Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2023, RV/7103622/2016

Wiederaufnahme der Verfahren – nicht erklärte Erlöse

Beachte

Revisionen beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2024/13/0002 (Amtsrevision), Ra 2024/13/0003 bis 0005 (Parteienrevision).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, die RichterinSenRi2 sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der aus dem Firmenbuch gelöschten ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, ihrer ehemaligen Gesellschafterin Z K, ***Adr***, und ihres ehemaligen Gesellschafters G K, ***Adr***, alle vertreten durch Z K, ***Adr***, 1.) über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 bis 2009, Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren der Einkünfte nach § 188 BAO 2006 bis 2009, Umsatzsteuer 2005 bis 2013 und Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO idgF 2005 bis 2013, 2.) über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO idgF 2014, 3.) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 01/2015 bis 07/2015, 4.) über die Beschwerde vom gegen die gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Umsatzsteuer 2015 und Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO idgF 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2005 bis 2008 wird stattgegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2008 treten außer Kraft. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wird gemäß § 261 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2009 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III. Gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO idgF wird von der Umsatzsteuerfestsetzung 01/2015 bis 07/2015 und 2008 bis 2015 Abstand genommen. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

IV. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkünfte-Feststellung gemäß § 188 BAO idgF 2006 bis 2009 wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

V. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO idgF 2005 bis 2014 wird teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die gemäß § 188 BAO idgF festgestellten Einkünfte sind Pkt. 5. der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

VI. Die Beschwerde gegen den gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO idgF 2015 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

VII. Dieses Erkenntnis wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 BAO idgF). Mit der Zustellung dieser Entscheidung an eine nach § 81 BAO idgF vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO idgF).

VIII. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb eine Nachtbar. Ihr Firmenname ist seit ***Datum*** aus dem Firmenbuch gelöscht.

2. Am wurde ein Außenprüfungsauftrag nach § 147 Bundesabgabenordnung (BAO idgF) erteilt. Am wurde dieser Außenprüfungsauftrag auf die Jahre 2005 bis 2009 erstreckt und in einen Außenprüfungsauftrag nach § 147 BAO idgF in Verbindung mit § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) umgewandelt.

Wann die Finanzstrafverfahren gegen die Bf. und gegen die an ihr beteiligten Personen eingeleitet wurden, geht aus den vor der mündlichen Senatsverhandlung vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor. Alle Finanzstrafverfahren sollen eingestellt sein.

3. Nach der Außenprüfung wurden (unter anderem) die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 und die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkünfte-Feststellung 2006 bis 2009 vom erlassen.

Die Verfahrenswiederaufnahmen wurden mit den Textziffern (Tz.) 2, Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. "u.a." des Außenprüfungsberichtes vom begründet, worin festgestellt wurde:

Tz. 2 - Umsatzzuschätzung X: Die Finanzverwaltung überprüfte die Firma X und übermittelte als Ergebnis dieser Ermittlungen Daten, die mit den Daten aus der Buchhaltung der Bf. verglichen wurden. Durch diesen Vergleich wurde festgestellt, dass die Bf. alle Barrechnungen und einige auf Kundenkarte lautende Rechnungen nicht in ihre Buchhaltung aufgenommen hatte.

Die Betriebsprüfung addierte alle Barrechnungsbeträge und einige auf Kundenkarte lautende Rechnungsbeträge, zog davon die glaubhaft gemachten Privateinkäufe der Bf. ab und rechnete die verbliebenen Wareneinkäufe mit dem durchschnittlichen Rohaufschlag laut Buchhaltung hoch, um die Umsatzzuschätzungen 2010 bis 04/2014 zu ermitteln. Die Brutto-Wareneinkäufe wurden 2010 bis 2013 als Betriebsausgabe anerkannt.

Tz. 3 - Umsatzzuschätzung diverse Lieferungen: Die nicht verbuchten Umsätze/Erlöse des Zeitraumes 01/2010 bis 04/2014 verwendete die Außenprüfung, um in den Jahren 2005 bis 2009 eine Umsatzzuschätzung in Höhe von 15% der erklärten Getränkeumsätze durchzuführen und den durch den durchschnittlichen Rohaufschlag laut Buchhaltung sich ergebenden Brutto-Wareneinkauf 2005 - 2009 als Betriebsausgabe anzusetzen.

Tz. 4 - Privateinkauf Eigenverbrauch: Die in den Wareneinkäufen enthaltenen Privateinkäufe wurden 2005 bis 2014 pauschal mit EUR 2.000,00 plus EUR 400,00 Umsatzsteuer per anno und aliquot für 01-07/2015 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Tz. 5 - Nicht erklärte Zimmererlöse: Im Nachtlokal und in sechs Zimmern der Bf. arbeiteten Damen. Sie erhielten Trinkprovisionen für von den Gästen konsumierte Getränke und erwirtschafteten Zimmererlöse nach zeitabhängig gestaffelten Zimmerpreisen. 45% der Erlöse erhielt die Bf.; sie erfasste diese 45% in ihrer Buchhaltung. 55% der Erlöse erhielten die Damen und diese 55% wurden nicht in der Buchhaltung der Bf. erfasst. Der nicht bar bezahlte Anteil der nicht verbuchten 55% sei auf einem von der Bf. nicht verbuchten Bankkonto eingegangen. Die Bf. behauptete, sie habe die nicht verbuchten 55% Zimmererlöse an die Damen ausbezahlt. Die Außenprüfung behauptete, die Bf. könne mit den vorgelegten Zimmerlisten, Namenslisten der Damen und den Aufzeichnungen zu Getränkeprovisionen und Eigenverbrauch nicht nachweisen, dass sie die nicht verbuchten 55% Zimmererlöse an die Damen ausbezahlt habe.

