Zurückgenommenerklärung eines (möglichen) Anbringens mittels E-Mail
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RV/7400134/2018-RS1 | Weisen im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben E-Mails zwar die äußere Form einer mit E-Mail verfassten Beschwerde bzw. eines mit E-Mail verfassten Vorlageantrags auf, enthalten diese E-Mails aber zugleich den Vermerk, dass diese lediglich Informationszwecken dienen und der Absender mit E-Mail keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgibt, ist zumindest zweifelhaft, ob eine wirksame Beschwerde oder ein wirksamer Vorlageantrag vorliegt und ist dem Absender gemäß § 86a Abs. 1 BAO die unterschriebene Bestätigung des jeweiligen Anbringens aufzutragen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** GmbH, vormals ***2***, ***3*** vom , zunächst vertreten durch Dr. ***9*** ***10***, Rechtsanwalt, ***11***, ***12***, danach vertreten durch den Masseverwalter Mag. Dr. Thomas Humer, LL.M., Rechtsanwalt, 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, 1080 Wien, Buchfeldgasse 6, vom , zugestellt , MA6/ARL - ***4***/16E, mit welchem gemäß § 6 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 45/2013, für das Halten eines Spielapparats der Type "Skill Games" im Betrieb der Cafe ***5*** KG in ***6***., ***7***, für den Monat Februar 2016 eine Vergnügungssteuer im Betrag von 1.400,00 Euro vorgeschrieben sowie gemäß § 135 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparats ein Verspätungszuschlag von 28,00 Euro festgesetzt und gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von 140,00 Euro auferlegt wurde, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden gemäß § 85 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 86a Abs. 1 BAO und § 86b BAO als zurückgenommen erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Begründung
I. Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht fasste im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am , dem Masseverwalter zugestellt am , den Beschluss:
I. Dem Masseverwalter wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 86a Abs. 1 BAO und § 86b BAO aufgetragen, eine unterschriebene Bestätigung der Beschwerde und des Vorlageantrags dem Bundesfinanzgericht auf dem Postweg oder mittels Telefax innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen, sofern der Masseverwalter eine allfällige Beschwerde bzw. einen allfälligen Vorlageantrag aufrechterhält. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelten Beschwerde und Vorlageantrag als zurückgenommen.
II. Für den Fall der Aufrechterhaltung einer allfälligen Beschwerde bzw. eines allfälligen Vorlageantrags möge inhaltlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, wonach die Vorschreibung von Vergnügungssteuer bzw. Glückspielabgabe für Walzenspielapparate der Type "Skill Games" zu Recht erfolgt (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; ) Stellung genommen werden.
Begründend wurde ausgeführt:
Vergnügungssteuerbescheid
Mit Bescheid vom , zugestellt , schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** GmbH gemäß § 6 Abs. 1 VGSG für das Halten eines Spielapparats der Type "Skill Games" im Betrieb der Cafe ***5*** KG in ***6***., ***7***, für den Monat Februar 2016 eine Vergnügungssteuer im Betrag von 1.400,00 Euro vor sowie setzte gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparats einen Verspätungszuschlag von 28,00 Euro fest und verhängte gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer einen Säumniszuschlag von 140,00 Euro.
Begründend führte die Behörde aus:
Die Abgabepflichtige hielt im Betrieb in ***6***, ***7***, seit einen Spielapparat der Type "Skill Games", durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB) Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, der jedoch von ihr nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden ist.
Der Sachverhalt ist durch die amtliche Feststellung vom und den Kontostand erwiesen.
Der amtlichen Aufforderung vom zur Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer hat die Abgabepflichtige nicht Folge geleistet, sodass ihr gemäß § 201 BAO die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorgeschrieben werden muss.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Beim Halten von Spielapparaten gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Gemäß § 6 Abs. 1 beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den§§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. 1 Nr. 111 /2010, erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Die Vergnügungssteuer für den im Standort ***6***, ***7***, gehaltenen Apparat beträgt für den Bemessungszeitraum Februar 2016 insgesamt 1.400,00 Euro (1.400 Euro x 1 Apparat x 1 Monat).
Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.
Gemäß § 135 BAO wird für die Zeit Februar 2016 ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrages auferlegt, weil die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (Anmeldung) nicht gewahrt wurde.
Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% war nach der zwingenden Vorschrift des§ 217 BAO vorzuschreiben.
