Familienbonus Plus bei Beantragung durch die Familienbeihilfenberechtigte und den Unterhaltsleister
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) den ganzen "Familienbonus Plus", da er die vollen Unterhaltsleistungen, insgesamt € 5.280,-, monatlich € 440,-, geleistet habe.
Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Vorhalt vom eine behördliche Bestätigung (z.B. BH-Beschluss, Gerichtsurteil, etc.) nachzureichen, aus welcher ersichtlich ist, zu wie viel er an Unterhalt für die nicht haushaltszugehörigen Kinder zu zahlen verpflichtet ist. Werden die Alimente aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit der Kindesmutter bezahlt, möge der Bf bitte bekanntgeben, wie viel an Unterhalt pro Kind und pro Monat vereinbart wurde. Die tatsächlich bezahlten Alimente seien belegmäßig nachzuweisen.
Der Bf legte die auf Ersuchen der Kindesmutter von der Bezirkshauptmannschaft ***1*** angefertigte Niederschrift über die Unterhaltsvereinbarung vom vor, wonach sich der Bf als Vater der im Jahr 2015 geborenen ***2*** verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 430,- und als Sonderbedarf zweimal jährlich einen Betrag von je € 200,- zu leisten. Weiters legte er Bestätigungen vor, aus denen von ihm entrichtete Unterhaltsleistungen für ein anderes Kind hervorgehen.
Am erließ das Finanzamt unter Berücksichtigung eines gegenständlich nicht strittigen ganzen Familienbonus Plus iHv € 2.000,16 und eines Unterhaltsabsetzbetrages iHv € 350,40 den angefochtenen Bescheid. Zum gegenständlich strittigen Familienbonus Plus wurde begründend ausgeführt, dass der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für die Tochter ***2*** nicht berücksichtigt hätte werden können, weil der Bf keine Unterhaltszahlungen nachgewiesen habe.
Gleichzeitig mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde legte der Bf neben der oben genannten Niederschrift über die Unterhaltsvereinbarung Bankauszüge vor, aus denen die für die minderjährige ***2*** an die Kindesmutter bezahlten Unterhaltsbeträge im strittigen Jahr 2022 hervorgingen.
In der daraufhin erlassenen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt neben dem bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigten ganzen Familienbonus Plus einen weiteren halben Familienbonus Plus iHv € 1.000,08, insgesamt € 3.000,24 und einen Unterhaltsabsetzbetrag iHv insgesamt € 876,00.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag begehrte der Bf bezüglich der Unterhaltszahlungen an die minderjährige ***2******2*** den ganzen Familienbonus Plus.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Familienbeihilfenbezieherin den halben Familienbonus Plus für das Kind ***2*** geltend gemacht habe. Daher stehe dem Bf als Unterhaltsverpflichteten ebenfalls nur der halbe Familienbonus Plus zu.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Kindesmutter der minderjährigen ***2*** hat den Familienbonus Plus beantragt und den halben Familienbonus Plus zugesprochen erhalten.
Der Bf verpflichtete sich nach der vor der zuständigen BH abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung als Vater für die minderjährige ***2*** eine monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv € 430,- und als Sonderbedarf zweimal jährlich einen Betrag iHv € 200,- zu leisten. Die Bezahlung der gesamten Unterhaltsleistungen hat der Bf nachgewiesen. Er beantragte ebenfalls den gesamten Familienbonus Plus.
Strittig ist, ob dem Bf der gesamte Familienbonus Plus zusteht, nachdem er seinen Unterhaltsleistungen zur Gänze nachgekommen ist, oder er, da die Familienbeihilfenbezieherin ebenfalls den halben Familienbonus Plus beantragt und zugesprochen erhalten hat, nur Anspruch auf den halben Familienbonus Plus hat.
Beweiswürdigung
Der Bf hat nachgewiesen, dass er seinen gesamten Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist. Dass die Kindesmutter als Familienbeihilfenbezieherin den halben Familienbonus Plus beantragt und zugesprochen erhalten hat, ergibt sich aus den vom Finanzamtes vorgelegten Unterlagen. Der Anspruch des Bf auf den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter ***2*** ist nicht strittig.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht auf Antrag ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
…
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
[…]
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Der Gesetzestext stellt unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus Anspruchsberechtigten ab. Haben beide Anspruchsberechtigte den Familienbonus Plus beantragt, steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (Erkenntnis des ). Das bedeutet, dass der Familienbonus Plus nach dem Gesetzeswortlaut je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden kann. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff; Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), Rz 38 zu § 33; ).
Im gegenständlichen Fall sind anspruchsberechtigte Personen des Familienbonus Plus die Familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter und der Bf, dem für die minderjährige ***2*** der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Beantragt haben beide Personen den Familienbonus Plus, wonach der gesetzlichen Bestimmung entsprechend der Familienbonus Plus zwingend im Verhältnis 50:50 aufzuteilen ist.
Nachdem der halbe Familienbonus Plus auf ihren Antrag an die Familienbeihilfenbezieherin gewährt wurde, hat demzufolge das Finanzamt gesetzeskonform dem Bf auf seinen Antrag lediglich den halben Familienbonus Plus für die minderjährige ***2*** zugesprochen. Der Bf hat beim vorliegenden Sachverhalt auf den ganzen Familienbonus Plus keinen Anspruch.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100321.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at