Die nicht erklärten 55% der Zimmererlöse betrugen: EUR 59.629,17 (2005), EUR 68.974,40 (2006), EUR 63.199,08 (2007), EUR 59.063,88 (2008) EUR 79.242,00 (2009), EUR 61.379,00 (2010), EUR 60.133,00 (2011), EUR 47.775,00 (2012) und EUR 46.408,00 (2013).

Tz. 7 - Sicherheitszuschlag Zimmererlöse: Ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% der gesamten Zimmererlöse wurde umsatz- und gewinnerhöhend festgesetzt.

Tz. 8 - Gehalt G K: Da G K Kommanditist der Bf. war, sei sein Gehalt inklusive Lohnnebenkosten in den Jahren 2005 bis 2013 keine Betriebsausgabe sondern ein Vorweggewinn.

Tz. "u.a.": Eine Textziffer "u.a." existiert nicht.

Alle Verfahrenswiederaufnahmebescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden innerhalb verlängerter Beschwerdefrist mit der Beschwerde vom angefochten.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen alle Wiederaufnahmebescheide abgewiesen und begründend ausgeführt, die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre, weshalb die Abgabenfestsetzung nicht verjährt sei.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Vorlageantragsfrist mit Vorlageantrag vom angefochten.

4. Da die Beschwerde vom keine auf die Verfahrenswiederaufnahmen sich beziehende Begründung enthielt, wurde der Mängelbehebungsbeschluss vom erlassen, den die Bf. für die Jahre 2005 bis 2009 dadurch rechtzeitig und vollständig beantwortete, dass sie mitteilte, die Abgabenfestsetzung 2005 bis 2009 sei verjährt, da alle Finanzstrafverfahren eingestellt wurden.

5. Nach der Außenprüfung wurden auch die Umsatz- und Einkünfte-Feststellungsbescheide 2005 bis 2013 erlassen. Bemessungsgrundlage waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 bis 2013, die von der Außenprüfung wie folgt berechnet wurden:

Alle Sach- und Einkünfte-Feststellungsbescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden innerhalb verlängerter Beschwerdefrist mit der Beschwerde vom angefochten.

Die Beschwerdepunkte waren die Textziffern Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5, Tz. 6, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. 10. Tz. 10 betraf die Gewinnverteilung und in Tz.10 wurde festgestellt, dass die Gewinnverteilung laut Gesellschaftsvertrag nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche.

Das Beschwerdebegehren zusammengefasst, wurde zu den oben angeführten Textziffern vorgebracht: Die Abgabenfestsetzung 2005 bis 2009 sei verjährt. Das Bankkonto sei ein Treuhandkonto, weshalb die darauf eingezahlten Entgelte der Damen keine Einnahmen der Bf. seien. Die nicht verbuchten Umsätze seien Umsätze der Damen, weshalb sie Umsätze von zur Bf. fremden Unternehmerinnen seien. Die Bf. könne die Empfängerinnen der Entgelte nicht (mehr) benennen, da die gesetzliche Belegaufbewahrungsfrist bereits abgelaufen sei. Einen Sicherheitszuschlag zu verhängen sei willkürlich und rechtswidrig. Die Bf. beantragt, die irrtümlich abgerechneten und abgeführten Lohnnebenkosten dem Abgabenkonto von G K gutzuschreiben. Da der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung 90% für Z K als Komplementärin und 10% für G K als Kommanditist vorsieht, widerspreche die Gewinnverteilung 50% für Z K als Komplementärin und 50% für G K als Kommanditist dem Gesellschaftsvertrag.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen alle Sach- und Einkünfte-Feststellungsbescheide abgewiesen und begründend ausgeführt, die Bf. bestimme die Preise der Damen, weshalb sie keine Unternehmerinnen seien. Einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, sei zulässig, da es keine schlüssig nachvollziehbaren Aufzeichnungen gebe. Die Gewinnverteilung 50:50 entspreche den tatsächlichen Verhältnissen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Vorlageantragsfrist mit Vorlageantrag vom angefochten.

6. Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2014 und den Einkünfte-Feststellungsbescheid 2014.

Im Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von EUR 208.435,64 festgesetzt.

Im Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO idgF 2014 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 65.262,19 festgestellt und begründend ausgeführt: "Die Einnahmen wurden entsprechend der Feststellungen der Betriebsprüfungen bis inklusive 2013 bzw. für den Nachschauzeitraum 2014 und Ihrem Schreiben vom erhöht. Weiters erfolgte die Gewinnverteilung analog zur Betriebsprüfung mit 50:50. Der Grundbetrag wurde jeweils mit dem maximalen Betrag von EUR 1.950,00 in Ansatz gebracht".

Beide Bescheide wurden mit der Beschwerde vom angefochten, da die Umsätze nicht erklärungskonform veranlagt und Einkünfte nicht erklärungskonform festgestellt wurden. Auf die Beschwerde vom wurde verwiesen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt: Die Bf. bestimme die Richtpreise der Leistungen der Damen, weshalb sie weisungsgebunden seien. Einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, sei zulässig, da es keine schlüssig nachvollziehbaren Aufzeichnungen gebe. Eine Schätzung sei wegen der bei X ermittelten Daten zulässig. Die Gewinnverteilung 50:50 entspreche den tatsächlichen Verhältnissen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Vorlageantragsfrist mit Vorlageantrag vom angefochten.

