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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2023, RV/7101933/2023

Gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen für ein volljähriges Kind als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Madlberger Consulting GmbH, Apostelgasse 24 Tür 11, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2022 veranlagt.

Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter des Bf. am eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass der Bf. im Jahr 2022 Unterhaltszahlungen in Höhe von € 12.000,00 geleistet habe, jedoch nur ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 steuerlich berücksichtigt wurde. Die Zahlungen seien aufgrund eines Gerichtsbeschlusses (Grund: Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit seiner Tochter) geleistet worden, deshalb ersuchte der Bf. um Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG.

In der Anlage wurden der Gerichtsbeschluss und Sachverständigengutachten übermittelt.

Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG sind Unterhaltsleistungen nur insoweit steuerrechtlich berücksichtigungswürdig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Werden daher an kranke oder behinderte Personen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, so ist davon nur jener Aufwandsbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar, der auf die Übernahme von tatsächlichen Krankheits- oder Behinderungskosten zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall erbringt der Bf. ausschließlich eine Unterhaltsnachzahlung sowie fortan laufende Unterhaltsleistungen, zu deren Entrichtung der Bf. aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtet worden ist. Zahlungen von Leistungen für den Lebensunterhalt stellen keine speziellen Kosten aus dem Titel einer Behinderung dar. Da diese Unterhaltsleistungen bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag gedeckt sind, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung daher nicht in Betracht."

Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass unter normalen Umständen die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter, mit fast 26 Jahren, gegeben wäre. Mit seiner Unterhaltsverpflichtung werden hauptsächlich Kosten für Medikamente, Nachsorge nach Operationen, Transportkosten, Spitals- und Rehabilitationskosten, Aufsicht, Pflege und dergleichen abgegolten. Seine Tochter erhalte ausschließlich ein kleines Pflegegeld, weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe noch Mindestsicherung. Jede in Österreich lebende Person kommt in den Genuss einer dieser Sozialleistungen, seiner Tochter sei all dies verwehrt. Die Tochter wohne bei der Kindesmutter, die zum großen Teil für den Unterhalt, wie Wohnen, Lebensmittel, Kleidung usw. für seine behinderte Tochter aufkomme. Der Bf. beantragte die gesamte von ihm geleistete Unterhaltszahlung (2022: € 12.000,00) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das Finanzamt forderte den Bf. sodann mit Schreiben vom auf, ergänzend zu dem eingebrachten Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2022, die geleisteten Unterhaltszahlungen bzw. die Krankheitskosten aufgegliedert, in Höhe von € 12.000,-- belegmäßig nachzuweisen, den Gerichtsbeschluss über die Zahlung der Unterhaltsleistungen und eine Empfangsbestätigung der Mutter vorzulegen.

In seinem Antwortschreiben vom führte der Bf. aus, dass er leider keinen aktiven Kontakt zu seiner Tochter habe. Es sei ihm daher nicht möglich an Belege zum Nachweis der Krankheitskosten, Therapiekosten und Operationskosten zu kommen. Weiters übermittelte der Bf. das letzte arbeitspsychologische Gutachten und einen Bericht über den Operationsablauf der erfolgten Operation. Die Tochter sei mittlerweile fast 26 Jahre alt und werde hoffentlich in absehbarer Zeit zumindest eine teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen können. Bis dahin sei er verpflichtet die Genesungskosten zu tragen. Der Bf. ersuchte nochmals um steuerliche Absetzung seiner im Jahr 2022 geleisteten € 12.000,00.

Betreffend die Zahlungen führte der Bf. aus, dass er diese direkt auf das Konto seiner Tochter überweise und legte zum Nachweis einen Ausdruck vor, der die monatlichen Kontoausgänge aufwies.

Vorgelegt wurden zwei arbeitspsychologische Gutachten vom und vom die Tochter betreffend, aus denen hervorgeht, das aufgrund der psychischen Situation der Tochter nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Weiters wird in beiden Gutachten ausgeführt, dass eine weitere multiprofessionelle Behandlung angezeigt sei.

Die Tochter des Bf. unterzieht sich einer Hormontherapie, da sie zwar in einem männlichen Körper geboren wurde aber sich immer als Frau gefühlt habe. Aus diesem Grund habe sie den Namen im Pass ändern lassen und sich im Februar 2022 einer operativen Geschlechtsumwandlung in Thailand unterzogen. Dazu legte der Bf. einen Bericht über den Operationsablauf vor.

Weiters legte der Bf. den Vergleich des Bezirksgerichts Liesing vor, in dem sich der Bf. verpflichtete zum Unterhalt seiner Tochter ab bis auf weiteres, längstens jedoch bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 1.000,00, zu deren Händen, bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Belege zum Nachweis der Krankheits- und Behandlungskosten konnten keine vorgelegt werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf. ist Vater einer nicht seinem Haushalt zugehörigen volljährigen Tochter, die zur Zeit nicht selbsterhaltungsfähig bzw erwerbsunfähig ist und ihre Mutter für sie die erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Die Tochter wohnte im Beschwerdezeitraum bei ihrer Mutter und bezog 2022 Pflegegeld.

