Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind K ab November 2022 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am richtete das Finanzamt (kurz: FA) einen Vorhalt an den Beschwerdeführer (kurz: Bf) mit folgendem Inhalt:
Wo sei K (kurz: So), der Sohn des Bf, untergebracht? (Studentenheim, WG, bei Verwandten usw)
Im Falle einer WG: gemeinsam mit Studienkollegen oder mit Lebensgefährten/in?
Wie hoch seien die gesamten monatlichen Kosten und wer finanziere diese Kosten in welcher monatlichen Höhe? - Aufstellung mit Unterschrift des Kindes sei beizulegen.
Ebenso sei ein Nachweis der monatlichen Unterhaltsleistungen des Bf erforderlich und ein Einkommensnachweis von So.
Am langte eine Vorhaltsbeantwortung des Bf beim FA ein. Diese enthielt eine Stellungnahme des Sohnes So. Demnach wohne So im Studentenheim A mit der Adresse So-Adr. Seine Einkommenssituation verhalte sich wie folgt: Derzeit beziehe er die Studienbeihilfe in Höhe von 525,00 Euro. Außerdem erhalte er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Österreichischen Hochschülerschaft der Medizinischen Universität Innsbruck Funktionsgebühren von 130,00 Euro, die 10mal im Jahr ausbezahlt würden. Da diese Summe zum Leben nicht reiche, bekomme er monatlich 200,00 Euro vom Bf fix überwiesen sowie immer wieder zusätzlich Taschengeld. Also könne man die regelmäßigen Einnahmen wie folgt zusammenfassen: 1. Studienbeihilfe: 525,00 Euro, 2. Funktionsgebühren 130,00 Euro (10mal im Jahr), 3. Unterstützung durch den Bf: 200,00 Euro sowie extra Taschengeld bei Bedarf.
Die monatlichen Ausgaben von So seien variabel, aber meistens bleibe von den Einnahmen nichts übrig. Diese Situation habe sich durch die andauernde Inflation verschlimmert. Derzeit würden folgende Fixkosten anfallen: 1. Miete für das Studentenwohnheim: 315,00 Euro, 2. ÖH-Beitrag 21,20 Euro (zweimal im Jahr), 3. Klima Ticket Tirol: 265,00 Euro (einmal pro Jahr).
Zusätzliche Kosten würden anfallen für: 1. Essen: 200,00 bis 300,00 Euro pro Monat, 2. Kleidung Schulutensilien und sonstiger Bedarf: 100,00 bis 150,00 Euro pro Monat.
Beigelegt wurde dieser Vorhaltsbeantwortung: der Bescheid der Studienbeihilfe, der Vertrag des Studentenwohnheimes, ein Nachweis der monatlichen Unterstützung durch den Bf und ein Studienerfolgsnachweis.
In einer Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom teilte das FA dem Bf mit, dass nur bis Oktober 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Die Einstellung der Familienbeihilfe erfolge, da kein gemeinsamer Haushalt vorliege.
Am stellte der Bf via FinanzOnline einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn So, weil dieser sich weiterhin in Berufsausbildung befinde.
Mit Bescheid vom wies das FA diesen Antrag unter Hinweis auf § 2 Abs 2 FLAG 1967 für die Monate ab November 2022 ab, da der Sohn So nicht im Haushalt des Bf lebe und der Bf auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trage. Der Sohn könne ab sofort einen Eigenantrag stellen.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein und begründete diese wie folgt:
So studiere in Innsbruck Medizin und wohne daher dort auch im Studentenwohnheim im So-Adr (Hauptwohnsitz). Seinen Nebenwohnsitz habe er beim Bf in der ***Bf1-Adr***. Er sei immer in den Ferien und in der vorlesungsfreien Zeit am Wohnsitz des Bf. Er bekomme zwar Studienbeihilfe, aber das reiche ihm nicht aus. Daher überweise der Bf ihm als Dauerauftrag 300,00 Euro und zahle zusätzlich noch seine Kosten für Kleidung, Schulutensilien, Lebensmittel und sonstigen Bedarf. Zusätzlich zahle er seine Fahrtkosten von Innsbruck nach OrtBf und zurück und gebe ihm auch extra immer Taschengeld in bar. Des Weiteren trage er auch die Kosten für seinen Handy-Vertrag und zahle auch seine medizinischen Behandlungen (wie Mundhygiene). Ebenso zahle er seinen Urlaub im Ausland. Er zahle somit seine überwiegenden Lebenshaltungskosten, da das Geld von der Studienbeihilfe nicht ausreichen würde.
