Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2023, RV/7101682/2021

Nachsicht - keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) der vorsätzlichen Abgabenverkürzung gemäß § 33 FinStrG von Körperschaft-, Umsatz- und Kapitalertragsteuer jeweils der Jahre 2006 bis 2008 der ***GmbH 1*** schuldig gesprochen.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß §§ 11 iVm 80 BAO im Ausmaß von € 29.609, 13 zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der ***GmbH 1*** herangezogen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Nachsicht des noch offenen Betrages. Begründend wurde vorgebracht, der Bf. sei im Dezember 2017 aufgrund des Verdachtes des Handels mit Rauschgift unmittelbar vor dem Weihnachtsgeschäft in Haft genommen worden. Es habe sich schnell herausgestellt, dass die Angaben in einer anonymen Anzeige unrichtig gewesen seien, nichtsdestotrotz sei der Betrieb der ***GmbH 1*** geschlossen und in der Folge auch insolvent geworden. Dadurch habe der Abgabepflichtige nahezu sein ganzes Vermögen verloren, jedenfalls aber das, was er sich in jahrelanger persönlicher Arbeit geschaffen habe.
Der Bf. sei fünfzigprozentiger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 2***. Diese Gesellschaft befinde sich im Umbau (Konzeptänderung) und erwirschafte keine Gewinne und habe auch kein Vermögen. Der Bf. erziele daher keinerlei Einkünfte aus dieser Beteiligung noch bestünden verwertbare Vermögensbeteiligungen.
Auch lebe der Abgabepflichtige derzeit in Scheidung, so dass keine Angaben über mögliche Vermögenswerte gemacht werden könnten.
Dabei sei eine persönliche Unbilligkeit anzunehmen. Durch die Einhebung bzw. Einziehung der Abgabe würden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Bf. unverhältnismäßig beeinträchtigt. Durch die Einhebung der Abgabe sei die Existenz des Bf. gefährdet. Diese Existenzgefährdung werde durch die Einhebung der Abgabe verursacht.
Die Abstattung der Abgabenschulden sei für den Abgabepflichtigen mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die nicht nur außergewöhnlich, sondern auch ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer wiegend seien. Durch die Einhebung werde die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt und damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des Bf. gefährdet.
Auch sei die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich, was jedoch einer Verschleuderung gleichkäme.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Nachsicht abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass eine Unbilligkeit nach der Judikatur nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation des Abgabepflichtigen so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Laut Angaben des Bf. erziele der Bf. keinerlei Einkünfte aus einer Beteiligung und verfüge über kein pfändbares Einkommen; Vermögen sei ebenfalls nicht vorhanden.
Da die finanzielle Situation des Bf. so schlecht sei, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Situation nichts ändern würde, sei das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit zu verneinen.

Gegen die Abweisung der Nachsicht erhob der Bf. mit Schreiben vom (Datum der Postaufgabe: ) Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Behörde mit dem Vorliegen der persönlichen Unbilligkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Der Bf. habe nicht behauptet, dass es sich bei den Einnahmen aus der Beteiligung an der ***GmbH 2*** um die einzigen Einnahmen des Bf. handle.
Die Behörde habe bei der Entscheidung über das Vorliegen der persönlichen Unbilligkeit die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen zu berücksichtigen. Hierzu fehlten jegliche Ausführungen, obwohl diese nach der ständigen Rechtsprechung für die Entscheidung maßgebend seien.
Völlig unberücksichtigt sei die Tatsache geblieben, dass vom Abgabepflichtigen bereits ein Großteil des Rückstandes bezahlt worden sei. Dies bedeute, dass sich die von der Behörde zu gewährende Nachsicht tatsächlich nur mehr auf einen Teilbetrag erstrecken würde.
Abschließend wies der Bf. noch auf die derzeitige Situation (Gastronomie) aufgrund der Corona-Pandemie. Bekanntlich hätten alle Gastronomiebetriebe bis Mitte März schließen müssen und müssten nunmehr mit massiven finanziellen Einbußen kämpfen. Diese Situation betreffe natürlich auch den Bf. als Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes. Zur Unterstützung der Gastronomie seien von der Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen worden. Dass solche Maßnahmen getroffen worden seien, jedoch einzelnen Abgabepflichtigen eine Nachsicht, gerade in der derzeitigen Situation, nicht gewährt werde, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Der Bf. beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Abgabenschuldigkeiten nachzusehen, in eventu die Eintreibung der Abgabenschuld auszusetzen, in eventu die Abstattung des aushaftenden Betrages in Monatsraten zu gewähren.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt eine Ratenzahlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, dass in einer ratenweisen Abstattung der Haftungsschuld keine unbillige Härte bzw. Existenzgefährdung gesehen werden könne.

