Entschiedene Sache
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vormals ***5***, ***6***, vom "", eingelangt gegen den Bescheid des Finanzamt Österreich vom , mit welchem die Anträge vom betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den im Juli 2011 geborenen ***7***-***8*** ***2***, für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14*** für den Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 zurückgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***13***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anträge vom
Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2***, rumänische Staatsbürgerin, die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14***, alle rumänische Staatsbürger ab August 2015.
Bescheid vom
Mit Bescheid vom wies das damalige Finanzamt Wien 8/16/17 den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14*** für den Zeitraum August 2015 bis April 2018 ab und führte dazu aus:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben.
Aus den vorgelegten Nachweisen kann ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet vor Mai 2018 nicht abgeleitet werden.
Zu ***14*** ***11***-***12***:
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Zu ***2*** ***9***-***10***:
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Anträge vom
Am beantragte die Bf die Zuerkennung von Familienbeihilfe offenbar (näher Details dazu sind in den Formularen Beih 100 nicht angeführt, nur den Beilagen) für den im Juli 2011 geborenen ***7***-***8*** ***2***, für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14*** Familienbeihilfe.
Bescheid vom
Mit Bescheid vom wies das damalige Finanzamt Wien 8/16/17 den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Juli 2011 geborenen ***7***-***8*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2014 bis November 2014, August 2015 bis April 2018 sowie ab Mai 2018, für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** für den Zeitraum Mai 2014 bis November 2014 sowie ab Mai 2018 und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14*** für den Zeitraum Mai 2014 bis November 2014 sowie Mai 2018 bis April 2019 ab und führte dazu aus:
Zu ***14*** ***11***-***12***:
Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Zu ***2*** ***9***-***10***:
Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Zu ***2*** ***7***-***8***:
Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
Anträge vom
Am beantragte die Bf neuerlich die Gewährung von Familienbeihilfe für den im Juli 2011 geborenen ***7***-***8*** ***2***, für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14***, jeweils für den Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 mit der Begründung "war in Österreich").
Beziehe mich auf unser Telefonat und reiche hiermit nochmals die Familienbeihilfe ein.
Meine Kinder waren in der Zeit von 9/15-1/17 in Österreich siehe Meldebestätigung und Schulbestätigung. Es kann nur sein das wir zwischen einer und der anderen Adresse keine Meldung war, bis wir wieder eine neue Wohnung fanden, aber die Kinder waren immer hier in der Schule siehe Beilagen.
Alles andere haben Sie bereit.
Bitte um Verständnis und um Überweisung.
Beigefügt waren:
Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***9*** ***2*** für das Schuljahr 2014/2015.Eine Kindergartenvereinbarung betreffend ***7*** ***8*** ***2*** für bis .
Eine Meldebestätigung Bf vom betreffend Hauptwohnsitz in Wien durchgehend seit Mai 2018, davor von April 2013 bis März 2015, von April 2015 bis November 2015, von März 2016 bis Jänner 2017. Eine Meldebestätigung ***7***-***8*** ***2*** vom betreffend Hauptwohnsitz in Wien durchgehend seit Mai 2018, davor von April 2013 bis April 2015, von April 2015 bis November 2015, von März 2016 bis Jänner 2017.
Eine Schulnachricht für ***11*** ***12*** ***14*** vom für das erste Semester 2014/2015 (alle Gegenstände nicht beurteilt). Eine Schulbesuchsbestätigung für ***11*** ***12*** ***14*** vom für das Schuljahr 2014/2015 (alle Gegenstände nicht beurteilt). Am wurde ***11*** ***12*** ***14*** zu Feststellungsprüfungen Ende April/Anfang Mai 2016 geladen, da er dem Unterricht ferngeblieben ist. Eine Schulnachricht für ***11*** ***12*** ***14*** vom für das erste Semester 2015/2016 (alle Gegenstände nicht beurteilt).
Eine Meldebestätigung Bf vom betreffend Hauptwohnsitz in Wien durchgehend seit Mai 2018, davor von April 2013 bis März 2015, von April 2015 bis November 2015, von März 2016 bis Jänner 2017. Eine Meldebestätigung ***11***-***12*** ***14*** vom betreffend Hauptwohnsitz in Wien durchgehend seit Mai 2018, davor von August 2013 bis April 2015, von April 2015 bis November 2015, von März 2016 bis Jänner 2017.
Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***9***-***10*** ***2*** für den Zeitraum bis .
Eine Meldebestätigung Bf vom betreffend Hauptwohnsitz in Wien durchgehend seit Mai 2018, davor von April 2013 bis März 2015, von April 2015 bis November 2015, von März 2016 bis Jänner 2017. Eine Meldebestätigung ***9***-***10*** ***2*** vom betreffend Hauptwohnsitz in Wien durchgehend seit Mai 2018, davor von Oktober 2013 bis März 2015, von April 2015 bis November 2015, von Juni 2016 bis Jänner 2017.