Am reichte der Bf - wie telefonisch besprochen - weitere Unterlagen beim FA via FinanzOnline ein und zwar die aktuelle Inskriptionsbestätigung sowie den Nachweis über die Zusendung der 300,00 Euro an So.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde des Bf ab und führte dazu begründend Folgendes aus:
Laut Vorhaltsbeantwortung vom Oktober 2022 habe So monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von mindestens 640,00 Euro pro Monat bzw maximal 790,00 Euro pro Monat. Demnach müssten mindestens 321,00 Euro pro Monat an Kostentragung durch den Bf finanziert werden, um einen Anspruch gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 zu begründen. Denn man habe nur Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das zum Haushalt gehöre oder für ein Kind, das nicht zum Haushalt gehöre, für das man aber die Unterhaltskosten überwiegend trage. Der Bf habe von Oktober 2022 bis Dezember 2022 200,00 Euro pro Monat an So überwiesen und von Jänner 2023 bis März 2023 300,00 Euro pro Monat. Andere Kostentragungen habe der Bf nicht nachgewiesen. Der Bf trage somit nicht die überwiegenden Unterhaltskosten für So. Deswegen bestehe ein Eigenanspruch für So und er müsse den Antrag für den Zeitraum ab 10/2022 stellen.
Am stellte der Bf via FinanzOnlie den Vorlageantrag und legte diesem die Meldebestätigung, die Studienbestätigung, die Kontoauszüge und die Bestätigung von So über die Finanzierung der überwiegenden Lebenshaltungskosten bei. Ergänzend führte er aus:
Getrennte Haushaltsführung bewirke nicht den Wegfall der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967, solange die überwiegenden Unterhaltskosten vom Bf getragen würden. Der Bf überweise So seit November 2021 200,00 Euro und seit Jänner 2023 300,00 Euro. Zudem würden vom Bf zusätzlich folgende Kosten getragen werden: alle drei Wochen werde ein Großeinkauf für So getätigt und nach Innsbruck gefahren (iHv 100,00 Euro). Die Fahrtkosten von Innsbruck nach OrtBf und zurück würden mindestens einmal pro Monat getragen werden (51,80 Euro). Der Bf zahle für Kleidung pro Monat mindestens 80,00 Euro. Bei jedem Besuch mindestens aber einmal pro Monat werde Bargeld in Höhe von 100,00 Euro auf die Hand gegeben. Zudem werde der Urlaub in Höhe von 1.000,00 Euro finanziert. Somit habe der Bf von Oktober 2022 bis Dezember 2022 mit 615,13 Euro und seit Jänner 2023 mit 715,13 Euro überwiegend die Unterhaltskosten von So getragen.
In der Bestätigung vom listete der Sohn ebenfalls die vorgenannten Positionen als Kostenbeiträge des Bf auf und erklärte abschließend, dass der Bf daher in den (hier relevanten) Monaten November 2022 und Dezember 2022 jeweils 615,13 Euro und seit Jänner 2023 monatlich 715,13 Euro als Kostenbeitrag an ihn geleistet habe.
Mit Bericht vom legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. In der Stellungnahme wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Vorlageantrag zwar eine Bestätigung von So vorgelegt worden sei, allerdings nicht zB mittels Rechnungen oä nachgewiesen worden sei, dass weitere Unterhaltsleistungen vom Bf getätigt worden seien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltsführung gilt ua nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit a).
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 119 Abs 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
2. Sachverhalt
So, der Sohn des Bf, kam am 00 zur Welt und vollendete das 18. Lebensjahr am 18.
So wurde laut Abschrift der Studiendaten vom am als ordentlich Studierender zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck zugelassen und absolviert seither dieses Studium an der Medizinischen Universität Innsbruck als ordentlich Studierender.
