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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2023, RV/7500436/2023

Handyparken: falsches Kennzeichen in App gebucht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr. 39/2022 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. ***1***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Kosten der belangten Behörde mit € 10,00 bleiben unverändert.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. ***1***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** am um 12:59 Uhr in 1130 Wien, Lainzer Straße 132c, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe wurde mit Strafverfügung vom , GZ. ***1***, eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail vom , 17:29, erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und verwies auf seine weiteren Ausführungen in der Eingabe vom .

Nach den weiteren Ausführungen in der Mail vom habe der Bf. sein Auto am um 12:30 Uhr geparkt und auch einen Parkschein für 60 Minuten in der App gelöst. Der Bf. habe jedoch nicht gemerkt, dass das Kennzeichen (in der App) noch den Firmentransporter VW CRAFTER mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen2*** eingestellt gewesen sei, welchen der Bf. letzten Donnerstag für einen Umzug genutzt habe. Der Bf. habe daher zu den in Rede stehenden Zeitpunkt am um 12:30 Uhr nicht für sein (eigenes) Auto, sondern für den Firmenwagen bezahlt, welcher zu diesem Zeitpunkt auf dem Firmengelände der Bäckerei ***2*** gestanden sei. Dies könne der Bf. auch mit seinem Fahrtenbuch und der GPS-Überwachung beweisen. Im Anhang werden Fotos vom Fahrtenbuch, vom Überwachungsprogramm sowie ein Screenshot vom bezahlten Parkschein für den Zeitraum übermittelt, wo der Bf. die Organstrafverfügung erhalten habe. Wäre es daher möglich Kulanz walten zu lassen, da der Bf. ja extra ein Ticket gekauft und leider (nur) das falsche Kennzeichen genommen habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass beide behördliche Kennzeichen mit einem "W" beginnen und mit einem "L" enden.

Mit Mail vom , 11:57 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, eine Überprüfung bei "Handyparken" habe ergeben, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein elektronischer Parkschein für das gegenständliche Fahrzeug aktiviert gewesen sei. Wie in der Mail vom erkennbar, sei die Buchung eines elektronischen Parkscheines auf das behördliche Kennzeichen ***Kennzeichen2*** erfolgt. Werde ein elektronischer Parkschein für ein Fahrzeug mit einem unrichtigen Kennzeichen aktiviert, gelte die Parkometerabgabe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts als verkürzt. Es könne daher keine Kulanz gewährt werden.

Mit Mail-Antwort vom , 12:30 Uhr, hält der Bf. fest, dass er die Strafe bezahlen werde, da die belangte Behörde (MA 67) seine Eingabe nicht akzeptiere. Im Gegenzug werde die MA 67 aufgefordert, die zu Unrecht erhaltene Gebühr für das geparkte Auto zurückzuzahlen, da das Fahrzeug nachweislich nicht auf öffentlichem Grund gestanden sei.

Mit weiterer Mail der belangten Behörde vom , 07:06 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass eine Rückzahlung der bezahlten Parkscheingebühr (für den elektronischen Parkschein mit falschem behördlichen Kennzeichen) nicht möglich sei.

Mit Straferkenntnis vom , Zl. ***1***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** am um 12:59 Uhr in 1130 Wien, Lainzer Straße 132c, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe wurde eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 14 Stunden verhängt.

Begründend wurde ausgeführt, aus der vorliegenden Fotodokumentation gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei.

Vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens habe der Bf. der Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass er einen Parkschein für 60 Minuten in der App jedoch für das falsche Fahrzeug, einen Firmentransporter mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen2*** gebucht habe, da das falsche behördliche Kennzeichen in der App eingestellt gewesen sei.

Im vorliegenden Fall sei damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet worden, sodass für den konkreten Abstellvorgang für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** kein gültiger elektronischer Parkschein vorliege. Somit sei für das tatsächlich abgestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen1*** keine Parkometerabgabe entrichtet worden, die Abstellung vorschriftswidrig und die Beanstandung zu Recht erfolgt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit habe der Bf. die Abgabe durch Verletzung der bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht fahrlässig verkürzt. Somit seien die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu betrafen. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jede fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung der Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen das Straferkenntnis vom , Zl. ***1***, das Rechtsmittel der Beschwerde, das wie folgt tituliert wurde:

"An die dümmsten Mitarbeiter der Ma Wien. Hiermit erhebe Beschwerde gegen die straferkenntnis. Sollte Ihnen das nicht passen nehmen sie weniger Drogen und schalten sie ihr Hirn ein."

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf. aufgetragen, die inhaltlichen Mängel der vorliegenden Beschwerde zu beheben, als der Beschwerde die Gründe fehlen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) fehlt.

Im Ergänzungsschriftsatz vom wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Bf. habe bei der Strafe EUR 3,60 abgezogen, da er zum Zeitpunkt der Strafe über seine Handy-App einen Parkschein gelöst habe. Der Bf. habe jedoch am Vortag einen der Firmenbusse gefahren, daher sei ein anderes Kennzeichen in seiner App gespeichert gewesen und die Parkometerabgabe für das falsche Auto bezahlt worden.

Dieses Auto sei nachweislich GPs-überwacht auf dem Firmenparkplatz in Wien 23 gestanden. Aufgrund des Fahrtenbuches werde dokumentiert, dass dieses Auto nachweislich zu dieser Zeit nicht bewegt worden sei. Überwachungsprotokolle durch GPS würden vorliegen.