Der Bf. wurde mit Vergleich vom vom Bezirksgericht Liesing verpflichtet seiner Tochter ab bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur deren Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 1.000,00, zu deren Händen, bei sonstiger Exekution, zu bezahlen.

Dementsprechend leistete der Bf. im Beschwerdejahr 2022 monatliche Unterhaltszahlungen iHv € 1.000,00, somit € 12.000,00 jährlich. In der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2022 beantragte der Bf., den jeweiligen Gesamtbetrag der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG anzuerkennen.

Es können keine Belege betreffend Krankheitskosten vorgelegt werden.

Dieser Sachverhalt steht außer Streit. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob und in welcher Höhe die gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen können.

2. Rechtslage

Das Bundesgesetz vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG) idF BGBl I 2018/62 lautet auszugsweise:

"Außergewöhnliche Belastung

§ 34.

(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

[…]

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

[…]

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach der dargestellten Gesetzeslage sind Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich mit der Familienbeihilfe, dem Kinderabsetzbetrag und dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Unterhaltsleistungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind kämen zwar unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht, denn es handelt sich um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus "rechtlichen Gründen nicht entziehen kann". In § 34 Abs. 7 EStG werden diese allerdings - abgesehen vom hier nicht zutreffenden Sonderfall der auswärtigen Berufsausbildung (§ 34 Abs. 8 EStG) - insoweit weitgehend von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, als der Gesetzgeber nur Aufwendungen für zwangsläufig getragene Kosten einer Erkrankung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Kindes begünstigt. Beim Bezug erhöhter Familienbeihilfe sind diese Aufwendungen gem. § 34 Abs. 6 EStG ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Ausgaben für eine Krankheit bzw. Behinderung von Kindern sind unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruchs als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG , § 34, Tz 55/1, "Unterhaltsleistungen").

Wie der VwGH im Judikat vom , Ra 2016/13/0053 ausführt, kommt es für die Frage, ob Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbar sind, nach Ansicht des Höchstgerichtes darauf an, ob die Zahlungen der Bestreitung von Aufwendungen dienten, die beim Unterhaltsberechtigten (also im konkreten Fall bei der Tochter) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Zahlungen zur Deckung etwa von Krankheitskosten (vgl ; , 96/15/0261) oder Kosten der Behinderung eines Kindes () dienten, welche "anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastungen" unterliegen (s Rz 23 des erwähnten VwGH-Erk vom ).

Die Unterhaltspflicht iSd § 231 ABGB umfasst den Unterhaltsbedarf des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes bezogen auf den gesamten Lebensaufwand (Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, 1.07, 2022, § 231, Rz 64 f). Die Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs orientiert sich an den individuellen Kindesbedürfnissen (st Rsp des OGH, vgl 2 Ob 569/94; 4 Ob 51/06p), die im konkreten Fall unter Berücksichtigung von Gesundheitszustand und Persönlichkeitsstruktur (den "Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten") des Kindes bestehen. Zu den gesamten Lebensbedürfnissen gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung (der anteilige Aufwand hiefür), medizinische Versorgung sowie der Aufwand für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und für die Befriedigung von Freizeitbedürfnissen, insbesondere kultureller und sportlicher Art, einschließlich eines "Taschengeldes" (; OGH 8 Ob 82/13m; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB , § 231, Rz 80; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar, § 231, Rz 2).

Trägt der Vater einer unterhaltsberechtigten Tochter daher zur Deckung der Aufwendungen wegen ihrer Behinderung oder Krankheit bei, so geschieht dies gerade in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Bf. geleisteten Unterhaltszahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie zur Deckung von gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG vom Abzugsverbot ausgenommenen Aufwendungen dienten. Der Bf. vertritt im Vorlageantrag vom die Meinung, dass seine gesamten Zahlungen an seine Tochter in Höhe von € 12.000,00 zwangsläufig seien und mit dem Gesundheitszustand der Tochter im Zusammenhang stehen und daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, obwohl er keine Belege betreffend die Krankheitskosten bzw Behandlungskosten vorlegen und somit keinen Nachweis, über von ihm getragene außergewöhnliche Belastungen betreffend seine Tochter, erbringen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, können nur Krankheitskosten und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) eine außergewöhnliche Belastung darstellen (; , 96/15/0261).

Die bloße Tatsache, dass die vom Bf. zu leistenden Alimente an die volljährige Tochter deswegen zu zahlen waren, weil das Weiterbestehen der Unterhaltsverpflichtung auch nach Eintritt der Volljährigkeit aus der Behinderung des Kindes resultiert, vermag daher eine Behandlung der gesamten geleisteten Unterhaltszahlungen ohne Ansehung des Charakters der damit gedeckten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht zu begründen.

