Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2023, RV/5300032/2020

Verkürzung von Eingangsabgaben durch vorschriftswidrige vorübergehende Verwendung eines PKW

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Obere Donaustraße 4, 4040 Linz, wegen dem Finanzvergehen der Verzollungsumgehung (grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten als unmittelbarer Mittäter gemäß § 11 FinStrG vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers ***V1***, des Amtsbeauftragten ***AB*** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch wegen der Verzollungsumgehung (grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG iVm § 11 FinStrG die gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf 1.700 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG auf 9 Tagen herabgesetzt.

Die Verfahrenskosten werden in Höhe von 170 Euro festgesetzt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Polizeikontrolle

Im Zuge einer am um 00:37 Uhr durch die Organe der Polizeiinspektion ***NH*** durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte das in der Schweiz zugelassene Fahrzeug, einen Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, Fahrgestellnummer ***FG-Nr.***, mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen: ***KZ*** (CH), zugelassen auf ***Neffe-Bf1***, ***Adr.CH***, gelenkt hatte und sich zu diesem Zeitpunkt alleine im Fahrzeug befand. Gegenüber den Polizeiorganen gab der Beschuldigte an, der Zulassungsbesitzer habe ihm das Fahrzeug zur freien Verfügung überlassen und sei am in den Kosovo geflogen wo er sich voraussichtlich mindestens eine Woche aufhalten werde. Ob er das Fahrzeug nach dieser Woche abholen, oder er direkt in die Schweiz zurückfliegen und den Mercedes erst später einmal holen werde, sei nicht vereinbart worden und demnach noch offen. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte noch erwähnt, dass das Fahrzeug in der Schweiz einen Wert von ca. 50.000 Euro, in Österreich einen höheren Marktwert, etwa 80 000 Euro habe.

A. Abgabenbehördliches Verfahren

Vorschreibung Eingangsabgaben

Mit Bescheid vom wurde vom Zollamt Linz Wels über den Beschuldigten gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a Zollkodex UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 (UZK) und Art. 79 Abs. 3 lit. c UZK iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von 16.000 Euro (Zollabgabe 5.000 Euro, Einfuhrumsatzsteuer 11.000 Euro) verhängt. Für die Berechnung wurde der Kaufvertrag vom über den damaligen Kaufpreis des gegenständlichen Fahrzeuges in Höhe von 57.800 CHF herangezogen.

Mitteilung an das Zollamt Linz Wels vom

Im Abgabenverfahren wurde dem Zollamt Linz Wels am von der rechtlichen Vertretung des Beschuldigten eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 der Schweizer Zollbehörde Zürich vom vorgelegt, woraus als Ursprungsland des gegenständlichen Fahrzeuges Deutschland hervorgeht.

Beschwerdevorentscheidung vom

Der Beschwerde vom wurde teilweise stattgegeben. Die Festsetzung des Zolls, der Einfuhrumsatzsteuer und der Verzugszinsen wurde abgeändert im Sinne einer Gutschrift in Höhe von 6.013,15 Euro:

Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

"Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 lit. c) Zollkodex (ZK, Verordnung EU Nr. 952/2013) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist daher für Herrn ***Bf1*** die Eingangsabgabenschuld am für diese Ware laut Berechnungsblatt in der Höhe von

entstanden."

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

B. Finanzstrafbehördliches Verfahren

Niederschrift Vernehmung des Verdächtigen

In der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen, aufgenommen am um 10:40 Uhr, gab dieser zu seiner Person an:

"Beschäftigung: Mechaniker, Betriebsanschrift: Fa. ***Bf1-OG***, ***OG-Adr.***

Familienstand: verheiratet

Vermögens- und Einkommensverhältnisse: monatl. netto ca. 1.100 Euro und Sorgepflichten für 3 Kinder (10, 7 und 4 Jahre)

Meine Schulbildung besteht aus 9 Jahren Grundschule im Kosovo, im Jahr 1990 bin ich mit meiner Familie nach Österreich gekommen. Ich habe hier dann 6 Monate den polytechnischen Lehrgang besucht, und habe dann im August 1990 bei der Firma ***KFZ-Werkstätte*** eine Lehre als Mechaniker begonnen und diese auch erfolgreich abgeschlossen. Ich habe dann noch ein Jahr bei ***KFZ-Werkstätte*** und einigen anderen Firmen gearbeitet. Ab 2009 war ich im Autohandel im Kosovo, insbesondere mit dem Import von Fahrzeugen aus Deutschland tätig. Seit 2017 bin ich wieder in Österreich und arbeite bei meinem Bruder in der Firma ***Bf1-OG*** im ***OG-Adr.***."

Zur Sache gab der Beschuldigte an: "Am heutigen Tag erschienen drei Erhebungsbeamte des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde an meiner Arbeitsadresse und nachdem ich mit dem Sachverhalt ausreichend konfrontiert worden war, möchte ich wie folgt Stellung beziehen.

Ich bin freiwillig mit dem gegenständlichen Mercedes zum Zollamt Linz gefahren und möchte nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt zu den gestellten Fragen Stellung nehmen.

