Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.09.2023, RV/7400163/2017

Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Verfahrens aufgrund Tod Beschwerdeführer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf*** betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom (MA 6/ARL - 804/10 E) wurde der Beschwerdeführer für Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe der ***Ges 1*** zur Haftung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gestellt.

Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit verstorben. Mit Beschluss vom hat das Bezirksgericht *** entschieden, dass die Abhandlung des Nachlasses gem § 153 AußStrG unterbleibt, da die Aktiva des Nachlasses EUR 5.000 nicht überstiegen haben. Die geringfügigen Geldmittel (ca EUR 2.000) wurde auf Basis des § 153 Abs 2 AußStrG auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Wege der Einzelrechtsnachfolge zur teilweisen Abdeckung der Begräbniskosten übertragen.

Unterbleibt die Abhandlung einer Verlassenschaft gem § 153 AußStrG, erfolgt keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Der in diesem Fall mittellose, ruhende Nachlass besteht als juristische Person fort.

Nach der Judikatur des VwGH () ist, wenn der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstirbt, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Diese Rechtssprechung ist zu der im Revisionsverfahren einschlägigen Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG ergangen, die nach dem VwGH in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden ist.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist diese Judikatur auch auf die einschlägige Schwesterbestimmung des § 261 BAO zu übertragen, die die Gegenstandsloserklärung aufgrund von Klaglosstellung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht regelt. Da beide Bestimmung trotz des unterschiedlichen Wortlauts im Wesentlichen den selben Regelungsinhalt haben, steht in analoger Anwendung der Judikatur des VwGH die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO nichts entgegen.

So hat das Bundesfinanzgericht bereits in mehreren Verfahren entschieden, dass das Verfahren in einem solchen Fall einzustellen ist (; ; BFG, , RV7101499/2013; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bislang hat der VwGH die Gegenstandsloserklärung und damit zusammenhängende Einstellung des Verfahrens lediglich für das Verfahren vor dem VwGH letztgültig entschieden. Es liegt bislang noch keine Entscheidung vor, ob die Judikatur des VwGH zu § 33 Abs 1 VwGG auch auf die Schwesterbestimmung des § 261 BAO anzuwenden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400163.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at