Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2023, RV/7101957/2023

Nichtvorlage von Unterlagen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2018 und 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bericht vom wurde die Betriebsprüfung bei der Bf. abgeschlossen.

Es finden sich folgende Ausführungen: "***Bf1*** mit Sitz in der ***Bf1-Adr*** wurde laut Firmenbucheintragung am Dat. gegründet. Geschäftsführer als auch Gesellschafter ist ***Bf2*** (geb. Dat2). Weitere Gesellschafter sind Bet., bei der ebenso ***Bf2*** Geschäftsführer ist, und die Stiftung.

Geführt wird das das Gasthaus "Name" in Adr., dies steht im Eigentumsverhältnis 1:1. Laut Telefonischer Auskunft mit der Gemeinde Gemeinde am wurde bekannt, dass dieses Gasthaus jedoch sind etwa zwei Jahren gar nicht mehr geführt wird. Ebenso die Fremdenzimmer werden nicht mehr angeboten, da das Anwesen geschlossen und verwahrlost ist. Seitens der Angestellten Fr. Ang. wurde am bekannt, dass das Gasthaus zur Zeit geschlossen hat, aufgrund Dachreparaturen wegen eines Sturmschadens. Seitens Geschäftsführer wurden bis dato keine Informationen oder Unterlagen über eine Betriebsaufgabe bekanntgegeben. Im Jahr 2020 war 1 Dienstnehmer gemeldet. Im Prüfungszeitraum 2018 - 2019 wurden von der ***Bf1*** keine Umsatzsteuererklärungen als auch Körperschaftssteuererklärungen eingereicht. Die Summe des Umsatzes für das Jahr 2019 ergibt sich aus den erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/2019. Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Buchungsbelege, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Schriftstücke, sämtliche Verträge etc nicht übermittelt u./od. vorgelegt. Somit wurden keine Aufzeichnungen übermittelt, die eine vollständige Überprüfung und Sicherstellung der lückenlosen Buchhaltung ermöglichen würden. Es ist für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nicht möglich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermittelt zu bekommen. Weiters ist der tatsächliche Geschäftsgegenstand der ***Bf1*** aufgrund fehlender Unterlagen nicht eruierbar.

Die Besteuerungsgrundlage wird seitens Außenprüfung im Schätzwege ermittelt, da aufgrund der fehlenden und mangelnden Buchführung und Aufzeichnungen die Besteuerungsgrundlage weder ermittelt noch berechnet werden kann.

Laut Neuaufnahme-Fragebogen von 2017 wurde der Betrieb am eröffnet. Ausgeübte Tätigkeit ist Erwerb, Besitz, Vermietung, Verpachtung und Beteiligung von Immobilien der G. Der voraussichtliche Umsatz bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden von ***1*** nicht erfasst. Als Beilage liegt der Kaufvertrag über das Vermögen des Haus Name2 vor. Kaufpreis für die Liegenschaft samt Inventar € 174.000,-, Grunderwerbssteuersamt Eintragungsgebühr € 7.314

Laut Dienstnehmerabfrage vom ergab sich, dass unter anderem die Korrespondentin Fr. Ang. VN von - bei der ***Bf1*** angemeldet war. Aktuell 2022 ist sie nicht dort gemeldet. Die beiden Betreiber des Gasthofs "Name" NN VN2 war von - gemeldet, NN VN3 von - gemeldet.

Tz. 2 Dokumentation/Prüfungsablauf

Chronologie

Fallzuteilung an Außenprüferin Fr. Prüferin: Ankündigung u. Vorladung zur Prüfung

Angestellte Fr. Ang. meldet sich: Gasthaus nicht in Betrieb wegen Sturmschaden

Terminverschiebung auf

Prüfungstermin (verschoben)

Terminverschiebung unbefristet

Prüfungstermin (verschoben)

Tel. Fr. Ang. betreffend neuen Termin? Sie wird sich wieder am melden

Prüfungstermin (verschoben)