***Neffe-Bf1*** ist mein Neffe und er ist mit seinem Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, am Freitag, den mit einem Freund von ihm nach Linz zu uns gekommen. Erst besuchte er meine Mutter ***Name***. Jetzt möchte ich mich berichtigen. Er ist schon am Donnerstag am Abend angekommen. Am Freitag, den am Vormittag ist mein Neffe dann mit dem Mercedes zur Firma ***Bf1-OG*** im ***OG-Adr.*** gekommen und hat ersucht, das Fahrzeug tieferzulegen und andere Felgen zu montieren. Er hat zu mir gesagt, dass er nach Wien und in der Folge in den Kosovo unterwegs sei. Er hat mir die Schlüssel gegeben und gesagt, dass ich das Fahrzeug in dieser Zeit auch verwenden kann und zur freien Verfügung habe.

Am Freitag am Abend habe ich dann mit dem Mercedes eine Runde gedreht und wurde kurz nach Mitternacht von der Polizei in der ***Strasse*** kontrolliert. Ich beschäftige mich schon sehr lange mit Fahrzeugen, früher auch mit dem Import oder auch Export von Fahrzeugen und habe noch nie Probleme gehabt, wenn ich eine Vollmacht von dem Fahrzeugbesitzer habe.

Wenn mein Bruder oder ich mit einem Auto eines anderen unterwegs waren, haben wir uns immer eine Vollmacht gegenseitig erteilt, wenn wir zum Beispiel nach Serbien gefahren sind. Aber ich habe mir nichts dabei gedacht, dass ich für die Zeit wo mein Neffe aus der Schweiz mir sein Fahrzeug überlässt ich etwas falsch mache.

Sonst möchte ich heute keine Angaben mehr machen, ich verstehe überhaupt nicht, warum ich nun einen Zoll für das Auto bezahlen soll und warum das Fahrzeug beschlagnahmt wird.

Mir wird nun mitgeteilt, dass der Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, samt schweizerischem Fahrzeugausweis und 1 Fahrzeugschlüssel gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz zur Geltendmachung der Sachhaftung beschlagnahmt wird. Mir wird hierfür die Beschlagnahmequittung ausgefolgt. Folglich wird mir der Sachhaftungsbescheid ausgestellt am unter ***GZ*** vom Zollamt Linz Wels - Abgabensicherung ausgehändigt. Als Bemessungsgrundlage wird vorläufig ein Gegenwert von 50.000 Euro angenommen. Dies entspricht auch dem im Fahrzeug vorgefunden Kaufvertrag vom von der ***Firma*** über einen Betrag von 57.800 CHF.

Gemäß § 69 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Abgabenschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden (Sachhaftung).

Mir wird abschließend eröffnet, dass gegen mich vom Zollamt Linz Wels ein Abgaben- und ein Finanzstrafverfahren durchgeführt werden wird.

Das Zollamt Linz Wels als Abgabenbehörde beabsichtigt auf Grund der durchgeführten Vernehmung bzw. des Ermittlungsverfahrens für die am gemäß Art 79 Abs. 1 lit. a UZK iVm § 2 ZollR-DG entstandene Zollschuld für den Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, 16.000 Euro vorzuschreiben.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass mir vom Zollamt Linz Wels die Möglichkeit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 22 Abs. 6 UZK iVm Art. 8 UZK-IA gegeben wird.

Ich gebe dazu an, dass ich auf die Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich verzichte und mir die abgabenrechtliche Entscheidung unverzüglich zugestellt werden kann, zumal ich am heutigen Tage vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe.

Auch im Finanzstrafverfahren verzichte ich ausdrücklich auf eine nochmalige Rechtfertigungsmöglichkeit, da ich den heute gemachten Angaben nichts mehr hinzufügen kann.

Ich hatte die Möglichkeit, dieses Protokoll zur Gänze durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen.

Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen und ersuche um Ausfolgung einer Durchschrift dieser Niederschrift."

Strafverfügung vom

Gemäß Strafverfügung vom habe der Beschuldigte als unmittelbarer Mittäter an der Tat mitgewirkt, indem er am , grob fahrlässig das eingangsabgabenpflichtige Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, Fahrgestell-Nr.: ***FG-Nr.***, mit dem Schweizer Kennzeichen; ***KZ*** (CH), mit einem ermittelten Zollwert von 50.000 Euro darauf entfallende Eingangsabgaben in der Höhe von 16.000 Euro (davon Zoll (A00): 5.000 Euro und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) (B00): 11.000 Euro) welcher auf seinen Neffen ***Neffe-Bf1*** amtlich zugelassen war, entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung im Zollgebiet der Union verwendet zu haben und es unterlassen habe dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.

Er habe dadurch am Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 36 Abs. 2 FinStrG als Mittäter am Tatgelingen beigetragen.

Im Zuge einer am , um 00:37 Uhr durch Organe der Polizeiinspektion ***NH*** durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte den in der Schweiz zugelassenen PKW der Marke Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen: ***KZ*** (CH), zugelassen auf ***Neffe-Bf1***, ***Adr.CH***, gelenkt habe und sich zu diesem Zeitpunkt alleine im Fahrzeug befunden habe. Gegenüber den Polizeiorganen habe der Beschuldigte angegeben, dass der Zulassungsbesitzer ihm den PKW zur freien Verfügung überlassen habe, weil er am in den Kosovo geflogen sei und sich dort voraussichtlich mindestens eine Woche aufhalten werde.