Das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck hat eine Regeldauer von zwölf Semester (https://www.i-med.ac.at/studium/humanmedizin.html).
Seit hat So seinen Hauptwohnsitz am So-Adr, im Zentralen Melderegister gemeldet; als Nebenwohnsitz scheint im Zentralen Melderegister die ***Bf1-Adr*** auf. Bei der zuletzt genannten Adresse handelt es sich um den Hauptwohnsitz des Bf.
So schloss mit der Wirtschaftshilfe für Studierende Innsbruck einen Benützungsvertrag über einen Heimplatz im Studentenheim A am So-Adr, mit der Vertragsdauer von bis um ein Gesamtentgelt von monatlich 315,00 Euro ab.
Die Entfernung zwischen der ***Bf1-Adr*** und dem So-Adr, beträgt knapp 200 km (vgl https://www.oeamtc.at.routenplaner).
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten von So setzen sich wie folgt zusammen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miete | 315,00 |
Klimaticket Tirol | 22,08 |
ÖH-Beitrag | 3,53 |
Essen | 200,00 bis 300,00 |
Kleidung, Schulutensilien und sonstiger Bedarf | 100,00 bis 150,00 |
Summe | 640,61 bis 790.61 |
Davon 50% | 320,30 bis 395,30 |
Ab September 2022 erhält So laut dem Bescheid der Stipendienstelle Innsbruck vom Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 525,00 Euro und zwar für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023. Als zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern im Sinne des StudFG wurde in diesem Bescheid ein Jahresbetrag von 1.190,80 Euro ermittelt. Dabei wurde von einem Einkommen der Eltern im Sinne des StudFG von 35.632,00 Euro ausgegangen.
Zusätzlich wird dem Sohn eine Funktionsgebühr der Österreichischen Hochschülerschaft in Höhe von 130,00 Euro zehnmal im Jahr ausbezahlt.
Der Bf überwies seinem Sohn So als Kostenbeitrag zu den Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten in den Monaten November 2022 und Dezember 2022 jeweils 200,00 Euro und ab Jänner 2023 monatlich jeweils 300,00 Euro.
Die Österreichische Verwaltung sieht als Richtwert für die Höhe des zu gewährenden Taschengeldes bei einem Kind im Alter von 18 bis 20 Jahren einen Betrag von 50,00 bis 80,00 Euro vor. (https://www.oesterreich.gv.at/themen/jugendliche/jugendrechte/2/Seite.1740306.html)
3. Beweiswürdigung
Bei Erforschung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu beachten. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen haben schlüssig zu sein, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens zu entsprechen. (Vgl. , , ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (Vgl ).
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass frühere Ausführungen vor Behörden der Wahrheit näher kommen als spätere. Die zunächst vorhandene rechtliche Unbefangenheit kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der früheren Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden. (Vgl. , , , ).
Festzuhalten ist hinsichtlich der Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes auch, dass die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Fällen in den Hintergrund tritt, in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag tätig wird bzw in denen es um abgabenrechtliche Begünstigungen geht. (Vgl , , , , , )
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Parteien ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzen, doch wird der Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenzen, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. (Vgl ).
"offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen. Dem Abgabepflichtigen kann auch zugemutet werden, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gilt, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw glaubhaft zu machen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei also nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet. (Vgl ).
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zum Gegenstand und unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl ).
Die unter Punkt 2 Sachverhalt getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den im vorgelegten Akt aufliegenden und zitierten unbedenklichen Unterlagen sowie den zitierten unbedenklichen Ermittlungen des BFG. Hervorzuheben ist, dass die festgestellten durchschnittlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten des Sohnes So außer Streit stehen und als glaubhaft bzw als erwiesen angesehen werden.
Die zu den Kostenbeiträgen des Bf unter Punkt 2 Sachverhalt getroffenen Feststellungen - im November 2022 und im Dezember 2022 jeweils eine Überweisung iHv 200,00 Euro und ab Jänner 2023 monatliche Überweisungen iHv 300,00 Euro an den Sohn - gründen sich auf folgenden Erwägungen:
Der Bf hat durch die Vorlage entsprechender Bankbelege die Überweisung an seinen Sohn So von monatlich 200,00 Euro in den hier interessierenden Monaten November 2022 und Dezember 2022 sowie von monatlich 300,00 Euro ab Jänner 2023 nachweisen können. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Bf mit diesen monatlich überwiesenen Beträgen zu den monatlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten des Sohnes beigetragen hat.
