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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2023, RV/3100139/2023

"Ernsthaft betriebenes"Studium im 1. Studienjahr: Genügt die bloße Inskription bzw. Anmeldung als ordentlicher Hörer gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 als FB-Anspruchsvoraussetzung ?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lenfeld Leys Sonderegger Rechtsanwälte, Malserstrasse 19, 6500 Landeck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , OrdNr, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2019 bis Februar 2021
zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insgesamt teilweise Folge gegeben wie folgt:

1. Zeitraum November 2019 bis September 2020:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2021:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hat für den Sohn A, geb. 11/2000, laufend Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen.

2. Im Rahmen einer vom Finanzamt durchgeführten Überprüfung des FB-Anspruches hat die Bf im September 2022 bekannt gegeben, der Sohn "hat sich dazu entschlossen, das Studium abzubrechen".

3. Im Akt erliegen dazu:

- ein Studienblatt der Universität XY (Stand September 2022), wonach der Sohn der Bf im Wintersemester (WS) 2019/2020 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften, Kz UC 101, gemeldet war. Zum anschließenden Sommersemester (SS) 2020 ist keine Meldung bzw. Inskription ausgewiesen.
Ab dem WS 2020/2021 war der Sohn laufend (bis einschl. WS 2022/2023) im Bachelorstudium Informatik, Kz UC 033 521, gemeldet;

- eine Studienerfolgsbestätigung der Universität XY:
Daraus geht hervor, dass der Sohn im Studium Informatik im SS 2021 am 22. und zwei Prüfungen im Umfang von 7,5 ECTS-Punkten, im WS 2021/2022 (Feber 2022) mehrere Prüfungen mit gesamt 18 ECTS und im SS 2022 Prüfungen mit gesamt 9 ECTS positiv abgelegt hat.

4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , OrdNr, von der Bf für den Sohn zu Unrecht bezogene Beträge an FB und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2019 - Februar 2021 in Höhe von gesamt € 3.936 zurückgefordert. Begründend wurde unter Verweis ua. auf §§ 2 Abs. 1 lit b und 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausgeführt:
Der FB-Anspruch bestehe beim Studium nur, wenn die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig erfolge. Nur gemeldete Semester kämen als Berufsausbildung in Betracht, insofern mangels Inskription im SS 2020 sowie laut Nachweisen mangels erkennbarer Ernsthaftigkeit im WS 2019/20 und im WS 2020/21 für diese Zeiträume die FB rückzufordern sei.

5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet:

Für das erste Studienjahr sei der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreichend, um die FB-Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; es sei kein Prüfungsnachweis zu erbringen. Mit der Inskription zum Studium der Rechtswissenschaften im WS 2019/20 sei sohin hinsichtlich des ersten Studienjahres mit Ende der Anspruch gegeben und die Rückforderung zu Unrecht erfolgt. Gleiches gelte für das WS 2020/21, wobei der Sohn der Bf unter Berücksichtigung pandemiebedingter Einschränkungen das Bachelorstudium Informatik bisher zielstrebig und erfolgreich verfolgt habe. Im Hinblick auf die Studienaufnahme in Zeiten der Pandemie erweise sich die Rückforderung anhand individueller Umstände als unbillige Härte, weshalb die Voraussetzungen für eine Nachsicht gem. § 236 BAO vorlägen. Auch die versehentliche Nicht-Inskription für das SS 2020 sei auf die pandemiebedingten chaotischen Umstände im Frühjahr 2020 zurückzuführen.

6. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. wurde vom Finanzamt nach Darstellung des Sachverhaltes, der Sohn habe ua. im Oktober 2019 die Matura abgelegt und mit dem Studium begonnen, und auszugsweise des VwGH-Erkenntnisses v. , Ro 2015/16/0033, dahin begründet, dass der Sohn vor dem SS 2021 keine Aktivitäten im Studium gesetzt und sich damit nicht in Berufsausbildung befunden habe. Erst ab dem SS 2021, Beginn März 2021, könne aufgrund des nachgewiesenen Studienerfolges von einer Berufsausbildung gesprochen werden. Laut eigenen Angaben sei das Studium ab Oktober 2022 abgebrochen worden. Mit dem angeführten VwGH-Erkenntnis sei auch widerlegt, dass im ersten Studienjahr die Inskription für die FB-Zuerkennung genüge. Die FB stehe daher nur von März 2021 bis September 2022, dh. für 3 Semester, zu (im Einzelnen: siehe die Begründung der BVE v. )

7. Im Antrag vom wird auf die bestehende Zustellvollmacht und das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen und die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (BFG) begehrt.

8. Vom Finanzamt wurde abschließend durch Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten des Sohnes noch erhoben, dass dieser von bis bei der X-AG geringfügig beschäftigt war und dort seit bis laufend als Angestellter tätig ist.