In der niederschriftlichen Verdächtigeneinvernahme vom habe der Beschuldigte gegenüber Organen des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde angegeben, dass sein Neffe mit dem gegenständlichen Mercedes am von der Schweiz kommend in die Europäische Union eingereist sei und diesen am , gegen 10:00 Uhr auf dem Parkplatz des KFZ Reparaturfachbetriebes ***Bf1-OG***, in ***OG-Adr.*** Linz abgestellt habe. Er habe den Beschuldigten ersucht darüber nachzudenken das Fahrzeug tieferzulegen, eine andere Auspuffanlage und eventuell andere Felgen zu montieren.

In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte, als er von 2009 bis 2017 im Kosovo wohnhaft gewesen sei, mit dem Import und Export von Fahrzeugen beschäftigt habe, könne es nicht als Ausrede gewertet werden, dass er sich bei der Benützung des in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuges im Zollgebiet der Union nichts dabei gedacht habe. Seiner Berufs- und Lebenserfahrungen entsprechend sei es ihm zumutbar und ein leichtes gewesen sich über die gesetzliche Handhabung zu informieren. Er habe somit ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt.

Auf Grund geführter Ermittlungen und der geständigen Verantwortung des Bescheidempfängers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am , werde der Sachverhalt somit auch in subjektiver Hinsicht als ausreichend geklärt angesehen und das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde nehme im Rahmen der ihm gemäß § 98 FinStrG zustehenden freien Beweiswürdigung das im Spruch genannten Finanzvergehen als erwiesen an und es könne daher das Finanzstrafverfahren im vereinfachten Verfahren mit Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG abgeschlossen werden.

Nach § 8 Abs. 3 FinStrG liege grobe Fahrlässigkeit vor, bei ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrigen Handlungen, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar sei.

Das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG könne nach § 36 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet werden. Die höchstzulässige Geldstrafe betrage im Hinblick auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 FinStrG somit 16.000 Euro, die mit 5.000 Euro ausgesprochene Geldstrafe scheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens angemessen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd das Vorliegen eines Geständnisses sowie die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden, als erschwerend kein Umstand. Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen worden (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Es seien gemäß § 185 FinStrG Kosten betreffend Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens 500 Euro zu verhängen.

Einspruch gegen die Strafverfügung

Im Einspruch vom legt die rechtliche Vertretung Einspruch gegen die Strafverfügung vom binnen offener Frist ein und beantragt die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Es liege kein strafbares Verhalten vor, in eventu sei die ausgesprochene Strafe jedenfalls zu hoch.

Mündliche Verhandlung Strafverfahren

Gemäß Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom wegen des Verdachtes der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß 36 Abs. 2 FinStrG iVm § 11 FinStrG als Mittäter gab der Beschuldigte an: "Ich lebe seit den 90iger Jahren in Österreich. Ich habe es nicht gewusst, dass ich mit diesem Auto nicht fahren darf. Meine Schwester lebt in der Schweiz ich habe nicht gewusst, dass ich nicht fahren darf, habe schon gewusst, dass es zur Schweiz eine Zollgrenze gibt, aber nicht, dass es so problematisch ist mit diesem Auto zu fahren. Ich habe keine weiteren Papiere bekommen, ich bin eine Runde gefahren, danach ist die Finanzpolizei gekommen. Ich habe das nicht gewusst, sonst wäre ich gar nicht gefahren. Ich habe nie Probleme gehabt mit den Autos nach Kosovo, da drüben ist sowieso alles anders. Die Beamten haben mir auch erzählt was ich machen darf und was nicht, ich habe danach auch im Internet nachgesehen. Mein Neffe hat mich gefragt, was man machen kann, ich habe das Auto ein paar Tage bei mir gehabt, ich hätte auch eine blaue Nummer gehabt, dann hätte ich keine Probleme gehabt. Ich bleibe im Wesentlichen bei meiner Aussage vom ."

Der Verteidiger brachte vor: "Der Sachverhalt ist unstrittig, es wurde auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt, der Zoll ist auch rückerstattet worden. Aus inhaltlicher Sicht berufe ich mich auf einen Verbotsirrtum. Dass ich da gleich an zollstrafrechtliche Auswirkungen denken muss, wenn ich nur eine Spritztour mit dem Auto meines Neffen mache, ist nicht gegeben. Dass man damit zollrechtliche Abgaben auslösen würde, an das würde man nicht denken. Ja, wenn ich das Auto wirklich in ein anderes Land verbringen möchte, dann ja. Es liegen schon Milderungsgründe vor, selbst wenn es kein Verbotsirrtum ist. Die Strafe ist in meinen Augen dennoch zu hoch".

Der Verteidiger hat abschließend nochmal seinen Standpunkt zum Verbotsirrtum, den er als gegeben sieht, erklärt: "Es sei in der breiten Bevölkerung gänzlich unbekannt, dass die einmalige Nutzung im Sinne einer "Spritztour" ohne Besitzwillen ebenso die zollrechtliche Abgabenverpflichtung auslöse."