Beschwerde
Am langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Bf vom mit dem Betreff "Beschwerde MA6/ ARL-***4***/16E" und mit folgendem Inhalt ein:
Sehr geehrte Damen und Herren !
Vorab gebe ich Ihnen bekannt, dass ich mit der rechtsfreundlichen Vertretung der ***1*** GmbH beauftragt
wurde. Mein Mandant erhebt zu nachstehende Zahlen Beschwerde:
• MA6/ARL-***4***/16E
Im Detail:
Gegen den am erlassenen Bescheid zur zahl MA6/ ARL-***4***/16E erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist von 4 Wochen die nachstehende
BESCHWERDE
und führt hierzu aus wie folgt:
A.) Sachverhalt (Zusammenfassung):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vergnügungssteuer in Höhe von EUR 1400,-- vorgeschrieben.
B.) Rechtzeitigkeit:
Es wird ausgeführt, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid vom richtet (MA 6). Die 4-wöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde ist noch nic ht abgelaufen. Daher ist die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.
C.) Beschwerdebegründung / Anfechtungserklärung:
Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit führen bzw. wird das Straferkenntnis aus folgenden Gründen angefochten:
• Unrichtige rechtliche Beurteilung
• Rechtswidrigkeit des Inhaltes
C. 1 .) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der Bescheid ergeht aufgrund der angenommenen Anwendbarkeit des Vergnügungssteuergesetzes. Die Behörde verabsäumt jedoch anzuführen wieso sie annimmt, dass in gegenständlichem Fall Vergnügungssteuer zu entrichten ist bzw. aus welchem Grund die angeführten Gesetzesgrundlagen zur Anwendung gelangen sollen.
In weiterer Folge wird aufgrund der Rechtsprechung statt Vergnügungssteuer der Begriff Lustbarkeitsabgabe verwendet:
Hinsichtlich des Begriffes der (lustbarkeitsabgabepflichtigen) Veranstaltungen wurde als besonders prägnant die Definition des VwGH in Slg 200F/l950 angesehen (Wißgott, Der Finanzausgleich in Österreich der Zweiten Republik 96), wonach als vergnügungssteuerpflichtige (lustbarkeitsabgabepflichtige) Veranstaltungen, " solche zu verstehen sind , die bei den Teilnehmern jedenfalls in irgendeiner Weise Lustgefühle dadurch auszulösen geeignet sind, dass sie entweder den Vergnügungstrieb oder die Schaulust oder aber die Wissbegierde oder höhere Bedürfnisse der Teilnehmer (das Bildungsstreben, das Verlangen nach Erbauung oder seelische Aufrichtung) befriedigen".
Wenn nun als Veranstaltung nicht bloß eine Zusammenkunft mehrerer Personen verstanden wurde, so auch der Besuch von Räumlichkeiten oder das Aufstellen von Geldspielapparaten (Frank, a.a.O. 196, auch VfSlg . 17.343/2004), so dürfte dem zwar auch eine Erweiterung des Begriffsverständnisses, wie es r in VwSlg 200F/1950 gesehen wurde, zu Grunde liegen, wesentlich blieb aber, dass diese finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung auf das Anbieten einer gewissen Art von Unterhaltung/auf eir gewissen Vergnügungscharakter der Vorgangsweise (weiterhin) abgestellt wurde.
So hat der VfGH in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Vergnügung bzw. Lustbarkeit iSd finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung (derzeit§ 14 Abs 1 Z8 und 9 FAG 2008) zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer Veranstaltung voraussetze (vgl. schon VfSlg. 14.147 / 1995), wohl aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Im Erkenntnis VfSlg. 14.592/1996 hat der VfGH (vor dem Hintergrund der Regelungen des OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979) bei der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt. ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel. also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt. Im Hinblick darauf hat er das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten als eines technischen Hilfsmittels zum Loserwerb grundsätzlich gleich werten sei wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle.
Diese Judikaturlinie hat der VfGH auch im (das Vbg. Kriegsopferabgabegesetz betreffenden) rezenten Erkenntnis vom , G6/12, beibehalten.
Er ging dabei von folgenden Kriterien eines Wettterminals aus:
"Die Materialien zur Novelle des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes (RV 11 7 /2010 Blg LT (Vbg.] 29. GP, 3) beschreiben Wettterminals als "dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen." Diese Definition ist mit der Novelle zum Vbg. Wettengesetz, Vorarlberger LGBI. 9/2012, in das Wettengesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs5 leg.cit.). Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in den Ländern Steiermark und Tirol beschreiben Wettterminals übereinstimmend als Wettannahmestellen an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden sind (§2 Z4 Stmk. Wettengesetz, §2 Abs3 Tir. Buchmacher- und Totalisateurgesetz).
