WiEReG-Zwangsstrafe, behauptete mangelhafte elektronische Zustellung der Androhung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG, Steuernummer 81-334/2953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Waltraud Pranger zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Am wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) von der belangten Behörde an ihre Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG erinnert. In diesem Schreiben wurde auch die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € angedroht, falls die Bf. ihrer Meldepflicht nicht bis nachkommen sollte.
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegenüber der Bf. eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest, wobei sie begründend ausführte, dass die Bf. ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an, falls die Bf. ihrer Meldepflicht nicht bis nachkommen sollte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am innerhalb der bescheidmäßig verlängerten Frist Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, aufgrund einer Änderung der Gesellschafterverhältnisse mit Wirkung zum sei die vorher gegebene Befreiung von der WiEReG-Meldepflicht weggefallen. Am sei die entsprechende Meldung vorgenommen worden, ohne dass die Bf. bis zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Androhung oder Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe erhalten habe. Die entsprechenden behördlichen Schriftstücke seien dem Geschäftsführer nämlich entgegen der bisherigen Übung der Behörde nie postalisch übermittelt worden. Im Zuge der Vorbereitung der Beschwerde seien weitere nicht nachvollziehbare Vorgänge zutage getreten, nämlich insbesondere der Umstand, dass die Erinnerung (mit der Androhung der Zwangsstrafe) vom von einem FinanzOnline-Benutzer namens "Webuser1" übernommen worden sei, der weder dem Geschäftsführer noch dem steuerlichen Vertreter zuzuordnen sei. Tatsächlich habe die Bf. erstmals infolge der Übermittlung der Zweitschriften durch die belangte Behörde am Kenntnis vom Inhalt der behördlichen Erledigungen erlangt. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ihrer Androhung erweise sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als rechtswidrig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie zusammengefasst ausführte, dass sowohl die Erinnerung vom als auch der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Der FinanzOnline-Benutzer "Webuser1", der die Erinnerung nachweislich in Empfang genommen habe, sei eindeutig dem Geschäftsführer der Bf. zuzuordnen. Dieser habe nämlich am einen FinanzOnline-Zugang für die Bf. beantragt. Nach dem ersten Einstieg in FinanzOnline werde bei Unternehmenszugängen automatisch die Seite "Anlegen erster Supervisor" angezeigt, woraufhin der Geschäftsführer der Bf. offensichtlich einen solchen FinanzOnline-Supervisor angelegt habe. Dieser habe dann andere Benutzer anlegen können und dies auch tatsächlich mit Anlage des "Webuser1" gemacht.
Dagegen wendet sich der am via FinanzOnline gestellte Vorlageantrag der Bf., in welchem kein wesentliches neues Vorbringen erstattet wurde. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Rechtssache der mit neu besetzten Gerichtsabteilung 4013 zugewiesen.
Am übermittelte das Gericht dem steuerlichen Vertreter der Bf. unter Hinweis auf dessen beabsichtigte Verwertung als Beweismittel einen Ausdruck aus dem EDV-Verfahren "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" (WIEREGZOS) mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Der steuerliche Vertreter teilte dem Gericht am mit, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde, wovon das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte.
Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt, zu welcher sowohl der Geschäftsführer der Bf. als auch deren rechtsfreundliche Vertretung erschienen sind.
2. Sachverhalt
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ***Ort***. Gesellschafter der Bf. waren bis zum ausschließlich natürliche Personen. Mit Wirkung zu diesem Datum wurden die Anteile eines der beiden Gesellschafter an die ***Stiftung*** Stiftung in Vaduz, Liechtenstein, übertragen.
Die Bf. ist seit FinanzOnline-Teilnehmerin. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache im Finanzamt Innsbruck wurden ihrem Geschäftsführer ***GF*** an diesem Tag die Zugangscodes ausgehändigt. Am hat die Bf. die elektronische Zustellung über FinanzOnline aktiviert (den Verzicht auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b FOnV 2006 widerrufen). Seither wurden an dieser Einstellung keine Änderungen mehr vorgenommen. Die Bf. hatte stets die Möglichkeit, auf ihre FinanzOnline-Databox zuzugreifen.
Die Erinnerung vom , in welcher auch die Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe angedroht wurde, wurde am in die FinanzOnline-Databox der Bf. zugestellt und am vom Benutzer "Webuser1" gelesen, welcher der damaligen steuerlichen Vertretung der Bf. zuzurechnen ist. Die Bf. bzw. ihre Organe haben zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Kenntnis von der Erinnerung bzw. Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe erlangt, sondern erst infolge deren Festsetzung.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde am in die FinanzOnline-Databox der Bf. zugestellt und am vom Geschäftsführer der Bf. gelesen.
3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Rechtsform, Sitz und Gesellschaftern der Bf. gründen auf der amtswegigen Einsichtnahme in das Firmenbuch zu FN ***FN***.
Die übrigen Feststellungen gründen auf den technischen Verlaufsprotokollen, die von der belangten Behörde zu den Anwendungen FinanzOnline und zum EDV-Verfahren "WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafen" (WIEREGZOS) geführt werden und in welche das Gericht amtswegig Einsicht genommen hat. Sie finden auch Deckung in den Unterlagen, welche die Bf. zusammen mit der Beschwerde vorgelegt hat.
