Abgabenhinterziehung für zunächst Immobilienertragsteuer, in der Folge neu wegen Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel, wobei sehr viele Unterlagen gegenüber dem Finanzamt offengelegt wurden; derzeit gibt es keinen Abgabenbescheid, daher Teileinstellung; Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten, da die Frage, ob und wann ein Steuerberater (der übrigens nicht entlohnt wurde) Steueranmeldungen fristgerecht gemeldet hat, für die Frage der fristgerechten Entrichtung unerheblich ist.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 6 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. 1970, vertreten durch Mag. Harald Herbert Houdek, Sillgasse 19, 6020 Innsbruck wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom sowie die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV **1**, FV **2**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger Mag. **V1** und **V2**, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl FV **1** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der (versuchten) Hinterziehung an Einkommensteuer 2013 in der Höhe von € 93.750,00 wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und über Herrn ***Bf1*** für die verbleibenden Finanzvergehen zu FV **2** gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.300,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 130,00 festgesetzt.
Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV **1** (ergänzt: und FV **2**, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Innsbruck,
a) als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung betreffend das Veranlagungsjahr 2013 an Einkommensteuer in der Höhe von € 93.750,00 bewirkt
b) als Geschäftsführer der GmbH
ba) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
1994 entsprechenden betreffend Voranmeldungszeiträume August 2019 bis Dezember 2019 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in der Höhe von € 1.680,87 (08/2019), € 9.257,87 (09/2019), € 3.273,61 (10/2019), € 1.792,47 (11/2019) und € 523,33 (12/2019) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben.
bb) vorsätzlich Lohnsteuer für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 3.000,00, Lohnsteuer für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 966,78, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 1.400,00, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 356,46, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 37,29, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum September bis November 2019 in der Höhe von € 147,19, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 37,29 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 37,47, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), und der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben.
Er habe hiedurch begangen:
zu a): das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
zu b, ba): das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
zu b, bb): das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Der Beschuldigte werde hiefür nach § 33 Abs. 5 iAd § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 25.000.00 (in Worten EURO fünfundzwanzigtausend) sowie gem. § 20 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie gem. § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Pauschalbetrag mit € 500,00 bestimmt wird.
Folgende Entscheidungsgründe wurden ausgeführt:
"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere durch Einsichtnahme in den gesamten Finanzstrafakt zu Straflistennummer 081, (FV-**1**, FV-**2**) (insbesondere) auch die Niederschriften und Berichte betreffend die Außenprüfung vom , vom , die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom samt Ergänzung dazu vom , das Protokoll über die Spruchsenatssitzung vom , die Rechnungen der GmbH vom und , die Äußerungen und Schriftsätze des Beschuldigten vom , , und , jeweils samt Beilagen, das Protokoll über die Einvernahme des Beschuldigten vom , den Anlassbericht der Steuerfahndung vom , SF-Nr. 601009/16 samt Beilage, sowie den Bezug habende Abschlussbericht vom , die Rückstandsaufgliederung sowie den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , jeweils GZ. 3100359/2018, wird festgestellt:
Der am 1970 geborene Beschuldigte ist als Einzelunternehmer tätig. Als Einzelunternehmer wird er beim Finanzamt Innsbruck unter der Steuernummer 061 geführt. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Der Beschuldigte ist geschieden und wiederverheiratet. Für seine Ex-Gattin hat er monatlich an Unterhalt ca. € 1.540,00 zu bezahlen. Unterhaltspflichten für seine vier Kinder bestehen nicht.
Ohne die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von (rund) € 275.000,00 bei der Bank1 **A** (Angaben des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vom ), wobei der konkrete Hintergrund dieser Verbindlichkeiten bei der Bank1 **A** nicht festgestellt werden kann (kein hinreichendes Beweisergebnis). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beläuft sich nach seinen Angaben auf € 1.500,00.
