Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.09.2023, RV/3101093/2015

Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rauch Steuerberatung GmbH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (jetzt Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin erzielte im Beschwerdejahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus einer Pension.

2. In der elektronisch eingereichten Steuererklärung wurden neben Sonderausgaben auch außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) in Höhe von 10.556,50 Euro geltend gemacht.

3. In der Vorhaltsbeantwortung wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung (Bandscheibenvorfall), dadurch bedingten starken Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein, Polyarthritis (Morbus Bechterew) und an Rheuma leide. Trotz umfangreicher medizinischer Behandlung (4 Bandscheibenoperationen, Physiotherapien, Einnahme von Medikamenten) sei es zu keiner dauerhaften Besserung der Schmerzen gekommen, weshalb sich die Beschwerdeführerin an das Gesundheitsforum ***X*** gewandt habe. Das Gesundheitsforum ***X*** arbeite seit Jahrzehnten im Bereich der menschlichen Bio-Energetik. Der Großteil der durchgeführten Behandlungen sei dem Bereich der Alternativmedizin zuzuordnen. Es sei zu einer deutlichen Verbesserung des Krankheitsbildes, insbesondere zu einem Schmerzrückgang, gekommen. Auch die Bewegungseinschränkungen seien kaum noch vorhanden.

Obwohl der Beschwerdeführerin bekannt sei, dass die Finanzbehörde grundsätzlich nur von der Schulmedizin anerkannte Behandlungsmethoden als zwangsläufig anerkenne, vertrete sie die Ansicht, dass dies dann nicht gerechtfertigt sei, wenn diese Behandlungsmaßnahmen über Jahre hinweg zu keiner dauerhaften Besserung des Leidenszustandes geführt haben. In einem solchen Fall sei es zulässig, als ultima ratio auf alternative Heilmethoden zurückzugreifen. Dies gelte umso mehr, als die alternativen Behandlungen durch das Gesundheitsforum ***X*** zu einer Besserung des Leidens in einem Umfang geführt habe, der von der Schulmedizin nicht erreicht worden wäre.

In der Beilage wurden die bar bezahlten Rechnungen des Gesundheitsforums ***X*** in Kopie übermittelt.

4. Vom Finanzamt wurden die geltend gemachten Kosten im Einkommensteuerbescheid vom nicht berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nur anerkannt werden können, "wenn die BEHANDLUNG in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal, sofern keine ärztliche Verordnung vorliegt oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Daher konnten die Kosten zur Sanierung der Störfelder in der Wohnung nicht anerkannt werden."

5. In der am eingebrachten Beschwerde wurde das Vorbringen der Vorhaltsbeantwortung wiederholt sowie - aufgrund des Vorliegens einer reinen Rechtsfrage - gemäß § 262 Abs. 2 BAO auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet. Gleichzeitig wurde die Entscheidung durch den Senat und eine mündliche Verhandlung beantragt. Diese sei notwendig, um einen zureichenden Eindruck über die gesundheitliche Situation und die Beweggründe der Beschwerdeführerin vermitteln zu können.

6. Mit Vorlagebericht vom - also innerhalb der Frist gemäß § 262 Abs. 2 BAO - wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

7. Für wurde eine mündlichen Verhandlung anberaumt.

8. Mit Eingabe vom wurde die Beschwerde vom zurückgenommen.

9. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Bei Entscheidungen, die dem Berufungssenat obliegen, ist gemäß § 272 Abs. 4 BAO der Berichterstatter des Berufungssenates zur Gegenstandsloserklärung berechtigt.

10. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

11. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3101093.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at