Pflichtveranlagung bei Bezug von Krankengeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit € 1.849,00 festgesetzt. Der Besteuerung legte sie ein Einkommen von € 23.726,28 zugrunde.
2. Mit dem am elektronisch eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und vorgebracht, er habe im Jahr 2021 nur ein monatliches Krankengeld in Höhe von € 1.257.54 Euro bezogen. Die Angabe seiner Krankenkasse von über € 24.000,00 könne daher nicht korrekt sein. Er bitte um Überprüfung.
3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen berichtigten Lohnzettel vorlegen müsse, falls er der Meinung sei, dass der an das Finanzamt übermittelte Lohnzettel seines Arbeitgebers für das Jahr 2021 nicht den Tatsachen entspreche.
4. Mit dem am über FinanzOnline eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag (§ 264 Abs. 1 BAO) gestellt und um Zurückziehung seiner Arbeitnehmerveranlagung von 2021 ersucht.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 ausschließlich Krankengeld von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bezogen. Die Versicherungsanstalt hat der belangten Behörde für das Beschwerdejahr dazu einen Bruttobezug (Kennzahl 210) in Höhe von€ 28.289,94, sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 (Kennzahl 220) in Höhe von € 4.041,42, steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) in Höhe von € 24.248,52 und insgesamt einbehaltene Lohnsteuer (Kennzahl 260) in Höhe von € 1.301,77 gemeldet.
III. Beweiswürdigung
Der unter Punk II dargelegte Sachverhalt ist nach der Aktenlage erwiesen. Er ergibt sich aus der Lohnzettel-Auskunft für das Jahr 2021 der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass die gemeldeten Beträge nicht richtig sind. Die vom Beschwerdeführers hinsichtlich der Korrektheit der Angaben der Krankenkasse nicht präzisierten und auch nicht belegten Bedenken sind für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) zugeflossen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat nach der erwiesenen Sachlage im Jahr 2021 von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 24.248,52 bezogen. Die belangte Behörde hat nach Abzug der pauschalen Werbungskosten von € 132,00 sowie der Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) von € 390,24 ein Einkommen in Höhe von € 23.726,28 der Besteuerung unterzogen. Die sich daraus ergebende festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von € 1.849,00 ist für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar und korrekt ermittelt.
3. Aufgrund der gesetzlich normierten Veranlagungspflicht (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) kann das Bundesfinanzgericht dem im Vorlageantrag gestellten Ersuchen des Beschwerdeführers, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 zurückzunehmen, nicht entsprechen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100352.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at