Auskunftspflichtgesetz ermöglicht keine Akteneinsicht in zwischenstaatliches Amtshilfeverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann und Partner OG, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom betreffend Antrag auf Auskunftserteilung in Sachen A, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom beantragte die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde die Erteilung einer Mitteilung gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass eine Wissenserklärung nach dem Auskunftspflichtgesetz beantragt werde, welche Aktenbestandteile den bulgarischen Finanzbehörden übermittelt worden seien. Dies sei auch von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/02/0141, gedeckt.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. Zur Begründung führte diese aus, dass die beschwerdeführende Partei bereits einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO gestellt habe, welcher mangels vorliegender Parteistellung abgewiesen worden sei. Der vorliegende Antrag stelle einen weiteren Versuch dar eine bereits bescheidgemäß abgewiesene Akteneinsicht durchzusetzen. Das Recht auf Auskunft schließe allerdings keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein und diene insbesondere nicht dazu, eine bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnte Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. ).
Zudem führe die Antragstellerin an, dass diese lediglich um eine Mitteilung darüber ersuche, welche Urkunden aus dem Steuerakt der ***Bf1*** an die bulgarische Finanzbehörde übermittelt worden seien. Gemäß der Entscheidung des . Ra 2017/02/0141, könnten Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz stets nur Wissenserklärungen zum Gegenstand haben. Für die Entscheidung sei es allerdings unerheblich, in welchem Umfang um Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht ersucht werde. Für jegliche Information, die aus dem Steuerakt entnommen würden, greife § 90 Abs. 1 BAO sinngemäß.
Weiters sei hinsichtlich der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes mit Bezug auf § 6 anzumerken, dass für Angelegenheiten betreffend die von den Abgabenbehörden verwalteten Abgaben die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden seien und dem verfahrensgegenständlichen Antrag gestützt auf das Auskunftspflichtgesetz demnach jedenfalls nicht entsprochen werden könne.
Mit Schreiben vom brachte die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft dagegen Beschwerde ein. Sie führte aus, dass die A gegen die bulgarischen Finanzbehörden ein auf Schadenersatz gerichtetes Verfahren in Bulgarien führe. Hintergrund sei, dass offensichtlich von den bulgarischen Finanzbehörden fälschlicherweise die B der A arrestiert worden seien, wodurch der Antragstellerin ein erheblicher Schaden entstanden sei. Es handele sich gegenständlich somit um ein in Bulgarien geführtes Amtshaftungsverfahren seitens der A.
Im Zuge dieses Verfahrens in Bulgarien hätten die Finanzbehörden Bulgariens als beklagte Partei Unterlagen aus den Steuerakten der beschwerdeführenden Partei vorgelegt. Diese Urkunden seien von den bulgarischen Behörden gestützt auf Art 55 der EU-VO Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer beim Amt für Betrugsbekämpfung, Zentralstelle internationale Zusammenarbeit, somit der belangten Behörde, beigeschafft worden. Die bulgarischen Steuerbehörden hätten jedoch nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Vertrag, den offensichtlich die belangte Behörde den bulgarischen Behörden zur Verfügung gestellt habe, vorgelegt, sondern die Annexe, die den Schaden beweisen würden, entfernt. Die Antragstellerin gehe daher von einem Prozessbetrug aus.
Auf diesen Sachverhalt gestützt, habe die Antragstellerin einen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Auskunftspflichtgesetz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nunmehr der Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Die Antragstellerin erachte sich durch den gegenständlichen Bescheid in ihren einfachgesetzlichen Rechten, zudem in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten insbesondere nach Art 6 MRK auf ein faires Verfahren und der Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes verletzt. Auch werde das verfassungsgerichtlich gewährleistete Recht gemäß Art 20 Abs. 4 BG durch die Abweisung des Antrags verletzt.
