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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2023, RV/7101466/2023

Eingabengebühr für eine Bescheidbeschwerde eines Journalisten in seiner eigenen Datenschutzangelegenheit: 1. Privatinteresse - 2. keine Befreiung nach § 69 Abs. 6 DSG oder Art 57 Abs. 3 DSGVO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101466/2023-RS1
Die Bescheidbeschwerde eines Journalisten in seiner eigenen Datenschutzangelegenheit liegt in seinem Privatinteresse und unterliegt daher der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG iVm § 1 BuLVwG-EGebV. Die an ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde (Beschwerde nach § 24 DSG) anschließende Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) ist weder nach § 69 Abs. 6 DSG noch nach Art 57 Abs. 3 DSGVO von der Eingabengebühr befreit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu ErfNr***1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Amtlicher Befund

Die Datenschutzbehörde (kurz DSB) hat mit Schriftsatz vom dem Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) mitgeteilt, dass Herr ***Bf1*** (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) am gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom , GZ ***1*** (***2***) Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben habe. Mit Schreiben vom sei der Bf. darüber informiert worden, dass für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht gemäß BuLVwG-Eingabengebührenverordnung eine Gebühr in Höhe von € 30,00 zur entrichten ist. Der Bf. sei aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens einen entsprechenden Zahlungsnachweis der Datenschutzbehörde zu übermitteln. Das Schreiben habe ferner eine ausführliche Information enthalten, wie die Entrichtung der Gebühr zu erfolgen hat, widrigenfalls die Datenschutzbehörde verpflichtet ist, eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu erstatten. Der Bf. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es liege der Datenschutzbehörde kein Nachweis über den Erlag der Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 vor.

Dem beim FAÖ am eingelangten Befund waren die Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht vom sowie das Schreiben an den Bf. vom angeschlossen.

Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Auf Grund des amtlichen Befundes setzte das FAÖ am zu ErfNr***1*** gegenüber dem Bf. gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 für die oben angeführte Beschwerde fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erfolge, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

Weiteres setzte das FAÖ eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, sohin in Höhe von € 15,00 fest. Die Gebührenerhöhung wurde wie folgt begründet:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Beschwerde

In der am eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. unter Hinweis auf Judikatur des VwGH ein, dass das Privatinteresse für den Eingabenbegriff ein essenzielles Element sei. Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimme den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG. Die Gebühr sei rechtswidrig vorgeschrieben worden, da ausschließlich öffentliches Interesse an dieser Beschwerde bestehe. Er sei Journalist und betreibe ***xxx***. Im Erkenntnis ***3*** BVwG sei öffentliches Interesse an seiner Tätigkeit festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerde sei er noch Betreiber dieser Website gewesen, welche anschließend von der Website ***yyy*** übernommen worden sei, wo er auch weiterhin journalistisch tätig sei. Derzeit führe die Volksanwaltschaft gegen das Treiben der Datenschutzbehörde ein Prüfverfahren durch, da die Datenschutzbehörde rechtswidrig den gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Parteienverkehr verweigere. Auch das Treiben der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Bescheid zu ***4*** errege öffentliches Interesse. Aus all den obigen Gründen beantrage er die Aufhebung des Bescheides.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FAÖ die Beschwerde des Bf. betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung mit folgender Begründung ab:

"Auf Grund der Eingabegebührenverordnung (BGBl. Nr. 387 v. ) i.V. mit dem Gebührengesetz 1957 in der geltenden Fassung unterliegen Eingaben (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, der Gebühr von € 30,00. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der die Eingabe eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

In der Folge hat das Finanzamt die Gebühr i.H. von € 30,00 auf Grund der Bestimmungen des § 203 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festgesetzt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Da die Entrichtung der Gebühr trotz Aufforderung, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, der Datenschutzbehörde vom , nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war."

Vorlageantrag

Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG brachte der Bf. ergänzend vor, dass ihm das BVwG die Gebühren zugesprochen habe und der Rechnungshof ihm mitgeteilt habe, dass er die Gebühren vom Finanzamt zurückerhalte. Der Grund dafür bestehe am öffentlichen Interesse, aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist. Über seinen Antrag beim Finanzamt auf Refundierung der von ihm bezahlten Gebühren, welche jedoch ihm zugesprochen worden seien, habe er bis heute keine Entscheidung erhalten. Auch bei der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde bestehe öffentliches Interesse, da auf der Webseite ***yyy*** eine Veröffentlichung über diese Datenschutzbeschwerde erfolge. Er schreibe auf ***yyy***, vormals ***xxx***, Artikel über Missstände. Als Journalist übe er daher die Funktion eines Watchdog aus. Der Beschwerdevorentscheidung könne er keinen Grund entnehmen, warum das öffentliche Interesse plötzlich aberkannt werde. Daher könne er dazu auch keine Stellungnahme abgeben.

