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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2023, RV/5101562/2019

Rechtsmittelverfangene Grundlagenbescheide der Vorjahre sind für die Höhe des Nachversteuerungsbetrages und des Verlustabzuges für nachfolgende Beschwerdejahre verbindlich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***3*** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., ***4***, über die Beschwerde vom gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Linz vom zu Steuernummer ***BF1StNr1***

  1. den Feststellungsbescheid Gruppenträger für das Jahr 2017,

  2. den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 und

  3. den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2019

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Anfechtungspunkt:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hängt die Höhe des Nachversteuerungstatbestandes für ein ausländisches Gruppenmitglied im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 und die Höhe des Verlustabzuges im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 unter anderem vom Ergebnis einer zeitlich vorausgehenden, noch rechtsmittelverfangenen Bescheidbeschwerde betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2012, 2013 sowie 2015, die ebenfalls beim BFG und derselben Richterin anhängig ist, ab. Strittig ist, ob die Höhe des Nachversteuerungsbetrages und die Höhe des Verlustabzugs ausdrücklich angefochten werden können.

2. Verfahrensgang

2.1.

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, im folgenden abgekürzt mit "die Bf., ist Gruppenträgerin von ausländischen Gruppenmitgliedern. Für die Jahre 2012, 2013 und 2015 ist eine Beschwerde beim BFG anhängig, deren Ergebnis direkte Auswirkungen auf die Höhe des Nachversteuerungsbetrages betreffend ein französisches Gruppenmitglied und die Höhe des Verlustabzugs beim Gruppenträger im Jahr 2017 hat.

Die Bf. reichte am elektronisch die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 ein. Darin wurde der nachzuversteuernde Betrag des französischen Gruppenmitglieds mit EUR 389.178,00 und der offene Verlustabzug aus Vorjahren (KZ 619) mit EUR 7.900.243,00 angegeben.

Die beiden darauf ergehenden Bescheide, der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 und der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017, beide datiert mit , ergingen bis auf nachfolgend genannte Abweichungen erklärungsgemäß:

Die erklärten nachzuversteuernden Verluste der SGS SARL iHv EUR 389.178,00 wurden im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 mit Null angesetzt. Die Begründung lautet: "Analog den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 wurde als Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe ein Betrag von EUR 2.767.955,38 festgesetzt und statt des erklärten Verlustabzuges aus Vorjahren iHv EUR 7.900.243,00 (KZ 619) lediglich ein Verlustabzug Gruppe in Höhe von EUR -13.747,80 vorgenommen. Aus diesen Veränderungen resultierte ein Einkommen Gruppe iHv EUR 2.754.207,58 und nach Abzug einbehaltener Steuerbeträge iHv EUR 165,87 und einer Rundung iHv EUR 0,03 eine festgesetzte Körperschaftsteuer iHv EUR 688.386,00. Dieser Bescheid wurde nicht begründet.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe 2017 iHv EUR 2.767.955,38 wurde für die Berechnung der Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 herangezogen. Davon wurde die Körperschaftsteuer berechnet und die 2017 einbehaltenen Steuerbeträge iHv EUR 165,87 abgezogen. Die daraus resultierende (gerundete) Abgabenschuld von EUR 691.823,00 wurde um 9% erhöht. Mit dem Vorauszahlungsbescheid 2019 vom wurden daher Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2019 und Folgejahre mit EUR 754.087,00 festgesetzt.

2.2.

Mit Anbringen vom , eingelangt am , wurde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 sowie den Vorauszahlungsbescheid 2019, alle datiert mit , das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und beantragt, die Körperschaftsteuer 2017 iSd abgegebenen Körperschaftsteuererklärung 2017 (diese ausgearbeitet entsprechend der am eingebrachten/beim BFG anhängigen Bescheidbeschwerde betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2012, 2014 und 2015) zu veranlagen, folglich einen Verlustabzug iHv EUR 2.367.847,49 im Jahr 2017 als auch im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2019 sowie die Folgejahre zu berücksichtigen. Zur Begründung wird auf die zur anhängigen Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2012, 2014 und 2015 eingebrachte Begründung verwiesen. Verfahrensrechtlich wurde die Entscheidung durch den Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.3.

Mit je gesonderter Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 und gegen den Vorauszahlungsbescheid 2019, alle datiert mit , als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wird jeweils auf eIne gesonderte Bescheidbegründung verwiesen.

In der gesonderten Bescheidbegründung vom für alle Bescheide wird ausgeführt:

"(…)

Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017:

Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom die Berücksichtigung des beantragten Verlustabzuges im Sinne der abgegebenen Körperschaftsteuererklärung 2017 (diese ausgearbeitet entsprechend der beim BFG anhängigen Bescheidbeschwerde betreffend die Jahre 2012, 2014 und 2015), folglich einen Verlustabzug iHv EUR 2.367.847,49 im Jahr 2017 zu berücksichtigen.