Art 20 Abs. 4 B-VG sehe vor, dass alle die mit Aufgaben des Bundes des Landes und der Gemeindeverwaltung der betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen hätten, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe.
Gegenständlich sei es so, dass keinerlei gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gegeben wäre. Wie das Gesetz schon formuliert habe, hätten die betrauten Organe daher Auskunft zu erteilen. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung liege nicht vor. Insbesondere handele es sich um kein Amtsgeheimnis und könne auch kein sonstiges Argument gefunden werden, welches für eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung sprechen würde.
Konkret sei es weiter so, dass nach § 20 Abs. 4 B-VG und nach dem Auskunftspflichtgesetz jedermann berechtigt sei, die Erteilung einer Auskunft zu beantragen. Das Vorliegen einer besonderen Beziehung zur Interessensphäre des Auskunftwerbers sei nicht erforderlich. Der Auskunftswerber müsse also weder ein besonderes rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft geltend machen noch einen Grund für die Stellung des Auskunftsbegehrens anführen.
Das Auskunftsrecht sei nicht inhaltsgleich mit dem Recht auf Akteneinsicht, zumal sein Gegenstand Informationen sein könnten, die Inhalte von Akten seien. Weswegen es sich bei den begehrten Auskünften nicht um Wissenserklärungen handeln sollte, könne seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht nachvollzogen werden. Wissenserklärungen seien gesichertes Wissen, dass durch die amtliche Tätigkeit bekannt geworden sei und nicht erst ermittelt oder beigeschafft werden müsse. Zulässiger Gegenstand des Auskunftsbegehrens sei jedenfalls der im Antrag vom angeführte Sachverhalt.
Die Auskunft könne lediglich in wenigen Fällen verweigert werden und zwar dann, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt werde, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären, wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sei, wenn eine berufliche Vertretung durch die Auskunftsteilung an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verhindert werden würde, und wenn der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe.
Keiner dieser Fälle liege vor, sodass eine Verpflichtung bestanden hätte, Auskunft zu erteilen. Insbesondere gebe es für die Beschwerdeführer keinerlei anderweitige Möglichkeit Auskunft auf eine andere Art und Weise zu erlangen und habe diese ein rechtliches Interesse daran zu wissen, welche Unterlagen konkret vorgelegt worden seien. Dies, obwohl ein rechtliches Interesse gar nicht erforderlich wäre.
Im Bescheid vom werde nicht dargetan, weswegen eine Auskunftserteilung nicht möglich gewesen wäre. Zumal sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung nicht vollumfänglich decken würden, werde ausdrücklich bestritten, dass § 90 BAO sinngemäß zur Anwendung gelange. Sofern im Bescheid angeführt werde, dass die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes im Hinblick auf § 6 nicht gegeben sei, werde dies ausdrücklich bestritten, soweit § 6 lediglich bestimme, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, wenn nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestünden. Zumal im § 90 BAO lediglich die Akteneinsicht, aber nicht die Auskunftserteilung geregelt sei und es zu einer Einschränkung der Rechte der Beschwerdeführer führen würde, wenn man in sinngemäßer Anwendung des § 90 Abs. 1 BAO davon ausgehen würde, dass lediglich ein Recht auf Akteneinsicht bestehen würde, sei der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte diese aus, dass hinsichtlich der Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4 B-VG nur Auskunft zu gewähren sei, wenn es keine abweichenden gesetzlichen Regelungen gebe. Auch das Auskunftspflichtgesetz sei entsprechend seinem § 6 nur anzuwenden, wenn nicht nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen.