7. Am erließ das Finanzamt den gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2015 und den gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Einkünfte-Feststellungsbescheid 2015.

Im gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2015 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von EUR 147.524,56 festgestellt.

Im gemäß § 200 Abs 1 vorläufigen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO idgF 2015 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 39.605,33 festgestellt und begründend ausgeführt: "Analog zu den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01-07/2015 wurden die Einnahmen um EUR 32.421,11 erhöht. Laut Erklärung erfolgte die Gewinnaufteilung im Verhältnis 90:10. Entsprechend dieser Aufteilung wurden die Zuschätzungen bei den Beteiligten hinzugerechnet bzw. die Grundfreibeträge in Ansatz gebracht".

Beide Bescheide wurden mit der Beschwerde vom angefochten, worin begründend ausgeführt wurde: In der Bar mit angeschlossenem Nachtclub arbeiteten 6 Damen, die weisungsfrei Leistungen anboten und zusätzlich zu den vereinbarten Richtpreisen Entgelte frei vereinbaren konnten. Die Damen mussten 20% der Zimmererlöse als Mietentgelt an die Bf. zahlen und diese 20% habe die Bf. verbucht. Die Entgelte der Damen wurden auf einem separaten Treuhandkonto gutgeschrieben und an die Damen ausgezahlt. Die Kontoauszüge des Treuhandkontos wurden nicht vorgelegt. Das auf die Getränkeeinkäufe sich beziehende Beschwerdebegehren betraf den Zeitraum 2010 bis 04/2014 und damit die Schätzungen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt: Ein Unternehmer könne seine Leistungen nicht nur durch Subunternehmerinnen sondern auch durch eigene Arbeitnehmerinnen erbringen lassen. Einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, sei zulässig, da es keine schlüssig nachvollziehbaren Aufzeichnungen gebe. Eine Schätzung sei wegen der bei X ermittelten Daten zulässig. Die Gewinnverteilung 50:50 entspreche den tatsächlichen Verhältnissen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Vorlageantragsfrist mit Vorlageantrag vom angefochten.

8. Aus den Verwaltungsakten 2005 bis 2009:

Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2005 wurde am erlassen. Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2006 wurde am erlassen. Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2007 wurde am erlassen. Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2008 wurde am erlassen. Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2009 wurde am erlassen.

Der Einkünfte-Feststellungs-Erstbescheid 2006 wurde am erlassen. Der Einkünfte-Feststellungs-Erstbescheid 2007 wurde am erlassen. Der Einkünfte-Feststellungs-Erstbescheid 2008 wurde am erlassen. Der Einkünfte-Feststellungs-Erstbescheid 2009 wurde am erlassen.

9. Aus den Verwaltungsakten der Folgejahre:

Im gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO idgF 2020 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 68.755,96 festgestellt. Sie enthielten Gewinne aus veräußerten Betriebsgrundstücken in Höhe von EUR 106.297,79.

Nach derzeitigem Stand war der das Jahr 2020 betreffende Bescheid vom der letzte erlassene Einkünfte-Feststellungsbescheid.

10. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

"Bf.: Die Kontoinhaberin des Bankkontos war die KG. Zeichnungsberechtigt war G K und glaublich auch Z K. Geld abgehoben hat immer G K und er hat dieses Geld den Damen übergeben. Dass er das Geld den Damen übergeben hat, war auch der Grund dafür, dass die Finanzstrafverfahren eingestellt wurden. Das Finanzamt gibt dazu keine Erklärung ab.

Über Befragung von SenRi2 gibt die Bf. bekannt, dass die Damen von den Kunden Barzahlungen erhielten, wenn sie ein Zimmer genommen haben.

Vorgelegt werden der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zur Geschäftszahl ..., der Einstellungsbescheid vom ***Datum1***, die Strafverfügung vom ***Datum2*** betreffend G K und der Einstellungsbescheid vom ***Datum1*** betreffend Z K. Diese Unterlagen werden zum Akt genommen. Eine (von der Bf. angefertigte) Liste mit den Auszahlungen an die Damen wird vorgelegt. Sie wird zum Akt genommen.

Tz. 2 - X war der Grund dafür, dass das Straferkenntnis erlassen wurde (mit 2010 bis 2014 als Strafzeitraum).

Nach Diktat der Amtspartei: "Ich beantrage die volle Abweisung sämtlicher noch anhängiger Beschwerden, wobei mir nicht klar ist, ob nun die Beschwerden gegen die verfahrensrechtlichen WA-Bescheide Gegenstand dieser Verhandlung waren, weil mir die Antworten auf die Mängelbehebungsbeschlüsse des Gerichtes bis dato nicht zugegangen sind.