Gem. § 24a Abs. 1 Z 2 KStG ist im Feststellungsbescheid Gruppenträger abzusprechen über

  1. Das eigene Einkommen,

  2. die zurechenbaren Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie allenfalls nachzuversteuernde Verluste,

  3. die anzurechnenden inländischen Steuern,

  4. die anrechenbaren ausländischen Steuern und

  5. die verrechenbare Mindeststeuer.

Gem. § 24a Abs. 3 Z 1 KStG wird der Verlustabzug im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG (Körperschaftsteuerbescheid Gruppe) durch Geltendmachung von Sonderausgaben bei der Zusammenrechnung des eigenen Einkommens (des Gruppenträgers) mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder berücksichtigt.

Da im angefochtenen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 weder über die Höhe noch über die Berücksichtigung des Verlustabzuges abgesprochen wird, wird im Rahmen der Beschwerde auch keine Änderung diesbezüglich beantragt.

Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 war daher abzuweisen.

Zur Abweisung der Beschwerden gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 sowie gegen die Körperschaftsteuervorauszahlung 2019:

Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom die Berücksichtigung des beantragten Verlustabzuges im Sinne der abgegebenen Körperschaftsteuererklärung 2017 (diese ausgearbeitet entsprechend der beim BFG anhängigen Bescheidbeschwerde betreffend die Jahre 2012, 2014 und 2015), folglich einen Verlustabzug iHv EUR 2.367.847,49 im Jahr 2017 zu berücksichtigen.

Der Verlustabzug im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung ergibt sich zwingend aus den Veranlagungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Hier gegenständlich wird ein Verlustabzug beantragt, der in dieser Höhe nicht bescheidmäßig festgestellt wurde, wenngleich auch in diesem Zusammenhang derzeit ein Rechtsmittel beim BFG anhängig ist.

Die zu berücksichtigende Höhe des Verlustvortrages ist aufgrund der Bindungswirkung gem. § 252 Abs. 2 BAO auf die mittels Bescheid festgestellte Höhe beschränkt (auch wenn diese Bescheide rechtsmittelverfangen sind). (Vergleiche dazu auch die Berufungsentscheidung des zu RV/0871-L/10).

RV/0871-L/10-RS1:
Dem Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Einkommens im betreffenden Körperschaftsteuerbescheid kommt eine, wenngleich außerhalb von § 191 Abs. 3 BAD gelegene Bindungswirkung zu. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO sind auch die Bemessungsgrundlagen vom Spruch eines Abgabenbescheides mit umfasst. Ein solcherart festgestellter Verlust wirkt auch auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag jedenfalls betragsmäßig verbindlich wird; ein Abweichen von den seinerzeit ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Verlust) kommt insoweit nicht in Betracht. Diese Bindungswirkung kann auf § 252 Abs. 2 BAO gestützt werden, wonach Abgabenbescheide, denen Entscheidungen anderer, zeitlich und sachlich vorangegangener Bescheide zugrunde liegen, in diesem Bereich auch dann nicht anfechtbar sind, wenn die ursprünglichen Entscheidungen keine rechtsförmlichen Grundlagenbescheide iSd §§ 189 ff. BAD dargestellt haben. Dieser Bindungswirkung kann auch durch § 295 BAO Rechnung getragen werden (vgl. ).

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen."

2.4.

Mit Anbringen vom , eingelangt am , stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die erhobene Bescheidbeschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 sowie den Vorauszahlungsbescheid 2019 durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) im Rahmen eines Senates und in einer mündlichen Verhandlung.

2.5.

Die Bescheidbeschwerde wurde dem BFG mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.

Am hat die beantragte mündliche Verhandlung stattgefunden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird auf den Verfahrensablauf verwiesen. Dieser ist unstrittig.

II. Rechtliche Beurteilung

II.1. Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017

II.1.1.

Die Höhe des im Jahr 2017 zu verrechnenden nachzuversteuernden Verlustes des französischen Gruppenmitgliedes hängt unter anderem davon ab, in welcher Höhe Verluste dieses Gruppenmitgliedes in den Jahren zuvor dem österreichischen Gruppenträger zugerechnet und wieviel davon bereits in den Vorjahren nachversteuert worden sind. Die Frage, ob im Jahr 2015 eine Nachversteuerung von zugerechneten ausländischen Verlusten zu erfolgen hat, stellt einen bei der Vorbeschwerde mit der GZ RV/5101844/2018 zu würdigenden Anfechtungspunkt dar.

Die Höhe des Verlustes wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid) des Verlustjahres festgesetzt und der diesbezügliche Ausspruch wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (vgl. mwN; vgl. auch Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer [27. Lfg 2015], Rz 268/1/1 mwN).