Abgesehen von seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer ist der Beschuldigte seit November 2009 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Über das Vermögen dieser GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Insolvenzdatei). Die in Insolvenz befindliche GmbH hat ihren Sitz in Innsbruck (Firmenbuchauszug, Edikts Datei).
Im Jahre 2012 schloss der Beschuldigte als Käufer mit der Verkäuferseite RA1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH. (FN **3** des Landesgerichtes), Adresse1, (GZ1 des Landesgerichtes), einen Kaufvertrag über diverse Liegenschaftsanteile der im dortigen Insolvenzverfahren geführten Schuldnerin B-GmbH. an der Liegenschaft EZ500 ab. Der Kaufvertrag wurde vom Beschuldigten als Käufer am und von der Verkäuferseite am unterfertigt (vorliegender Kaufvertrag). Als Kaufpreis vereinbart wurde von den Vertragsparteien hinsichtlich der dieser Anteile ein Gesamtkaufpreis von netto € 350.000,00, dies zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 70.000,00, sohin insgesamt ein Betrag von € 420.000,00 (vorliegender Kaufvertrag).
Die mit diesem Kaufvertrag erworbenen Anteile verkaufte der Beschuldigte als Verkäufer in der Folge mit Kaufvertrag vom an die Käuferin C-GmbH, FN **4**, Adresse2, diese vertreten durch den selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführer **5**. Der zwischen Beschuldigtem und Firma C-GmbH laut diesem Kaufvertrag vereinbarte und letztlich auch bezahlte Kaufpreis betrug netto € 1.200.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer von € 240.000,00, sohin (inklusive Umsatzsteuer) € 1.440.000,00 (vorliegender Kaufvertrag).
Im Oktober 2012 war zwischen der Bank1 **A** reg.Gen.m.H. (im Folgenden kurz: Bank1) sowie der GmbH und ***Bf1***, mitunterfertigt durch den Vertragserrichter und Treuhänder RA2, eine Grundsatzvereinbarung unterfertigt und abgeschlossen worden. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Grundsatzvereinbarung wird auf diese vertragliche Regelung verwiesen, die dieser Entscheidung beigeschlossen ist und einen integrierenden Bestandteil derselben und deren Feststellungen bildet. Eine zusätzliche vertragliche Regelung zu dieser Grundsatzvereinbarung, insbesondere als Anhang zu dieser Grundsatzvereinbarung, besteht nicht (Aussage Beschuldigter bei der Spruchsenatsverhandlung am ).
Datiert mit stellte die Firma GmbH zur Rechnungsnummer 2012020701 an den Beschuldigten eine Rechnung über einen Betrag von € 125.000,00 zzgl. 20% Mehrwertsteuer von € 25.000,00, sohin gesamt von € 150.000,00. Verfasst wurde diese Rechnung vom Beschuldigten. Als Rechnungsgegenstand / Leistung wurde in dieser Rechnung als "Bezeichnung" gewählt: "Erste Teilrechnung Provision Vermittlung Projekt1 It. Vereinbarung". Eine weitere Rechnung dieser GmbH an den Beschuldigten wurde - wiederum verfasst vom Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH - am zu Rechnungsnummer 2013110701 gestellt; dies mit der "Bezeichnung": "Schlussrechnung Provision Projekt1, Vermittlung, Aufbereitung und Verkaufsunterstützung It. Vereinbarung". Der Rechnungsbetrag dieser Rechnung belief sich auf € 250.000,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer von € 50.000,00, sohin auf € 300.000,00 inkl. Umsatzsteuer (vorliegende Rechnungen, Einvernahme des Beschuldigten ).
Die in diesen Rechnungen vom und angeführten (Netto-) Rechnungsbeträge von € 125.000,00 und € 250.000,00 wurden vom Beschuldigten bei Berechnung und Erklärung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit An- und Verkauf der Liegenschaft EZ500 steuerlich geltend gemacht. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen keine Leistungen der Firma GmbH gegenüber dem Kläger zu Grunde, ebenso wenig wurde vom Beschuldigten eine Vereinbarung abgeschlossen, die diese Rechnungsbeträge als "Gewinnbeteiligung" oder "Aufteilung" des Veräußerungsgewinns vorgesehen und gerechtfertigt hätten.