Wettterminals erlauben es, Sportwetten ohne persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen. Dass das Gerät zu diesem Zweck Informationen über die angebotenen Wetten und die Bedingungen des Vertragsschlusses bereitstellt, ist notwendige Voraussetzung des Vertragsabschlusses."
Der VfGH zog daraus den Schluss, dass bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllen, das spannende und unterhaltende Element - ebenso wie im Fall des Brieflosautomaten - erst nach Vertragsschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Daraus folge - so der VfGH weiters - , dass es sich bei (der Betätigung von) Wettterminals, die über diese Funktion nicht hinausgingen, nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008 handle, die der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe unterwerfen dürfte.
Von einem solchen Verständnis eines Terminals ist auch hier auszugehen und ist dem Befund des VfGH, dass die Betätigung derartiger Terminals auch bei einem weit verstandenen Begriff der " Lustbarkeit" nicht unter § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008 zu subsumieren ist, nichts hinzuzufügen. Hätte die entscheidende Behörde Erhebungen durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Abgabennachforderung ungerechtfertigt ist, da kein Abgabenanspruch besteht. Dies muss natürlich auch für Sachverhalte welche unter das Vergnügungssteuergesetz fallen gelten.
C.2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Für Form und Inhalt von Bescheiden gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG. Ein Straferkenntnis folgt den selben Regelungen.
Die Behörde hat in der Begründung zumindest den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen ( ZI 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechtes DDr. Walter. DDr. Maier, Seite 13 l).
lnsbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH , 85/03/0111. , 86/03/0222 uva.).
Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus. so ist der angefochtene Bescheid mehrfach mangelhaft. Es werden keine Beweise angeführt. Die Begründung enthält nur Feststellung und auch diese sind nicht erschöpfend bzw. ausreichend.
Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (). Jedenfalls findet die im Spruch genannte "Tat" in den Feststellungen keine hinreichende Deckung.
Es wird nicht angeführt um welche Art von Geräten es sich handelt. Es wird lediglich angeführt. dass ein gewisser Betrag vorgeschrieben wird. Wie sich dieser berechnet geht aus dem Bescheid ebenfalls nicht hervor. Es werden nur die verba legalia angeführt. Schon alleine aus diesen Gründen ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
ANTRÄGE
Das zuständige Verwaltungsgericht des Landes Wien möge
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und erkennen, dass der Steueranspruch nicht besteht; in eventu
2. die gegenständliche Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; jedenfalls
3. eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwalt]
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Beschwerdevorentscheidung
Die belangte Behörde ging offensichtlich von einer mängelfreien Beschwerde aus und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 6/***8***/17E, zugestellt , gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet ab:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich bei gegenständlichem Apparat nicht um einen Spielapparat handle.
Bei dem am beschlagnahmten Spielapparat ("Skill Games") handelte es sich nicht um einen Wettterminal, sondern um einen Glücksspielautomaten, der Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen anbietet, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann . Dieser wurde spielbereit für Dritte gehalten und die einwandfreie Funktion konnte im Zuge eines Probespiels durch die Finanzpolizei festgestellt und bestätigt werden .
Aufgrund der behördlichen Erhebung handelt es sich somit eindeutig um einen Spielapparat im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG, weshalb die Judikatur zur mangelnden Vergnügungskomponente bei bestimmten Wettterminals im gegenständlichen Verfahren ohne Belang ist.
Vorlageantrag
Am langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Bf vom mit dem Betreff "Beschwerde MA6/ ARL- ***8***/16E" und mit folgendem Inhalt ein:
Sehr geehrte Damen und Herren !
Zu oben genannter zahl stelle ich den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid der MA 6 vom zur Zahl MA6/ ARL-***4***/16 an das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerdevorentscheidung datiert mit eingelangt am und ist dieser Antrag daher rechtzeitig.
Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwalt]
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Vorlage
Mit Bericht vom legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständig gewesenen Gerichtsabteilung, die zwischenzeitig vakant wurde, abgenommen und der Gerichtsabteilung 1086 zugeteilt.
Konkurseröffnung
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf eröffnet, wobei die Wirkungen der Eröffnung im Juni 2022 begannen. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen
Rechtsgrundlagen
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 86a BAO lautet:
§ 86a. (1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.