Zurückweisungsbescheid vom
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich die Anträge vom betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den im Juli 2011 geborenen ***7***-***8*** ***2***, für den im September 2007 geborenen ***9***-***10*** ***2*** und für den im April 2001 geborenen ***11***-***12*** ***14*** für den Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 zurück und führte dazu aus:
Ihre Eingaben sind aus folgendem Grund nicht zulässig:
Über angeführten Zeitraum wurde bereits rechtskräftig entschieden.
Beschwerde
Mit Schreiben vom "", Briefkasteneinwurf erhob die Bf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und gab in dieser an:
Beziehe mich auf unser Telefonat und reiche hiermit Beschwerde ein gegen den Zurückweisungsbescheid vom
Ich hatte damals nicht alle Unterlagen deswegen bin ich erstes Mal abgelehnt worden, habe auch öfters mit Ihnen telefoniert.
Meine Kinder waren in der Zeit von 9/15-1/17 in Österreich siehe Meldebestätigung und Schulbestätigung. Es kann nur sein das wir zwischen einer und der anderen Adresse keine Meldung war, bis wir wieder eine neue Wohnung fanden, aber die Kinder waren immer hier in der Schule siehe Beilagen. Bitte um nochmalige Bearbeitung und um Genehmigung, da sie die Schule besuchten und auch hier gemeldet waren, bis auf die zeit wo wir keine Wohnung hatten und wo anders gewohnt haben, siehe Beilagen. Schicke nochmals die Unterlagen die ich habe.
Alles andere haben Sie bereit.
Neben den bereits aktenkundigen Unterlagen waren des weiteren beigefügt:
Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***11*** ***14*** für das Schuljahr 2013/2014.Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***9***-***10*** ***2*** für das Schuljahr 2014/2015. Ein Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom betreffend Zuteilung eines Schulplatzes an ***11*** ***14*** wegen Übersiedlung. Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***9***-***10*** ***2*** für das Schuljahr 2018/2019. Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***9***-***10*** ***2*** vom für das Schuljahr 2017/2018, alle Gegenstände nicht beurteilt. Eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ***11*** ***14*** für das Schuljahr 2014/2015. Eine Schulnachricht betreffend ***9***-***10*** ***2*** vom für das erste Semester des Schuljahrs 2019/2020 (teilweise 1 oder 2, teilweise nicht beurteilt). Eine Mitteilung vom betreffend ***7*** ***2***, wonach das Kind die geforderte Schulreife nicht aufweise und daher ab nach dem Lehrplan der 0. Schulstufe unterrichtet werde. Eine Schulnachricht betreffend ***9***-***10*** ***2*** vom für das erste Semester des Schuljahrs 2018/2019 (teilweise 1 oder 2, teilweise nicht beurteilt).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:
Mit Bescheid vom war hinsichtlich ***11***- ***12*** und ***9***-***10*** für den Zeitraum 08/2015 bis 04/2018 abgesprochen worden (Abweisung), mit Bescheid vom war hinsichtlich ***7***-***8*** für den Zeitraum 08/2015 bis 04/2018 abweisend abgesprochen worden.
Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Die formelle Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit in einem Rechtsmittelverfahren, unter materieller Rechtskraft eines Bescheides ist zu verstehen, dass dieser (auch) von Amts wegen nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden darf, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen in Betracht kommt (z. B. §§ 299, 303 und 308 BAO)
Der Sinn der materiellen Rechtskraft liegt darin, dass eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten rechtskräftig abgesprochen wurde, nicht neuerlich aufgerollt werden darf.
Soweit mit der Eingabe vom erneut eine Gewährung der Familienbeihilfe für ***11***-***12***, ***9***-***10*** und ***7***-***8*** für den Zeitraum 09/2015 bis Jänner 2017 beantragt wurde, war der Antrag auf eine bereits entschiedene Sache gerichtet und daher zurückzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:
Ich beziehe auf das Schreiben Beschwerdevorentscheidung vom und erkläre folgendes:
Ich bitte um nochmalige Bearbeitung und Überprüfung der Unterlagen, für den Zeitraum 9/15-Jänner 2017 für ***11*** ***12***, ***9*** ***10*** und ***7*** ***8*** da wir immer in Österreich waren und die Kinder auch hier die Schule besucht haben.
Mein Mann und ich waren bei Global, Augustin als Zeitungsverkäufer, jedoch ohne Versicherung.
Zu dem Zeitpunkt hatten wir uns nicht ausgekannt und wussten nicht wie wir was machen sollen.
