Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde - Eingaben mittels Email/ Einlangen eines Faxes beim FA nicht festellbar
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, betreffend Antrag nach § 299 BAO vom auf Aufhebung der Gebührenbescheide vom und , Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Bisheriger Verfahrensablauf
Säumnisbeschwerde vom
Am langte beim Bundesfinanzgericht per Fax ein Schreiben ein, das aus einer ausgedruckten und von Herrn ***Bf1*** unterschriebenen E-Mail Nachricht besteht. Diese Fax-Nachricht sieht wie folgt aus:
[...]
Stellungnahme FAÖ/DSt 38 vom
Mit Beschluss vom setzte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich von der Säumnisbeschwerde in Kenntnis und beauftragte das Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO bis spätestens die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Zustellung dieses Beschlusses an das FA Österreich erfolgte am 6.7.20203 elektronisch an die Dienststelle 38 (Bruck Eisenstadt Oberwart) des Finanzamtes Österreich.
Am brachte das FA Österreich, Dienststelle 38 dazu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ein:
"Am wurde von Herrn ***Bf1*** ein Konvolut dubioser Eingaben (siehe bitte Anlage gesamt) in den Postkasten des FAÖ DS 38 eingeworfen. Diese Unterlagen wurden an ***1*** weitergeleitet und am gewürdigt.
Unter diesen Schriftstücken befand sich (siehe bitte Seite 4 der Anlage) auch ein Anbringen vom (schlecht leserlich) an das BFG betreffend gegenständlicher Säumnisbeschwerde. In der Folge wurde seitens der DS 38 geprüft ob ein entsprechender Antrag vom bzw. ein entsprechendes FAX vom tatsächlich vorliegt, mit dem Ergebnis, dass die beschriebenen Eingaben weder als FAX noch als sonstiger Schriftsatz aktenkundig vorhanden sind.
Somit liegt, mangels entsprechender Eingabe der Partei, eine Verletzung einer Entscheidungspflicht nicht vor.
Zu bemerken ist, dass Herr ***Bf1*** seit 2017 eine Fülle an Eingaben, meistens nur mittels allgemeiner E-Mail, teilweise mittels FAX an die verschiedensten Behördenstellen einbringt.
Gegenständlich betrifft die Säumnisbeschwerde die Gebührenbescheide vom und . Es könnte möglich sein, dass Herr ***Bf1*** den Schriftsatz vom und das FAX vom an die Dienststelle für Sonderzuständigkeiten einbrachte."
Stellungnahme FAÖ/DSt Sonderzuständigkeiten
Am erließ das BFG einen weiteren Beschluss an das FA Österreich, elektronisch der Dienststelle Sonderzuständigkeiten zugestellt am , mit dem der Inhalt der Säumnisbeschwerde (samt der Stellungnahme der Dienststelle 38) der Dienststelle für Sonderzuständigkeiten zur Kenntnis gebracht wurde und wurde das FA Österreich (nochmals) beauftragt bis spätestens die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Am brachte das FA Österreich eine Stellungnahme mit - auszugsweise - folgendem Inhalt beim BFG ein:
"Mit amtlichen Befund vom (eingelangt am ) übermittelte das Bundesministerium für Inneres dem Finanzamt Österreich einen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren.
Am erging daraufhin ein Gebührenbescheid, sowie ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung. Laut Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge BF.) erhielt er diesen Bescheid am .
Gegen diesen Bescheid brachte der BF. am , eine Beschwerde per E-Mail ein.
Mit zwei E-Mails vom , wurde der BF. darüber aufgeklärt, dass eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde keinerlei Rechtswirkung entfaltet.
Darüber hinaus wurde der BF. auch mit Beschluss GZ. RS/7100053/2022, vom , darüber aufgeklärt, dass Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten und Rechtsmittel gemäß § 58 Abs 1 BAO grundsätzlich schriftlich einzubringen sind.
Ein Gebührenbescheid vom , ist dem Finanzamt Österreich, Dienstelle für Sonderzuständigkeiten nicht bekannt (bitte beachten Sie hierzu die Übersicht der ergangenen Bescheide).
Nach Ansicht des Finanzamtes Österreich liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor."
Der Stellungnahme angeschlossen wurden Unterlagen zu ***ErfNr.1*** samt einer Email des FA an ***Bf1*** vom und eine Aufstellung über die Verfahren des Bf. betreffend Gebühren mit folgendem Inhalt:
[...]