Straferkenntnis Zollamt Linz Wels

Mit Erkenntnis des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde vom , wurde der Beschuldigte gemäß § 136 FinStrG wegen dem nach § 36 Abs. 2 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am schuldig erkannt, er habe am grob fahrlässig eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, Fahrgestell-Nr.; ***FG-Nr.***, mit dem Schweizer Kennzeichen: ***KZ*** (CH), mit einem ermittelten Zollwert von 50.000 Euro, (Eingangsabgaben in der Höhe von 10.000 Euro [Zoll (A00): 0 Euro; EUSt (B00): 10.000 Euro]), welcher auf seinen Neffen Herrn ***Neffe-Bf1*** amtlich zugelassen sei, entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung im Zollgebiet der Union verwendet und es unterlassen dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.

Er habe dadurch zum Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 36 Abs. 2 FinStrG beigetragen.

Gemäß § 36 Abs 3 FinStrG sei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro zu verhängen.

Gemäß § 20 FinStrG sei die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festzusetzen.

Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 300 Euro und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Behörde hat erwogen:

"In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte, als er von 2009 bis 2017 im Kosovo wohnhaft war, mit dem Import und Export von Fahrzeugen beschäftigt habe, ist es als zu seinem Berufs- und Lebenserfahrungskreis zu zählen, und in weiterer Folge als zumutbar zu werten, sich über das Bestehen zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Kraftfahrzeuge, welche außerhalb des Zollgebietes der Union zugelassen sind, kundig zu machen.

Durch die Inbetriebnahme und Verwendung des Schweizer Kraftfahrzeuges hat der Beschuldigte somit ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt.

Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Da der seitens des Beschuldigten ins Treffen geführte Irrtum in Vernachlässigung oder Verletzung der unter den gegebenen Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zustande kam, ist er rechtlich als unentschuldbarer Verbotsirrtum zu werden.

Das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG kann nach § 36 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet werden. Die höchstzulässige Geldstrafe beträgt im Hinblick auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 FinStrG somit 10.000 Euro die jedoch mit 3.000 Euro ausgesprochene Geldstrafe ist dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens angemessen um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Geständigkeit und erschwerend keine Umstände berücksichtigt. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG), dessen persönliche Umstände zu berücksichtigen sind.

Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen den Pauschalkostenbeitrag idHv. 10 Prozent der verhängten Geldstrafe (höchstens 500 Euro)."

Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom

"Das Erkenntnis, mit welchem der Rechtsmittelwerber gemäß § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz wegen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro nebst Verfahrenskosten von 300 Euro verpflichtet wird, wird zur Gänze angefochten.

Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. Die belangte Behörde stellt fest, dass der Rechtsmittelwerber am um ca. 00:37 Uhr durch Organe der Polizeiinspektion ***NH*** angehalten wurde und im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt werden konnte, dass der Rechtsmittelwerber mit dem auf ***Neffe-Bf1*** zugelassenen PKW der Marke Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC als Fahrer unterwegs war. Das Fahrzeug ist in der Schweiz zum Verkehr zugelassen.

Eine Feststellung, wie der Rechtsmittelwerber in den Besitz des Fahrzeuges gekommen ist, liegt nicht vor. Die belangte Behörde begnügt sich diesbezüglich damit, Angaben des Rechtsmittelwerbers gegenüber den einschreitenden Exekutivbeamten bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu wiederholen. Eine konkrete Sachverhaltsfeststellung liegt diesbezüglich nicht vor.

Hätte die belangte Behörde diesbezüglich entsprechende Feststellungen getroffen, wäre diese zum Schluss gekommen, dass das Fahrzeug von ***Neffe-Bf1*** - einem nahen Verwandten des Rechtsmittelwerbers - diesem für ca. eine Woche überlassen wurde und ihm der Auftrag erteilt wurde, er solle sich über allfällige Tuningmaßnahmen Gedanken machen.

2. Ebenso wurde es unterlassen, festzustellen, wo sich der Fahrzeugeigentümer, Herr ***Neffe-Bf1***, im Zeitpunkt des Betretens des Rechtsmittelwerbers durch die Exekutivbeamten am befunden hat. Dieser war zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt im EU-Inland.

3. Anhand dieser beiden Feststellungen hätte die belangte Behörde rechtlich schlussfolgern müssen, dass ein Auftrag (Prüfung allfälliger Tuningmaßnahmen) an den Rechtsmittelwerber erteilt wurde und der Fahrzeugeigentümer sich im EU-lnland befunden hat.

Daraus folgt rechtlich eine zulässige Benützung des Fahrzeuges, zumal vom Auftrag des Fahrzeugeigentümers die Zulässigkeit des Lenkens des Fahrzeuges eingeschlossen war.

II. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

1. Nach § 8 Abs. 3 Finanzstrafgesetz handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Für die grobe Fahrlässigkeit als Tatbestands- und Strafbarkeitsvoraussetzung schlussfolgert die belangte Behörde, dass der Rechtsmittelwerber in der Vergangenheit mit dem Import und Export von Fahrzeugen beschäftigt war und es sohin zu seinem Berufs- und Lebenserfahrungskreis zu zählen sei und ihm in weiterer Folge auch als zumutbar zu werten sei, sich über das Bestehen zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Kraftfahrzeuge kundig zu machen.

Worin die ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit im Vergleich zur "üblichen" Fahrlässigkeit gelegen sein soll, führt die belangte Behörde nicht aus.

