Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2023, RV/2100433/2023

Kein Familienbonus Plus für den (Ehe)Partner für ein Kind, für das der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 für seine leibliche Tochter und für seine Stieftochter ***1*** den ganzen Familienbonus Plus.

Das Finanzamt wies das Begehren betreffend den Familien-bonus Plus für seine Stieftochter mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend aus, dass der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer ***2*** nicht berücksichtigt werden könne, da der Bf nicht anspruchsberechtigt sei, weil nach den dem Finanzamt vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Bf aus, dass aufgrund der ihm und seiner Partnerin vorliegenden Auskunft, sehr wohl die Hälfte des Familienbonus Plus zustehen würde. Denn laut System Finanzamt Online in der Kategorie Familienbonus Plus sei angegeben und stehe dort wortwörtlich, dass seine Partnerin die Familienbeihilfe beziehen würde und er den halben Familienbonus Plus beantragen könne. Dass er laut Finanzamt jedoch nicht anspruchsberichtigt sei, sondern nur die Partnerin, die die Familienbeihilfe beziehen und die Hälfte des Familienbonus Plus beantragen könne, könne er nicht nachvollziehen, da die Partnerin keine Einkünfte beziehen bzw. keine Steuern zahlen würde und somit auch nicht die ihnen zustehende Hälfte des Familienbonus Plus beantragen könne. Somit beantrage er erneut den halben Familienbonus Plus für das Kind mit der Versicherungsnummer ***2***. Sollte dies erneut seitens Finanzamt abgelehnt werden, würde das bedeuten, dass seine Partnerin und er keinen Anspruch auf die Hälfte des Familienbonus Plus hätten und auch die nächsten Jahre, bis seine Partnerin wieder Steuern zahlen würde (bald in Karenz), obwohl sie die Familienbeihilfe beziehe und das erwähnte Kind im gleichen Haushalt lebe und er Alleinverdiener sei und seine Partnerin kein Einkommen habe, wo Sie auch Steuern zahlen müsse. Er sehe einen eindeutigen Fehler im System oder ein fehlerhaftes System, das an den zuständigen Minister weitergeleitet werden sollte bzw. er darüber informiert werden sollte. Laut seinen Informationen betreffe es noch viele weitere Familien, die das gleiche Problem mit dem System hätten.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmung aus, dass für das Jahr 2020 kein Anspruch auf Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 bestehen würde, da der Bf im Jahr 2020 weder Anspruch auf den Unterhaltabsetzbetrag gehabt hätte und auch nicht Bezieher der Familienbeihilfe gewesen wäre. Das Gesetz sehe auch keine Möglichkeit vor, den Anspruch des Familienbeihilfenberechtigten auf den Familienbonus etwa in jenen Fällen, in denen dieser beim Familienbeihilfenberechtigten steuerlich keine Auswirkung habe, an den (Ehe-)Partner "abzutreten". In den Monaten, in denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, sei laut Gesetz eine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten nicht möglich.

In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wiederholte der Bf sein Vorbringen laut Beschwerde.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass das Gesetz unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus Anspruchsberechtigten abstellen würde. Die Anspruchsberechtigung für ein Kind, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, ergebe sich aus der lit b des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988. Demnach würden als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus nur die Familienbeihilfenberechtigte, im gegenständlichen Fall die Kindsmutter, und der Unterhaltsverpflichtete, im gegenständlichen Fall der leibliche Vater, in Betracht kommen. Dem Stiefvater räume § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, unabhängig davon, ob der leibliche Vater (als Unterhaltspflichtiger) den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen würde oder nicht, für Monate, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, keinen Anspruch auf Familienbonus Plus ein.

Da dem Kindsvater aufgrund der von ihm nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen für seine Tochter ***1*** der Unterhaltsabsetzbetrag für das ganze Jahr 2020 zustehen würde, hätten nur mehr die familienbeihilfenberechtigte Partnerin des Bf und der unterhaltsleistende Kindsvater Anspruch auf den Familienbonus Plus. Der (Ehe-)Partner der Familienbeihilfenberechtigten zähle unter diesen Gegebenheiten nicht zum Kreis der Familienbonus Plus anspruchsberechtigten Personen (siehe dazu auch ).

Für die Entscheidung über die Zuerkennung des Familienbonus Plus sei maßgebend, dass der Gattin des BF - und nicht dem Bf selbst im Streitjahr Familienbeihilfe gewährt wurde. Dem Bf stehe daher für seine Stieftochter kein Familienbonus Plus zu. Der Anspruch des unterhaltsleistenden Kindsvaters verdränge den Anspruch des Stiefvaters und (Ehe-)Partners der familienbeihilfenberechtigten Kindsmutter.