Diese Umstände waren dem Beschuldigten bekannt. Ziel und Absicht des Beschuldigten war es, durch diese ungerechtfertigten Rechnungen vom und und deren steuerliche Geltendmachung für sich die von ihm in Wahrheit geschuldete Immobilienertragsteuer zu verringern, obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass dadurch unzulässiger Weise eine entsprechende Abgabenverkürzung bewirkt wird.
Der Beschuldige war (auch) im Zeitraum 2019 bis (jedenfalls) Jänner 2020 Geschäftsführer der Firma GmbH. Die Verpflichtungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Meldung von Lohnabgaben sowie die Pflichten zur Entrichtung (Abführung) dieser Abgaben waren ihm ebenso wie die bezughabenden, gesetzlichen Fristen bekannt. In Kenntnis dieser Verpflichtung unterließ es der Beschuldigte dennoch, die entsprechenden Meldungen fristgerecht abzugeben und die Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2019 erfolgte am , jene für September 2019 am , jene für Oktober 2019 am , jene für November 2019 am und jene für Dezember 2019 am . Eine Entrichtung oder Vorauszahlung erfolgte nicht. Die Umsatzsteuer für August 2019 betrug € 1.680,87, für September 2019 € 9.257,87, für Oktober 2019 € 3.273,61, für November 2019 € 1.792,47 und für Dezember 2019 € 523,33, sohin gesamt € 16.528,15. Die Lohnabgaben für den Zeitraum Juli 2019 und September 2019 bis Jänner 2020 wurden nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder entrichtet. Die bekanntzugebenden Beträge beliefen sich für die Lohnsteuer 07/2019 auf € 953,82, für 09-11/2019 auf € 3.000,00, für 12/2019 auf € 953,82 und für 01/2020 auf € 966,78, die Dienstgeberbeiträge für 07/2019 auf € 354,72, für 09-11/2019 auf € 1.400,00, für 12/2019 auf € 354,72, für 01/2020 auf € 356,46, und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für 07/2019 auf € 37,29, für 09-11/2019 auf € 147,19, für 12/2019 auf € 37,29 und für 01/2020 auf € 37,47, sohin diese Beträge auf insgesamt € 8.599,55.
Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der eingangs angeführten Beweismittel. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind nachvollziehbar und konnten vom Spruchsenat daher den Feststellungen zum Schuldspruch zugrunde gelegt werden. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich betreffend den Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG eindeutig, dass die einzig nachvollziehbare Erklärung für die beiden Rechnungen vom und der GmbH an den Beschuldigten, ausgestellt vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser GmbH, die Intention beim Beschuldigten war, ganz bewusst eine ungerechtfertigte Einkommensteuerersparnis des Beschuldigten zu erreichen; dies vor dem Hintergrund, dass diese Rechnungsbeträge bei der GmbH aufgrund von Verlusten die Einkommensteuer betreffend keine entsprechende Auswirkung haben, die sie hingegen beim Beschuldigten sehr wohl mit sich gebracht hätte.
Bemerkenswert war, dass der Beschuldigte im Zuge des Verfahrens - über Jahre hinweg - zwar eine Vielzahl von Stellungnahmen erstattete und Urkunden vorlegte, jedoch keine Erklärungen und Belege dafür, dass die GmbH tatsächlich eine diesen Rechnungsbeträgen zugrundeliegende Forderung gehabt hätte. Der Beschuldigte legte vielmehr bis zuletzt keinerlei aussagekräftige Urkunden vor, insbesondere nicht solche, die Leistungen der GmbH ihm gegenüber oder aber Gewinnaufteilungsregelungen zwischen GmbH und ihm auch nur glaubhaft gemacht hätten.