Beweiserhebung durch das BFG
Von der zuständigen Richterin des BFG wurde sodann Beweis erhoben durch Einsicht in die bisherigen Säumnisbeschwerdeverfahren des Bf. betreffend Gebühren beim BFG zu RS/7100010/2021, RS/7100012/2021, RS/7100044/2022, RS/7100053/2022 und RS/7100040/2023 sowie durch Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes (kurz AIS) zu ***ErfNr1***, ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3***.
Emailverkehr des BFG mit dem FA
Mit Email vom wies die zuständige Richterin des BFG das FAÖ, Dienststelle Sonderzuständigkeiten darauf hin, dass im , der auf Grund einer früheren Säumnisbeschwerde des Bf. ergangenen ist, Beschwerden vom gegen Gebührenbescheide vom , ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** genannt werden, zu denen am vom FA abweisende BVEs ergangen sind. Nach Abfragen im AIS dürften unter den Gz. ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** am händische Bescheide an den Bf. ergangen sein und sodann am jeweils elektronisch die BVEs. Möglicherweise scheine deshalb in der hochgeladenen Aufstellung der Verfahren des Bf. nirgends das Datum bzw bei ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** das Datum auf. Das FA wurde daher um Überprüfung gebeten, ob zu den Verfahren ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** mittels Fax am Anträge nach § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide vom eingebracht wurden.
In der Folge teilte das FA dem BFG mit Email vom mit, dass in beiden ErfNr.-Akten keine Faxe vom einliegen würden, jedoch habe Herr ***Bf1*** mit E-Mail vom die Aufhebung nach § 299 BAO beantragt (siehe auch Anhang, liege in beiden Akten ident ein).
[...]
Als Anlage wurden dem BFG vom FA eingescannte Unterlagen aus dem Bemessungsakt des FAs zu ***ErfNr.2*** übermittelt.
Vorhalt zur Wahrung des Parteiengehörs - Stellungnahmen
Mit Beschluss vom teilte das BFG den Parteien mit, wie sich die Sach- und Rechtslage darstelle und aus welchen Erwägungen beabsichtigt werde, die am eingebrachte Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Am brachte der Bf. dazu beim BFG ein Telefax ein, in dem ua ausgeführt wurde, dass die Eingabe vom (Anmerkung: mit dem Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung der Gebührenbescheide vom zu ***ErfNr.1*** und vom zu ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3***) per FAX am um 15:05 an "Frau ***A*** und Frau ***B***" eingebracht worden sei.
Weiters enthält das Fax vom in eventu ("sollte das FA weiterhin nix wissen und das BFG die SB zurückweisen") einen neuerlichen Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung der Gebührenbescheide.
Das Telefax vom wurde dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom einerseits mit der Gelegenheit zur Abgaben einer Stellungnahme bis zum (insbesondere zum Einlagen eines Telefaxes des Bf. am um 15:05) als auch zuständigkeitshalber hinsichtlich des neuerlichen Antrages nach § 299 BAO weitergeleitet.
In der am beim BFG eingebrachten Stellungnahme führte das FA dazu aus, dass in den ErfNr.-Akten ***ErfNr.2***, sowie ***ErfNr.1*** und auch ***ErfNr.3** keine Faxe vom einlägen.
Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen stellt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die zuständige Richterin des BFG wie folgt dar:
Sachverhalt
Bescheide vom des FAÖ zu ***ErfNr.1***
Über amtlichen Befund vom des Bundesministeriums für Inneres über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren erging am zu ***ErfNr.1*** ein Gebührenbescheid sowie ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung an Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge BF.). Mit diesen Bescheiden setzte das FAÖ insgesamt € 21,45 gegenüber dem BF für eine Eingabe betreffend ***....*** fest.
Gegen diese Bescheide brachte der BF. am Beschwerde per E-Mail ein. Mit zwei E-Mails vom teilte das FAÖ dem BF. mit, dass eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde keinerlei Rechtswirkung entfalte.
Nach der Aktenlage wurde gegen den Bescheid vom keine wirksame Beschwerde eingebracht (keine Einbringung per Telefax, Post oder über FINANZONLINE) und sind die Bescheide vom zu ***ErfNr.1*** in Rechtskraft erwachsen.
