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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2023, RV/5100556/2019

Festsetzung einer GSBG Beihilfe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wasagasse 4, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) für die Kalendermonate Jänner - Juni 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG werden für das Kalenderjahr 2017 wie folgt festgesetzt:


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Beihilfe nach § 2 Abs. 1 für Kranken und Kuranstalten
916.326,26 €
Festsetzung Beihilfe
916.326,26 €
Für den Zeitraum bereits gebucht
0,00 €
GUTSCHRIFT
916.326,26 €

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das ***EDG*** war seit Jahrzehnten als steuerlich gemeinnütziger Verein iSd §§ 34 ff BAO veranlagt worden. Alle in den unterschiedlichen Regionen Österreichs geführten Betriebe - wie auch die Krankenanstalt in ***L*** - waren bis einschließlich 2012 in diesem Verein angesiedelt und als unentbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO behandelt worden.

Um Organisationsstrukturen, Verantwortlichkeiten bzw. Haftungsfragen zu verbessern, beabsichtigte der Verein, die Krankenanstalt in ***L*** mit Wirkung im Rahmen einer ausgegliederten, gemeinnützigen GmbH zu betreiben, wobei inhaltliche Änderungen hinsichtlich des Leistungsangebotes nicht erfolgen sollten. Die steuerliche Vertretung hat deshalb am unter Vorlage des Gesellschaftsvertrag-Entwurfes beim zuständigen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr angefragt, ob in der beabsichtigten Ausgestaltung die Gemeinnützigkeit weiter gelte. Dies wurde seitens der Abgabenbehörde mit Auskunftsschreiben vom bestätigt.

Die steuerliche Erfassung der neu gegründeten ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) erfolgte beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr. Entgegen der bisherigen im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben erfolgten Auskunft widerrief die Abgabenbehörde am die Gemeinnützigkeit der ausgegliederten Krankenanstalt und legte den Beginn der sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen mit fest. Die anschließende abgabenbehördliche Prüfung hielt an dieser Rechtsansicht fest (Betriebsprüfungsbericht vom ); auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Die Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom für die Monate 1-6/2017 den Anspruch Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) verneint und bereits als Gutschrift verbuchte 277.849,51 € als Nachzahlung vorgeschrieben.

In der Beschwerde vom (innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist) wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Gutschrift für die Monate 1-6/2017 mit 277.849,51 € abzüglich einer beantragten Berichtigung für das Kalenderjahr 2015 iHv 20.000,00 € festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Es wurde beantragt, die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 2 GSBG für den Zeitraum 1-12/2017 iHv 916.327,26 € festzusetzen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Im ergänzenden Schriftsatz vom wurde auf den Vorlageantrag verwiesen und unverändert eine Gutschrift gemäß § 6 Abs. 2 GSBG für 2017 iHv 916.626,26 € laut der beigelegten Jahreserklärung begehrt.

Der ergänzende Schriftsatz mit der Berechnung der Beihilfe sowie der Jahreserklärung wurde der Amtspartei im Wege des Parteiengehörs vorgehalten. Das Finanzamt für Großbetriebe teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass gegen die Berechnung der GSBG Beihilfe keine Einwendungen bestehen.

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin die Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung zurück.

In einem weiteren Schreiben vom teilte die steuerliche Vertretung dem BFG mit, dass mit der Betrag von 277.849,51 € von der ***Bf1*** an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zurückbezahlt worden sei. Die GSBG Beihilfen 7-11/2017 iHv insgesamt 420.462,21 € seien anscheinend noch vom Finanzamt ausbezahlt und mit Überweisung vom von der ***Bf1*** an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zurückbezahlt worden. Per Eingabedatum seien daher sämtliche GSBG Beihilfen für das Jahr 2017 an das Finanzamt zurückbezahlt worden und der Saldo betrage bei der Beschwerdeführerin 0,00 €.

Von Seiten des BFG wird angemerkt, dass sämtliche Überweisungsbelege dem Schreiben in Kopie angeschlossen waren.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Errichtungserklärung vom gründete der gemeinnützige Verein "***EDG***" die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) und brachte mit Wirkung den Krankenhausbetrieb am Standort ***L*** in die neu gegründete GmbH ein (Einbringungsstichtag ). An dem bisherigen Leistungsangebot des Krankenhauses sind keine Änderungen erfolgt.