Mail von GF Mag. ***2*** erhalten. Er wird sich nach Ostern wieder melden

Terminverschiebung auf

Prüfungstermin (verschoben)

keine Rückmeldung bis dato erhalten

Tel. Mag. ***2***: Terminverschiebung vom auf

Prüfungstermin (verschoben)

Keine Rückmeldungen/Info's mehr vorhanden

Prüferwechsel

Fallzuteilung Außenprüferin Prüferin 2, Fallbesprechung

Ankündigung der Prüfung / Vorladung für versendet

Tel. Fr. Ang. betreffend Terminverschiebung. Hr. Mag. ***2*** ist eine Woche im Urlaub, dann eine Woche hier, dann wieder im Urlaub. Fixe Terminzusage für

Informations - Mail mit der Prüfungsankündigung samt Vorladung an BH Fr. Ang. betreffend Prüfungsbeginn am versendet

Ankündigung/Vorladung zur Prüfung für per Rsb versendet

Auskunft Gemeinde ***3***: Gasthaus ist nicht mehr in Betrieb. Ist seit etwa 2 Jahren nicht geöffnet und komplett verwahrlost

Rsb-retour Vermerk: "bis ortsabwesend"

Vorladung zur Prüfung für erneut versendet

Rsb-Übernahme der Vorladung von Fr. Ang.

10 Uhr Prüfungsbeginn

Prüfungsbeginn wurde nicht wahrgenommen. Keine Rückmeldung erfolgt

Tz. 3 Mitwirkungspflicht

Es wird auch festgehalten, dass der Abgabenpflichtige in keinster Weise seine Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Der Prüfungsbeginn und die Prüfungstätigkeit wurde absichtlich hinausgezögert.

Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Sachverhaltes verpflichtet. So hat der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, verlangte Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

Tz. 4 Vorsteuerabzug

Da gemäß § 12 UStG Vorsteuerabzug diese unerlässlich sind, werden die im Jahr 2019 eingereichten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt und können somit nicht in Abzug gebracht werden.

Im Prüfungszeitraum 2018-2019 wurden von der ***Bf1*** aufgrund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/2019 folgende Vorsteuerbeträge erklärt.

Tz. 5 Ordnungsgemäße Buchhaltung

Der Unternehmer hat die Aufgabe, Belege zu sammeln, da eine betriebliche Tätigkeit im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Rechnungen, Geschäftspapiere, Schriftstücke, Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§138 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO). Die Gestaltung des Belegwesens ist eng mit der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens verknüpft. Vorschriften über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung finden sich im Unternehmensgesetzbuch (§ 189 ff UGB) und in der Bundesabgabenordnung (§ 131 BAO), wobei diese Vorschriften in wesentlichen Bereichen gleichgestaltet sind. Durch § 124 BAO werden auch außersteuerliche Aufschreibungs- und Aufbewahrungspflichten ins Abgabenrecht transformiert, soweit diese der Erfassung abgabenrechtlicher Tatbestände dienen. Die Verletzung dieser Vorschrift ist für die Bestimmungen der §§ 163 und 184 BAO von Bedeutung. Bei Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes liegt auch eine Finanzordnungswidrigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG vor.

Tz. 6 Feststellungen

Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Belege bzw. Eingangsrechnungen nicht übermittelt. Da jedoch gemäß § 12 UStG für den Vorsteuerabzug diese unerlässlich sind, werden diese Vorsteuerbeträge im Jahr 2019 nicht anerkannt und können somit nicht in Abzug gebracht werden

(Es folgt eine betragsmäßige Darstellung der Steuerliche Auswirkungen)

Prüfungsabschluss

Schlussbesprechung

Weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter sind zur Schlussbesprechung am erschienen."

In der Folge ergingen am Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019, die den Ergebnissen der Betriebsprüfung folgten.

Am wurde jeweils Beschwerde eingebracht und ausgeführt: "Die Höhe der Abgabennachforderung wurde auf Grund einer Schätzung festgesetzt. Diese Summe stimmt in keinster Weise mit den tatsächlichen Summen überein. Leider mussten diverse Termine auf Grund von Personalmangel und Erkrankungen mehrmals verschoben werden. Da dem Finanzamt leider nicht die kompletten unterlagen Vorlagen, kam es zu dieser Schätzung. Wir ersuchen Sie höflich um Wiederaufnahme der Prüfung bzw. um Neuausstellung des Bescheides. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung."