Bescheide des FAÖ vom zu ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3***
Über amtliche Befunde vom der Landespolizeidirektion Burgenland erließ das FA am zwei weitere Gebührenbescheide sowie zwei Bescheide über eine Gebührenerhöhung an den BF zu ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** und setzte für bei der Landespolizeidirektion Burgenland eingelangte Beschwerden betreffend ***.....***
Gebühren iHv jeweils € 30,00 sowie Gebührenerhöhung iHv jeweils € 15,00 , somit insgesamt € 90,00 fest.
Gegen diese 4 Bescheide brachte der BF. am Beschwerden mittels Telefax ein, die vom FA - nach Einbringung von Säumnisbeschwerden beim BFG mittels Telefax vom ; beim BFG erfasst unter RS/7100044/2022 - mit Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen wurden.
Nach der Aktenlage wurden vom BF keine wirksamen Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das BFG eingebracht (keine Einbringung per Telefax, Post oder über FINANZONLINE) und sind die Bescheide vom zu ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** daher in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge brachte der Bf. beim BFG mehrmals mittels Email "Säumnisbeschwerden" betreffend Gebühren ein. Mit verfahrensleitenden Beschlüssen teilte das BFG dem Bf. jeweils mit, dass bei E-Maileingaben keine Entscheidungspflicht bestehe und wurden die Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eingestellt ( und BFG 23.05.20023, RS 7100040/2023).
Auch in den Akten des Finanzamtes liegen diverse Ausdrucke von Emaileingaben des Bf. ein. So beantragte der Bf. mit Email vom die Aufhebung der Bescheide vom und vom gemäß § 299 BAO.
Das vom Bf. in seiner nunmehr am mit Fax wirksam eingebrachten Säumnisbeschwerde angesprochene Telefax vom befindet sich hingegen nicht in den Bemessungsakten des FAÖ zu ***ErfNr.1***, ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3***
Vom Bf. wurde dem BFG kein Nachweis - wie zB Faxprotokoll -dafür vorgelegt, dass er am tatsächlich ein Fax mit Anträgen vom auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ans FAÖ übersandt hat. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom enthält keine Angaben darüber, an welche Faxnummer der Bf. die Anträge vom gesandet haben will und die Aufhebung konkret welcher Bescheide (Erfassungsnummern) er angestrebt habe.
Nach Auskunft des Finanzamtes Österreich ist am kein Telefax des Bf beim FAÖ mit einem Antrag des Bf vom auf Aufhebung der Bescheide des FAÖ betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung vom und vom gemäß § 299 BAO eingelangt - weder in der Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart (DSt 38) noch in der für Gebühren zuständigen Dienststelle Sonderzuständigkeiten.
Daraus folgt derzeit rechtlich Folgendes
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzubringen.
Gemäß § 86a Abs. 1 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesminister für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO stützen sich die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl Nr. 494/1991 idF BGBl II Nr. 579/2020 und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl II Nr. 97/2006 idF BGBl II Nr. 190/2022.
Die erstgenannte Verordnung regelt die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefax).
Die zweitgenannte Verordnung ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die Anbringen vom Bf. nicht nicht über FinanzOnline eingebracht wurden.
Eine Verordnung, welche die Einbringung von Abringen per E-Mail zulassen würde, ist nicht ergangen.
Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einen Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt ( mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Email des Bf. ans FA vom löst daher keine Entscheidungspflicht aus.
Bei Faxeingaben liegt ein Anbringen erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 85, Rz 4 unter Hinweis auf ).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der Einschreiter vergewissern, ob die per Telefax übermittelte Eingabe erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. ). Ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist; das Übermittlungsrisiko hat der Einschreiter zu tragen (vgl. etwa ; , 2009/05/0118; , Ra 2020/08/0196).
Fehlt es an einem Anbringen, das Entscheidungspflicht auslöst, liegt keine Säumnis der Behörde i.S.d. § 284 Abs. 1 BAO vor. Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu ua. )
Da wie oben ausgeführt am kein Telefax mit einem Antrag des Bf. auf Bescheidaufhebung nach § 299 betreffend die Gebührenbescheide vom und vom beim FAÖ eingelangt ist, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in den Verfahren zu ***ErfNr.1***, ***ErfNr.2*** und ***ErfNr.3*** vor.
Die am beim BFG eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass eine Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn keine Säumnis vorliegt wobei das Übermittlungsrisiko einer Eingabe der Einschreiter zu tragen, ist durch die o.a. Rechtsprechung klargestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100049.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at