2. Die grobe Fahrlässigkeit unterliegt den üblichen Kriterien des Fahrlässigkeitsdelikts wie sie sich aus § 6 (StGB) ergeben (Aufbau nach Unrechts- und Schuldkomplexen). Gesteigert sind allerdings ihre Voraussetzungen. Das zeigt sich vor allem bei der objektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung: grob fahrlässig zu handeln bedeutet ein erhebliches Abweichen vom sorgfaltsgemäßen Verhalten (vgl, Steininger Strafrecht allgemeiner Teil, Band II Rz 61).

Die Beurteilung des Handlungsunrechts ist auch bei der Ermittlung grob fahrlässigen Verhaltens immer aus der Perspektive ex ante und somit aus der Lage des Handelnden vorzunehmen. Der konkret eingetretene Erfolg und somit das Erfolgsunrecht bleiben außer Betracht.

Zu diesem gesteigerten Handlungsunwert im Unrecht trifft schließlich auf Schuldebene eine ausreichende Schwere des Vorwerfbarkeitsurteils, die im Regelfall eben darin liegt, dass das vom Täter verschuldete Unrecht als schwer einzustufen ist.

3. Wendet man diese rechtlichen Grundsätze des StGB, welche auch auf das FinStrG anzuwenden sind, auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so ergibt sich Folgendes:

Der Rechtsmittelwerber wird von seinem in der Schweiz lebenden nahen Verwandten (Neffe) aufgesucht, welcher eine mehrtägige Auslandsreise plant und ihn als Mechaniker bittet und beauftragt, sich Gedanken über allfällige Tuningmaßnahmen zu machen sowie ihm freistellt, mit einem hochpreisigen nicht alltäglichen Fahrzeug zu fahren. Bereits das Auftragsverhältnis, sich Gedanken über allfällige Tuningmaßnahmen zu machen, impliziert bei seriösem Herangehen auch die Notwendigkeit einer Fahrt mit dem KFZ.

Vereinfacht hat ein naher Verwandter dem Rechtsmittelwerber erlaubt, mit seinem Fahrzeug eine Spritztour zu drehen.

Es liegt nahe und ergibt sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man ohne Besitzwillen oder sonstigen Gedanken an eine Eigentumsübertragung nicht unmittelbar an Zollbestimmungen denkt. Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber in der Vergangenheit tatsächlich bereits mehrere Fahrzeuge mit zollrechtlichem Konnex importiert bzw. exportiert hat, ist gegenwärtig nicht relevant, da bei diesen Geschäften der Eigentumsübertragungswille im Vordergrund stand. Vordergründig war hier jedoch das Fahren mit einem nicht alltäglichen Fahrzeug nach erteilter Erlaubnis.

Der Vorhalt der belangten Behörde, aufgrund seiner Erfahrung hätte der Rechtsmittelwerber hier an zollrechtliche Bestimmungen denken müssen, begründet die oben dargestellten Voraussetzungen für die grobe Fahrlässigkeit nicht.

Diese zollrechtlichen Sonderbestimmungen, welche sich aus dem der Bevölkerung vorwiegend unbekannten Zollkodex, einer EU-Verordnung, erschließen, sehen auch spezielle Regelungen für das bloße Überlassen eines Fahrzeuges im Inland vor. Auf diese besonderen Bestimmungen verweisen nicht einmal die im Internet abrufbaren Informationen des Finanzministeriums (wurde dem Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung vorgehalten).

Inwiefern dem Rechtsmittelwerber bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges daher die Erfolgseintrittsmöglichkeit als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein soll, ergibt sich nicht.

4. Selbst, wenn das gegenwärtige Handeln des Rechtsmittelwerbers vorwerfbar sein sollte, liegt ein entschuldbarer Verbotsirrtum vor.

Die Kenntnis der gegenwärtig zur Anwendung gelangenden zollrechtlichen Vorschriften ist selbst bei einer Person, die bereits diverse Fahrzeuge unter zollrechtlicher Anwendung veräußert hat, nicht zwingend Voraussetzung. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um das bloße Überlassen eines Fahrzeuges unter Verwandten für eine kurze Spritztour gehandelt hat.

Diese auch gegenüber den allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen als wesentliche lex spezialis anzusehende Norm bzw, die Weite bzw. der Anwendungsbereich der zollrechtlichen Bestimmungen auch auf derartige Sachverhalte kann nicht vorausgesetzt werden.

Selbst dem einschreitenden Verteidiger (und nach Umfrage unter Berufskollegen auch diesen) wäre der gegenwärtige Fehler unterlaufen.

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder das Tatbestandselement der groben Fahrlässigkeit erfüllt ist noch die zwingende Kenntnis der einschlägigen Norm beim Rechtsmittelwerber vorausgesetzt werden kann, wodurch auch ein Verbotsirrtum verwirklicht ist.

Beides führt zur Aufhebung der Strafbarkeit.

III. Antrag:

Es wird daher beantragt, das Bundesfinanzgericht als Beschwerdegericht möge das Erkenntnis des Zollamtes Linz-Wels vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben; in eventu nach Durchführung des Beweisverfahrens die Höhe der verhängten Geldstrafe herabsetzen; in eventu in Stattgabe der Beschwerde das Erkenntnis beheben und zur neuerlichen Sachverhaltsfestellung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beilage: Ausdruck aus der Informationsseite des BMF"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Am um 00:37 wurde der Beschuldigte (kosovarischer Staatsangehöriger) im Zuge einer Fahrzeugkontrolle der Polizeiinspektion ***NH*** Stadtpolizeikommando Linz mit einem Mercedes-Benz CLS 63 AMG S 4MATIC, Fahrgestellnummer ***FG-Nr.***, mit dem Kennzeichen ***KZ*** (Schweiz) auf der ***Straße*** angehalten. Zulassungsinhaber des PKW ist ***Neffe-Bf1***, Neffe des Beschuldigten, geb. ***Geb.Dat.*** in Zürich, wohnhaft, ***Adr.CH***, Schweiz.