Vorlage der Beschwerde ans BFG

Am legte das FAÖ die Beschwerde zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht - eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übermittelt - gab das FAÖ eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:

Gegenständlich ist strittig, ob die Eingabe ausschließlich öffentlichen Interessen betrifft und daher nicht der Gebühr unterliegt.

Das Privatinteresse ist für den Eingabenbegriff ein essenzielles Element (). Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (, und vom , 2001/16/0174).

Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. , vom , 1040/66, vom , 88/15/0041, vom , 89/15/0061, vom 26. Seite 5 von , 90/15/0157, vom , 91/15/0023, und vom , 92/16/0191, vom , 97/16/0003, vom , 97/16/0035, vom , 97/16/0323, vom , 97/16/0446, vom , 96/16/0165-0168, und vom , 2006/16/0132; vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz 35).

Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG (vgl. insbesondere , vom ,1040/66, vom , 88/15/0041, vom , 95/16/0129, vom , 96/16/0160, vom , 96/16/0165-0168, vom , 2003/16/0060, und vom , 2006/16/0132). Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus ().

Das Privatinteresse ist nicht schon deshalb in Abrede zu stellen, weil daneben auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. , vom , 2395/76, und vom , 90/15/0086).

Auch dann, wenn eine Eingabe nur zum Teil die Privatinteressen des Einschreiters, zum anderen Teil aber öffentliche Interessen betrifft, besteht grundsätzlich die Gebührenpflicht ( 288, 289/75; vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz39).

Eine Eingabe betrifft selbst dann die Interessen des Einschreiters, wenn das Privatinteresse nicht unmittelbar Gegenstand der Eingabe ist, sondern das Privatinteresse lediglich aus den Begleitumständen der Einbringung der Eingabe oder aus nachträglichen Erklärungen des Einschreiters geschlossen werden kann ( 288, 289/75).

Selbst wenn eine Eingabe von einem "überwiegend" öffentlichen Interesse ist, kann dies nicht das Vorliegen eines teilweisen Privatinteresses in Zweifel ziehen ().

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. am eine Datenschutzbeschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde von der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom , GZ ***1***, abgewiesen.
Dagegen wurde vom Bf. Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde die unverschlüsselte Weitergabe des Vermögensbekenntnisses zur Beantragung der Verfahrenshilfe durch ***X*** moniert. Beim Vermögensbekenntnis handle es sich um personenbezogene Daten, welche besonders schützenswert sind.

Dem Einwand des Bf. die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht würde ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgen, kommt keine Berechtigung zu. Der Bf. hat gegen den nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt (Bescheid der Datenschutzbehörde zur Weitergabe des - persönliche Daten enthaltenden - Vermögensbekenntnisses) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Damit ist aber eindeutig ein persönliches und privates Interesse gegeben.

Auch wenn das Verfahren teilweise von öffentlichem Interesse 'sein sollte', so ist auf die einschlägige oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bloß teilweises Privatinteresse, das zweifelsfrei vorliegt, zur Erfüllung des Eingabentatbestandes genügt.

Das Finanzamt beantragt das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen"

Äußerung Bf. vom 24.05.223

Am 24.05.20023 brachte der Bf. beim BFG eine Äußerung zum Vorlagebericht mit folgendem Inhalt ein:

"Als ***Mitarbeiter*** im ***Y*** sah ich mich trotzdem als steuerzahlender Bürger und auch dem Steuerzahler gegenüber verpflichtet. Um ***Z*** vor Fehlentscheidungen und den Steuerzahler vor Steuergeldverschwendung zu schützen, deckte ich Steuergeldverschwendung von mehreren zig- Millionen Euro und Missstände in der ***Y***-EDV auf. Anschließend wurde ich dafür gemobbt und schließlich entlassen.

Zwischenzeitig wurde ich als Journalist in einer Watchdog-Funktion tätig und veröffentlichte zunächst auf ***xxx*** und nun auf ***yyy***.