Tatsächlich waren die dahingehenden Erklärungsversuche des Beschuldigten völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab er beispielsweise anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat am an, die GmbH habe Leistungen erbracht. Es sei die Übernahme einer Haftung zu fakturieren gewesen. In der Beschwerde vom führte er auf Seite 3 aus, es seien vom Beschwerdeführer "eindeutige Leistungen" nachgewiesen worden. In einer Stellungnahme an den Spruchsenat vom wurde wiederum der Standpunkt vertreten, es sei der GmbH nicht mölich gewesen, diese Liegenschaft in Projekt1 um einen Kaufpreis von € 350.000,00 zzgl. Umsatzsteuer alleine zu kaufen. Es sei dann von der Bank (Bank1 **A**) vorgeschlagen worden, dass man die Finanzierung bewerkstelligen könnte, wenn eine Haftung und volle Risikotragung sowohl der GmbH als auch vom Beschuldigten übernommen werde. Während und nach der Sanierung habe die GmbH mit ihren Mitarbeitern zusätzlich die Vermarktung der Liegenschaft übernommen und versucht, die Wohnungen jeweils einzeln zu verkaufen. Es seien Fotos gemacht, Inserate geschaltet und ein Exposee erstellt worden. Es sei auch die Rede von der Abgeltung der Risikoteilung bzw. Ertragsteilung im Verhältnis von 50:50 wie in der Vereinbarung aus 2012 mit der Bank1 **A** vorgesehen gewesen.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat am meinte der Beschuldigte hingegen abweichend davon, den Rechnungen vom und würden überhaupt keine "Leistungen" der GmbH ihm gegenüber zugrunde liegen, vielmehr seien diese "Leistungen" bereits im Vorfeld dieser Rechnungslegungen in Abzug gebracht und sodann erst im Rahmen dieser Rechnungen die Gewinnteilung abgerechnet worden.
Dies war ebenso neu wie unglaubhaft. Der Beschuldigte gab selbst an, diese beiden Rechnungen ausgestellt zu haben. Betrachtet man nun aber den (angeführten) Leistungsgegenstand laut Rechnungen, liegt dieser in Provisionen sowie in Vermittlung, Aufbereitung, Verkaufsunterstützung. Von einer Gewinnaufteilung ist dort hingegen überhaupt keine Rede, eine solche wird nicht einmal angedeutet, ebenso wenig, dass zuvor bereits Leistungen abgezogen worden wären. Dies wäre jedoch zu erwarten (gewesen), läge der Hintergrund dieser vom Beschuldigten selbst verfassten Rechnungen tatsächlich in einer Gewinnteilung. Eine solche findet sich jedoch im Gegensatz zu sonstigen, wenn auch nur angeblichen Leistungen in der Bezeichnung dieser Rechnungen nicht.
