Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2023, RV/7102425/2023

Pflichtveranlagung bei nicht beantragter Gewährung eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020 zu Recht:

I. Die Bescheide werden insofern abgeändert als das Fälligkeitsdatum "" zu lauten hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde forderte die beschwerdeführende Partei (in der Folge Bf.) auf, für die Jahre 2019 und 2020 eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Hierzu verwies die belangte Behörde darauf, dass "der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, den erhöhten Pensionisten- oder den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag steuermindernd berücksichtigt" habe. Dies sei zu überprüfen, weswegen eine Steuererklärung abzugeben sei.

Nach der Abgabe der Steuererklärung wurde der Bf. für die Jahre 2019 und 2020 veranlagt. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 erhob der Bf. Beschwerde und führte, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, es liege kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, ein Alleinverdienerabsetzbetrag sei von ihm nicht beantragt worden und die Neuberechnung der Einkommensteuer hätte amtswegig erfolgen müssen. Die Begründung der Bescheide sei unvollständig und unverständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Einkommensteuer berechne. Der Bf. stellte sodann den Antrag auf Zuerkennung des Pensionistenabsetzbetrages. Zudem sei das Fälligkeitsdatum falsch, weil die Bescheide erst an einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden seien.

Die Beschwerde wurde im Ergebnis mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verweist der Bf. - auf das Wesentlichste zusammengefasst - darauf, die Beschwerdevorentscheidung sei nicht begründet, sie sei unzutreffend, nicht schlüssig nachvollziehbar und nicht verständlich. Inhaltlich sei die Begründung hinsichtlich der Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages bzw. dessen Nichtgewährung missverständlich. Der Bf. habe den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht beantragt. Wenn der Anspruch auf diesen Absetzbetrag nicht bestanden hätte, sei dem Bf. unverständlich, warum die Berücksichtigung des Absetzbetrages nicht amtswegig gestoppt wurde, habe doch die Behörde sämtliche Unterlagen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist Pensionist. In den Streitjahren 2019 und 2020 wurde von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt.

Die Ehefrau des Bf. hat in den Jahren 2019 und 2020 Einkünfte, die € 2.000 übersteigen.

Der Bf. beantragte für die Jahre 2019 und 2020 den Alleinverdienerabsetzbetrag. Der Bf. bzw. seine Ehefrau bezieht für deren Kinder keinen Kinderabsetzbetrag mehr.

Die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 wurden am zugestellt.

2. Beweiswürdigung

Dass der Bf. Pensionist ist, ist aktenkundig, unstrittig und ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages. Dass von der Pensionsversicherungsanstalt ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, ergibt sich aus den aktenkundigen Jahreslohnzetteln, die der belangten Behörde übermittelt wurden. Die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages erfolgte ohne entsprechenden Antrag des Bf. durch die Pensionsversicherungsanstalt (vgl. hierzu die Einvernahme des Mag. ***1*** als Vertreter der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ).

Die Einkünfte der Ehefrau ergeben sich aus den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden ebendieser für die Jahre 2019 und 2020.

Dass der Bf. für die Streitjahre den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragte, ergibt sich aus den aktenkundigen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020. Dass weder der Bf. noch seine Ehefrau für deren Kinder einen Kinderabsetzbetrag beziehen, ist ebenso aktenkundig, unstrittig und ergibt sich daraus, dass für die Kinder aufgrund deren Alters keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird.

Zur Zustellung:

Die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 wurden von der belangten Behörde ohne Zustellnachweis zugestellt. Beide Bescheide wurden am versendet (vgl. die aktenkundigen Bescheidinformationen der belangten Behörde). Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung in diesem Falle als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der war Mittwoch. Der dritte Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan war daher der . Da auch der Bf. diesen Tag als Tag der Zustellung in seinen Beschwerden angibt, geht das Bundesfinanzgericht von der Zustellung der Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 am aus.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung und Abweisung)

3.1.1. Zur Pflichtveranlagung

Fest steht, dass beim Bf. von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde.