Mit Schreiben vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass beim Bf. aufgrund der behördlichen Maßnahmen in Folge der SARS-Co-V-2-Virus-Infektion Liquiditätsengpässe bestünden. Die vom Bf. gestellten Anträge hätten entsprechend der Sonderregelungen betreffend Coronavirus die individuelle Betroffenheit und den Umstand, dass ein Notstand vorliege, der auf die negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen sei, glaubhaft enthalten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Behörde die vom Bf. gestellten Anträge als unbegründet abgewiesen habe.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, die wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben.

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. die wirtschaftlichen Verhältnisse und gab Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit iHv € 1.439,50/Monat (Durchschnitt 2019, 2020 und 2021) und Lebenserhaltungskosten iHv rund € 1.500,00/Monat an.

In der mündlichen Verhandlung am brachte der steuerliche Vertreter vor, dass die ***OG*** sehr gut laufe. Der Bf. habe derzeit laufend Einnahmen, von denen er leben könne. Die Unbilligkeit sehe er darin, dass der Bf. momentan laufend Einnahmen habe, die ein normales Leben ermöglichten. Würden die rund € 16.000,00 eingebracht, würde sein Lebensunterhalt gefährdet sein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 vom wurde der Bf. gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 lit a FinStrG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 15.000,00 verurteilt.

Der Bf. wurde mit Haftungsbescheid vom des Finanzamtes Wien 1/23 als Haftungspflichtiger gemäß §§ 11 iVm 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der ***GmbH 1*** im Ausmaß von € 29.609,13 in Anspruch genommen.

Der Bf. ist 50% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 2*** und 45% Gesellschafter der ***OG***.

Im Jahr 2021 hatte der Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 58.038,66 aus der Beteiligung an der ***OG***.

Der Bf. wohnt in einer Mietwohnung. Er hat rund € 2.500,00 Einnahmen und rund € 2.000,00 Ausgaben pro Monat. Die Ausgaben gliedern sich in € 1.100,00 Miete, € 200,00 für Strom und Heizung und € 600,00 für diverse Versicherungen.

Es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen.

Gegenüber ***A*** besteht eine Verbindlichkeit iHv € 15.000,00.

Mit Stand haftete am Abgabenkonto der ***GmbH 1*** ein Rückstand von € 16.515,67 aus, welcher sich in € 3.367,86 Kapitalertragsteuer 1-12/2008, € 871,48 Körperschaftsteuer 2007 und € 12.276,33 Körperschaftsteuer 2008 aufgliedert.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes, insbesondere aus dem Erkenntnis des Spruchsenates, dem Haftungsbescheid und den Parteienvorbringen.

Aus dem vom Bf. im November 2022 übermittelten wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Firmenbuch ergibt sich, dass der Bf. 50% Gesellschafter-Geschäftsführer der ***GmbH 2*** und 45% Gesellschafter der ***OG*** ist.

Die Feststellungen zu den Einnahmen und Ausgaben gründen sich auf die Aussagen des Bf. in der mündlichen Verhandlung.

Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ***OG*** ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung und aus der Mitteilung über die Feststellung der ***OG*** vom .

Die Verbindlichkeit gegenüber ***A*** ergibt sich aus der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom November 2022.

Ebenfalls aus der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom November 2022 ergibt sich, dass keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine weitere Ermessensentscheidung kein Raum.
Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung, so hat sie in einem weiteren Schritt im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO zu entscheiden ().

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. ). Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (zB. ; , 2013/16/0114, , Ra 2018/15/0014).

Da das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (zB. ; ).

Die Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten kann eine persönliche oder eine sachliche sein (zB ; , 2007/13/0135).