Bei der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom wurde der Beschuldigte auch befragt, um welche "Vereinbarung" es sich bei der in den Rechnungen angeführten handelt, insbesondere, ob damit die Grundsatzvereinbarung gemeint ist. Dies wurde von ihm - auch nach Einsichtnahme in diese Vereinbarung - bejaht. Allerdings konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wo sich in dieser Grundsatzvereinbarung jene vertragliche Regelung befindet, aus der die angebliche Gewinnteilung abgeleitet werden kann. Erstmalig wurde dann vom Beschuldigten behauptet, es gebe Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung. Weshalb diese angeblichen Beilagen aber über Jahre hinweg vom Beschuldigten nicht vorgelegt wurden, ist unerfindlich, machte er doch von seinem Recht, (schriftliche) Stellungnahmen / Rechtfertigungen einzubringen und Urkunden vorzulegen, an sich hinlänglich Gebrauch. Letztlich gab er in Bezug auf den Inhalt dieser angeblich bestehenden Beilagen ohnedies selbst an, dass in diesen keine vertragliche Regelung enthalten ist bzw. keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden; es handle sich lediglich um Aufstellungen. Abgesehen davon, dass auch solche Aufstellungen im Falle ihres Bestehens längst vorlegt werden hätten können, was jedoch geschah, jedoch dem Beschuldigten angesichts seiner Ausführungen bei der Spruchsenatssitzung vom ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wäre aus einer solchen betraglichen Aufstellung ohnedies keine Vereinbarung und damit auch kein allenfalls rechtfertigender Anspruch ableitbar. Insofern konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass zu dieser Grundsatzvereinbarung keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden, weil das ohnedies der Aussage des Beschuldigten entspricht. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle in Bezug auf den Beschluss bei der Verhandlung vom , keine weiteren Beweise aufzunehmen, festgehalten, dass diese Beilagen und deren Inhalt vom Beschuldigten weder in Bezug auf deren Existenz in irgendeiner Form bescheinigten noch in Bezug auf deren Inhalt näher konkretisiert wurden. Nachdem -wie erwähnt - auch nach den Angaben des Beschuldigten jedenfalls keine Vereinbarungen in diesen Beilagen enthalten waren, wären diese rechtlich auch nicht von Relevanz gewesen. Die Vertagung der Verhandlung zwecks Einholung von angeblichen, weder hinsichtlich Inhalt noch Existenz bescheinigten Beilagen hatte daher zu unterbleiben.
Die mangelnde Schlüssigkeit der Verantwortung und Argumentation des Beschuldigten legte im Übrigen das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom , GZ. RV/3100359/2018 sehr eingehend dar; die fehlende Nachvollziehbarkeit der Standpunkte des Beschuldigten hatte es bereits in seinem Vorhalt vom aufgezeigt. Auch dort wurde auf die einander völlig widersprechenden Angaben des Beschuldigten als dortigem Beschwerdeführer verwiesen, insbesondere, dass die Inhalte dieser Rechnungen nicht mit einer angeblichen Gewinnteilung kompatibel sind, weiters beispielsweise aber auch, dass die abgeschlossene Grundsatzvereinbarung keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf eine allfällige Gewinnaufteilung enthält. Dass die angeblichen (!) Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung vertragliche Regelungen enthalten hätten, wurde-wie erwähnt - nicht einmal vom Beschuldigten bis dato behauptet.
Zusammengefasst sind die Ausführungen des Beschuldigten zum Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern in einer Art und Weise widersprüchlich, dass für den Spruchsenat kein Zweifel daran bestand, dass den Rechnungen vom und überhaupt keine Leistungen der GmbH gegenüber dem Beschuldigten zugrunde liegen (und insbesondere auch keine Gewinnteilungs-Vereinbarung), sodass letztlich auch kein Zweifel daran bestand, dass Rechnungslegung und Geltendmachung dieser Rechnungen durch den Beschuldigten unter bewusster Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und/oder Wahrheitspflicht erfolgte, um eine Abgabenverkürzung zu seinen Gunsten zu erwirken, im konkreten Fall eine ungerechtfertigte Verringerung der Immobilienertragssteuer.
Dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind, aber auch, dass Lohnabgaben zu melden und zu entrichten sind, steht nicht nur angesichts der langjährigen geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten außer Frage, sondern wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Wenn er sich dahingehend rechtfertigt, es liege kein Vorsatz vor, räumt er in seiner Stellungnahme vom in Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume selbst entsprechende Verspätungen ein. Insoweit der Beschuldigte darauf verweist, er sei diesbezüglich von einem Steuerberater, vorliegend von seinem Verteidiger, vertreten gewesen, und es habe für ihn kein Zweifel bestanden, dass die Meldungen pünktlich erstatten werden, hätte auch die Möglichkeit bestanden, zumindest zu bescheinigen, dass die relevanten Informationen tatsächlich rechtzeitig an den (Verteidiger) weitergeleitet worden wären.
