Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2023, RV/7103102/2023

Beschwerde gegen abgeleitete Bescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2017 bis 2020 und Einkommensteuervorauszahlungen für 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***,

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2023 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuervorauszahlungen für 2023 werden mit 0,00 € festgesetzt.

II. beschlossen:

Der Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Kommanditist der P-KG und erklärte in den Streitjahren daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der auf ihn entfallende Anteil an den Einkünften wurde im Rahmen einheitlich und gesonderter Feststellungen gemäß § 188 BAO ermittelt.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom **.**.2022 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom **.**.2023 aufgehoben.

Im Anschluss an eine bei der Gesellschaft durchgeführte abgabenbehördlichen Prüfung erließ die belangte Behörde für die Jahre 2017 bis 2019 nach Wiederaufnahme der Verfahren datiert mit neue Feststellungsbescheide und veranlagte das Jahr 2020 mit Bescheid vom . Sämtliche Feststellungsbescheide trugen den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung Rechnung, waren an die Masseverwalterin adressiert; sie wurden an diese auch zugestellt und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurden die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2017 bis 2019 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert (Bescheide vom ) und für das Jahr 2020 die Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom durchgeführt (für alle Jahre entsprechend der für den Beschwerdeführer übermittelten Mitteilungen über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO). Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2023 wurden mit Bescheid vom in Höhe von 24.331,00 € festgesetzt.

Beschwerde:

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 und gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2023. Darin führte er aus, er sei Kommanditist der P-KG und habe als Maurer eine Lehre dort absolviert und sei bis zuletzt dort als Arbeiter beschäftigt. In den angefochtenen Bescheiden werde ausgeführt, dass er durch nachträgliche Schätzung zu weiteren Steuerzahlungen verpflichtet sei. Er habe weder eine Ladung noch eine Aufforderung erhalten, weshalb auch keine Akteneinsicht möglich gewesen sei. Es liege daher eine Verletzung des Parteiengehörs vor.

Die Behörde habe es mangels Durchführung eines Beweisverfahrens unterlassen, die zuständige Steuerberatung und die Masseverwalterin zur Vorlage der Steuerunterlagen für die Jahre 2017 bis 2019 aufzufordern. Durch den Konkurs habe er als Kommanditist keine Möglichkeit gehabt, Unterlagen zu erhalten. Außerdem sei er bereits im Mai 2022 aus der Gesellschaft ausgeschieden, aus finanziellen Gründen sei die Löschung im Firmenbuch nicht beantragt worden.

Es werde daher beantragt, die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 aufzuheben.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde keine Beschwerde erhoben.

Beschwerdevorentscheidungen:

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde lägen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, so könne der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die Beschwerde sei beim Feststellungsfinanzamt einzubringen. Im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung von Feststellungsbescheiden seien die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft mittlerweile eingetreten sei, von Amts wegen durch neue Einkommensteuerbescheide zu ersetzen.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2023 wurde Folge gegeben und die Vorauszahlungen mit 0,00 € festgesetzt.

Vorlageantrag:

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2020 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2023.

Vorlagebericht:

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, die Einwendungen des Beschwerdeführers könnten nur im Feststellungsverfahren vorgebracht werden, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

Bezüglich des Jahres 2020 sei anzumerken, dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht worden sei, weshalb der Vorlageantrag zurückzuweisen sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Kommanditist der P-KG. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom **.**.2022 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom **.**.2023 aufgehoben. Nach Abschluss einer bei der Gesellschaft durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergingen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO, die den Feststellungen der Prüferin Rechnung trugen. Sie waren an die Masseverwalterin adressiert, wurden an diese am rechtswirksam zugestellt und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers wurden entsprechend der für den Beschwerdeführer übermittelten Mitteilungen über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO betreffend die Jahre 2017 bis 2019 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert bzw. wurde für das Jahr 2020 die Einkommensteuerveranlagung unter Heranziehung des in der Mitteilung über die gesonderte Feststellung ausgewiesenen Gewinnanteils durchgeführt.

Vom Beschwerdeführer wurde lediglich gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019, den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2023, nicht aber gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen und der Entscheidung zugrunde legen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.

3.1.1. Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

Gemäß § 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der Feststellung gemäß § 188 Abs. 1 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann (vgl. ; , 2004/14/0154; , Ra 2019/15/0016; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 188 Rz 9).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 252 Abs. 1 BAO betrifft insbesondere Bescheide gemäß § 188 BAO. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO sind Grundlagenbescheide für Einkommensteuerbescheide (vgl. ; , 97/13/0098; , 2004/13/0069; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 252 Rz 9).

Da in den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO der P-KG für die Streitjahre die Gewinnanteile des Beschwerdeführers in Höhe von 17.907,63 € (2017), 50.257,34 € (2018) und von 70.237,84 € (2019) festgestellt wurden, waren diese anteilsmäßigen Gewinne aus Gewerbebetrieb in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerveranlagungen des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 bis 2019 aufzunehmen.

Die in der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 vorgebrachten Argumente wären gegen die Feststellungsbescheide vorzubringen, da diese nur im Rahmen einer Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide hätten gewürdigt werden können.

Im Hinblick auf die Bindung der Einkommensteuerbescheide an die Feststellungsbescheide kann auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einkommensteuerverfahren nicht eingegangen werden.

3.1.2. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2023

Diesbezüglich schließt sich das Bundesfinanzgericht der Ansicht der Abgabenbehörde an. Der Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid wird daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben und die Vorauszahlungen für 2023 mit 0,00 € festgesetzt.

3.1.3. Einkommensteuerbescheid 2020

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unabdingbare Voraussetzung für einen Vorlageantrag ist jedoch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO). Da eine solche Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom nicht eingebracht wurde, war der diesbezügliche Vorlageantrag vom im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2017 bis 2019 war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung unzulässiger Vorlageanträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103102.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at