Auch judiziert der VwGH im Erkenntnis vom , Ra2016/13/0053, in Rz 23, dass die Leistung laufenden Unterhalts (nur) dann beim Empfänger eine außergewöhnliche Belastung darstellt, wenn diese Zahlungen zur Deckung etwa von Krankheitskosten dienen. Er hält explizit fest:

"Aufwendungen, die aus der Krankheit oder Behinderung eines Kindes erwachsen, unterliegen (auch als "Mehraufwendungen" iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988, daher ohne Abzug eines Selbstbehalts) anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom )."

Der Bf. hat jedoch im Beschwerdefall die Anerkennung seiner gesamten Unterhaltsleistungen schlechthin als außergewöhnliche Belastung beantragt.

Nach ständiger Rechtsprechung (, mwN) hat der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (zB ). Den Steuerpflichtigen trifft sohin die Behauptungs- und Beweislast über das Bestehen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer außergewöhnlichen Belastung ().

Im Beschwerdefall ließ die Aktenlage einen Schluss dahingehend, dass die Unterhaltsleistungen zur Gänze und ausschließlich der Deckung von begünstigten behinderungsbedingten Aufwendungen dienten, nicht zu, weshalb dem Bf. Gelegenheit eingeräumt wurde, darzutun und zu belegen, ob und in welchem Umfang für die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG gegeben sind.

Der Bf. legte zum "Beweis" darüber, dass ihn eine außergewöhnliche Belastung treffe die arbeitspsychologischen Gutachten und den Bericht über den Operationsablauf vor.

Weiters den Vergleich des Bezirksgerichtes Liesing worin der Bf. verpflichtet wird, den laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag iHv € 1.000,- an seine Tochter zu überweisen.

Entsprechende Belege zur Glaubhaftmachung, inwieweit der geltend gemachte Betrag iHv € 12.000,- tatsächlich und ausschließlich zur Bestreitung der aus der Behinderung/Krankheit seiner Tochter erwachsenen Aufwendungen verwendet wurde, legte der Bf. nicht vor.

Zudem sind Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG nur insoweit ausnahmsweise abzugsfähig, als sie zur Bestreitung von Aufwendungen geleistet werden, die beim Empfänger selbst - also im Beschwerdefall bei der Tochter dem Grunde nach abzugsfähig wären. Es handelt sich also um Aufwendungen, die aus tatsächlichen Gründen erwachsen, wie Krankheits-, Behinderungs-, Pflege- oder Betreuungskosten für die Tochter (; , 96/15/0261).

Der Bf. selbst hat jedoch in der Vorhaltsbeantwortung betreffend den Vorlagebericht lediglich darauf hingewiesen, dass er leider keinen aktiven Kontakt zu seiner Tochter habe und es ihm somit nicht möglich sei an Belege zum Nachweis der Krankheitskosten, Therapiekosten und Operationskosten zu kommen.

Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom , B1285/00 ausführt, dass der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung der durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern bewirkten Minderung der Leistungsfähigkeit sowohl durch die Gewährung von Transferzahlungen als auch im Wege einer Entlastung im Besteuerungsverfahren entsprechen kann (vgl ; , B 1285/00; , B 1340/00). Im Endeffekt muss jedoch zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts der Kinder erforderlich sind, steuerfrei bleiben (vgl ; , B 1340/00).

Der VfGH entschied in seinem Erk vom , B 1285/00, dass die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht geldunterhaltspflichtiger Personen durch die - ggf von den Gerichten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigende - Kürzung der Unterhaltspflicht (durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen wie zB die Familienbeihilfe) und andererseits durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages verfassungskonform ist (, mwN). Zur Begründung führte das Höchstgericht aus: "Die zulässige Pauschalierung der Berücksichtigung von Kinderlasten nimmt auf Unterschiede in der Belastung der Eltern, die sich aus deren jeweils gegebenen Lebensverhältnissen oder den individuellen Bedürfnissen der Kinder ergeben, keine Rücksicht. Sind solcherart für jedes unterhaltsberechtigte Kind dieselben Leistungen vorgesehen, so fällt auch der Umstand, dass die Eltern getrennt leben, diesen als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos zur Last. […] Ob und in welchem Ausmaß bei gegebenen Einkommensverhältnissen und angesichts der durch die getrennte Haushaltsführung verwirklichten Risiken und in Kauf genommenen Nachteile die Transferleistungen über den Unterhaltsabsetzbetrag hinaus zur Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden müssen, haben die Gerichte bei der Unterhaltsbemessung im Einzelfall zu entscheiden."

Das in § 34 EStG festgelegte grundsätzliche Abzugsverbot von Unterhaltsleistungen an Kinder bei getrennter Haushaltsführung erweist sich somit als verfassungskonform, sodass Unterhaltsleistungen nur im Umfang der in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen als steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Da kein Nachweis über die Höhe der getragenen Krankheitskosten gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 ESTG erbracht werden konnte, können auch keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die aufgeworfene Frage war zum Teil im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären bzw war sie sowohl dem Gesetz sowie der dazu ergangenen - in den Entscheidungsgründen zitierten - Rsp des VwGH zu entnehmen, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

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