Zu den weiteren im Vorlageantrag vom und in der Bestätigung des Sohnes vom (vgl Verfahrensgang) angeführten bzw aufgelisteten Kostenbeiträgen erfolgte keine Nachweisführung des Bf durch Beibringung von Belegen oder sonstigen geeigneten Unterlagen. Die in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bf im Vorlageantrag vorgenommene Bestätigung des Sohnes des Bf ist aufgrund des bestehenden familiären Naheverhältnisses ohne weitere Unterlagen nicht zu einer Nachweisführung geeignet. Die Leistung weiterer Unterhaltsbeiträge durch den Bf, die zu einer überwiegenden Kostentragung geführt hätten, kann aus den nachstehend angeführten Gründen auch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden:
Einleitend ist auszuführen, dass der Sohn des Bf in seiner aufgrund des Vorhaltes des FA vom am beim FA eingereichten Stellungnahme erstmals seine monatlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten und deren Finanzierung darstellte. Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn ebenso wie der Bf noch rechtlich unbefangen. So erstellte die Stellungnahme nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inhaltlichen Darstellung sehr gewissenhaft und ordentlich. Es ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass die dort zu seinen monatlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten und zu den Kostenbeiträgen des Bf gemachten Angaben des Sohnes den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen. Tatsächlich wird - wie bereits ausgeführt - den darin dargestellten monatlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten Glauben geschenkt. Diese Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten in Höhe von monatlich 640,61 Euro bis 790,61 Euro (wenn man sie in einer Durchschnittsbetrachtung auf den Monat umlegt) sind durch die vom Sohn ziffernmäßig angeführten und teilweise auch belegten "Einnahmen", die sich aus der Studienbeihilfe iHv 525,00 Euro monatlich, der Funktionsgebühr der Österreichischen Hochschülerschaft iHv durchschnittlich monatlich 108,33 Euro (=130,00 x 10 : 12) und den monatlichen Überweisungen des Bf iHv 200,00 Euro und ab Jänner 2023 iHv 300,00 Euro zusammensetzen, gedeckt. Nicht nur die angeführten Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten, sondern auch die "Einnahmen" und damit auch die Kostenbeiträge des Bf iHv 200,00 Euro bzw 300,00 Euro erscheinen daher als richtig. (vgl Verfahrensgang und Pkt 2 Sachverhalt).
Dazu wird angemerkt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die finanziellen Spielräume insbesondere von außerhalb des elterlichen Wohnortes Studierenden - vor allem wegen der zu bewältigenden Wohnkosten - vielfach sehr gering sind. Im Hinblick auf die zu bewältigenden Wohnkosten ist es den Eltern häufig nicht möglich, darüber hinaus den auswärts studierenden Kindern größere Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Es ist daher im Hinblick auf das Einkommen der Eltern im Sinne des StudFG (vgl Pkt 2 Sachverhalt) keinesfalls unwahrscheinlich, dass auch die dem Sohn des Bf zur Verfügung stehenden Geldmittel zur Bewältigung des Lebensunterhaltes - wie bei vielen anderen auswärts Studierenden auch - knapp bemessen sind.
In diesem Licht ist auch die Erwähnung eines fallweise zusätzlichen Taschengeldes in der am beim FA eingereichten Stellungnahme zu sehen. Dieses wird nur in Ausnahmefällen und keinesfalls in höherem Ausmaß gewährt worden sein, sodass es für den Sohn des Bf auch keinen Anlass gab, in dieser Stellungnahme einen monatlich zu berücksichtigenden, gesonderten Betrag dafür anzusetzen.