Letztlich wurde vom Beschuldigten jedoch bei der Spruchsenatssitzung vom der Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer und Lohnabgaben gar nicht mehr in Abrede gestellt. Seinem Einwand, der Ansatz hinsichtlich der Lohnabgaben für 07/2019 sei überhöht, wurde im Sinne der bei der Spruchsenatssitzung vom vorgelegten Urkunde ohnedies vollständig bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages Rechnung getragen.
Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit der Maßgabe dieser im vorigen Absatz festgehaltenen, wertmäßigen Einschränkung die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen und damit die Tatbestände des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Bei der Strafzumessung war die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu berücksichtigen, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten ist eine Geldstrafe von € 25.000,00 als angemessen (erg. Anzusehen). Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist eine Folge des Schuldspruches und in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."
Dagegen richtet sich die Beschwerde (samt 27 Beilagen) des Beschuldigten vom mit folgendem Inhalt:
"1. Anfechtungserklärung:
1.1 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das mündlich verkündete Urteil angemeldet. Gegen das Erkenntnis vom (undatiert) zur Hauptverhandlung vom Spruchsenates -1, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzstrafbehörde, dem Beschwerdeführer zugestellt am erhebt der Beschwerdeführer nunmehr binnen offener Frist Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art 131 Abs. 3 B-VG an das Bundesfinanzgericht und führt dazu im Einzelnen aus wie folgt:
1.2 Das gegenständliche, undatierte Erkenntnis (Anlage ./1) erfüllt nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht die gesetzlichen Kriterien des § 137 FinStrG. und ist formalrechtlich von Amtswegen, ohne auf den Inhalt einzugehen, aufzuheben. Es ist nicht datiert, die Seiten sind nicht nummeriert, die Geschäftszahlen sind unvollständig und unrichtig und darüber hinaus fehlt die Angabe der Straflistennummer komplett. Darüber hinaus fehlt die Unterschrift des Schriftführers. Schon formal erfüllt es darüber hinaus keineswegs die gesetzlich geforderten Kriterien und ist rechtswidrig.
1.3 Für den Fall der Nichtaufhebung wegen des Verstoßes gegen § 137 FinStrG durch das BFG, wird das Erkenntnis des Spruchsenates - 1, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzstrafbehörde, vom (undatiert) zur Hauptverhandlung vom seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
2. Maßgeblicher Sacherhalt:
2.1 Im Jahr 2017 hat der Amtsbeauftragte aktenwidrig und entgegen des § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG das Strafverfahren unter der StrafNr. 081 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und die Stellungnahme des Amtsbeauftragen am abgegeben. Ein zuvor am durch den Anlassbericht SF-Nr. 601009/16 eingeleitetes, gerichtliches Strafverfahren wurde mit Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom eingestellt (Anlage ./2) Der Beschwerdeführer hat die vorstehend angeführte Stellungnahme des Amtsbeauftragten mit seiner Rechtfertigung vom erwidert und darauf hingewiesen, dass weder die inhaltlichen Ausführungen noch der strafbestimmende Wertbetrag korrekt sind. Mit der Ergänzung zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom . wurde am . also 2 Jahre und 7 Monate später, der strafbestimmende Wertbetrag vom Amtsbeauftragen endlich korrigiert (Anlage ./3). Weiter aufrecht erhalten werden wider besseren Wissens die Ausführungen, die Betriebsprüfung hätte 2017 stattgefunden, sowie die Wiedergabe eines rechtswidrigen Akteninhaltes. Die Betriebsprüfung hat im Jahr 2013 stattgefunden.