Kurz zum Sachverhalt: Die Auszahlungslisten wurden im Zuge der Prüfung vorgelegt und auch stichprobenartig überprüft. Die Dokumentation dieser Überprüfung wurde dem BFG mit der Beschwerde vorgelegt, so wie auch sämtliche andere aus Sicht der Abgabenbehörde relevanten Unterlagen. Das Problem der Auszahlungslisten besteht darin, dass dort nur Alias-Namen der Damen aufschienen, jedoch keine Daten, die deren sichere Identifizierung ermöglichen. Somit liegt keine ausreichende Empfängernennung im Sinne des § 162 BAO vor. Zur angesprochenen Bestimmung des § 206 BAO möchte ich verweisen, dass deren Anwendung Unterlagen und Erhebungen erfordert, die zur Gewissheit führen, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sei. Dass dies Thema im gegenständlichen Verfahren sein könnte, wurde der Abgabenbehörde erst heute bekannt. Sollte es derartige Umstände geben, so wäre der Abgabenbehörde gegenüber diesbezüglich das Parteiengehör einzuräumen. Zur zentralen Frage der Abgabenhinterziehung verweise ich darauf, dass es nach einhelliger Judikatur keinerlei Bindung an Verfahrenseinstellungen und Freisprüche im Finanzstrafverfahren gibt, lediglich an Schuldsprüche und Verurteilungen besteht eine Bindung der Abgabenbehörde und folglich auch des BFG. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass das BFG zur GZ. ***RV1*** vom ***Datum3*** im Verfahren betreffend die Einkommensteuer der Gesellschafterin Z K zum Ergebnis kam, dass Abgabenhinterziehung vorliegt und die Festsetzungsverjährung daher nicht eingetreten sei. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2005-2014 des Gesellschafters G K nach dem mir zugänglichen Datenbestand unter Gz. ***RV2*** noch offen; zuständiger Richter ist …

Die umsatzsteuerliche Rechtsfrage, nämlich wem die verfahrensgegenständlichen Umsätze der Damen in einschlägigen Betrieben hinzuzurechnen sind, wurde zuletzt vom BFG zu RV/2100841/2019 vom eindeutig gelöst und ich verweise dazu auf den in der Findok veröffentlichten Rechtssatz.

Bf.: Alle Damen waren wegen der Gesundheitskontrollen gemeldet. Ihre Klarnamen hätten daher jederzeit den Alias-Namen zugeordnet werden können.

Es habe eine gewisse Indizienwirkung, wenn die Finanzstrafbehörde das Verfahren einstellt und die abgabenfestsetzende Behörde feststellt, dass keine Bindung an diese Einstellung besteht.

Verlesen werden der Mängelbehebungsbeschluss vom und das Antwortschreiben vom ".

11. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen:

Laut Strafverfügung vom ***Datum2*** ist G K schuldig,
1. vorsätzlich abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung der Jahre 2010 bis 2013 verletzt zu haben und
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 01 12/2014 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt zu haben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Alle Vorlageanträge sind frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb gelten die Beschwerden als unerledigt. Da alle Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht sind, ist über die Beschwerden "in der Sache" zu entscheiden.

In der Sache sind die Verfahrenswiederaufnahmen, die Umsatzzuschätzungen X und diverse Lieferungen, der Privateinkauf Eigenverbrauch, die nicht erklärten Zimmererlöse, der Sicherheitszuschlag Zimmererlöse, das "Gehalt" von G K inklusive Lohnnebenkosten und die Gewinnverteilung strittig.

In der Sache ergehen folgende Entscheidungen:

1. Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 bis 2009 und Umsatzsteuer 2005 bis 2009:

1.1. (Rechtslage)Gemäß § 303 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung - BAO in der de dato geltenden Fassung können Abgabenverfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen und/oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

1.2. Die Bf. behauptet, dass am keine anderslautenden Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 hätten erlassen werden können, da das Recht, die Umsatzsteuer 2005 bis 2009 festzusetzen, verjährt sei:

Gemäß § 207 Abs 2 BAO idgF beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchssteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO idgF beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 BAO idgF mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs 1 BAO idgF verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

Für den Zeitraum 2005 bis 2009 wird festgestellt, dass alle Finanzstrafverfahren eingestellt sind, da die Strafverfügung vom ***Datum2*** die Veranlagungszeiträume ab 2010 betrifft. Die Verjährungsfrist bei der Umsatzsteuer 2005 bis 2009 beträgt daher 5 Jahre und verlängert sich um ein Jahr, wenn innerhalb dieser 5 Jahre eine nach außen erkennbare Amtshandlung durchgeführt wird.

Die nach außen erkennbaren Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs 1 BAO idgF sind die Umsatzsteuer-Erstbescheide 2005 bis 2009 und der am für die Jahre 2005 bis 2009 erteilte Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO idgF in Verbindung mit § 99 Finanzstrafgesetz.

Von dieser Sachlage ausgehend wird festgestellt:
(1) Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2005 wurde am erlassen und ist eine Amtshandlung innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Das Recht, die Umsatzsteuer 2005 festzusetzen, verjährt daher 2011.

(2) Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2006 wurde am erlassen und ist eine Amtshandlung innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Das Recht, die Umsatzsteuer 2006 festzusetzen, verjährt daher 2012.

(3) Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2007 wurde am erlassen und ist eine Amtshandlung innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Das Recht, die Umsatzsteuer 2007 festzusetzen, verjährt daher 2013.

(4) Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2008 wurde am erlassen und ist eine Amtshandlung innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Das Recht, die Umsatzsteuer 2008 festzusetzen, verjährt daher 2014.

(5) Der Umsatzsteuer-Erstbescheid 2009 wurde am erlassen und ist eine Amtshandlung innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Eine weitere Amtshandlung ist der Prüfungsauftrag vom . Das Recht, die Umsatzsteuer 2009 festzusetzen, verjährt daher 2016.

Die nach den Verfahrenswiederaufnahmen zu erlassenden Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 hat das Finanzamt am erlassen. Sie sind daher erlassen worden, nachdem das Recht, die Umsatzsteuer 2005 bis 2008 festzusetzen, verjährt ist.

Ist das Recht, die Umsatzsteuer 2005 bis 2008 festzusetzen, verjährt, können keine anderslautende Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 erlassen werden. Anderslautende Bescheide sind jedoch die Voraussetzung dafür, dass Verfahrenswiederaufnahmen rechtlich möglich sind. Die Verfahrenswiederaufnahmen betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2008 durchzuführen, ist daher nicht zulässig, weil das Recht, die Umsatzsteuer 2005 bis 2008 festzusetzen, am verjährt ist.

