Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.09.2023, RV/7103038/2023

Gegenstandsloserklärung: Zurückziehung des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

1) Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Einkommensteuer 2022 festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am brachte der Beschwerdeführer ein vom Finanzamt als weitere Beschwerde gewertetes Rechtsmittel ein, welches mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom fristgerecht die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom zurück.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2) Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts.

3) Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid schriftlich zurückgezogen hat und eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bislang nicht ergangen ist, ist dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.

4) Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Tatsache der Zurückziehung des Vorlageantrages ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103038.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at