2.2 Mit Ladung vom wurde zur gegenständlichen StrafNr. vom Vorsitzenden des Spruchsenates **Ri2** eine Verhandlung für den ausgeschrieben (Anlage /4). Nachdem mittlerweile der EK-Bescheid 2013 nach § 299 BAO vom Beschwerdeführer am angefochten wurde, hat der Vorsitzende des Spruchsenates angeregt, eine Vertagungsbitte einzubringen um das Ergebnis dieser Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht abzuwarten. Die Vertagungsbitte wurde, dem Vorschlag des Vorsitzenden folgend, am eingebracht und vom Vorsitzenden am genehmigt. (Anlage /5)
2.3 Ungeachtet dessen, hat der neue Vorsitzende des Spruchsenates **Ri3**, den Beschwerdeführer am aufgefordert innerhalb von 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme bis zum abzugeben. Diese wurde am erstattet blieb aber ohne weitere Reaktion des Vorsitzenden.
2.4 Mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck (Gz. RV/3100359/2018) unter dem Vorsitzenden **Ri1** vom wurde der Bescheid vom mit dem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, sowie der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das fahr 2013 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. (Anlage ./6)
2.5 Am wurde erneut ein Strafverfahren (FV **2**) nach Intervention des FA-Beamten **FA1**, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG (Anlage ./7) eingebracht und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme wurde am fristgerecht eingebracht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Anzeige ursprünglich nach § 33 FinStrG ausgeführt wurde. Nachdem man aber erkannt hat, dass dies in Summe eine gerichtliche Zuständigkeit ergibt, die man aber verhindern wollte, wurde dieses Strafverfahren in eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG umgewandelt.
2.6 Erstmalig am , also fast 2 Jahre nach der Abgabe der Stellungnahme, wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates **Ri3** eine Verhandlung für den erstmalig festgesetzt. Mit Vertagungsbitte vom von Mag. **V1**, bittet dieser um Vertagung und weist den Vorsitzenden ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben der Behörde nicht korrekt sind und hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit den Beschwerdeführer keine Schuld treffen kann. (Anlage ./8).Die Vertagungsbitte wurde offensichtlich genehmigt.
2.7 Am , also wieder ein Jahr später, wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates **Ri3**, wurde für den eine mündliche Verhandlung zu den Verfahren SN 081, FV-**1** sowie zum neuen Strafverfahren FV-**2** für den ausgeschrieben. (Anlage ./9). Für diese Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer am selbstverständlich ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht. (Anlage ./10)
2.8 Die unter Pkt. 2.7 angeführte Verhandlung wurde telefonisch vom Schriftführer **FA2** ohne Angabe von Gründen auf unbestimmte Zeit vertagt.
2.9 Endlich am wurde erneut für den eine mündliche Verhandlung zu den Verfahren SN 081, FV-**1**, FV-**2** ausgeschrieben (Anlage ./11). Ebenso wurde fristgerecht ein vorbereitender Schriftsatz zur Verhandlung am vom Beschwerdeführer eingebracht (Anlage ./12).
2.10 Das rechtswidrige Erkenntnis (siehe Anlage ./1) vom (undatiert) zur mündlichen Verhandlung vom , wurde am (Anlage ./13) hinterlegt und vom Beschwerdeführer am behoben. Bereits die Hinterlegung weist das Dokument, als Erkenntnis zum Verfahren StrafNr. FV **1** aus. (siehe dazu Pkt. 1.2 der gegenständlichen Beschwerde). Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Angefochten wird der gesamte Inhalt und Umfang. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht. An dieser Stelle wird erneut ausgeführt, dass dieses Erkenntnis gegen § 137 FinStrG. verstößt. Ein am durch drei Beamte der Finanzpolizei nochmalig direkt zugestelltes Erkenntnis wurde dahingehend abgeändert, dass dieses nunmehr eine einkopierte Unterschrift des Vorsitzenden in Farbe trägt, welches direkt neben die bisherige einkopierte Unterschrift des Richters in schwarz/weiß gesetzt wurde. Die Formerfordernisse wurden durch diese ungewöhnliche Maßnahme nicht korrigiert.
3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
3.1 Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates -1, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzbehörde, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu.