Wir wissen aber das es uns rechtmässig zusteht, da wir hier gelebt haben und ich alle Nachweiseerbracht habe
Ich bitte um Genehmigung wenn nicht der ganze Zeitraum, dann das was uns Ihrer Meinung rechtmässig zusteht
Bedanke mich und hoffe auf positive Erledigung da es bereits schon lange dauert
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom wurde ein Antrag der Beihilfenwerberin auf Zuerkennung der Familienbeihilfe hinsichtlich ***11***- ***12*** und ***9***-***10*** für den Zeitraum 08/2015 bis 04/2018 abgewiesen, sowie mit Bescheid vom hinsichtlich ***7***-***8*** für den Zeitraum 08/2015 bis 04/2018 abweisend abgesprochen.
Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Erledigungen wurden rechtskräftig.
Mit Eingaben vom begehrte die Antragstellerin neuerlich die Zuerkennung der Familienbeihilfe betreffend den Zeitraum 09/2015-01/2017.
Mit Zurückweisungsbescheid vom wurden die Anträge vom für den gesamten Zeitraum wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben und die Gewährung der Familienbeihilfe begehrt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen mit neuen Unterlagen, die im ursprünglichen Verfahren nicht vorgelegt worden seien.
Die Beschwerde wurde am mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies abermals damit, dass über den Zeitraum bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Ein Antrag auf Durchbrechung der Rechtskraft im Sinne der §§ 299, 303, 308 BAO usw. sei nicht gestellt worden.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist am die nochmalige Bearbeitung und Überprüfung der Unterlagen. Dieser Antrag wurde als Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Sinne des § 264 BAO gewertet.
Beweismittel:
Vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Rechtsgrundlagen:
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
Rechtliche Beurteilung:
Ein Anbringen (§ 85 BAO) ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl. 1081/69, 1377/79; 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt z.B. bei entschiedener Sache oder bei mangelnder Antragslegitimation vor (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, § 311, Z. 10)
Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. 2010/17/0274, 0275). Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (vgl. 2007/15/0278).
Grundsätzlich darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag betreffend Zeiträume eingebracht, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Abweisungsbescheide vom bzw. vom betreffen den Zeitraum 08/2015 bis 04/2018. Die Bescheide nennen somit einen konkreten Zeitraum, den sie betreffen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich in diesem Zeitraum die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 24) geändert haben.
Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 25; Ra 2018/16/0003).
Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. Ra 2016/08/0059; Ra 2019/15/0114; Ra 2017/03/0027; Ra 2016/03/0050 u.v.a.).
Auch ist darauf hinzuweisen, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten wurde, dass auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete Anträge (i. S. der §§ 299, 303, 308 BAO usw.) und das Vorliegen von Umständen, welche in Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen als gesetzliche Voraussetzungen normiert sind, nicht gestellt bzw. eingewandt (und nachgewiesen) wurden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Somit kann dem Finanzamt nicht entgegengehalten werden, wenn es den neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Es wird daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3. ab
a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3. ab , wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)
3. ab um 155,9 € (Anm. 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 303 BAO lautet:
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a)der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b)Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c)der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b)die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Entschiedene Sache
Entschiedene Sache, also Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 303 Rz 13 unter Hinweis auf ; ; , 2007/03/0059; , 2010/10/0213; , 2009/11/0059).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa ). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Sache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt wurde und aufgrund derer die Sache nicht noch einmal entschieden werden konnte, vor, ist ein neuerlicher auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichteter Antrag zurückzuweisen (vgl. etwa ).
Ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. ). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ; ).
Mit Bescheid vom wies das damalige Finanzamt Wien 8/16/17 den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***9***-***10*** ***2*** und für ***11***-***12*** ***14*** für den Zeitraum August 2015 bis April 2018 ab. Mit Bescheid vom wies das damalige Finanzamt Wien 8/16/17 unter anderem den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***7***-***8*** ***2*** unter anderem für den Zeitraum August 2015 bis April 2018 ab.
Der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid vom weist die Anträge vom betreffend die drei Kinder für den Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 wegen entschiedener Sache zurück. Da hinsichtlich aller drei Kinder bereits über den Zeitraum August 2015 bis April 2018 und damit auch über den Zeitraum September 2015 bis Jänner 2017 mit den rechtskräftigen Bescheiden vom und vom abgesprochen worden ist, erfolgte die Zurückweisung des diesbezüglich neuerlich gestellten Antrags zu Recht.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Aus den Anträgen vom geht nicht hervor, dass damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO angestrebt werden soll. Gleiches gilt für Beschwerde und Vorlageantrag. Insbesondere geht nicht hervor, dass etwas und bejahendenfalls was gegenüber den abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sein soll. Ob die damaligen Entscheidungen inhaltlich zutreffend gewesen sind, wäre in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Bescheide vom und vom zu prüfen gewesen. Diese Bescheide wurden aber rechtskräftig.
Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids
Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103747.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at