Vor Gericht muss mich das ***Y*** von meiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Über meine öffentlichen Aussagen vor Gericht gelangen somit meine dienstlichen Wahrnehmungen über Missstände an die Öffentlichkeit, welche anschließend auf ***xxx*** und nun auf ***yyy*** veröffentlicht werden.

Zwischenzeitig recherchiere ich auch über Missstände des Rechnungshofes und der Datenschutzbehörde. Denn dem Rechnungshof ist die Steuergeldverschwendung im ***Y*** bekannt und wird aber kein Prüfauftrag erlassen und die Datenschutzbehörde schaut bei Datenschutzverletzungen des ***Y*** weg.
Daher sammle ich Missstände über den Rechnungshof und die Datenschutzbehörde, um Artikel darüber zu verfassen und zu veröffentlichen.

Das Finanzamt behauptet nun ein Vorliegen eines Privatinteresses, was aber nicht zutrifft. Denn ich veröffentliche nicht nur diese Missstände auf ***yyy***, sondern berichten sämtliche weitere Medien über die von mir aufgedeckten und veröffentlichten Missstände.

[...]

Die Datenschutzverletzung betrifft die unverschlüsselte Versendung meiner besonders schützenswürdigen persönlichen Daten meines Verfahrenshilfeantrages über das Internet und privater E-Mailadresse eines Anwaltes an den Streithelfer (Nebenintervenient), ***XX***, nach vorangegangener Absprache.

Somit sind der Anwalt und ***XX*** die sichere Verbindung über den ERV (elektronischer Rechtsverkehr) umgangen. Dazu bestand kein Grund. Beide haben den ERV-Zugang.

Auch Eingaben an das BFG über E-Mail sind unzulässig.
https://www.bfg.gv.at/public/faq.html
"Die Beschwerde muss schriftlich oder mittels Fax beim zuständigen Finanzamt oder Zollamt eingebracht werden, sowie ferner im Wege von "Finanzonline". Eine Beschwerde per Mail ist dagegen nicht zulässig und wird nicht behandelt!"

Die Datenschutzbehörde hat die Beschwerde reflexartig zurückgewiesen, weswegen die Justiz nun darüber zu entscheiden hat. Denn dem Leser, die Öffentlichkeit, interessiert natürlich die Aufarbeitung der Justiz.

Für diesen Artikel über die Datenschutzbehörde benötige ich daher auch das Ergebnis der Justiz.

Die Datenschutzbehörde schützt die höchst persönlichen Daten nicht.
Jedoch wurde, unter anderem auch mit meinem Steuergeld, extra eine Datenschutzbehörde gegründet, welche dafür zu sorgen hat, dass höchst persönliche Daten geschützt werden. Dies kommt die Datenschutzbehörde aber nur einseitig nach.
Geht es nämlich um eine Datenschutzanzeige durch eine Behörde, wird sofort eine Datenschutzverletzung festgestellt.
Ich möchte jetzt dem Artikel nicht weiter vorgreifen.

Fakt ist, dass ich nur eine Beschwerde dort einbringen kann, wo ich auch Parteienstellung habe.
Somit kann niemals ein rein öffentliches Interesse vorliegen. Denn dabei hätte ich keine Parteienstellung.
Somit muss ein persönlicher Bezug bestehen.
Und bei meinem persönlichen Bezug handelt es sich um ein Interesse der Öffentlichkeit aufgrund meiner journalistischen Tätig als Watchdog.

Und genau für solche Fälle besteht die Ausnahme von der Gebührenpflicht.

Dazu verweise ich auf ein bereits über meine journalistische Tätigkeit ergangenes Erkenntnis ***3*** des BVwG:
Spruch:
"II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und der Ausspruch über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe ersatzlos behoben."
Begründung:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl , mwN).
Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auf kein Privatinteresse, sondern u.a. auf seine Aktivitäten auf seiner Homepage, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll."

Ich stelle daher den

Antrag

das BFG möge den Bescheid ***5*** vom ersatzlos aufheben."

Stellungnahme FAÖ

Diese Äußerung wurde vom BFG dem FAÖ mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Die Stellungnahme des FAÖ hat folgenden Inhalt:

"Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG (vgl. insbesondere , vom ,1040/66, vom , 88/15/0041, vom , 95/16/0129, vom , 96/16/0160, vom , 96/16/0165-0168, vom , 2003/16/0060, und vom , 2006/16/0132). Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus ().