Der Zulassungsinhaber reiste aus der Schweiz ein und kam am in Linz an. Er stellte das Fahrzeug am auf dem Parkplatz des KFZ Reparaturbetriebes ***Bf1-OG*** (der Beschuldigte vertritt die Firma ***Bf1-OG*** FN ***Nr.*** seit selbständig als unbeschränkt Haftender) in ***OG-Adr.*** ab und ersuchte den Beschuldigten sich Gedanken darüber zu machen, ob man das Fahrzeug Tieferlegen sowie andere Felgen montieren könnte. Der Beschuldigte war im Zeitraum 2009 bis 2017 im Kosovo im Autohandel tätig und befasste sich mit Import und Export (insbesondere mit dem Import von Fahrzeugen aus Deutschland).

***Neffe-Bf1*** überließ daraufhin dem Beschuldigten den PKW für eine Woche zur freien Verfügung. Der Zulassungsinhaber war ab für zumindest eine Woche nicht in Österreich aufhältig. Vereinbart wurde, dass ***Neffe-Bf1*** das Fahrzeug wieder bei der Werkstätte ***Bf1-OG*** abholt.

Eine ausdrückliche (schriftliche oder mündliche) Zollanmeldung wurde bei der Grenzzollstelle nicht abgegeben.

Im abgabenbehördlichen Verfahren wurde am mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels das verfahrensgegenständliche Fahrzeug beschlagnahmt (§ 26 Abs. 1 Z 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)) und Einfuhrabgaben in Höhe von 16.000 Euro vom Beschuldigten entrichtet. Nach Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 wurden die im Bescheid von vorgeschriebenen Abgaben in weiterer Folge mit der inzwischen rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Linz-Wels vom abgeändert (EUSt 10.000), sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag von 16.000 Euro auf 10.000 Euro verringerte.

Im finanzstrafbehördlichen Verfahren wurde gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG aufgrund der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben mit Strafverfügung vom über den Beschuldigten gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500 Euro festgelegt. Mit Straferkenntnis vom , wurde bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch die gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf 3.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG auf 20 Tage herabgesetzt. Die Kosten wurden gemäß § 185 FinStrG in der Höhe von 300 Euro festgelegt.

Beweiswürdigung

Der relevante Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den von der Finanzstrafbehörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen. Zur Beweiswürdigung herangezogen wurden die Aussagen des Beschuldigten und der finanzstrafbehördliche Akt.

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte durch die vorschriftswidrige vorübergehende Verwendung des gegenständlichen, aus dem Drittland stammenden Beförderungsmittel, im Zollgebiet der Union eine Verkürzung einer Eingangsabgabe bewirkt hat. Strittig ist die subjektive Tatseite, ob der Beschuldigte die Verzollungsumgehung grob fahrlässig begangen hat.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK):

Gemäß Artikel 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.

Gemäß Artikel 79 Abs. 2 UZK ist für das Entstehen der Zollschuld folgender Zeitpunkt maßgebend:

a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,

b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

Gemäß Artikel 79 Abs. 3 UZK ist Zollschuldner, wer

a) die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,

b) wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,

c) die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Gemäß Artikel 84 UZK: falls mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet sind, so haben sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen.

Gemäß Art. 250 Abs. 1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

Gemäß Art. 250 Abs. 2 UZK ist die vorübergehende Verwendung nur zulässig, wenn

a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,

b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,

c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,

d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK-DA):

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 UZK-DA können für folgende Waren abgegeben werden:

a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 213;

b)…

Gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK-DA gelten die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben e bis j UZK-DAgenannten Waren, gemäß Artikel 141 UZK-DAals zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

Gemäß Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA gelten folgende Handlungen als Zollanmeldung:

a) Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind;

b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;

c) Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "Anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Gemäß Artikel 212 Abs. 2 UZK-DA erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139, wird die Bewilligung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.

Gemäß Artikel 212 Abs. 3 UZK-DA wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 UZK-DAvon einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

Gemäß Artikel 215 Abs. 1 UZK-DA können natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

Gemäß Artikel 215 Abs. 2 UZK-DA können natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um

a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder

b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.

Gemäß Artikel 215 Abs. 3 UZK-DA können natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist. Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe. Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK-IA):

Gemäß Artikel 219 UZK-IA gilt für Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 UZK-DA abgegeben gilt: Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 UZK-DA erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.

Gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union befördert, veredelt, lagert, vorübergehend verwahrt, verwendet oder verwertet, und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.

Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Gemäß § 11 FinStrG sind alle an der Tat Beteiligten als Täter zu behandeln. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Objektiver Tatbestand

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.