Da die Rechtslage diesbezüglich dem Finanzamt keinen Ermessensspielraum einräumen würde, hätte dem Bf der Familienbonus Plus auch aus diesem Grunde nicht gewährt werden können. Von der Abgabenbehörde werde die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf lebte im strittigen Jahr 2020 mit seiner Lebensgefährtin (Partnerin) und einem gemeinsamen Kind sowie der minderjährigen ***1***, einer weiteren Tochter seiner Partnerin, in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Kindesmutter von ***1*** und Partnerin des Bf bezog für die minderjährige ***1*** im gesamten strittigen Jahr 2020 die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und hatte im strittigen Jahr keine Einkünfte. Der Bf bezog den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Dem leiblichen Vater von ***1*** wurde aufgrund seiner Unterhaltszahlungen für ***1*** vom Finanzamt der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt. Auf Antrag wurde dem leiblichen Vater von ***1*** vom Finanzamt für 2020 ein ganzer Familienbonus Plus für ein weiteres Kind und für ***1*** der halbe Familienbonus Plus bei der Veranlagung berücksichtigt.

Der Bf beantragte sowohl für sein gemeinsames Kind mit seiner Partnerin als auch für ***1*** den vollen Familienbonus Plus.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich dem Vorbringen des Bf und den Feststellungen des Finanzamtes und stimmt mit den Daten des Abgabeninformationssystems des Finanzamtes überein.

Rechtsgrundlagen und Rechtliche Beurteilung

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat …

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.

6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.

7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen."

Der Zweck des Familien­bonus Plus liegt darin, dass dadurch erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben, und dadurch weniger leistungsfähig sind als Kinderlose mit gleichem Einkommen, ab steuerlich entlastet werden sollen. Damit soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten subjektiven Netto­prinzip, das eine Berücksichtigung zwangsläufiger privater, die Leistungsfähigkeit vermindernder Ausgaben verlangt, Rechnung getragen werden (s ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 1). Der Familien­bonus Plus soll nach den ErlRV "weder einen Beitrag des Staates zum Unterhalt der Kinder dar[stellen], noch […] die Kinderlasten ab[decken], die von den Eltern weiterhin zur Gänze übernommen werden". Der Steuerabzug bewirke aber, dass die Eltern diese Lasten zukünftig aus ihrem unversteuerten Einkommen leisten können und nicht eine darauf lastende Steuer dazuverdienen müssen (siehe Kanduth-Kristen in Jakom EStG Kommentar, 16. Auflage (2023), § 33, II. Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 bis 6) Rz 30).

Das bedeutet, dass der Familien­bonus Plus nur dann wirksam von der Steuer "abgesetzt" werden kann, wenn sich bei einem Anspruchsberechtigten auf Grund seines Einkommens eine entsprechend hohe Tarifsteuer ergibt. Wie der Bf in der Beschwerde zutreffend ausführt, kann der Familien­bonus Plus bei der Mutter von ***1*** bzw. seiner Partnerin mangels Einkünften und der daher fehlenden Einkommensteuer nicht abgezogen werden.

Bezüglich der Anspruchsberechtigten für den Familien­bonus Plus kann der (Ehe)Partner des Familienbeihilfenbeziehers neben dem Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das bestreffende Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Unterhaltsleistender) den Familien­bonus Plus beantragen. Die Berücksichtigung erfolgt nach dem Gesetzestext für die Monate, in denen für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht. Steht ein Unterhaltsabsetzbetrag in einem oder mehreren Monaten zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim (Ehe)Partner des Familienbeihilfenberechtigten.

Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat bedeutet das für den gegenständlichen Fall, dass der Bf als Partner der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter nur dann den Familien­bonus Plus lukrieren hätte können, wenn für ***1*** kein Unterhaltsabsetzbetrag an einen anderen Steuerpflichtigen gewährt worden wäre. Nachdem im strittigen Jahr durchgehend für alle Monate aufgrund der vollständigen Unterhaltszahlungen der Unterhaltsabsetzbetrag an den leiblichen Vater von ***1*** gewährt wurde, hat der Bf als Stiefvater von ***1*** keinen Anspruch auf den Familien­bonus Plus. Dies auch dann nicht, wenn sich die Beantragung des Familien­bonus Plus bei der Partnerin des Bf als Familienbeihilfenberechtigte aufgrund ihrer geringen oder fehlenden Einkünfte nicht ausgewirkt hat.

Zum Vorbringen des Bf, dass von dieser unbefriedigenden Situation auch andere Familien betroffen sind und der zuständige Minister darüber informiert werden müsste, wird darauf verwiesen, dass das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung , diesbezüglich eine einfachgesetzliche Änderung dahingehend vorgeschlagen hat, als durch die Ergänzung der Bestimmung, etwa durch die Hinzufügung der Worte "oder dessen Ehepartner", wodurch § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b zweiter Teilstrich EStG 1988 lauten würde: "beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen Ehepartner und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages", das gewünschte Ergebnis des Bf hergestellt werden könnte. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben (VfGH E 3199/2022).

Da sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht an die im strittigen Jahr 2020 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwingend gebunden sind, musste das Begehren des Bf, wie aus dem Spruch ersichtlich, abgewiesen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzestext und die zitierte Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100433.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at