Bei der Entscheidung über ein Nachsichtersuchen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde bzw. im Falle eines Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht maßgeblich (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 236 Rz 14).

Im Antrag auf Nachsicht vom , in der Beschwerde vom , im Vorlageantrag vom und in der mündlichen Verhandlung vom machte der Bf. ausschließlich Gründe der persönlichen Unbilligkeit geltend.

Der Bf. wendete im Nachsichtsansuchen vom zunächst ein, dass die ***GmbH 2*** sich im Umbau befinde und daher keine Gewinne erwirtschafte und kein Vermögen habe. Er erziele daher keinerlei Einkünfte aus dieser Beteiligung noch bestünden verwertbare Vermögensbeteiligungen.
Aufgrund von vorherigem Einschreiten des Finanzamtes verfüge der Bf. weder über einen Bausparvertrag noch über ein Guthaben auf einem Girokonto, etc.
Es sei eine persönliche Unbilligkeit anzunehmen. Durch die Einhebung bzw. Einbeziehung der Abgabe werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Bf. unverhältnismäßig beeinträchtigt. Durch die Einhebung der Abgabe sei die Existenz des Bf. gefährdet. Diese Existenzgefährdung werde durch die Einhebung der Abgabe verursacht.
Die Abstattung der Abgabenschulden sei für den Bf. mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die nicht außergewöhnlich, sondern auch in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer wiegend seien. Durch die Einhebung werde die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt und damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des Bf. gefährdet.
Auch sei die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögenveräußerung möglich, was jedoch einer Verschleuderung gleichkäme.

Laut den vom Bf. übermittelten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen wohnt dieser in einer Mietwohnung. Inwiefern eine Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten nur durch Vermögensveräußerung, welche einer Verschleuderung gleichkäme, möglich sei, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Weiters brachte der Bf. vor, dass es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen bedürfe. Es genüge, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich seien. Diese Voraussetzungen lägen beim Bf. vor.
Der Bf. brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er derzeit laufend Einnahmen habe, die ein normales Leben ermöglichen würden. Er habe monatlich Einnahmen von rund 2.500,00 und Ausgaben von rund € 2.000,00. Dazu würden noch Ausgaben für Lebensmitteln und Ansparen für den Urlaub kommen. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sah der Bf. darin, dass durch die Einbringung sein Lebensunterhalt gefährdet werden würde.

Es bedarf zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind (; , 2010/16/0219). So etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (, 91/17/0170; , 2005/17/0245).

Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (vgl mwN; ).

Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die laufenden Einnahmen iHv € 2.500,00 und Ausgaben iHv € 2.000,00 und das Nichtvorliegen von Unterhaltsverpflichtungen, lassen nicht erkennen, inwiefern der Lebensunterhalt durch die Abgabeneinhebung gefährdet werden würde. Auch kommt zur Abbezahlung von Abgabenschuldigkeiten ua. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Vereinbarung von Ratenzahlungen in Betracht.

Der Bf. brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass aufgrund des voraussichtlichen Einkommensteuerbescheides 2021 mit Sozialversicherungsbeiträge iHv rund € 13.000,00 zu rechnen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv rund € 58.000,00 erzielt wurden, aus welchen Vorsorge für die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge zu treffen wären.

Eine persönliche Unbilligkeit kann daher nicht erkannt werden.

Da keine persönliche Unbilligkeit vorliegt, war im gegenständlichen Fall keine Ermessensentscheidung zu treffen.
Auf das Vorbringen, dass sich der Bf. bemühe seinen steuerlichen Angelegenheiten nachzukommen, der Betrieb der ***OG*** 20 Dienstnehmer beschäftige, deren Lohnabgaben laufend fristgerecht gezahlt werde, und bereits sowohl ein Großteil der Abgabenschuldigkeiten aus dem Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO und die gesamte Finanzstrafe iHv € 15.0000,00 abbezahlt sei, war daher nicht einzugehen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Ermessens keine Nachsicht zu gewähren sein wird, wenn der infrage stehende Abgabenrückstand entscheidend auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist (vgl. ).
Bei Hinterziehung wird eine Nachsicht im Allgemeinen nicht in Betracht kommen ().

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung und liegt somit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor. Eine Revision ist nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101682.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at