Die Bestimmung des § 35 Abs. 3 FinStrG nimmt u.a. auf den Tatbestand der Entstehung der Einfuhrabgaben gemäß § 79 Abs. 1 lit. a dritter Fall UZK Bezug. Die Zollschuld entsteht, wenn eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung der eingangsabgabepflichtigen Ware im Zollgebiet nicht erfüllt wird.

In der vorübergehenden Verwendung können nach Art. 250 Abs. 2 UZK für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unterliegen. Die vorübergehende Verwendung von Nicht-Unionswaren ist nur unter den in Art. 250 Abs. 2 UZK geregelten Voraussetzungen zulässig. Hierbei handelt es sich nicht um Verpflichtungen iSd Art 79 Abs. 1 lit. a UZK, sondern um Voraussetzungen für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, deren Nichtvorliegen zum Entstehen einer Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 lit. c UZK führen kann. Auch die in Art. 250 Abs. 2 lit. a UZK genannte Absicht, Veränderungen an der Ware vorzunehmen, kann noch nicht als Verstoß iSd Art 79 Abs. 1 lit. a UZK angesehen werden, solange sich diese Absicht nicht in einem Tun oder Unterlassen manifestiert, das objektiv ein Verstoß gegen die geltenden Vorschriften darstellt.

Aufgrund einer konkludenten Anmeldung durch Passieren einer Zollstelle (Art. 141 Abs. 1 lit. b UZK-DA) gelten Waren als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (Art. 139 Abs. 1 UZK-DA iVm Art. 136 Abs. 1 lit. a UZK-DA (Beförderungsmittel)).

Gemäß Artikel 212 Abs. 3 UZK-DA wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel nur gewährt, wenn es von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet wird.

Gemäß Art. 215 Abs. 1 UZK-DA können Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug befand sich durch Eintritt in das Zollgebiet aufgrund dieser konkludenten Anmeldung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben. Durch Benutzung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten als eine im Zollgebiet der Union ansässige Person wurde gegen eine sich aus dem konkludent bewilligten Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebende Verpflichtung verstoßen und entstand die Zollsteuerpflicht. Eine Befreiung konnte im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht werden.

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als unmittelbarer Täter (§ 11 FinStrG) durch die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges die Zollsteuerpflicht ausgelöst hat und er am eine Ausführungshandlung gesetzt hat, welche dem Gesetzeswortlaut des Tatbildes entspricht (§ 79 Abs. 1 lit. a dritter Fall UZK). Jeder (unmittelbare) Mittäter hat das gesamte Geschehen zu verantworten, soweit die objektive Zurechenbarkeit gegeben ist.

Subjektiver Tatbestand

Strittig ist sohin der zu prüfende Vorwurf, ob der Beschuldigte bei der Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG grob fahrlässig gehandelt hat.

Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Dafür ist der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016).

Grobe Fahrlässigkeit liegt somit vor, wenn so ungewöhnlich und auffallend sorglos agiert wird, dass der Erfolgseintritt wahrscheinlich und nicht bloß entfernt möglich vorhersehbar ist. Erforderlich ist objektiv gravierendes Verschulden bei subjektiver Vorwerfbarkeit ().

Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist. ().

Es liegt innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Bezug auf ein vom Drittland (und in diesem zum Verkehr zugelassenen) in das Inland eingeführten Fahrzeug in die Zollunion der Europäischen Union Sonderbestimmungen bestehen und es zur Entstehung von Einfuhrabgaben kommen kann. Der Handlungsunwert im vorliegenden Fall erstreckt sich vor allem darauf, dass der Beschuldigte keine erforderlichen Erkundungen eingeholt hat. Dem Beschuldigten wäre es ohne großes Bemühen möglich gewesen sich bei der Zollbehörde zu erkundigen, sowie sich von einer rechtskundigen Person beraten zu lassen.

Entgegen dem in der Beschwerde vom angeführte Einwand, wonach nicht einmal Informationen des Finanzministeriums betreffend die zollrechtlichen Bestimmungen im Internet abrufbar wären, findet sich unter dem Link: "Bundesministerium für Finanzen - Zoll - Reise - Einreise aus Nicht-EU-Staaten - Unterwegs mit dem Auto" https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/reise/einreise-aus-nicht-eu-staaten/unterwegs-mit-dem-auto.html:

"Verwendung ausländischer Fahrzeuge in der EU: Reisende mit Nicht-EU-Wohnsitz können ihr Auto für die Dauer von sechs Monaten abgabenfrei in der Union zu privaten Zwecken verwenden. Nachher muss der PKW in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Mit wenigen Ausnahmen dürfen Sie ihn aber weder vermieten, verleihen oder sonst darüber verfügen noch, über Reparaturen hinausgehende, Veränderungen daran vornehmen. Für weitergehende Veränderungen benötigen Sie eine Bewilligung des Zollamtes."

Der österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club (ÖAMTC) etwa weist unter dem Link: "Lenken ausländischer Fahrzeuge in Österreich - Steuer und Zoll bei ausländischem Kennzeichen" (https://www.oeamtc.at/thema/vorschriften-strafen/lenken-auslaendischer-fahrzeuge-in-oesterreich-16179796) auf folgendes hin:

"In den Zollbestimmungen ist keine Frist vorgesehen. Eine allfällige Zollabgabe wird grundsätzlich mit dem Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union fällig. Fahrzeuge, die in einem Drittstaat zugelassen sind, dürfen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland grundsätzlich nicht gelenkt werden. Da diesbezüglich aber Ausnahmeregelungen bestehen, ist dringend zu empfehlen, sich vorab mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen."