Demgegenüber wurde im Vorlageantrag vom (zu einem Zeitpunkt, in dem der Bf wegen der zuvor ergangenen Beschwerdevorentscheidung nicht mehr rechtlich unbefangen war) die Ausbezahlung eines monatlichen Taschengeldes von 100,00 Euro in bar ohne weitere Begründung behauptet. Es erscheint dem BFG als nicht glaubhaft, dass dem Sohn neben dem tatsächlich monatlich überwiesenen Betrag zusätzlich monatlich ein Taschengeld von 100,00 Euro bar ausgezahlt worden sei. Sofern ein gleichbleibender, zusätzlicher Geldbedarf des Sohnes des Bf iHv 100,00 Euro monatlich bestanden hätte, so wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung ein um 100,00 Euro höherer Betrag vom Bf (sofern finanziell möglich) überwiesen worden. Eine regelmäßige monatliche Zahlung eines zusätzlichen Taschengeldes ist daher als nicht glaubhaft bzw als nicht wahrscheinlich anzusehen. Eine solche regelmäßige, monatliche Zahlung eines Taschengeldes mit einem gleichbleibenden Betrag wurde - wie ausgeführt - in der am beim FA eingereichten Stellungnahme des Sohnes So auch nicht erwähnt, was ebenfalls gegen eine derartige Auszahlung spricht. Für den Ansatz eines zusätzlichen monatlichen Taschengeldes bestehen keine ausreichenden Hinweise.
Ein zusätzlicher Lebensmitteleinkauf in Höhe von über 100,00 Euro durch den Bf in einem zeitlichen Abstand von drei Wochen für seinen Sohn samt eines Transportes dieser Lebensmittel von OrtBf nach Innsbruck fand in der am beim FA eingereichten Stellungnahme des Sohnes - also zu einem Zeitpunkt, in dem aufgrund der rechtlichen Unbefangenheit eine realistische Darstellung des Sachverhaltes zu erwarten ist - ebenfalls keine Erwähnung, was bereits gegen einen derartigen Geschehnisablauf spricht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es auch als unwahrscheinlich anzusehen, dass Eltern in einem relativ kurzen Zeitraum von jeweils drei Wochen ihrem auswärts studierenden Kind über eine Distanz von knapp 200 km Lebensmittel vorbeibringen. Eine derartige Vorgangsweise würde gegen jede Vernunft sprechen, da neben den Lebensmittelkosten noch laufend Transportkosten (und entsprechender Zeitaufwand) anfallen würden. Naheliegend und wahrscheinlich ist es, dass Eltern ihren auswärts studierenden Kindern einen entsprechenden Betrag überweisen, mit dem sie auch die benötigten Lebensmittel vor Ort einkaufen können. Tatsächlich überwies der Bf seinem Sohn monatlich einen Geldbetrag, der neben den weiteren "Einnahmen" des Sohnes laut der am beim FA eingereichten Stellungnahme dazu ausreichte, auch die Kosten für "Essen" abzudecken. Zusätzliche Ausgaben des Bf für Lebensmittel im Ausmaß von 100,00 Euro im zeitlichen Abstand von drei Wochen - wie im Vorlageantrag vom behauptet - sind somit als nicht glaubhaft bzw unwahrscheinlich anzusehen. Hinzukommt, dass - wie unter Pkt 4 rechtliche Beurteilung ausgeführt - nur Geldunterhalt bei Beurteilung der überwiegenden Kostentragung zu beachten ist.