Dem Beschwerdebegehren, die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2008 aufzuheben, ist daher stattzugeben.

Mit der Aufhebung der Verfahrenswiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2008 treten die nach den Wiederaufnahmen erlassenen Sachbescheide außer Kraft, weshalb sich die Beschwerde jetzt gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide richtet. Die Beschwerde gegen diese Sachbescheide ist daher jetzt gegenstandslos, was spruchgemäß festzustellen ist und mit dieser Entscheidung festgestellt wird.

1.3. Da das Recht, die Umsatzsteuer 2009 festzusetzen, am nicht verjährt ist, ist die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2009 nur zulässig, wenn eine Tatsache oder ein Beweismittel aus dem Tatsachenkomplex der Textziffern Tz. 2, Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. "u.a." des Außenprüfungsberichtes vom neu hervorgekommen ist. Ein in diesen Textziffern erwähntes Beweismittel ist das Bankkonto aus Tz. 5, auf das die Bf. auch im Jahr 2009 55% der Zimmererlöse der Damen eingezahlt hat. Dass dieses Bankkonto existiert und wofür die Bf. das Bankkonto verwendet hat, hat das Finanzamt erst während der 2015 stattfindenden Außenprüfung erfahren. Das Bankkonto ist daher das neu hervor gekommene Beweismittel für nicht erklärte Zimmererlöse. Die nicht erklärten Zimmererlöse haben 2009 EUR 79.242,00 betragen; sie sind daher nicht geringfügig gewesen. Die Umsatzsteuer-Verfahrenswiederaufnahme 2009 ist daher wegen der auf dem Bankkonto eingezahlten, nicht erklärten, Zimmererlöse zulässig gewesen.

Ein neu hervor gekommenes Beweismittel reicht aus, damit eine Verfahrenswiederaufnahme zulässig ist. Deshalb muss nicht geprüft werden, ob auch andere im Tatsachenkomplex der Textziffern Tz. 2, Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. "u.a." enthaltene Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.

Das Beschwerdebegehren, den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2009 aufzuheben, ist daher abzuweisen.

2. Umsatzsteuer 2009 bis 2015; Umsatzsteuerfestsetzung 01-07/2014:

Der Entscheidung wird folgende Sach-, Beweis- und Rechtslage zugrunde gelegt: (1) Das Recht, die Umsatzsteuer 2009 bis 2015 festzusetzen, ist nicht verjährt. (2) Die Firma der Bf. ist aus dem Firmenbuch gelöscht. Sie hat ihre Betriebsgrundstücke 2020 veräußert und hat laut Abgabeninformationssystem derzeit keine Umsätze und Einnahmen. (3) Nach derzeitigem Wissensstand des Bundesfinanzgerichtes hat die Bf. keine Rechtsnachfolgerin und keinen Rechtsnachfolger.

Gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO idgF kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber Abgabenschuldner:innen nicht durchsetzbar sein wird. Gemäß § 206 Abs 2 BAO idgF erlischt der Abgabenanspruch nicht durch die Abstandnahme nach § 206 Abs 1 BAO idgF und berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.

Nach derzeitigem Wissensstand hat die Bf. ihre Geschäftstätigkeit eingestellt, weshalb sie derzeit keine Umsätze und Einnahmen erzielen kann. Ihre Betriebsgrundstücke hat die Bf. bereits 2020 veräußert und als gelöschte Firma kann sie kein Betriebsvermögen haben. Alle Abgabenansprüche sind daher derzeit nicht durchsetzbar, weshalb von der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 bis 2015 Abstand genommen wird.

3. Wiederaufnahme des Einkünfte-Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO idgF 2006 bis 2009:

Nach §§ 207 ff BAO idgF verjährt nur das Recht, eine bestimmte Abgabe festzusetzen, weshalb das Recht, Einkünfte festzustellen, nicht verjährt. Verjährt das Recht, Einkünfte festzustellen, nicht, können für die Jahre 2006 bis 2009 de dato anderslautende Einkünfte nach § 188 BAO idgF festgestellt werden. Die Verfahrenswiederaufnahmen der Einkünfte-Feststellungen 2006 bis 2009 sind daher zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen.

Die vom Finanzamt verwendeten Wiederaufnahmegründe werden in den Textziffern Tz. 2, Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. "u.a." des Außenprüfungsberichtes vom aufgezählt. Wie bereits in Pkt. 1.3. ausgeführt, ist mit dem erst seit der Außenprüfung im Jahr 2015 bekannten Bankkonto aus Tz. 5 ein Beweismittel neu hervorgekommen, auf das die Bf. in den Jahren 2006 bis 2009 55% der Zimmererlöse der Damen eingezahlt hat. Die nicht erklärten Zimmererlöse betragen EUR 68.974,40 (2006), EUR 63.199,08 (2007), EUR 59.063,88 (2008) und EUR 79.242,00 (2009). Sie haben anderslautende Einkünfte-Feststellungen bewirkt, da sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Auch haben sie die festgestellten Einkünfte nicht geringfügig geändert.

Die Einkünfte-Feststellungsverfahren 2006 bis 2009 wiederaufzunehmen, ist daher zulässig gewesen, weshalb das Beschwerdebegehren, diese Wiederaufnahmebescheide aufzuheben, abzuweisen ist.