Das Privatinteresse ist nicht schon deshalb in Abrede zu stellen, weil daneben auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. , vom , 2395/76, und vom , 90/15/0086).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Äußerung vom selbst aus, dass kein ausschließliches öffentliches Interesse vorliegt: "Fakt ist, dass ich nur eine Beschwerde dort einbringen kann, wo ich auch Parteienstellung habe. Somit kann niemals ein rein öffentliches Interesse vorliegen. Denn dabei hätte ich keine Parteienstellung. Somit muss ein persönlicher Bezug bestehen. Und bei meinem persönlichen Bezug handelt es sich um ein Interesse der Öffentlichkeit aufgrund meiner journalistischen Tätig als Watchdog."

Beweiserhebung durch das BFG

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr***1*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.

Weiters wurden noch Abfragen im Rechtsinformationssystem des Bundes durchgeführt und Einsicht in die anonymisiert veröffentlichten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***DATUM***, Gz ***3*** sowie vom ***DATUM6***, Gz. ***6*** genommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Herr ***Bf1*** (kurz Bf.) ist als Journalist tätig und veröffentlicht er seine Artikel über die Aufdeckung von Missständen auf diversen Webseiten.

Am hat er mittels Email bei der Datenschutzbehörde eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den an ihn adressierten Bescheid der Datenschutzbehörde vom , GZ ***1***, mit dem seine Datenschutzbeschwerde vom abgewiesen worden war, eingebracht. In der Datenschutzbeschwerde machte der Bf. eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner höchstpersönlichen Daten geltend. Die Datenschutzverletzung erblickte der Bf darin, dass seine in einem Verfahrenshilfeantrag enthaltenen besonders schutzwürdigen persönlichen Daten unverschlüsselt über das Internet und über privater E-Mailadresse eines Anwaltes an den Nebenintervenienten versandt wurden. Der Beschwerdeschriftsatz vom enthält keinen Hinweis darauf, dass der Bf. eine Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beabsichtigt.

Die Bescheidbeschwerde des Bf. wurde von der Datenschutzbehörde am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig forderte die Datenschutzbehörde den Bf - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen - auf, die Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 binnen einer Frist von 2 Wochen zu entrichten.

Vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Gebührenbescheides vom wurde die Gebühr für die Beschwerde vom vom Bf. nicht entrichtet.

Mit Erkenntnis vom ***DATUM6***, Gz. ***6*** wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom , GZ ***1*** gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei ua folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren ….

Mit Schriftsatz vom verkündete der Beklagte, vertreten durch den Mitbeteiligten, seinem Dienstgeber (…) den Streit …

Vor der mündlichen Streitverhandlung brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt ausgefülltem Vermögensbekenntnis ein.

In der Tagsatzung am führte der Nebenintervenient aus, dass aufgrund des Zivilprozesses Rückersatzansprüche des Beklagten gegen seinen Dienstgeber denkbar wären. Der Nebenintervenient habe ein rechtliches Interesse, den Beklagten in diesem Rechtsstreit zu unterstützen, um Regressansprüche des Beklagten gegen den Nebenintervenienten zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom und in der Tagsatzung am die Zurückweisung der Nebenintervention.

Am übermittelte der Mitbeteiligte dem Nebenintervenienten das Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers."

Bei der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht dazu ua aus, dass Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall (lediglich) die (am erfolgte) Weitergabe (Übermittlung) des Verfahrenshilfeantrags an den Nebenintervenienten ist.

In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht ua fest, dass im vorliegenden Fall unstrittig ist, dass es sich bei den im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten des Beschwerdeführers um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO handelt. Ebenso ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO diese personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an den Nebenintervenienten übermittelt - somit iSd Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet - hat.

Weiters heißt es im Erkenntnis:

"Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im (gerichtlichen) Verfahren eine wechselseitige Information über den prozessgegenständlichen Sachverhalt erforderlich und gerechtfertigt ist, da eine erfolgreiche Prozessführung bzw. Rechtsdurchsetzung oder- verteidigung ansonsten schwer möglich wäre und es in der Natur der Sache liegt, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung Daten der Gegenpartei verarbeitet werden. Zudem sind die im Vermögensbekenntnis enthaltenen Daten auch weder besonders missbrauchsanfällig (wie etwa Kontodaten) noch - laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers - unrichtig, weshalb ihnen Aussagekraft zukommt (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 6 Rz 150f.). Ein bloßes Tangieren der Rechte der betroffenen Person macht die Datenverarbeitung jedoch nicht unzulässig (Schulz in Gola, DS-GVO, Art. 6 Rz 58). Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG des Beschwerdeführers."