Des Weiteren erwähnte der Sohn des Bf in der am beim FA eingereichten Stellungnahme keine monatlichen Heimfahrten und setzte keine Fahrtkosten als gesonderten monatlichen Posten bei der Auflistung seiner monatlichen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten an und führte bei den "Einnahmen" auch nicht die Übernahme derartiger monatlichen Kosten durch den Bf an. Eine monatliche Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 51,80 Euro durch den Bf - zusätzlich zu den überwiesenen Beträgen - ist somit als unwahrscheinlich anzusehen. Es erscheint als nicht lebensnah, dass der Sohn anlässlich seiner Heimfahrten (mit seinem Ticket) bei seinem Vater vorspricht, um konkret diese Kosten ersetzt zu bekommen. Zudem gibt es keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der in Innsbruck das zweifellos anspruchsvolle und zeitintensive Studium der Humanmedizin absolvierende, mittlerweile 22-jährige Sohn tatsächlich monatlich die Zeit dafür aufbrachte bzw aufbringen konnte, die Eltern in OrtBf zu besuchen. Die Übernahme von zusätzlich 51,80 Euro monatlich als Kostenbeitrag des Bf ist somit nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Auflistung der Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten in der am beim FA eingereichten Stellungnahme beinhaltet ausdrücklich auch Bekleidung, sodass davon auszugehen ist, dass die Ausgaben des Sohnes für Bekleidung durch die diesen Kosten gegenüberstehenden bzw gegenübergestellten "Einnahmen" zu finanzieren waren. Von einer gesonderten Finanzierung der Kleidung durch den Bf ist keine Rede. Tatsächlich werden nach allgemeiner Lebenserfahrung bei der Überweisung eines Geldbetrages an ein auswärtig studierendes Kind die Kosten für benötigte Kleidung mit einkalkuliert werden, eine gesonderte Bezahlung von Bekleidungskosten erscheint schon wegen der örtlichen Distanz zwischen der elterlichen Wohnung und dem Studienort nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht lebensnah. Zudem gibt es im Vorlageantrag vom keinerlei Angaben dazu, wie die Höhe der Bekleidungskosten, welche mit 80,00 Euro pro Monat angesetzt wurden, ermittelt wurde. Die zusätzliche Übernahme von Bekleidungskosten im Ausmaß von 80,00 Euro pro Monat wurde somit nicht glaubhaft gemacht.
Letztlich entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eltern ihren auswärts studierenden Kindern, jährlich einen Sommerurlaub in Höhe von 1.000,00 Euro finanzieren. Im Hinblick darauf, dass ein auswärtiges Studium eines Kindes ohnedies zu finanziellen Belastungen der Eltern führen, ist es nicht glaubhaft, dass sie zusätzlich einen Betrag von 1.000,00 Euro für Sommerurlaub des Kindes aufbringen. Es mag zwar ein zusätzliches Taschengeld, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung den von der öffentlichen Verwaltung herausgegebenen Richtwert von 50,00 bis 80,00 Euro nicht wesentlich übersteigen wird (vgl Pkt 2 Sachverhalt), gewährt werden, doch ist die Bezahlung von 1.000,00 Euro für Urlaubszwecke des studierenden Kindes als unwahrscheinlich anzusehen. Eine monatliche Zusatzbelastung von 83,33 Euro (1.000,00 : 12) - wie sie der Bf im Vorlageantrag vom berechnet hat - ist somit als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Der vom Bf behauptete monatliche Kostenbeitrag zu den Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten des Sohnes So iHv 615,13 Euro in den Monaten November 2022 und Dezember 2022 sowie iHv 715,13 Euro ab Jänner 2023 würde auch die nach dem StudFG ermittelte jährlich zumutbare Unterhaltsleistung von 1.190,80 Euro im Jahr (99,233 Euro monatlich) deutlich übersteigen, was ebenfalls ein Indiz darstellt, welches gegen die zusätzlich zu den tatsächlich überwiesenen Beträgen behaupteten gesondert ausbezahlten Beträge für Taschengeld, Lebensmittel, Fahrtkosten, Kleidung und Urlaub spricht.
Abschließend erwähnt sei, dass der Bf hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom behaupteten Übernahme der Kosten für den Handy-Vertrag seines Sohnes keine Nachweise erbrachte und diese angeblich zusätzliche Kostenübernahme im Vorlageantrag vom auch nicht mehr erwähnte. Hinsichtlich einer zusätzlichen Übernahme von Kosten für medizinische Behandlungen gibt es ebenfalls keine weiteren Konkretisierungen. Eine zusätzliche (nennenswerte) monatliche Belastung des Bf (neben den überwiesenen Kostenbeiträgen) durch derartige beim Sohn angefallene Kosten ist somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kosten des Sohnes für Kleidung, Schulutensilien, Lebensmittel und sonstigen Bedarf sind - wie aus der am beim FA eingereichten Stellungnahme des Sohnes ableitbar ist - durch dessen "Einnahmen", die auch die Überweisungen des Bf beinhalten, bereits gedeckt. Auf die vom Bf in der Beschwerdeschrift vom behauptete Übernahme von Urlaubskosten, die im Vorlageantrag vom mit 1.000,00 Euro beziffert wurden, wurde von Seiten des BFG bereits eingegangen.