4. Einkünfte-Feststellungsverfahren nach § 188 BAO idgF 2005 bis 2015:

4.1. In den Einkünfte-Feststellungsverfahren 2005 bis 2013 sind die den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb gewinnerhöhend hinzugerechneten Feststellungen aus Tz. 2, Tz. 3, Tz. 4, Tz. 5, Tz. 7, Tz. 8 und Tz. 10 strittig.

Über diese Beschwerdepunkte wird festgestellt und wie folgt entschieden:

(1) Tz. 2 - Umsatzzuschätzung X: Strittig ist, ob die Umsatzzuschätzung X durchgeführt werden darf oder nicht.

Der Entscheidung werden die rechtskräftige Strafverfügung vom ***Datum2*** und die Aussage von G K zugrunde gelegt, dass er wegen der übermittelten X-Daten schuldig gesprochen worden ist, in den Jahren 2010 bis 2013 Barrechnungen und einige auf Kundenkarte lautende Rechnungen nicht erklärt zu haben.

Die rechtskräftige Strafverfügung vom ***Datum2*** ist ein Beweismittel. Ihr liegt der in einem amtlichen Beweisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde, dass der Vergleich der übermittelten X-Daten mit der Buchhaltung der Bf. bestätigt, dass die Bf. in den Jahren 2010 bis 2013 Barrechnungen und einige auf Kundenkarte lautende Rechnungen nicht erklärt hat. Die Strafverfügung vom ***Datum2*** ist eine öffentliche Urkunde, weshalb bewiesen ist, dass sie echt und inhaltlich richtig ist. Der Entscheidung ist daher zugrundezulegen, dass die Bf. in den Jahren 2010 bis 2013 nachweisbar Barrechnungen und einige auf Kundenkarte lautende Rechnungen nicht erklärt hat.

Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Wer Umsätze nicht erklärt, führt sachlich nicht richtige Bücher und Aufzeichnungen. Nach dieser Sach-, Beweis- und Rechtslage ist die Umsatzzuschätzung X auch dann zulässig, wenn tatsächlich zutreffen sollte, dass die übermittelten X-Daten nur stichprobenweise überprüft worden sind. Das Beschwerdebegehren, diese Zuschätzung zu stornieren, ist daher abzuweisen.

(2) Tz. 3 - Umsatzzuschätzung diverse Lieferungen: Die nicht verbuchten Umsätze/Erlöse des Zeitraumes 01/2010 bis 04/2014 hat die Außenprüfung verwendet, um in den Jahren 2005 bis 2009 15% der Getränke-Umsätze/Erlöse gewinnerhöhend zu den erklärten Einnahmen der Bf. hinzuzurechnen. Strittig ist, ob dies zulässig ist oder nicht zulässig ist.

Gemäß § 184 Abs 1 BAO idgF hat die Abgabenbehörde die Grundlagen der Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann.

Aus § 184 Abs 1 BAO idgF ist abzuleiten, dass die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht zu schätzen sind, wenn sie ermittelt oder berechnet werden können. Indizien dafür, dass die Bf. in den Jahren 2005 bis 2009 Getränke-Umsätze/Erlöse nicht verbucht hat, gibt es nicht, weshalb sie weder ermittelt noch berechnet werden müssen. Die Getränke-Umsätze/Erlöse dürfen daher in den Jahren 2005 bis 2009 nicht geschätzt werden.

Dem Beschwerdebegehren, die in den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von 15% geschätzten und den gewerblichen Einnahmen hinzugerechneten Getränke-Umsätze/Erlöse zu stornieren, ist daher stattzugeben.

(3) Tz. 4 - Privateinkauf Eigenverbrauch: Strittig ist, ob Ausgaben für (nachweisbar) private Einkäufe Betriebsausgaben sind.

Gemäß § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 idgF sind nur betrieblich veranlasste Ausgaben Betriebsausgaben. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idgF dürfen die für den Haushalt von Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (Z 2 lit a leg.cit.) nicht von den Betriebseinnahmen abgezogen werden.

Die strittigen Ausgaben sind nachweisbar Ausgaben für private Einkäufe. Ausgaben für private Einkäufe sind nicht betrieblich veranlasste Ausgaben; sie sind daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Das Beschwerdebegehren, die Privateinkäufe Eigenverbrauch als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus Gewerbebetrieb abzuziehen, ist daher abzuweisen.

(4) Tz. 5 - nicht erklärte Zimmererlöse: Bei den (angeblich) nicht erklärten Zimmererlösen ist strittig, ob sie Einnahmen der Bf. oder Einnahmen der Damen sind.

Der Entscheidung wird die nicht strittige Sachlage zugrunde gelegt, dass die Bf. die (angeblich) nicht erklärten Zimmererlöse auf ein Bankkonto eingezahlt hat, dessen Inhaberin sie ist und von dem nur ihre Gesellschafter:innen und/oder geschäftsführenden Organe abheben können und abgehoben haben.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung fließen Einnahmen einer natürlichen oder juristischen Person zu, wenn sie rechtlich oder wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann (; ).

Wem die Zimmererlöse zugeflossen sind, ist eine Beweisfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 Bundesabgabenordnung - BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Das Beweismittel für den Zufluss der Zimmererlöse ist das Bankkonto, in dem die Zimmererlöse unstrittig gutgeschrieben sind. Im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift der Zimmererlöse ist die Bf. die Inhaberin der Bankkontos gewesen und sie ist auch Diejenige gewesen, die über die im Bankkonto gutgeschriebenen Zimmererlöse frei verfügen kann und auch verfügt hat, da nur ihre Gesellschafter:innen und geschäftsführenden Organe die im Bankkonto gutgeschriebenen Zimmererlöse abheben können und abgehoben haben. Die Bf. hat daher im Sinne der vorzit. VwGH-Rechtsprechung rechtlich über die Zimmererlöse verfügt, weshalb alle im Bankkonto der Bf. gutgeschriebenen Zimmererlöse der Bf. zugeflossen sind.