Der Umstand, dass die Erinnerung mit der Androhung der Zwangsstrafe nicht im von der Bf. vorgelegten Screenshot der FinanzOnline-Databox der Bf. aufscheint, kann dadurch erklärt werden, dass dieses behördliche Schriftstück von der Bf. oder einem von ihr hiezu berechtigten Benutzer aus der Databox gelöscht wurde (was auch laut dem technischen Verlaufsprotokoll zum EDV-Verfahren WIEREGZOS tatsächlich so geschehen sein muss, da dort als Status der Zustellung "gelesen und gelöscht" vermerkt ist). Dass die Bf. stets auf ihre Databox zugreifen konnte, ergibt sich aus dem Fehlen gegenteiligen Vorbringens sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Screenshots der Zugriffsprotokolle, auf denen zahlreiche Nutzungshandlungen durch die Bf. bzw. eines von dieser hiezu berechtigten Benutzers im gegenständlichen Zeitraum vermerkt sind.
Dass der Benutzer "Webuser1" dem damaligen steuerlichen Vertreter der Bf. zuzurechnen ist, ergibt sich für das Gericht aus dem Umstand, dass derselbe Benutzer nach den vorliegenden Protokollen laufend UID-Bestätigungen über FinanzOnline angefordert hat und dies nach den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung Teil der Tätigkeit ihres damaligen steuerlichen Vertreters war.
Dass hingegen - wie von der Bf. vorgebracht - technische Probleme oder ein unautorisierter Zugriff auf die FinanzOnline-Databox der Bf. für die von ihr als nicht nachvollziehbar erachteten Vorgänge verantwortlich wären, steht im Widerspruch zur Erfahrung des erkennenden Richters, nach welcher FinanzOnline äußerst zuverlässig funktioniert und über technische Sicherheitsmaßnahmen verfügt, die sicherstellen, dass es nur von hiezu auch tatsächlich berechtigten Personen genutzt werden kann und diesem Benutzer folglich zu irgendeinem Zeitpunkt die entsprechende Berechtigung seitens der Bf. erteilt werden musste.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter, hier aber nicht relevanter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie die Bf. Eine Meldepflichtbefreiung besteht aber gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG für Gesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall war stets unstrittig, dass die Bf. seit nicht mehr von der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG erfasst ist und daher der Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG unterliegt. Unbestritten ist auch, dass die Bf. zur Abgabe einer Meldung innerhalb von vier Wochen ab Wegfall der Meldebefreiung verpflichtet war, dieser Pflicht jedoch nicht innerhalb dieser Frist nachkam.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG). Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Erinnerung mit der Androhung der Zwangsstrafe ordnungsgemäß zugestellt wurde, was jedenfalls Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung ist.
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Nach den Feststellungen des Gerichtes ist die Bf. FinanzOnline-Teilnehmerin und hat sie zum gegenständlichen Zeitpunkt auch nicht gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet. Dass die elektronische Zustellung der Erinnerung mit der Androhung der Zwangsstrafe veranlasst wurde, erweist sich folglich als rechtmäßig.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach den Feststellungen ging die Erinnerung mit der Androhung der Zwangsstrafe am in die Databox der Bf. ein und galt damit als zugestellt im Sinne dieser Bestimmung. Dass sie nach den Feststellungen am von einem der Bf. zuzurechnenden Benutzer auch tatsächlich gelesen (und in der Folge gelöscht) wurde, verdeutlicht zwar, dass sie der Bf. zugegangen sein muss, ist aber für sich genommen unerheblich, weil es für die rechtswirksame Zustellung nicht darauf ankommt, von welchem Benutzer bzw. ob sie überhaupt jemals gelesen wurde, da alle Rechtsfolgen der Zustellung bereits dadurch eintraten, dass die Erinnerung mit der Androhung der Zwangsstrafe in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. gelangt ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dem Umstand, dass die Abgabenbehörde Erledigungen in der Vergangenheit primär postalisch zugestellt hat, kommt keine besondere Bedeutung zu. Dass die Bf. keinen Zugriff auf ihre Databox hatte, hat sie niemals behauptet; das Gericht hat vielmehr im Gegenteil festgestellt, dass sie stets Zugriff auf die Databox hatte. Damit erfolgte die Zustellung der Erinnerung mit der Androhung der Zwangsstrafe aber wirksam (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall ist die Bf. ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte sie diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe objektiv erfüllt waren und die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen konnte (). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000 € zu ahnden sind (vgl. ; , RV/7101995/2022).
Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im vorliegenden Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück, zumal gerade bei Beteiligung einer liechtensteinischen Stiftung ein besonders großes Interesse an der korrekten Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer offenkundig ist. Dem Grunde nach ist daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (). Hinsichtlich ihrer Höhe sprechen Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine deutlich spürbare Höhe.
Indem die Bf. in ihrer Beschwerde offenlegt, die Erstattung der Meldung habe sich aufgrund der Situation mit einer ausländischen Stiftung als Gesellschafterin "etwas komplexer gestaltet", gesteht sie ein, dass ihr sowohl ihre Meldepflicht als auch die von ihr begangene Meldepflicht-verletzung bewusst war. Ihr Handeln in Bezug auf die Meldepflichtverletzung kann daher nur als vorsätzlich bezeichnet werden, was ebenfalls für eine höhere Zwangsstrafe spricht.
Die tatsächliche Unkenntnis von der Androhung macht die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unzulässig, sondern ist im Rahmen der Ermessensübung als mildernder Umstand in Bezug auf die Höhe der Zwangsstrafe zu berücksichtigen ().
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt nur 20 % der höchstmöglichen Zwangsstrafe. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen sowie des Verschuldens der Bf. an der Säumnis einerseits sowie andererseits des Umstandes, dass die Bf. tatsächlich keine Kenntnis von der Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe hatte, erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe im Ausmaß von 20 % der Höchststrafe jedoch als angemessen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100006.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at