Das vom Bf. angesprochene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***DATUM***, Gz ***3***, mit dem das Bundesverwaltungsgericht eine dem Bf. vorgeschriebene Bundesverwaltungsabgabe iHv € 6,50 aufgehoben hat, steht im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen des Bf. nach dem Auskunftspflichtgesetz.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Unterlagen im elektronisch vorgelegten Bemessungsakt sowie die Abfragen im RIS und das damit im Einklang befindliche Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.

Der Inhalt der Beschwerdeschrift ist aktenkundig und ergibt sich daraus eindeutig, dass der Bf. eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erheben wollte. Auch die Tatsache, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde des Bf. am bei der Datenschutzbehörde eingelangt ist, wird nicht bestritten. Aus den eingesehenen Unterlagen ergibt sich weiters zweifelsfrei, dass der Bf. im Verfahren vor der Datenschutzbehörde der Antragsteller war und wurde auch vom Bundeverwaltungsgericht die Parteistellung des Bf. nicht in Frage gestellt. Der Bf. betonte in seinen Eingaben mehrfach, dass es im Verfahren vor der Datenschutzbehörde um den Schutz seiner eigenen höchstpersönlichen Daten ging.

Auch die Tatsache der Nichtentrichtung der Gebühr vor der Erlassung des Gebührenbeschedes wird vom Bf. nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr:

"a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln."

§ 9 Abs. 1 GebG lautet:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Gemäß § 13 Abs.1 Z. 1 GebG sind bei Eingaben sind zur Entrichtung von Stempelgebühren verpflichtet:

derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

§ 34 Abs. 1 GebG lautet:

"Die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriftenund Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellensie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einenBefund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielzu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , bestimmt für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder Folgendes:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheitvorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der BundesrechenzentrumGmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zusetzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

…"

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, kurz DSGVO) enthält ua folgende Bestimmungen:

Artikel 57 der DSGVO, der die Überschrift "Aufgaben" trägt, lautet auszugsweise:

"1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; …

(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage."

Artikel 77 der DSGVO, der die Überschrift "Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde" trägt, lautet:

"(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Artikel 78 der DSGVO, der die Überschrift "Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde" trägt, lautet auszugsweise:

"(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde."

Das Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (DSG) bestimmt ua Folgendes:

§ 1 DSG - Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3 Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig."

§ 18 Abs 1 DSG

"(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet."

§ 24 DSG Beschwerde an die Datenschutzbehörde

"(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.
…"

§ 27 DSG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
…"

§ 69 Abs. 6 DSG

"Die Eingaben der betroffenen Personen nach § 24 sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Vorliegen einer Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG iVm § 1 BuLVwG-EGebV

Bei der für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtenden Gebühr handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Damit sind eindeutig für diese Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG grundsätzlich die anderen Bestimmungen des GebG anzuwenden. Der in der Präambel der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) genannte § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG enthält die Verordnungsermächtigung, auf Grund welcher der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Eingaben an Verwaltungsgerichte u.a. die Höhe der Gebühr und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld mit der BuLVwG-EGebV geregelt hat (vgl. ).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ; ).

Das im Gebührengesetz 1957 herrschende Urkundenprinzip ist auch hinsichtlich der Anwendung von Befreiungsbestimmungen anzuwenden. Die für eine Gebührenbegünstigung oder Gebühren­befreiung maßgebenden Umstände müssen daher aus der Schrift selbst ersichtlich sein (vgl ).

Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (; ). Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz 35 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG. Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. Das Privatinteresse ist nicht schon deshalb in Abrede zu stellen, weil daneben auch ein öffentliches Interesse besteht. Auch dann, wenn eine Eingabe nur zum Teil die Privatinteressen des Einschreiters, zum anderen Teil aber öffentliche Interessen betrifft, besteht grundsätzlich die Gebührenpflicht (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6 GebG, Rz 39).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen Eingaben eines Zeitungsverlages an Verwaltungsbehörden in von den Zeitungslesern an den Verlag herangetragenen konkreten Verwaltungsrechtssachen jedenfalls dann im Geschäftsinteresse und damit im Privatinteresse iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG des Verlages, wenn letzterer in der von ihm herausgegebenen Zeitung über den Erfolg seiner Behördeninterventionen zu berichten pflegt (vgl. ).