Der Bf. argumentiert, es liege kein Pflichtveranlagungstatbestand vor. § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normiert: "Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen".

Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für den erhöhten Pensionstenabsetzbetrag in den Streitjahren 2019 und 2020 vorliegen.

Die Voraussetzungen des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages normiert § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988. Für die Streitjahre sind diese Voraussetzungen:

  1. der Steuerpflichtige ist mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner und lebt vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt,

  2. der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) erzielt Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens € 2.200 Euro jährlich und

  3. der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Fest steht, dass die Ehefrau des Bf. die Einkünftegrenze des § 33 Abs. 6 Z 1 TS 2 EStG 1988 überschreitet. Eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages liegt daher nicht vor.

Da es auf das Verschulden oder Nichtverschulden des Bf. an der Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages nicht ankommt (vgl. idS ), ging die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes aus.

Sofern der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages darauf verweist, dass ihm die Pflichtveranlagung weder verständlich noch nachvollziehbar sei, ergibt sich deren Zweck in der Erfassung weiterer Einkünfte, der Korrektur unrichtiger Besteuerungsgrundlagen () oder der Ermittlung des insgesamt zutreffenden Steuersatzes (vgl. Peyerl, in Jakom16 (2023) § 41 Rn 4; Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) Pflichtveranlagung (§ 41 Abs 1) Rz 8).

Sofern ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, hat von Seiten des Steuerpflichtigen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und damit im gegenständlichen Verfahren einer Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen. Nur dann, wenn weder eine Pflicht- noch eine Antragsveranlagung zu erfolgen hat, verbleibt es beim Lohnsteuerabzug als Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. idS ).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.1.2. Zum Alleinverdienerabsetzbetrag

Sofern der Bf. sein Verwundern über die Prüfung und Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen zum Ausdruck bringt, kann darauf hingewiesen werden, dass der Bf. diesen Absetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen beantragt hat. Die belangte Behörde musste sich damit mit diesem Antrag beschäftigen.

Dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages versagte, ist von Seiten des Bundesfinanzgerichts nicht zu beanstanden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 iVm § 106 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 - wie auch der Bf. selbst ausführt - nicht vorliegen. Denn weder der Bf. noch seine Ehefrau haben einen Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988.

3.1.3. Zum Pensionistenabsetzbetrag

Sofern der Bf. den allgemeinen Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der Beschwerden beantragt, wurde dieser von Seiten der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2019 € 400, im Jahr 2020 € 600. Der Pensionistenabsetzbetrag ist einzuschliefen: Er vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Die Einschleifformel (hierzu bspw. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg) EStG18 (2016) § 33 Rn 85) lautet für das Jahr 2019:

Für das Jahr 2020 berechnet sich die Einschleifung:

Die belangte Behörde berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2019 einen Pensionistenabsetzbetrag iHv € 163,04, im Einkommensteuerbescheid 2020 einen Pensionistenabsetzbetrag iHv € 202,72.

Die Absetzbeträge, die die belangte Behörde damit in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt hat, wurden im Lichte des § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 richtig berechnet.

Da die belangte Behörde damit den Pensionsistenabsetzbetrag in der richtigen Höhe berücksichtigte, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.1.4. Zur Bescheidbegründung

In den Beschwerden führt der Bf. aus, die Begründung sei unvollständig und unverständlich. Einerseits werde festgehalten, es lägen die Voraussetzungen für einen Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vor. Der Bf. sei verheiratet und nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Fest steht, dass der Bf. in den Arbeitnehmerveranlagungen 2019 und 2020 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt hat. Dass die belangte Behörde sich mit diesem Antrag im Rahmen der Bescheide auseinanderzusetzen und eine Entscheidung zu treffen hat, entspricht der gesetzlichen Verpflichtung der belangten Behörde (vgl. § 85a BAO). Dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorliegen, wurde bereits oben dargestellt (vgl. 3.1.2.). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor, auch wenn die belangte Behörde - unglücklich formuliert - tatsächlich lediglich auf eine eheähnliche Gemeinschaft hinweist, obgleich § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige verweist. Ein Mangel, der die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt (vgl. hierzu ), liegt aber nicht vor.