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden abgewiesen und gleichlautend ausgeführt: "Trotz mehrmaliger Aufforderungen während der Außenprüfung wurden keine Buchhaltungsunterlagen, keine Rechnungen und keine Erklärungen vorgelegt. Die Besteuerungsgrundlage wurde somit im Schätzungswege ermittelt. Im Beschwerdeverfahren waren Sie mit einem Vorhalt Sie aufgefordert diese erforderlichen Erklärungen, Nachweise und Buchhaltungsunterlagen vorzulegen. Da Sie trotz Aufforderung diese nicht nachgereicht haben, ist Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen."

Mit Schreiben vom wurden zwei Vorlageanträge gestellt und für 2018 ausgeführt: "Als Begründungeben wir an, dass wir im Zuge einer Außenprüfung auf Grund von div. Erkrankungen die Unterlagen nicht ordnungsgemäß vorlegen konnten und an der Prüfung nicht mitwirken konnten. Diese Unterlagen werden derzeit erstellt und können in kurzer Frist vorgelegt werden. Wie Ihnen bereits berichtet wurden geringfügige Gastronomieumsätze über diese Steuernummer geführt, die monatlichen UVAs wurden abgegeben, die Umsätze der Firma ***4*** wurden einvernehmlich (mangels eigener Steuernummer) für den Zeitraum des Probebetriebes über diese Steuernummer abgeführt. Wir stellen daher den Antrag die Umsatzsteuer 2018 entsprechend diesen Meldungen zu veranlagen."

Für 2019 wurde im Vorlageantrag ausgeführt: "Wir legen innerhalb offener Frist zu der Beschwerdevorentscheidung für den Umsatzsteuerbescheid 2019 Beschwerde ein und stellen gleichzeitig den Vorlageantrag, dass beim Bundesfinanzgericht die Entscheidung über diesen Bescheid geschlossen wird. Als Begründunggeben wir an, dass wir im Zuge einer Außenprüfung auf Grund von div. Erkrankungen die Unterlagen nicht ordnungsgemäß vorlegen konnten und an der Prüfung nicht mitwirken konnten. Diese Unterlagen sind bereits erstellt und können binnen kurzer Frist vorgelegt werden. Die Geschäftstätigkeit der Firma war im Jahr 2019, die UVA Meldungen wurden ordnungsgemäß eingebracht und wir stellen daher den Antrag die Umsatzsteuer2019 entsprechend dieser Meldungen zu veranlagen."

Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde die Bf. aufgefordert, ihre Unterlagen vorzulegen und wurde sie auf die Verfahrensförderungspflicht hingewiesen.

Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Am fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Bf. bzw. Vertreter der Bf. sind nicht erschienen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Seit Mai 2020 wird versucht, die steuerlich relevanten Unterlagen von der Bf. zu bekommen.

Die Besteuerungsgrundlagen für 2018 und 2019 wurden geschätzt und wurden keine Vorsteuerbeträge mangels Vorlage von Rechnungen anerkannt.

In den Vorlageanträgen wurde ausgeführt, die Unterlagen seien fertig und könnten in kurzer Frist vorgelegt werden. Sie wurden aber bis heute nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und wird auch von der Bf. in den Beschwerden bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Buchungsbelege, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Schriftstücke, sämtliche Verträge etc nicht übermittelt und/oder vorgelegt. Somit wurden keine Aufzeichnungen übermittelt, die eine vollständige Überprüfung und Sicherstellung der lückenlosen Buchhaltung ermöglichen würden.

Die von der Judikatur geforderten Daten bzw. Unterlagen, die das Finanzamt in die Lage versetzen, die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen, sowie die konkreten Leistungsorte und damit die materiellen Voraussetzungen des jeweiligen Vorsteuerabzuges zu überprüfen, liegen nicht vor und wurden auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101957.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at