Nach Rz 294 der - für das Bundesfinanzgericht nicht bindenden - Gebührenrichtlinien 2019 (, BMF-010206/0094-IV/9/2018) ist kein Privatinteresse anzunehmen bei:

"Eingaben nach § 86 StVO 1960 (Versammlungen unter freiem Himmel), weil diese der Straßenpolizei die Möglichkeit gibt, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen ()

Eingaben, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzukömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird; dies gilt selbst dann, wenn der Anlass der Eingabe eine die Privatinteressen des Einschreiters berührende Angelegenheit betrifft

positiven Anregungen der Bürger. Demnach sind mangels eines konkreten Privatinteresses auch Eingaben gebührenfrei, in denen nur allgemeine Anregungen oder Vorschläge für Maßnahmen zu Verbesserung der Gesetzeslage oder der Verwaltung unterbreitet werden

Eingaben von Journalisten und "social watchdogs" (zu diesem Begriff siehe zB , mit Verweis auf EGMR (Große Kammer) , Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff), aus denen klar erkennbar ist,

dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und

dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll;

Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht."

In der vom BMF zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wie folgt:

"Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 10 Abs. 1 MRK dahingehend auszulegen, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR (Große Kammer) , Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 MRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 MRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "social watchdog" (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen."

Das vom Bf. angesprochene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***DATUM***, Gz ***3***, stand im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen des Bf. nach dem Auskunftspflichtgesetz und wurde die Bundesverwaltungsabgabe iHv € 6,50 vom BVwG unter Hinweis auf die Entscheidung aufgehoben. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen. In der genannten Entscheidung war jedoch nicht die Eingabengebühr für Bescheidbeschwerden nach der BuLVwG-EGebV gegenständlich.

Der hier zu beurteilende Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom war kein Begehren des Bf. auf Auskunft vorangegangen, sondern eine Datenschutzbeschwerde iSd § 24 DSG. Nach § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt. Für ein Privatinteresse des Bf. spricht daher hier die Parteistellung des Bf. sowohl im Verfahren vor der Datenschutzbehörde als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumal nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Vom Bf. wurde mehrfach betont, dass es um den Schutz seiner eigenen höchstpersönlichen Daten (Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG) ging.

Überdies ist aus dem Inhalt der Eingabe nicht ersichtlich, dass Ziel der Bescheidbeschwerde eine Berichterstattung und eine Information der Öffentlichkeit sein sollte. Wie bereits oben ausgeführt ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein vom Urkundeninhalt allenfalls abweichende Wille der Parteien nicht zu erforschen. Es ist daher für die Gebührenpflicht der Bescheidbeschwerde ohne Relevanz, dass der Bf. Journalist ist und dass er eine Berichterstattung über das seine eigenen Rechte betreffende Verfahren vor der Datenschutzbehörde beabsichtigt hat.

Die Bescheidbeschwerde des Bf. vom erfüllt daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV.

(Keine) Befreiung von der Eingabengebühr für Bescheidbeschwerden in Dateschutzangelegenheiten

Die am außer Kraft getretene Bestimmung des Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) enthielt in § 53 Abs 1 DSG 2000 eine sachliche Gebührenbefreiung mit folgendem Wortlaut:

"Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."

Als unmittelbar durch ein bestimmtes Gesetz veranlasst sind nur im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachte Eingaben anzusehen (vgl. dazu ; ), weshalb diese Befreiungsbestimmung keine Befreiung von der Eingabengebühr für Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht bewirkte.

Das nunmehr geltende Fassung des Datenschutzgesetzes (kurz DSG) enthält in § 69 Abs. 6 DSG ausdrücklich nur mehr eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes wie folgt:

"Die Eingaben der betroffenen Personen nach § 24 sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."

Der Bundesgesetzgeber unterscheidet, wenn Befreiungen von Gebühren- und Abgaben eintreten sollen, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits (vgl. dazu ). Die Gebühren nach dem Gebührengesetz werden in § 69 Abs. 6 DSG nicht genannt. Überdiese stellt diese Befreiung auf Beschwerden an die Datenschutzbehörde nach § 24 DSG ab. Rechtsmittle an das Bundesverwaltungsgericht sind weiterhin gebührenpflichtig (vgl. dazu Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 69 (Stand , rdb.at).

Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, kurz DSGVO) enthält in Art 57 - mit der Überschrift "Aufgaben" - folgende Bestimmungen über Kosten:

Art 57 Abs 3 DSGVO:

Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

Art 57 Abs. 4 DSGVO

"Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage."