Was für die Höhe des Verlustes gilt, gilt auch für die Höhe der zuzurechnenden Verluste sowie der nachzuversteuernden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder. Auch hinsichtlich dieser beiden Punkte wird im Feststellungsbescheid Gruppenträger abgesprochen. Diese Feststellung ist für die Folgejahre aus den gleichen rechtlichen Erwägungen, wie näher zum Verlustabzug unter II.2. ausgeführt, bindend. Einwendungen gegen die Höhe des Nachversteuerungsbetrages, die sich lediglich auf Vorjahre beziehen, können daher nur im Grundlagenbescheid des betreffenden Vorjahres geltend gemacht werden.

II.1.2.

II.1.2.1.

§ 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988 lautet:

Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

  1. Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz.

  2. die zuzurechnenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,

  3. die anzurechnenden inländischen Steuern,

  4. die anrechenbaren ausländischen Steuern und

  5. die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2).

II.1.2.2.

Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat, wird im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 gem. § 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988 das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 KStG) festgestellt.

Beim eigenen Einkommen nach dem ersten Teilstrich handelt es sich um das eigene Einkommen des Gruppenträgers iSd § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz KStG ohne Sonderausgaben. Die Sonderausgaben des Gruppenträgers sind gem. § § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz KStG vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen. Dies geschieht gem. § 24a Abs. 3 KStG erst im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe. Hierin wird beim Gruppenträger das eigene Einkommen mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung des § 12a und der Sonderausgaben festgestellt.

Somit ist der Verlustabzug nicht im Feststellungsbescheid Gruppenträger vorzunehmen, sondern erst, soweit vorhanden, im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe.

II.1.3.

Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 ist daher aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.

II.2. Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017

II.2.1.

§ 192 BAO lautet:

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 252 BAO lautet:

(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3 ) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 295 BAO idF des Beschwerdejahres 2017 hatte folgenden Inhalt:

(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Absatz eins, sinngemäß.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

  1. Feststellungsbescheides (§ 188) oder

  2. eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen. gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Absatz eins,) auf Antrag der Partei (Paragraph 78,) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 304, maßgeblichen Frist zu stellen.

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

II.2.2.

Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 252, I. Allgemeines [Rz 1 - 4] führen zum Zusammenspiel zwischen den §§ 192, 252 und 295 BAO aus:

"1 Aus den § 185 ff ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hiervon abgeleiteten Bescheiden. Gem § 192 werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

2§ 295 regelt als speziellere Norm zum Vorfragentatbestand des § 303 Abs 1 lit c (vgl zB Bibus, ÖStZ 1988, 222) die Anpassung abgeleiteter Bescheide bei nachträglicher Abänderung (nachträglicher Erlassung) von Grundlagenbescheiden.

3§ 252 Abs 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB ; , 94/13/0273; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl ). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist ( ).

4§ 252 Abs 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd § 185 ff ( ). § 252 Abs 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide."

II.2.3.

Die Höhe des Verlustes wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid (hier: Körperschaftsteuerbescheid Gruppe) des Verlustjahres festgesetzt und der diesbezügliche Ausspruch wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (vgl. mwN; vgl. auch Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer [27. Lfg 2015], Rz 268/1/1 mwN).

Daher ist die Anfechtung eines Steuerbescheids, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides bzw. Abgabenbescheides gem. § 252 Abs. 1 und Abs. 2 BAO begründet ist, in der Sache abzuweisen.

Ändert sich im Verlustjahr die Höhe des Verlustes und hat diese Änderung Auswirkungen auf Folgejahre, bietet die Bundesabgabenordnung in der Bestimmung des § 295 Abs. 3 ein geeignetes Instrumentarium, um diesem Umstand zu berücksichtigen. Danach sind Abgabenbescheide ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, zu ändern, wenn der Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten müssen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen (vgl. dazu auch Reiter, § 295a BAO, 120ff, wonach die §§ 295 und 295a BAO zueinander in keinem Konkurrenzverhältnis stehen, weil Grundlagenbescheide und grundlagenähnliche Bescheide den der Abgabenfestsetzung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht ändern).

II.3. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019

II.3.1.

Auf die Körperschaftsteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 45 EStG 1988. Die in § 45 EStG getroffenen Regelungen sind demnach auch für Körperschaften anzuwenden.

§ 45 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 lautet: "Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

  1. Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.

  2. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

(…)

Die Körperschaftsteuervorauszahlung ist bescheidmäßig festzusetzen.

II.3.2.

In der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid können erfolgreich nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen (; -I/05; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 19). Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Doralt, EStG 11.Lfg, § 45 Tz 14; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 45 Rz 13).

Das ist aber hier nicht der Fall, weil - wie in den Vorpunkten ausgeführt wurde - der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 nicht abzuändern war.

Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 ist daher abzuweisen.

III. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis des BFG der Rechtsprechung des VwGH iin den Anfechtungspunkten folgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101562.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at