Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2023, RV/6100188/2023

Keine Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags sowie des Teuerungsabsetzbetrags aufgrund der hierfür im Gesetz vorgesehenen maximalen Betragsgrenzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der am elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 machte die beschwerdeführende Partei unter anderem den Familienbonus Plus hinsichtlich vier Kinder sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom berücksichtigte das Finanzamt Österreich den Familienbonus Plus in einem Ausmaß von EUR 5.202,77. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde hingegen nicht berücksichtigt und wurde dies damit begründet, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin höher als EUR 6.000,00 seien.

Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei am Beschwerde ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits im Erstbescheid nicht gewährt worden sei und der Familienbonus Plus maximal in Höhe der sich errechneten Steuer abgezogen werden könne. Zu einem Betrag unter null könne der Familienbonus Plus nicht führen.

In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei am einen Vorlageantrag ein und brachte sie vor, dass der Familienbonus Plus EUR 6.000,00 betragen müsse und der Teuerungsabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei lebt mit ihrer Ehepartnerin und den vier Kindern in einer Gemeinschaft und wurde im Jahr 2022 für sämtliche Kinder Familienbeihilfe bezogen.

Die beschwerdeführende Partei erhielt im Jahr 2022 vom 01. Jänner bis 20. März Arbeitslosengeld und war sie ab 21. März bei der ***AG*** nichtselbstständig beschäftigt. Zusätzlich erhielt sie noch Bezüge von der BUAK sowie ***NN***.

Die Ehepartnerin der beschwerdeführenden Partei erzielte im Jahr 2022 einen Gesamtbetrag an Einkünfte in Höhe von EUR 12.334,56.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Lebensgemeinschaft der beschwerdeführenden Partei, ihre Kinder sowie den Familienbeihilfenbezug basieren auf den glaubhaften Angaben in der Einkommensteuererklärung, die auch von der Abgabenbehörde nicht in Abrede gestellt wurden.

Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2022 sowie den Bezug von Arbeitslosengeld wurden anhand der übermittelten Lohnzettel und Meldungen, deren Inhalt zusammengefasst der Seite 4 des bekämpften Bescheides entnommen werden kann, getroffen.

Die Feststellung hinsichtlich der Höhe der Einkünfte der Ehepartnerin der beschwerdeführenden Partei hat ihre Grundlage im Einkommensteuerbescheid der Ehepartnerin für das Jahr 2022 vom .

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 220/2022 sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

§ 33 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. 10/2022 lautet auszugsweise:

"[…]

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

[…]

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.

[…]

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

[…]

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

[…]

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

[…]

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 650 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16 000 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.

[…]

(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 650 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).

3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 550 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.

4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.

5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

[…]"

Nach § 124b Z 407 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu, wenn er Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 hat und er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten hat. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:

a) Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 und 24 500 gleichmäßig auf null. […]

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist bezogen auf den Fall der beschwerdeführenden Partei in einem ersten Schritt auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2022 Arbeitslosengeld bezogen hat und infolgedessen die Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes gem. § 3 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 10 EStG 1988 auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind, wie es das Finanzamt Österreich im bekämpften Bescheid auch vorgenommen hat.

In weiterer Folge ist von der sich auf Basis der hochgerechneten Einkünfte ergebenden Einkommensteuer der Familienbonus Plus abzuziehen, da im Jahr 2022 für sämtliche Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde und somit der beschwerdeführenden Partei der Familienbonus Plus für sämtliche Kinder zusteht. Allerdings ist der Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gem. Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. Dieser Begrenzung ist sodann geschuldet, dass der Familienbonus Plus im Fall der beschwerdeführenden Partei nur im Ausmaß von EUR 5.202,77 berücksichtigt werden konnte, da dieser Betrag nach der Berechnung im bekämpften Bescheid die Höhe der Steuer darstellt, die auf das gem. Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. Einer Berücksichtigung in Höhe von EUR 6.000,00, wie es die beschwerdeführende Partei vorbrachte, verblieb daher kein Raum mehr.