Auf Grund der Bestimmung des Art 57 Abs 3 DSGVO ist das Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde kostenfrei. Auch im Fall einer Ab- oder Zurückweisung der Beschwerde entstehen für den Beschwerdeführer keine Kosten. Eine Ausnahme besteht nur in Fällen der offenkundig unbegründeten oder exzessiven Beschwerdeerhebung nach Art 57 Abs 4 DSGVO; in diesen Fällen kann die DSB eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, die Beschwerde zu behandeln. Insbesondere ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, dass Kosten der Gegenseite - wie bspw Anwaltskosten - zu ersetzen sind (vgl. Matthias Schmidl, Der doppelgleisige Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR 2020/104 (162).

Die in Art 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehene Ausnahme von der Kostenfreiheit ist nicht die Grundlage für die gegenständliche Gebührenfestsetzung. Die Beschwerde des Bf. an die Datenschutzbehörde war nach Art 57 Abs. 3 DSGVO gebührenfrei. Überdies hat die Datenschutzbehörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Bf. nicht abgelehnt, sondern wurde inhaltlich darüber abgesprochen, dass keine Datenschutzverletzung vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass derzeit zur Auslegung der Bestimmung des Art 57 Abs. 4 DSGVO auf Grund des beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig ist.

Die Folgeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sind mit gesetzlich genau determinierten Kosten verbunden (iW Eingabengebühren - Eingabegebühr für Beschwerden an das BVwG dzt. Euro 30,- gem § 1 Abs 3 BuLVwG-EGebV; die Eingabebegühr für Revision an den VwGH bzw Beschwerden an den VfGH dzt Euro 240,- gem § 24a Z 1 VwGG bzw § 17a Z 1 VfGG). Auch für den Fall des Obsiegens der Gegenseite ist keine Verpflichtung zur vollen Kostentragung vorgesehen, sondern allenfalls nur ein pauschalierter Aufwandersatz (vgl dazu die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 - VwGH-AufwErsV BGBl II 2013/518.FN 25; vgl. auch dazu Matthias Schmidl aaO).

Wie Matthias Schmidl in, Der doppelgleisige Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR 2020/104 (162) ausführte, war zum damaligen Zeitpunkt die Frage, ob auch die an ein Beschwerdeverfahren anschließenden Rechtsmittelverfahren nach Art 78 DSGVO für einen Beschwerdeführer kostenfrei zu sein haben, Gegenstand eines Verfahrens vor dem EFTA-Gerichtshof (E-11/19, Adpublisher AG v J, Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Liechtenstein), abrufbar unter https://eftacourt.int/cases/case-e-1119).

In der Zwischenzeit hat der EFTA-Gerichtshof mit Urteil vom , in den Rechtssachen E-11/19 und E-12/19 die Vorlagefrage der liechtensteinischen Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten

"Muss ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Verfahrensrecht sicherstellen, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO alle weiteren nationalen Rechtsmittelinstanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind und dass der betroffenen Person auch kein Kostenersatz auferlegt werden darf?

wie folgt beantwortet:

"Aus Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geht hervor, dass einer betroffenen Person, die Partei eines Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 1 wird, weil ein Verantwortlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde eingelegt hat und ihr dieser Status nach nationalem Recht automatisch zugewiesen wird, keinerlei Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren auferlegt werden dürfen."

In der Begründung hat der EFTA Gerichtshof dazu ua. in den Rz 58 ff ausgeführt:

"58 Während sich Artikel 57 Absatz 3 der DSGVO ausschliesslich auf die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde bezieht, enthält keine andere Bestimmung der DSGVO eine ausdrückliche Rechtskostenregelung. Insbesondere sind die Kosten im Zusammenhang mit Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 der DSGVO nicht geregelt. Der Gerichtshof hält fest, dass Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 78 der DSGVO der Verwirklichung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf dienen. Im Rahmen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie wird die Umsetzung des gerichtlichen Rechtsbehelfs der nationalen Rechtsordnung überlassen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität eingehalten werden.

61 Unter Umständen, in denen eine betroffene Person kein Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 der DSGVO einleitet, aber trotzdem der Status einer Beklagten in diesem Verfahren zugewiesen wird, würde sich die potenzielle Auferlegung von Kostenersatz so auswirken, als würde eine Gebühr für die Aufgaben der Aufsichtsbehörde verlangt.