Der Antrag auf Auskunft nach Auskunftspflichtgesetz entspreche materiell einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 90 Abs. 1 Bundesabgabenordnung. Demzufolge seien die Bestimmungen der BAO anzuwenden, in welcher in § 48a die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung geregelt sei. Die BAO regele zudem die Rechte und Pflichtigen von Abgabepflichtigen, wozu unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 90 Abs. 1 zähle.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO habe nur die Partei das Recht auf Akteneinsicht - als Partei iSd § 90 Abs. 1 BAO sei gemäß § 77 Abs. 1 BAO iVm § 78 Abs. 1 BAO derjenige anzusehen, der nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht komme (). Nach § 78 Abs. 3 BAO hätten unter bestimmten Umständen zwar auch Personen die Rechtsstellung einer Partei, als sie aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht. Im gegenständlichen Fall liege dies aber nicht vor, zumal sich der Informationsaustausch zwischen der bulgarischen und der österreichischen Finanzverwaltung auf Grundlage der VO (EU) 904/2010 gründe.
Art. 1 Abs. 1 leg. cit. der VO (EU) 904/2010 regle die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Daraus erhelle bereits, dass ein Informationsaustauschverfahren lediglich die Sphären der beteiligten Behörden betreffe, jedoch den Abgabepflichtigen, hinsichtlich derer Informationen ausgetauscht würden, keine Parteistellung zukomme (vgl. Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 3862). Würden Informationen, die im Wege der Amtshilfe erlangt worden seien, durch die Abgabenbehörde in einem Abgabenverfahren verwendet, greife wiederum das Recht auf Akteneinsicht. Im Kontext des Informationsaustauschs auf Basis der VO (EU) 904/2010 werde im vorliegenden Fall ein Abgabenverfahren bei der bulgarischen Finanzverwaltung geführt. Die Abgabepflichtige habe ihr Begehren auf Akteneinsicht daher bei der zuständigen Behörde in Bulgarien zu stellen.
Die Bestimmungen der BAO seien hinsichtlich abgabenrechtlicher Verfahren bindend und könnten nicht durch andere Gesetze umgangen werden. Es sei überdies angemerkt, dass auch in Bulgarien die Menschenrechtskonvention gelte, daher bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge des bulgarischen Verfahrens nach bulgarischem Recht in Bulgarien Akteneinsicht zu nehmen. Eine Verletzung der MRK in Österreich, insbesondere deren Artikels 6, liege somit nicht vor.
Mit Schreiben vom ersuchte die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die belangte Behörde übermittelte der bulgarischen Behörde auf Basis der VO (EU) 904/2010 Informationen zum Zweck der korrekten Steuerfestsetzung im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung, die auch Informationen betreffend die Vertragsbeziehungen zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der A enthielten.
Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte mit Schreiben vom bei der belangten Behörde gem. § 1 Auskunftspflichtgesetz die Mitteilung welche Dokumente im Rahmen des Informationsaustausches an die bulgarische Behörde übermittelt worden seien.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 idgF sieht Folgendes vor:
"Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht."
Nach der ständigen - auf die Erläuternden Bemerkungen zum Auskunftspflichtgesetz zurückgehenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. mwN und Verweis auf die RV 41 Blg NR 17. GP, 3, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeute, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre).
Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. , mwN).
Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf Art. 6 EMRK ist zu erwidern, dass Abgabenverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. , mwN).
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrte die beschwerdeführende Partei die Auskunft darüber, welche Dokumente im Rahmen eines auf die VO (EU) 904/2010 gestützten Amtshilfeverfahren an Bulgarien übermittelt worden waren. Dabei handelt es sich jedoch materiell um ein konkretes detailliertes Einsichtsbegehren, das einem Antrag auf Akteneinsicht gleichkommt und keine unter das Auskunftspflichtgesetz fallende abstrakte Wissenserklärung. Entscheidend bei der Unterscheidung ist dabei nicht allein - wie von der rechtlichen Vertretung vorgebracht wurde - ob es sich um gesichertes Wissen handelt, das durch die amtliche Tätigkeit bekannt geworden ist und nicht erst ermittelt oder beigeschafft werden muss, sondern ob es sich um Informationen handelt, die einen in aller Regel höheren Abstraktionsgrad aufweisen (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103301.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at