Hätten die Damen die Zimmererlöse vom Bankkonto der Bf. abheben können, wann immer sie die Zimmererlöse hätten abheben wollen, wären ihnen die Zimmererlöse zugeflossen, da sie in diesem Fall wirtschaftlich über die Zimmererlöse verfügt hätten. Dies haben die Damen jedoch nicht getan, da die Gesellschafter:innen und geschäftsführenden Organe der Bf. die Zimmererlöse vom Bankkonto abgehoben haben.

Heben die Gesellschafter:innen und geschäftsführenden Organe der Bf. die Zimmererlöse vom Bankkonto ab, verfügen sie über die der Bf. zugeflossenen Zimmererlöse und es liegt auch dann eine steuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendung vor, wenn die Bf. die Zimmererlöse den Damen aushändigt.

Da alle im Bankkonto gutgeschriebenen Zimmererlöse der Bf. zugeflossen sind, sind sie der Bf. zurechenbare und damit von der Bf. zu versteuernde Einnahmen. Das Beschwerdebegehren, die Zimmererlöse nicht der Bf. zuzurechnen, ist daher abzuweisen.

(5) Tz. 7 - Sicherheitszuschlag Zimmererlöse: Strittig ist, ob ein Sicherheitszuschlag Zimmererlöse zu verhängen ist oder ob er nicht verhängt werden darf.

Ein Sicherheitszuschlag ist eine Schätzungsmethode, die angewendet wird, wenn Einnahmen nicht erklärt werden. Wie bereits zu Tz. 2 - Umsatzzuschätzung X ausgeführt, darf geschätzt werden, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, weil Einnahmen nicht erklärt werden. Da die Bf. die im Bankkonto gutgeschriebenen und damit ihr zurechenbaren Zimmererlöse nicht erklärt hat, ist das Finanzamt berechtigt gewesen, einen Sicherheitszuschlag zu verhängen. Der vom Finanzamt verhängte Sicherheitszuschlag Zimmererlöse wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt.

Das Beschwerdebegehren, den Sicherheitszuschlag Zimmererlöse zu stornieren, ist daher abzuweisen.

(6) Tz. 8 - Gehalt G K: Strittig ist, ob der Kommanditist G K ein Gehalt oder einen Vorweggewinn erhält.

(6a)Gemäß § 25 Abs 1 lit a EStG 1988 idgF sind Gehälter Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Wer Gehälter erhält, hat ein Dienstverhältnis und stellt Anderen seine Arbeitskraft zur Verfügung.

Wer "Kommanditist:in" ist, muss die Kommanditeinlage leisten und ist im Innenverhältnis an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Kommanditist:innen schulden daher ihrer Gesellschaft die Kommanditeinlage. Wer die Kommanditeinlage schuldet, schuldet nicht die eigene Arbeitskraft. Wer nicht die eigene Arbeitskraft schuldet, bezieht keine Gehälter. Der Kommanditist G K bezieht daher keine Gehälter.

Wer wie G K am Gewinn und Verlust der Bf. beteiligt ist, erhält einen Gewinnanteil. Wird der Gewinnanteil ausgezahlt, bevor das Betriebsergebnis der Bf. ermittelt ist, ist dieser Gewinnanteil ein Vorweggewinn. Vorweggewinne auszuzahlen, ist daher Einkommensverwendung. Alles was Einkommensverwendung ist, ist keine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF, weshalb die als "Vorweggewinne" zu beurteilenden Zahlungen an G K keine Betriebsausgaben sind.

Das Beschwerdebegehren, die Vorweggewinne als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus Gewerbebetrieb abzuziehen, ist daher abzuweisen.

(6b) Die Bf. beantragt, die Lohnnebenkosten dem Abgabenkonto von G K gutzuschreiben:

Gemäß § 78 BAO idgF ist die oder der Abgabepflichtige die Partei im Abgabenverfahren. Gemäß § 77 Abs 1 BAO idgF ist Abgabepflichtige:r im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner:in in Betracht kommt.

Im Abgabenverfahren G K ist G K der Abgabepflichtige. Ob die Lohnnebenkosten dem Abgabenkonto von G K gutzuschreiben sind oder nicht, ist daher eine Frage, die im Abgabenverfahren von G K zu beantworten ist, weshalb sie im Abgaben- und Beschwerdeverfahren der Bf. nicht beantwortet werden darf.

Der von der Bf. gestellte Antrag, die Lohnnebenkosten dem Abgabenkonto von G K gutzuschreiben, ist daher im Beschwerdeverfahren der Bf. als nicht zulässig zurückzuweisen und wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

(7) Tz. 10 - Gewinnverteilung: Strittig ist, ob die Gewinne der Bf. im Verhältnis 50% für Z K und 50% für G K oder gesellschaftsvertragskonform im Verhältnis 90% für Z K und 10% für G K zu verteilen sind.

Die nicht gesellschaftsvertragskonforme Gewinnverteilung soll wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und ist daher das Ergebnis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Was-wie-warum wirtschaftlich betrachtet worden ist, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor und ist daher nicht nachvollziehbar.

Dem Beschwerdebegehren, die Gewinnanteile gesellschaftsvertragskonform festzusetzen, ist daher stattzugeben.