62 Eine solche Kostenersatzpflicht steht dem Recht auf eine unentgeltliche Beschwerde nach Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 3 der DSGVO entgegen und widerspricht zudem dem Zweck der DSGVO, einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen zu schaffen und betroffenen Personen in rechtlicher und praktischer Hinsicht mehr Sicherheit zu bieten (vgl. Erwägungsgrund 7 der DSGVO). Die Aussicht auf die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht wirkt abschreckend in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Entsprechend gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass eine solche Regelung dem durch die oben genannten Bestimmungen der DSGVO gewährten Geltungsbereich des Schutzes zuwiderläuft und die Ausübung der durch das EWR-Recht verliehenen Rechte entgegen diesen Bestimmungen der DSGVO übermässig erschweren würde."

Im gegenständlichen Fall wurde der Bf. nicht "automatisch" Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil Jemand anderer einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) eingelegt hat. Sowohl das Verfahren vor der Datenschutzbehörde - das nach Artikel 57 Abs. 3 DSGVO gebührenfrei ist - als auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Rechtsbehelfsverfahren iSd Artikel 78 Abs 1 DSGVO) wurden vom Bf. initiiert. Wie in der RZ 58 der oben zitierten Entscheidung festgehalten, sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren (hier: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der DSGVO nicht geregelt und ist die Umsetzung des gerichtlichen Rechtsbehelfs der nationalen Rechtsordnung überlassen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität eingehalten werden.

Die nationale Rechtsordnung sieht für Bescheidbeschwerden eine Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 vor. Diese Gebühr verletzt den Grundsatz der Äquivalenz und Effektivität insbesondere deshalb nicht, weil das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) seit auf Grund der Novellierung durch BGBl. I Nr. 24/2017 in § 8a VwGVG eine Regelung über die Verfahrenshilfe enthält (vgl. dazu und 0013). Selbst eine Gebühr in Höhe von € 240,00 ist nicht als unangemessen zu bezeichnenden und stellt keine Hürde iSd Art 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 156 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf ).

Die Durchsetzbarkeit eines Anspruches wird durch die Gebührenpflicht in Anbetracht dessen, dass die Nichtentrichtung der Gebühr nach § 34 GebG lediglich zu einer Anzeigepflicht der Behörde an das zuständige Finanzamt führt, für den Ausgang des der Rechtsverfolgung dienenden Verwaltungsverfahrens aber keinerlei Konsequenzen haben darf, nicht geschmälert. Von einem Hindernis, welches die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren bzw. mit hohem finanziellem Risiko belasten würde, kann bei einer Gebühr von € 30,00 nicht gesprochen werden (vgl. zu einer Gebühr von damals S 180,- bzw. S 270,-).

Auch im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht trotz Nichtentrichtung der Gebühr eine inhaltliche Prüfung darüber, ob der Bf. in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt wurde, vorgenommen und zeigt sich daran, dass die Gebühr keine Konsequenz für den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens hat. Die in der Datenschutzangelegenheit vom Bf. nach Art 130 Abs. 1 B-VG eingebrachte Bescheidbeschwerde ist somit nicht nach Art 57 Abs 3 DSGVO von der Eingabengebühr befreit.

Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass alleine die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages das Entstehen der Gebührenschuld nicht verhindert hätte, da § 64 Abs. 3 ZPO auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe abstellt (vgl. ). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde vom Bf. nicht einmal geltend gemacht, dass ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht worden wäre und liegt auch sonst kein Hinweis dafür vor, dass das für ein etwaiges Verfahrenshilfeverfahren zuständige Gericht (hier Bundesverwaltungsgericht) eine die Eingabengebühr umfassende Verfahrenshilfe bewilligt hätte.

Keine Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt

Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig.

Die Pauschalgebühr iHv € 30,00 wurde hier am im Zeitpunkt des Einlangens bei der Datenschutzbehörde als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ) fällig und kommt es nicht darauf an, ob und wie die Beschwerde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht erledigt wurde.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Dieses Erkenntnis baut auf der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, wonach die Nichtentrichtung von Stempelgebühren zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist und sie die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO, als einen Akt der Abgabenbemessung, bildet (vgl. 501/77 ua.). Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des Beleges nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. ).

In der hier gegenständlichen Rechtssache ist keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt und liegen damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.).

Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Wie oben ausgeführt ist es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der Eingabengebühr gekommen. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH (ds € 15,00) gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Es ist daher auch die Beschwerde gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz und der Verordnung ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auch auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 1 Abs. 3 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Art. 57 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom S. 1
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101466.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at