Tabellarisch gestaltet sich die Berechnung, vorbehaltlich der weiteren Absetzbeträge, folgendermaßen.


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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
5.202,77
Familienbonus Plus
-5.202,77
Steuer nach Abzug des Familienbonus Plus
0,00

Diese Berechnung findet sich auch im bekämpfen Bescheid wieder, sodass das Finanzamt Österreich den Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit dem bekämpften Bescheid in maximaler Höhe berücksichtigt hat und verringerte sich die Steuerlast der beschwerdeführenden Partei hierdurch auf null.

In Bezug auf den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag ist auszuführen, dass dieser der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2022 nicht zusteht, da die Ehepartnerin der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2022 Einkünfte erzielen konnte, die über der im Gesetz vorgesehenen Grenze von EUR 6.000,00 lagen.

Insoweit die beschwerdeführende Partei im Vorlageantrag unter Verweis auf den Einkommensteuerbescheid 2021 ausführt, dass die Gutschrift im Einkommensteuerbescheid 2021 höher gewesen sei und alles gleichgeblieben sei, ist darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführenden Partei betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2021 der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt wurde, während ihr im Gegensatz dazu betreffend das Jahr 2022 kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dieser Absetzbetrag ist nach § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 bei einer Einkommensteuer nach Abs. 1 und 2 unter null zu erstatten und kam es daher im Fall der beschwerdeführenden Partei betreffend die Veranlagung des Jahres 2021 auch zu einer solchen Erstattung, da die Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2021 nach Abs. 1 und 2 unter null ausfiel. Dies stellt sodann den Grund dar, weshalb die Gutschrift für das Jahr 2021 höher ausfiel als die Gutschrift für das Jahr 2022 im bekämpften Bescheid.

Allerdings steht der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit zusätzlich zum Familienbonus Plus der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 zu, der auch im Rahmen der Einkommensteuerberechnung im bekämpften Bescheid berücksichtigt wurde. Hierdurch ergibt sich eine Steuer nach Berücksichtigung der Absetzbeträge in Höhe von EUR -400,00.

Tabellarisch dargestellt setzt sich die obig angeführte Berechnung wie folgt fort.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
5.202,77
Familienbonus Plus
-5.202,77
Steuer nach Abzug des Familienbonus Plus
0,00
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Absetzbeträgen
-400,00

Dieser Betrag in Höhe von EUR 400,00 stellt sodann gem. § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 iVm § 33 Abs. 8 Z 5 EStG 1988 den Grenzbetrag für die im Fall der beschwerdeführenden Partei vorzunehmende Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge dar.

Abschließend ist in Bezug auf den von der beschwerdeführenden Partei im Vorlageantrag angesprochenen Teuerungsabsetzbetrag auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei infolge ihres Anspruches auf den Verkehrsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 5 EStG 1988 grundsätzlich Anspruch auf Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages hat. Allerdings unterliegt der Teuerungsabsetzbetrag einer Einschleifregelung und vermindert sich dieser ab einem Einkommen in Höhe von EUR 18.200,00 bis zu einem Einkommen in Höhe von EUR 24.500,00 gleichmäßig auf null. Da das Einkommen der beschwerdeführenden Partei auf Basis der nach § 3 Abs 2 EStG 1988 iVm § 33 Abs. 10 EStG 1988 hochgerechneten Einkünfte für das Jahr 2022 EUR 29.700,82 beträgt, ist die im Gesetz für die Einschleifregelung vorgesehene Obergrenze von EUR 24.500,00 überschritten und kommt es zu keiner Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages.

In Anbetracht der obigen Ausführungen erweist sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 im bekämpften Bescheid aufzuzeigen, und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber in Bezug auf die Absetzbeträge, der Hochrechnung und der SV-Rückerstattung mit § 33, § 3 Abs. 2 sowie § 124b Z 407 EStG 1988 eine klare und eindeutige Rechtslage geschaffen hat, hinsichtlich derer keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100188.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at