§ 86b BAO lautet:
§ 86b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 86a Folgendes:
Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (§ 78) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.
Zweifel an der Rechtswirksamkeit der mittels E-Mail abgegebenen Erklärungen
Die E-Mails des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom und vom weisen zwar die äußere Form einer mit E-Mail verfassten Beschwerde bzw. eines mit E-Mail verfassten Vorlageantrags auf.
Gemäß § 86b BAO ist im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben die Einbringung von Eingaben mittels E-Mail zulässig.
Beide E-Mails sind nicht elektronisch signiert.
Beiden E-Mails ist auch kein PDF einer unterschriebenen Eingabe im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO beigefügt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Geltungsbereich des § 86b BAO für Eingaben im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO von § 85 Abs. 1 BAO abweichende Regelungen gelten oder ob § 86b BAO - so sein Wortlaut - nur die Übermittlung einer Eingabe im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO mittels E-Mail zulässt.
Geht man - so die Entscheidungspraxis der belangten Behörde und auch des Bundesfinanzgerichts - von der Zulässigkeit der Abfassung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags mit E-Mail im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben aus, stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine rechtswirksame Beschwerde bzw. ein rechtswirksamer Vorlageantrag vorliegt:
Der Einbringer der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags hat in der jeweiligen E-Mail ausdrücklich angegeben, dass diese lediglich Informationszwecken diene. "Es werden daher keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Absenders via e-mail abgegeben" bzw. "Therefore no legally binding statement of the sender will be made by e-mail".
Es ist daher zumindest zweifelhaft, ob der jeweils einschreitende Rechtsanwalt rechtswirksam Beschwerde bzw. Vorlageantrag erhoben hat.
Diese Zweifel sind zu klären.
Akteninhalt
Der wesentliche Inhalt des Verwaltungsakts ist als PDF beigeschlossen.
Zu Spruchpunkt I (Bestätigung)
Dem Masseverwalter ist daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 86a Abs. 1 BAO und § 86b BAO aufzutragen, eine unterschriebene Bestätigung der Beschwerde und des Vorlageantrags dem Bundesfinanzgericht auf dem Postweg oder mittels Telefax innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen, sofern der Masseverwalter eine allfällige Beschwerde bzw. einen allfälligen Vorlageantrag aufrechterhält.
Auf die Rechtsfolge des § 86a Abs. 1 letzter Satz BAO wird hingewiesen.
Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand vor dem Hintergrund einer raschen Beendigung des offenen Konkursverfahrens angemessen.
Bemerkt wird, dass es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Straferkenntnis, sondern um einen Abgabenbescheid handelt, auf den die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt II (Ersuchen um Stellungnahme)
Für den Fall der Aufrechterhaltung einer allfälligen Beschwerde bzw. eines allfälligen Vorlageantrags möge inhaltlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, wonach die Vorschreibung von Vergnügungssteuer bzw. Glückspielabgabe für Walzenspielapparate der Type "Skill Games" zu Recht erfolgt (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; ) Stellung genommen werden.
Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand vor dem Hintergrund einer raschen Beendigung des offenen Konkursverfahrens angemessen.
II. Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags
Der dem Masseverwalter am zugestellte Mängelbehebungsauftrag vom wurde nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Es erfolgte keine Reaktion.
III. Zurückgenommenerklärung
Weisen im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben E-Mails zwar die äußere Form einer mit E-Mail verfassten Beschwerde bzw. eines mit E-Mail verfassten Vorlageantrags auf, enthalten diese E-Mails aber zugleich den Vermerk, dass diese lediglich Informationszwecken dienen und der Absender mit E-Mail keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgibt, ist zumindest zweifelhaft, ob eine wirksame Beschwerde oder ein wirksamer Vorlageantrag vorliegt und ist dem Absender gemäß § 86a Abs. 1 BAO die unterschriebene Bestätigung des jeweiligen Anbringens aufzutragen.
Die mit einer Woche ab Bescheidzustellung gesetzte Frist war angemessen. Auf die Rechtsfolge bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags wurde hingewiesen.
Der Masseverwalter hat auf den ihm am zugestellten Mängelbehebungsauftrag vom nicht reagiert.
Es trat daher die Rechtsfolge des § 86a Abs. 1 BAO letzter Satzteil ein und gelten Beschwerde und Vorlageantrag als zurückgenommen.
Die Zurückgenommenerklärung hat gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu ergehen.
IV. Revisionsnichtzulassung
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400134.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at