Dem Beschuldigten stand es nach seinen subjektiven Fähigkeiten offen, Ermittlungen bzw. Erkundigungen bei der Zollbehörde, rechtskundigen Personen, Automobilclubs (die auf deren Homepage bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall auf die Zollbehörden verweisen) etc… einzuholen. Es wäre am Beschuldigten gelegen sich bei der Verwendung des drittländischen Fahrzeuges über die rechtlichen Bestimmungen bei geeigneter Stelle zu erkundigen. Der Beschuldigte hat demnach die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht gelassen.

In der mündlichen Verhandlung am vor dem Bundesfinanzgericht hat der Beschuldigte angeführt, dass er an Eingangsabgaben gedacht hätte bzw. sich informiert hätte, wenn es sich um eine Eigentumsübertragung und nicht nur um eine "Spritztour" gehandelt hätte. Im vorliegenden Fall kann man bei der Möglichkeit der Verwendung für zumindest eine Woche nicht mehr von einer "Spritztour" ausgehen. Dem Beschuldigten war es demnach auch bewusst, dass es Sonderbestimmungen hinsichtlich drittländischer Fahrzeuge gibt. Das Argument der Unterscheidung zwischen Eigentumsübertrag, Tuningmaßnahmen oder der Verwendung eines im Drittland angemeldeten Fahrzeuges geht demnach ins Leere.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom , 87/16/0024 sowie vom , 87/16/0076, ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Naheliegend wäre gewesen, dass sich der Beschuldigte, unter anderem da nach seiner eigenen Auslegung der gegenständliche Mercedes kein alltägliches Fahrzeug ist, über die aktuelle Rechtslage hinsichtlich des Lenkens eines drittländischen Fahrzeuges entsprechend bzw. überhaupt informiert.

Er war beruflich im Export- und Importhandel von Fahrzeugen (Kosovo / Gemeinschaftsgebiet) tätig und verfügt der Beschuldigte somit über Erfahrung im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft und ist davon auszugehen, dass es ihm im Wesentlichen bewusst gewesen sein muss, dass bei der Verwendung (nicht nur Eigentumsübertragung oder Veredelung) im EU-Inland eines drittländischen Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum (zumindest eine Woche) besondere Bestimmungen gelten (können).

Durch mangelnde Erkundigungen bzw in Folge unrichtige Einschätzung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im gegenständlichen Fall vorliegenden Verwendung des Fahrzeuges bei der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt wird eine derartige Sorglosigkeit an den Tag gelegt, dass dem Beschuldigten der Eintritt der Zollschuld für das rechtswidrige Verwenden des Fahrzeuges im Zollgebiet als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist.

Gerade diese auffallende Sorgfaltswidrigkeit, sich bei der Verwendung eines unverzollten drittländischen Fahrzeuges nicht über die im Zollgebiet vorliegenden Voraussetzungen zu informieren bzw Auskünfte über die richtige Vorgangsweise einzuholen, ist als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 36 Abs. 2 FinStrG einzustufen.

Schuldausschließungsgrund

Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter die Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist der Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Beschuldigte (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (Hinweis ), es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (Hinweis ; ).

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschuldigte nicht über die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges erkundigt, weshalb ein allenfalls vorliegender Irrtum, auf eine Vernachlässigung oder Verletzung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zurückzuführen ist. Unterlässt der Täter die ihm subjektiv zumutbare Erkundigung, handelt er somit schuldhaft; ein entschuldbarer Irrtum ist folglich ausgeschlossen. Erkundigt er sich nicht, stellt selbst guter Glaube keinen Schuldausschließungsgrund dar ().

Strafbemessung

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 36 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Waren gemäß § 12 FinStrG an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen Zollwerts in der Höhe von 50.000 Euro auf Grund des Kaufvertrages vom des Fahrzeuges und hinsichtlich der Höhe der Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 10.000 Euro) sowie deren Berechnung wird auf das abgabenrechtliche Verfahren verwiesen.

Die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe bildet gemäß § 23 FinStrG die Schuld des Täters. Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 lit. c FinStrG die tatsächliche Geldstrafe zu bemessen ist, beträgt 10.000 Euro (= das Einfache des Verkürzungsbetrages).

Dabei sind bei der Strafbemessung als mildernd der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass dem Beschuldigten kein wirtschaftlicher Vorteil aus seinem Verhalten zugekommen ist und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; als erschwerend war kein Umstand gegeben.

Die Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG in Höhe von 10% des strafbestimmenden Wertbetrages beläuft sich im gegenständlichen Fall auf 1.000 Euro. Da die o.a. Milderungsgründe wesentlich überwiegen und keine Erschwerungsgründe vorliegen wurde die bisher in Höhe von 30% verhängte Geldstrafe auf 1.700 Euro vermindert. Einer weiteren Verringerung der Strafe stand neben spezialpräventiven Gründen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um Personen in vergleichbaren Situationen von ähnlich gelagerten Finanzvergehen abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist die in Höhe von 1.700 Euro verhängte Geldstrafe angemessen.

Kostenentscheidung

Die festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von 170 Euro gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von 500 Euro festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300032.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at