Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2023, RV/7500496/2023

Parkometerabgabe; das Parkpickerl wurde wegen Nichterhalt des Erinnerungsschreibens verspätet beantragt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 36,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Platz, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 19:41 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch (E-Mail vom ) vor, dass er seit geraumer Zeit im Besitz einer Parkvignette für den 2. Bezirk sei. Das Erinnerungsschreiben für das Auslaufen der Parkbewilligung sei heuer leider nicht bei ihm eingelangt. Die Parkometerabgabe sei von ihm am am Bezirksamt Leopoldstadt für den Zeitraum bis beglichen worden.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass der Bf. zufolge der Aktenlage den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, bei Beginn der Abstellung die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen sei, da der vom Magistrat der Stadt Wien erteilte Bescheid GZ: 222-2023 erst ab gültig wurde. Die Beanstandung am sei daher zu Recht erfolgt, da im Zeitraum vom bis keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. Ausnahmegenehmigung gültig gewesen sei. Der Bf. hätte in diesem Zeitraum die Parkometerabgabe mittels Parkschein/en entrichten oder das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen müssen.

Angemerkt werde, dass die Besorgung einer bzw. der Folgeantrag für eine neue Ausnahmegenehmigung bereits Wochen vor dem Gültigkeitsende einer (ev.) bestehenden Ausnahmegenehmigung erfolgen könne und der Antragsteller bei den zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigungen selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass die "Verlängerung" dieser Genehmigung fristgerecht und korrekt erwirkt werden könne.

Eine allfällige Informations- oder Erinnerungsverpflichtung der Behörde im Fall des Ablaufes von Ausnahmegenehmigungen oder eine etwaige damit einhergehende Erinnerung zur (fristgerechten) Zahlungsverpflichtung sei nicht normiert.

Das diesbezügliche Vorbringen hätte sohin nicht zu seinen Gunsten wirken können und seien keine Umstände hervorgekommen, welche zur Einstellung des Verfahrens führen hätten können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei. Der Bf. habe die Parkometerabgabe somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom vor, dass er darauf hinweisen wolle, dass er durch sein Verhalten weder die Parkometerabgabe verkürzt habe noch die formalen Voraussetzungen für das Abstellen des Kfz im "Anwohnerparken" gefehlt hätten. Die Parkabgabe sei ehebaldigst, nachdem er erkannt habe, dass das Parkpickerl abgelaufen war, entrichtet worden. Somit sei der Stadt Wien weder ein finanzieller Schaden entstanden noch sei der "stehende, rationierte, innerstädtische Verkehr" durch die verspätete Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt oder widerrechtlich in Anspruch genommen worden. Auf den alten Parkplaketten sei das Ablaufdatum ersichtlich gewesen. Bei den nun ausgegebenen Exemplaren sei das nicht mehr der Fall. Weiters sei bisher immer mit einem Schreiben auf das Ablaufen des Parkpickerls hingewiesen worden. Wie schon im Einspruch festgehalten, sei dieses Schreiben nicht bei ihm eingelangt. Aus dem Straferkenntnis habe er gelernt, dass die Behörde nicht dazu verpflichtet sei, so ein Schreiben auszusenden. Um in Zukunft solche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, habe er nun auf der Innenseite der Windschutzscheibe das Ablaufdatum des laufenden Geltungszeitraumes angeschrieben. Er ersuche, die Strafe zu erlassen bzw. zu verkürzen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Platz, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (19:41) lag weder ein gültiger Papierparkschein noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Die vom Magistratischen Bezirksamt für den 2. und 20. Bezirk erteilte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 2. Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das gegenständliche Kraftfahrzeug war vom bis gültig (Bescheid vom , GZ. 111-2021).

Mit Bescheid vom , GZ. 222-2023, wurde dem Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 2. Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das gegenständliche Kraftfahrzeug hinsichtlich des Zeitraums vom bis erteilt.

Es lag für den Beanstandungstag kein gültiges Parkpickerl vor und waren damit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 4 Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe idgF lautet:

§ 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Nach Entrichtung der Abgabe für ein bestimmtes Kennzeichen speichert die Behörde das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges in ihren Daten zur Kontrolle der Abgabenentrichtung. Die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 2 darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.

Gemäß § 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung kann anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs 1 und Abs 2 auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR- Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs 1 lit. a als Parkkleber. Dieser ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe werden bei der pauschalen Entrichtung bereits begonnene Kalendermonate voll gerechnet.

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt erst ab deren Bezahlung und der darauffolgenden Freischaltung und nicht rückwirkend (vgl. zB ; ; ).

Bei der Zusendung eines "Erinnerungsschreibens" samt Zahlscheinen handelt es sich um eine Serviceleistung der Magistratischen Bezirksämter, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. zB die Erkenntnisse ; , , ).

Es liegt in der eigenen Verantwortung der BescheidinhaberInnen, Vorsorge (zB Anmerkung auf dem Kalender) zu treffen, dass die Verlängerung des "Parkpickerls" nicht verabsäumt wird (vgl. noch einmal die Erkenntnisse ; , und ).

Wer dies unterlässt, verletzt seine Sorgfaltspflicht und setzt dadurch ein fahrlässiges Verhalten.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. zB ; ).

Der Bf. hat ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten gesetzt, weil er sich auf das Erinnerungsschreiben für die Verlängerung des Parkpickerls verlassen hat. Er hat glaubhaft vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass es sich dabei lediglich um eine Serviceleistung der Magistratischen Bezirksämter handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Es waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; ; ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. an der fristgerechten Verlängerung des Parkpickerls besteht.

Für den Zeitraum vom 01. bis zum und somit zum gegenständlichen Tatzeitpunkt ( 19:41 Uhr) lag unbestritten noch keine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw keine gültige Ausnahmegenehmigung vor. Die Bewilligung wurde dem Bf mit Bescheid vom für den Zeitraum ab bis erteilt (keine Rückwirkung).

Der Bf hat sofort nach Erhalt des Organstrafmandates die Verlängerung des Parkpickerls beantragt.

Das Gericht erachtet daher eine Geldstrafe von 36,00 € als schuld- und tatangemessen.

Die von der Behörde mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Die Gültigkeit des Parkpickerls kann auf www.mein.wien.gv.at/Meine-Amtswege durch Eingabe des Kennzeichens abgefragt werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der Sachverhalt war unstrittig.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500496.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at