Die vorgenommene Beweiswürdigung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass ein monatlicher Kostenbeitrag des Bf zu den Lebenshaltungs-/Unterhaltskostenkosten seines Sohnes So iHv 200 ,00 Euro in den Monaten November 2022 und Dezember 2022 sowie von einem Kostenbeitrag iHv 300,00 Euro ab Jänner 2023 tatsächlich als erwiesen anzusehen ist, darüber hinausgehende (nennenswerte) monatliche Kostenbeiträge aber nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnten. Dementsprechend wurden Kostenbeiträge in dieser Höhe unter Pkt 2 Sachverhalt angesetzt.
4. Rechtliche Beurteilung
§ 2 Abs 2 S 1 FLAG1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeitmit einem Kind und subsidiär (§ 2 Abs 2 S 2 FLAG 1967) darauf ab, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl ).
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 FLAG 1967 näher geregelt. Grundsätzlich kommt es auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Dabei gilt nach § 2 Abs 5 lit a FLAG die Haushaltszugehörigkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben. Ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt. (Vgl ).
Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt. Ein weniger als drei Monate dauernder Krankenhausaufenthalt kann aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung angesehen werden. (Vgl ).
Für die Beantwortung der Frage, ob der auswärtige Aufenthalt ein vorübergehender ist, ist von einer ex-ante Betrachtung auszugehen ().
Bei einem auf 12 Semester bzw sechs Studienjahre angelegten auswärtigen Studium des Kindes kann von vorneherein nicht von einer nur vorübergehenden Abwesenheit vom elterlichen Haushalt ausgegangen werden. Das bloße Verbringen der Ferien im elterlichen Haushalt bzw fallweise kurze Besuche im elterlichen Haushalt ändern an dieser Einschätzung nichts (vgl ).
Im Hinblick darauf, dass der Sohn des in OrtBf wohnhaften Bf seit an der Medizinischen Universität Innsbruck zum 12-semestrigen Studium an der Humanmedizin zugelassen ist und seit über einen Heimplatz in einem Studentenheim in Innsbruck verfügt (vgl Pkt 2 Sachverhalt), ist ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung ab Beginn des Streitzeitraumes November 2022 im Rahmen einer ex-ante Betrachtung zu verneinen.
Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall tatsächlich nur strittig, ob der Bf ab Beginn des Streitzeitraumes November 2022 die Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten seines Sohnes So überwiegend trägt und ihm aus diesem Grund der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 2 S 2 FLAG 1967 zusteht.
Es ist also zu prüfen, ob der Bf mehr als die Hälfte der Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten seines Sohnes durch seine Unterhaltsbeiträge abdeckt. (Vgl ).
Die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. (Vgl , mit der dort zitierten Rechtsprechung).
Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war. (Vgl , mit der dort zitierten Rechtsprechung).
Die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, hängt davon ab, ob überwiegend Geldunterhalt geleistet wurde. (Vgl Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 152, , )
Wie der Sachverhaltsdarstellung unter Pkt 2, welche sich aufgrund der unter Pkt 3 durchgeführten Beweiswürdigung ergibt, zu entnehmen ist, hat der Bf nachweislich einen monatlichen Beitrag von 200,00 Euro in den Monaten November 2002 und Dezember 2002 sowie von 300,00 Euro ab Jänner 2023 zu den Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten des Sohnes, welche sich monatlich zwischen 640,61 Euro und 791,61 Euro bewegen, geleistet. Der Bf hat somit weniger als die Hälfte der beim Sohn monatlich angefallenen Lebenshaltungs-/Unterhaltskosten (zwischen 320,30 Euro und 395,30 Euro) getragen, sodass nicht von einer überwiegenden Kostentragung im Sinne des § 2 Abs 2 S 2 FLAG 1967 gesprochen werden kann.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf den Hinweis im Abweisungsbescheid vom und den Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung vom , wonach So einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe stellen kann, wird ausdrücklich aufmerksam gemacht.
5. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)
Eine Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von einem Sachverhalt, der in freier Beweiswürdigung zu klären ist.
Salzburg, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100207.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at