Die von der Beschwerdeführerin betriebene Krankenanstalt gliedert sich in einen ambulanten und in einen stationären Bereich, wobei beide Bereiche allen Patienten offenstehen, unabhängig von der Art ihrer Versicherung. Die Finanzierung ist wie folgt: Für den ambulanten Bereich gibt es einen allgemeinen Ambulanzvertrag, der für alle sozialversicherten Personen einen uneingeschränkten Zugang zu ambulanten Leistungen ermöglicht. Aufgrund eines Vertrages mit den Krankenfürsorgekassen (für die Landesbediensteten in Oberösterreich, die Landeslehrer und die Magistratsbediensteten) können deren Versicherte sämtliche ambulante und stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. Stationäre Leistungen können weitere zusatzversicherte Personen und "Selbstzahlende" - also prinzipiell alle Personen - in Anspruch nehmen. Die Zahl der im ambulanten Bereich behandelten Patienten beträgt mehr als doppelt so viel wie jene im stationären Bereich. Die Finanzierung der Krankenanstalt erfolgt somit durch Verträge mit den so genannten "kleinen Kassen (Krankenfürsorgeanstalten)", durch die Vergütungen des Privatkrankenanstaltenfonds (PRIKRAF), durch private Versicherungen oder durch Bezahlung der Selbstkosten durch die Patienten. Im umsatzstärkeren stationären Leistungsbereich werden durchschnittlich 92 % der Einnahmen, im ambulanten Sektor durchschnittlich 8 % der Einnahmen lukriert.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig; es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

3. Rechtslage

§ 2 Abs. 1 GSBG in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I 116/2016) lautet:

Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10 % der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10 % der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.

Gemäß § 6 Abs. 3 GSBG kann die Beihilfe auch im Rahmen einer Jahreserklärung beantragt werden.

4. Erwägungen

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) wurde mit BGBl 1996/746 eingeführt. Die Einführung dieses Gesetzes erfolgte aufgrund der ab geltenden unechten Umsatzsteuerbefreiung für - unter anderem - Krankenanstalten mit öffentlich rechtlichem oder gemeinnützigem Träger. Das GSBG sollte den durch die unechte Umsatzsteuerbefreiung bedingten Wegfall des Vorsteuerabzuges durch die Gewährung einer Beihilfe ausgleichen.

Strittig ist, ob eine Gemeinnützigkeit bzw. die Anwendbarkeit der Begünstigungen der §§ 34 ff BAO der gegenständlichen Krankenanstalt vorliegt oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0021 im Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend Kommunalsteuer 2013 bis 2018 die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes am Vorliegen einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 BAO nicht geteilt. Seiner Ansicht nach schließe der Umstand allein, dass Personen, soweit sie nicht bei den Krankenfürsorgekassen versichert oder zusatzversichert seien, selbst für die Behandlung aufkommen müssten, eine solche Förderung der Allgemeinheit nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis die Förderung der Allgemeinheit bestätigt, weil sämtliche Bereiche des Krankenhauses der Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Versicherung offenstehen würden.

Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis RV/5100552/2019 vom betreffend Umsatzsteuer 2017 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2018 ebenfalls die Gemeinnützigkeit festgestellt.

Es liegt kein Grund vor, im gegenständlichen Verfahren von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes abzugehen, sodass die Beschwerdeführerin zweifellos einen Anspruch auf eine Beihilfe gemäß § 2 Abs. 1 GSBG hat.

Die GSBG Beihilfe berechnet sich für das Kalenderjahr 2017 wie folgt:

[...]

Gegen die Berechnung wurde vom Amt der Großbetriebsprüfung keine Einwendung erhoben. Nähere Erläuterungen zur Berechnung finden sich noch im Erkenntnis RV/5100552/2019.

Die Beschwerdeführerin hat gutgeschriebene Beihilfen für die Zeiträume 1-6/2017 iHv 277.849,51 € sowie für 7-11/2017 iHv 420.462,21 € an das Finanzamt zurückgezahlt. Da sämtliche gut geschriebene GSBG Beihilfen für das Jahr 2017 an das Finanzamt zurückbezahlt worden sind, ist die gesamte GSBG Beihilfe iHv 916.326,26 € auf das Konto der Beschwerdeführerin gut zu schreiben.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0021 im Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend Kommunalsteuer 2013 bis 2018 bereits über die Gemeinnützigkeit entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100556.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at