Sofern der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages darauf verweist, die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen sei zumindest missverständlich, ergibt sich dies für das Bundesfinanzgericht nicht: Die belangte Behörde begründete die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen insbesondere damit, dass die Ehefrau des Bf. die Einkünftegrenze des § 33 Abs. 6 Z 1 TS 2 EStG 1988 überschritt, die Abgabennachforderung zu Recht bestand und die Beschwerden daher abzuweisen waren. Ein Begründungsmangel ist dem Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Die vom Bf. gewählte Leseart erscheint im Lichte der klaren Begründung der belangten Behörde als verfehlt.

3.1.5. Zur Fälligkeit

§ 210 Abs. 1 BAO normiert auszugsweise: "Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig."

Der Einkommensteuerbescheid 2019 und 2020 sehen als Fälligkeitsdatum jeweils den vor.

Der Bf. wendet sich gegen dieses Fälligkeitsdatum im Rahmen der Beschwerde, da die Bescheide erst am zugestellt wurden.

Da fest steht, dass das Zustelldatum der Bescheide der ist, sind die Bescheide spruchgemäß abzuändern.

3.1.6. Zur Nachsicht

In den gegenständlichen Beschwerden beantragt der Bf. die Nachsicht der Abgabennachforderungen aufgrund Unbilligkeit der Einhebung.

Im Rahmen des Vorlageantrages vermeint der Bf., es sei im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen über diese Anträge bereits abgesprochen worden.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen argumentiert die belangte Behörde im letzten Absatz der Begründung: "Nachdem ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag bereits von der Pensionsstelle berücksichtigt und ausbezahlt wurde, besteht auch kein Anspruch auf Nachsicht der Nachforderung".

Der Bf. moniert, die belangte Behörde habe rechtswidrig und unbegründet den Antrag auf Nachsicht verwehrt. Hierzu ergibt sich für das Bundesfinanzgericht: Die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019 und den Einkommensteuerbescheid 2020. Der Spruch dieser Bescheide führt - zusammengefasst - aus, dass die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden. Nur der Bescheidspruch kann Anfechtungsgegenstand sein (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 7). Damit wurden mittels Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020 als unbegründet abgewiesen. Über den Antrag auf Nachsicht wurde von der belangten Behörde (noch) nicht abgesprochen, weswegen auch das Bundesfinanzgericht darüber nicht entscheiden kann.

3.1.7. Zusammenfassung

Im Lichte der obenstehenden Ausführungen kann daher zusammengefasst werden:

Die belangte Behörde ging zu Recht vom Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes aus, weil ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag aufgrund des Überschreitens der Einkünftegrenze der Ehegattin des Bf. ausscheidet, dieser erhöhte Absetzbetrag aber von der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt wurde.

In dieser Pflichtveranlagung beantragte der Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die Voraussetzung für die Gewährung dieses Absetzbetrages liegen - unstrittig - nicht vor.

Die belangte Behörde berücksichtigte den vom Bf. beantragten allgemeinen Pensionistenabsetzbetrag bereits in der richtigen Höhe.

Begründungsmängel, die die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt (vgl. hierzu ), sind nicht augenscheinlich.

Über die beantragte Nachsicht wurde von der belangten Behörde noch nicht entschieden.

Da fest steht, dass die Bescheide am zugestellt wurden, ist das Fälligkeitsdatum - wie vom Bf. beantragt - abzuändern. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, ergibt sich aus dem Gesetz. Dass eine Pflichtveranlagung auch bei fehlendem Verschulden der Partei vorzunehmen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl. idS ). Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zu Begründungsmängeln (vgl. bspw. ).

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 Z 1 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102425.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at