4.2. Im Einkünfte-Feststellungsverfahren 2014 sind Schätzungen strittig, die wegen der mit der Buchhaltung der Bf. nicht übereinstimmenden X-Daten erfolgt sind, die im Bankkonto der Bf. gutgeschriebenen Zimmererlöse der Damen und die Gewinnverteilung im Verhältnis 50% für Z K und 50% für G K.

4.2.1. Der Entscheidung darüber, ob die Abgabengrundlagen wegen der übermittelten X-Daten geschätzt werden dürfen, wird die als erwiesen anzusehende Sachlage zugrunde gelegt, dass die Bf. Barrechnungen und einige auf Kundenkarte lautende Rechnungen nicht erklärt hat, weshalb ihre Aufzeichnungen und Bücher sachlich unrichtig sind. Zu schätzen und einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF zulässig gewesen, weshalb das Beschwerdebegehren, den Sicherheitszuschlag zu stornieren, abzuweisen ist.

4.2.2. Der Entscheidung darüber, wem die Zimmererlöse der Damen zuzurechnen sind, wird die Sach- und Beweislage zugrunde gelegt, dass die Zimmererlöse der Damen in einem Bankkonto der Bf. gutgeschrieben sind und dass die Damen über ihre Zimmererlöse nicht frei verfügen können, sondern darauf angewiesen sind, dass die Gesellschafter:innen der Bf. oder ihre geschäftsführenden Organe die Zimmererlöse vom Bankkonto abheben und den Damen übergeben. Festgestellt wird, dass die Bf. im Jahr 2014 frei über die Zimmererlöse der Damen verfügen kann und verfügt hat. Die im Bankkonto der Bf. gutgeschriebenen Zimmererlöse sind daher wie in den Jahren 2005 bis 2013 der Bf. zugeflossen und sind von der Bf. zu versteuernde Einnahmen. Das Beschwerdebegehren, die Zimmererlöse den Damen zuzurechnen, ist daher abzuweisen.

4.2.3. Da nicht nachvollziehbar ist, warum die Gewinnanteile im Verhältnis 50:50 festzusetzen seien, wird dem Beschwerdebegehren, die Gewinnanteile gesellschaftsvertragskonform festzustellen, stattgegeben.

4.3. Im Einkünfte-Feststellungsverfahren 2015 sind Schätzungen strittig, die wegen der mit der Buchhaltung der Bf. nicht übereinstimmenden X-Daten erfolgt sind und die im Bankkonto der Bf. gutgeschriebenen Zimmererlöse der Damen.

Der Entscheidung über beide Beschwerdepunkte wird die Sach- und Beweislage der Vorjahre zugrunde gelegt, da die Bf. ihr bisheriges Vorbringen nicht sachverhaltsbezogen ergänzt oder abgeändert hat.

Die anzuwendende Rechtslage und die Erwägungen sind Pkt. 4.1. zu entnehmen und werden zur Begründung der Entscheidung im Einkünfte-Feststellungsverfahren 2015 erklärt.

Beide Beschwerdebegehren sind daher wie in den Vorjahren abzuweisen.

Da die 2015 bescheidmäßig festgestellten Gewinnanteile 90% für Z K und 10% für G K betragen, bleiben die Bescheiddaten unverändert.

5. Bemessungsgrundlagen, Einkünfte und Gewinnanteile im Einkünfte-Feststellungsverfahren nach § 188 BAO idgF 2005 bis 2015:

5.1. Bemessungsgrundlagen, Einkünfte und Gewinnanteile 2005 bis 2007:

5.1.1. Die im Kalenderjahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 91.827,56 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 75.915,09. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 15.912,47.

5.1.2. Die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 109.316,01 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 87.040,76. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 22.275,26.

5.1.3. Die im Kalenderjahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 91.402,53 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 70.643,55. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 20.758,98.

5.2. Bemessungsgrundlagen, Einkünfte und Gewinnanteile 2008 bis 2010:

5.2.1. Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 62.596,29 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 44.489,99. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 18.106,30.

5.2.2. Die im Kalenderjahr 2009 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 115.853,97 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 92.421,90. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 23.432,07.

5.2.3. Die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 93.904,60 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 72.667,47. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 21.237,13.

5.3. Bemessungsgrundlagen, Einkünfte und Gewinnanteile 2011 bis 2013:

5.3.1. Die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 105.255,78 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 82.883,53. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 22.372,25.

5.3.2. Die im Kalenderjahr 2012 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 74.222,03 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 54.953,15. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 19.268,88.

5.3.3. Die im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 56.760,64 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 39.237,90. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 17.522,74.

5.4. Bemessungsgrundlagen, Einkünfte und Gewinnanteile 2014:

Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO idgF mit EUR 65.262,19 festgestellt.
Die Einkünfte von Z K, ***Adr***, betragen EUR 44.208,58. Die Einkünfte von G K, ***Adr***, betragen EUR 21.053,61.

5.5. Bemessungsgrundlagen, Einkünfte und Gewinnanteile 2015:

Da die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkünfte-Feststellung gemäß § 188 BAO idgF abgewiesen wird und die Gewinnanteile im Verhältnis 90% für Z K und 10% für G K festgestellt sind, bleiben die Bescheiddaten unverändert.

6. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen mussten nicht beantworten werden, da das Gesetz die Rechtsfragen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Verfahrenswiederaufnahmen und die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung zulässig ist, beantwortet. Die Sach- und Beweisfragen sind nicht (ordentlich) revisionsfähig.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103622.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at