Daher habe der Bf. das Geld, das er fehlerhaft an den Magistrat durch den Parkschein überwiesen habe, zurückgefordert und die Strafe anerkannt. Da sich die Mitarbeiter der MA67 jedoch weigern, das zu Unrecht erhaltene Geld wieder zurück zu buchen, habe der Bf. EUR 3,50 abgezogen und den Rest bezahlt.

Dass der Bf. einen Fehler gemacht habe, akzeptiere er ja. Deshalb habe er auch bezahlt. Aber dass die Behörde zu Unrecht erhaltenes Geld nicht zurückzahle, sei für den Bf. kriminell. Darüber hinaus habe der Bf. innerhalb der gesetzlichen Frist bei Onlinekäufen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Rückabwicklung verlangt, was jedoch verweigert werde.

Das Beschwerdebegehren sei die Einstellung, da bereits mit der Überweisung des Restbetrages vom Bf. die Strafe bezahlt worden sei. Wenn jemand falsch Geld erhalte, sei er auch gesetzlich zur Rückgabe verpflichtet, wenn es eingefordert werde. Das könne man von der Behörde auch verlangen.

Bezüglich des ungebührlichen Verhaltens habe sich der Bf. in seinem Schreiben noch sehr zurückgehalten, denn das Verhalten dieser "Mitarbeiter" sei schon sehr grenzwertig gegenüber Autofahrern: nämlich arrogant, herablassend und schikanös.

Da seine Eltern beide im Magistrat gearbeitet haben, wisse der Bf., wovon er rede und diese Art von Verhalten sollte eigentlich der "MD" (Anmerkung: Magistratsdirektion) gemeldet werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem behördlichen ***Kennzeichen1*** am um 12:59 Uhr in 1130 Wien, Lainzer Straße 132c, ab ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt und für das genannte Fahrzeug gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren.

Stattdessen aktivierte er am um 12:23 Uhr für das Firmenfahrzeug VW CRAFTER mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen2***, zugelassen auf ***2*** e.U., irrtümlich einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen elektronischen Parkschein.

Der Irrtum ist u.a. auch darauf zurückzuführen, dass beide in der APP Handyparken gespeicherten behördlichen Kennzeichen jeweils mit einem "W" beginnen und mit einem "L" enden und es sich bei beiden Fahrzeugen um ein Fahrzeug der gleichen Marke (VW) handelt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass der Bf. zu den beanstandeten Zeiten sein mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt hatte, sind unstrittig. Im Einspruch sowie in der ergänzenden Eingabe vom findet sich kein gegenteiliges Vorbringen. Vielmehr wird eingewendet, dass der Bf. sehr wohl die Parkometerabgabe bezahlt habe.

Im Straferkenntnis vom , Zl. ***1***, hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass zwar ein elektronischer Parkschein gebucht, jedoch für ein anderes Kennzeichen. Insofern ist auch unstrittig, dass der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert hat, jedoch nicht für jenes Fahrzeug, das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 leg.cit. der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins erfolgt nach Abs. 2 leg.cit. durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird nach § 7 Abs. 3 dieser Verordnung die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Nach § 8 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung kann der Magistrat zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

rechtliche Beurteilung:

Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Die Parkometerabgabe für das Fahrzeug VW mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen2*** ist nicht die dieselbe Abgabe, welche für ein anderes Fahrzeug entrichtet wird. Die Abgabe ist eben nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Individualisierung des Fahrzeuges erfolgt im Falle des Papierparkscheines durch die physische Anwesenheit des Parkscheines im Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheines das behördliche Kennzeichen das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - der Ziffernsturz beim Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. Zl. 2013/08/0096). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Auch bei Ungehorsamsdelikten vermutet das Gesetz die zumindest fahrlässige Begehensweise bloß. Somit ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. Zl. Ra 2017/11/0152). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen. Die elektronischen Parkscheinbuchungen führen jenes Kennzeichen, für das der Parkschein gebucht wurde, ausdrücklich an. Wenn schon beim Eingeben der Daten in die elektronische Anwendung ein Fehler im Zusammenhang mit den Kennzeichendaten passiert ist, hätte dies letztlich bei einer gründlichen Durchsicht der Parkscheinbuchung auffallen müssen. Dies umso mehr, als letztlich mehr als ein behördliches Kennzeichen in der App gespeichert waren.

Es ist jedoch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Bf. am einen 60 Minuten-Parkschein mit seinem Mobiltelefon aktivierte, dabei aber irrtümlich die in der App gespeicherten Kennzeichen vertauschte, als beide gespeicherten Kennzeichen jeweils mit einem "W" beginnen und mit einem "L" enden. Vor diesem Hintergrund, dass dem Bf. dieser Fehler passiert sei und natürlich ein solcher Fehler nicht passieren soll, ist das Verschulden des Bf. als leichter zu werten.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Als mildernd ist auch zu werten, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Fall einen elektronischen Parkschein gebucht hat, wenn auch nicht für das richtige Fahrzeugkennzeichen, und so seinen Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten.

Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdevorbringen sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 Euro auf 30,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 7 Stunden vermindert.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche gar nicht beantragt wurde und der objektive Tatbestand unstrittig ist.

So im vorliegenden Fall eine Rückzahlung der auf das falsche Fahrzeug gebuchten Parkometerabgabe beantragt wird, ist darauf zu verweisen, dass die beantragte Rückzahlung einer falsch entrichteten Parkometerabgabe nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt dieser auch nach den Strafherabsetzungen € 10,00.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wenn nach § 25a Abs. 4 VwGG in einer Verwaltungsstrafsache vor dem Verwaltungsgericht; […]

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Weil nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. Zl. Ra 2022/16/0080 mwN).

Die Revision durch die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500436.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAC-34705