II. Sachverhalt:

Der Sohn der Bf, A geb. 11/2000, hat im November 2018 das 18. Lebensjahr vollendet und nach Ablegung der Reifeprüfung im Oktober 2019 (= lt. Feststellung des Finanzamtes, siehe BVE) im WS 2019/20 (Beginn Oktober 2019) das Diplomstudium Rechtswissenschaften als ordentlicher Hörer inskribiert (gemeldet); es wurden keine Prüfungen abgelegt.
Im SS 2020 liegt keine Inskription bzw. Meldung zum Studium vor (siehe zu vor: Studienblatt und Studienzeitbestätigung).

Ab dem WS 2020/21 hat der Sohn zum Bachelorstudium Informatik gewechselt, wo er laufend bis WS 2022/23 zur Fortsetzung gemeldet war (siehe Studienblatt und Studienzeitbestätigung).
In diesem Studium hat er im SS 2021 zwei Prüfungen im Juni 2021 (7,5 ECTS), im WS 2021/22 mehrere Prüfungen (18 ECTS) und im SS 2022 drei Prüfungen (9 ECTS) positiv absolviert (lt. Studienerfolgsbestätigung).

Nach dem SS 2022, in dem er daneben bereits bei der X-AG geringfügig beschäftigt war, hat er das Studium abgebrochen und ist seit bei der X-AG als Angestellter berufstätig (lt. eigenen Angaben v. ; Auszug der Sozialversicherungs-daten).

III. Beweiswürdigung:

Obiger wesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt - insbesondere aus den vorgelegten Nachweisen, den eigenen Angaben seitens der Bf sowie der vom Finanzamt durchgeführten Erhebung - und ist insoweit unbestritten.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. .....
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungs-phase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. …

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.

B) Rechtsprechung und Lehre bzw. Schrifttum:

Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.

Was grundsätzlich unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (). Der VwGH hat hiezu in ständiger Rechtsprechung ua. noch folgende Kriterien entwickelt (siehe zB ; ; ):

- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen.
- Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind
essentielle Bestandteile der Berufsausbildung (vgl. ;
). Diese liegt daher nur vor, wenn die
Absicht zur erfolgreichen Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist.
- Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung können vorliegen, wenn das Kind die
erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich und zielstrebig
vorbereitet. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Prüfung die
volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, dh. bei Besuch einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt demnach nur vor, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.

Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen
vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).

Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr ist die Aufnahme als ordentlicher Hörer; ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen. Gleichzeitig kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass dennoch eine "Berufsausbildung" - dh. das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Studienerfolg - vorgelegen sein muss.

Dem entsprechend hat der VwGH ua. im Erk. v. , Ro 2015/16/0033, ausgeführt, dass dann, wenn "jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird, auch keine Berufsausbildung vorliegt" (Rn 37; siehe dazu auch in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn 58 - 59 zu § 2).

In diesem ordentlichen Revisionsverfahren war strittig, ob § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 in den Fassungen ab BGBl I Nr. 311/1992 - konkret die darin enthaltene Bestimmung "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" - so auszulegen sei, dass der FB-Anspruch für das erste Studienjahr ausschließlich von der Zulassung (Anmeldung) an der Universität abhänge, dass also die Voraussetzungen für einen FB-Anspruch auch dann erfüllt seien, wenn feststehe, dass das Kind mit Ausnahme dieser Anmeldung zu einem ordentlichen Studium keinerlei ausbildungsmäßige Aktivitäten entfaltet habe (Rn 13). Der VwGH gelangte nach chronologischer Darstellung mehrerer Gesetzesnovellen samt betr. Gesetzesmaterialien zum Ergebnis, dass der beschlossene Gesetzestext (BGBl I Nr. 311/1992) den bisherigen Studienerfolg als (zusätzliche) Voraussetzung für den FB-Anspruch ab dem 2. Studienjahr festlegt und eine (grundsätzlich anzustellende) ex-ante-Prüfung ermöglicht (Rn 32). Der VwGH führt weiter aus:

"Rn 33 Für das erste Studienjahr wäre bei einer solchen ex-ante-Prüfung ein Studienerfolgsnachweis nicht möglich. Dem wurde durch den im Revisionsfall strittigen Satz "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" Rechnung getragen.Die Auslegung aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt, dass sich diese Aussage (nur) auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr eben ex-ante nicht erbracht werden kann, und somit (nur) auf die Definition bezieht, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Materialien zum Bundesgesetz BGBl Nr. 311/1992 sprechen auch ausdrücklich davon, dass Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen seien. Ein Studienfortgang setzt voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben wird. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" - arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges) lässt das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt."

Als Zeiten der "Berufsausbildung" werden daher nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird insoferne nicht genügen.

Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung (vormals: Inskription) ist daher als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (vgl. ; u. a.).

V. Erwägungen:

1. Rückforderungszeitraum November 2019 - September 2020 (WS 2019/20 + SS 2020):

Festgehalten wird, dass - nach Erhebung des Finanzamtes - vom Sohn die Matura im Oktober 2019 abgelegt wurde, diese den Abschluss der Schulausbildung darstellt und daher für diesen Monat die FB zu gewähren war.
Wenn anschließend für das erste Semester (WS 2019/20) lediglich eine Anmeldung bzw. Inskription zum Studium der Rechtswissenschaften ohne Prüfungsnachweis lt. Studienerfolgsbestätigung sowie im zweiten Semester (SS 2020) nicht einmal mehr eine Inskription, geschweige denn ein Nachweis über abgelegte Prüfungen, vorliegt, so kann - angesichts oben dargelegter hg. Judikatur - mangels Erkennbarkeit jedweder studentischer Aktivität nicht von einem vom Sohn der Bf ernsthaft oder zielstrebig betriebenen Studium ausgegangen werden.
Die diesbezügliche Feststellung des Finanzamtes ("… der Sohn hat keine Aktivitäten im Studium gesetzt … ") in der Beschwerdevorentscheidung, der insofern Vorhaltswirkung zukommt, blieb seitens der Bf im Vorlageantrag unwidersprochen. Das Beschwerdevorbringen stützt sich vielmehr allein darauf, dass nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 "die Aufnahme als ordentlicher Hörer … als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" gilt bzw. genügt, dh. kein sonstiger Nachweis zu erbringen sei. Dem ist aber, insbesondere unter Verweis auf oben dargelegtes VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0033, entgegen zu halten, dass dann, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird, auch keine Berufsausbildung vorliegt. Entgegen dem Dafürhalten der Bf ist die bloße Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung als reiner Formalakt nach Obigem nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen. Es muss vielmehr auch bei Studienbeginn bzw. im ersten Studienjahr- neben der Aufnahme als ordentlicher Hörer - sehr wohl zudem das Erfordernis erfüllt sein, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, andernfalls von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden kann (vgl. zB u. a.).

Im Zeitraum November 2019 bis inklusive September 2020 sind daher mangels ernsthaft betriebenen Studiums und damit nicht gegebener Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllt.

2. Rückforderungszeitraum Oktober 2020 - Februar 2021 (WS 2020/21):

Es ist nicht zu übersehen, dass der Sohn der Bf in dem ab Oktober 2020 begonnenen Informatik-Studium im zweiten Semester (SS 2021) zwei Prüfungen und auch in den folgenden Semestern mehrere Prüfungen absolviert hat. Nach Ansicht des BFG ist unter Bedachtnahme auf diesen Studienverlauf nicht auszuschließen, dass der Sohn - nach einer gewissen Anlauf- oder Orientierungsphase im ersten Semester - dennoch dieses Studium mit einer auf das Erreichen des Studienerfolges gerichteten Absicht und sohin von Anfang an relativ zielstrebig oder ernstlich betrieben hat. Die Entfaltung gewisser studentischer Aktivitäten im ersten Studienjahr kann jedenfalls nicht gänzlich in Abrede gestellt werden.

Die Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 sind daher nach dem Dafürhalten des BFG im Zeitraum Oktober 2020 bis Februar 2021 (WS 2020/21) durchaus als erfüllt zu erachten.

3. Rückforderung gem. § 26 FLAG - Antrag auf Nachsicht:

Zur eingewendeten persönlich-individuellen Situation infolge der Pandemie ab Frühjahr 2020 gilt abschließend noch festzuhalten, dass in § 26 FLAG eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert wird, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung - wie gegenständlich vorgebracht - eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. ; ).

Das BFG bezweifelt nicht, dass der Studienbeginn bzw. die Fortführung des Studiums beim Sohn pandemiebedingt allenfalls mit Schwierigkeiten verbunden war. Dennoch sind nach der Intention des Gesetzgebers subjektive Momente bei der Rückforderung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht zu berücksichtigen, sondern ist ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den FB-Bezug gegeben sind.

Nach § 236 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., können fällige Abgabenschuldigkeiten sowie nach Abs. 2 auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Es bleibt der Bf im Hinblick auf die von ihr eingewendete "unbillige Härte" unbenommen, formell ein Nachsichtsansuchen iSd § 236 BAO beim Finanzamt einzubringen.

VI. Ergebnis:
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Lösung der Frage, was unter "Berufsausbildung" iSd FLAG zu verstehen ist, liegt obzitierte VwGH-Rechtsprechung (zB ) samt dazu entwickelter Kriterien vor. Ob diese bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums erfüllt sind, läßt sich allein aus den tatsächlichen Umständen ableiten. Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at