3.2 Die Rechtmittelfrist beträgt 1 Monat Dem Beschwerdeführer wurde das Erkenntnis am hinterlegt, so dass die gegenständliche Beschwerde mittels Einschreiben ebenfalls fristgerecht erhoben ist. Das Erkenntnis wurde ein weiteres Mal mittels dreier Beamten der Finanzpolizei dem Beschwerdeführer am mit dem Argument man hätte die Zustellbestätigung verloren, zugestellt. Diese Vorgangsweise bestätigt beeindruckend die mangelhafte Bearbeitung dieses Aktes.
4. Beschwerdepunkte:
4.1 Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass ohne ein umfangreiches Beweisverfahren und durch die völlig unkritische Übernahme der nachweislich falschen Ermittlungsergebnisse eine Verurteilung ausgesprochen wurde. Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis (in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts), nämlich durch die Verletzung des im Art. 7 B-VG verankerten Willkürverbotes sowie die Verletzung des fair-trial Grundsatzes sowie wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsverbotes nach Art. 6 EMRK, beschwert.
4.2 Weiteres erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass nach § 33 Ab. 5 iAd § 21 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 25.000.- (in Worten EURO fünfundzwanzigtausend) sowie gemäß § 20 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, sowie gern, § 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens mit einen Pauschalbetrag von € 500.-ausgesprochen wurde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe hierfür vorgelegen haben.
4.3 Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass angebotene Beweismittel ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen wurden.
4.4 Zudem erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass völlig rechtswidrige und verfahrensprotokollwidrige Feststellungen getroffen wurden.
4.5 Weiteres erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als das Erkenntnis völlig unzureichend begründet wurde. Das Erkenntnis ist so mangelhaft und insbesondere so mangelhaft begründet, dass es sich rechtlich nicht hinreichend überprüfen lässt, und daher mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Begründung im angefochtenen Erkenntnis erschöpft sich in der Wiedergabe der völlig unkritischen Übernahme der Ausführungen der ermittelnden Behörde, die nachweislich falsch sind. Darüber hinaus werden Begründungen angeführt, die offensichtlich dieses Verfahren gar nicht betreffen.
4.6 Endlich erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass durch die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und - rechten sowie durch inhaltliche Rechtswidrigkeit und rechtswidrigen Feststellungen des Senates, ein beschwerendes Urteil gefällt wurde.
4.7 Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer durch das rechtswidrige, angefochtene Erkenntnis dahingehend (in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten) beschwert, als dass das Gericht sowie insbesondere der Vorsitzende, weder ein Beweisverfahren durchgeführt, noch den Akt gelesen haben und so zu völlig falschen und rechtswidrigen Schlussfolgerungen kommen.
5. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:
5.1 Entgegen der Niederschrift vom (Anlage ./1/1) des Schriftführers **FA2** wurde nicht um 09:30 Uhr zur Verhandlung aufgerufen, sondern um 09:44 Uhr. Tatsächlich befanden sich der Vorsitzende sowie die Senatsmitglieder, der Schriftführer als auch der Amtsbeauftragte Hr. **AB2** bereits seit 09:25 Uhr im Verhandlungssaal. Dem Beschwerdeführer als auch seinem Verteidiger sowie einer anwesenden Zuhörerin wurde der Zutritt in den Verhandlungssaal mit dem Argument verweigert, man müsse sich noch beraten. Diese Vorgangsweise mag in Innsbruck üblich sein, nimmt aber dem Beschwerdeführer jegliche Waffengleichheit und diese Vorgangsweise verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Peukert in Frohwein/Peukert (Hg), europäische Menschenrechtskonvention3, Kommentar (2009), Art 6 Rz 147.). Zudem verstößt diese Vorgangsweise gegen den fair-trial-Grundsatz nach Art. 6 EMRK. Von Amtswegen ist daher zu überprüfen, ob durch diese Vorgangsweise nicht der Tatbestand nach § 302 StGB verwirklich wurde. Zudem ist von Amtswegen zu überprüfen, ob beim Vorsitzenden nicht ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die Beratung hatte ganz offensichtlich den Hintergrund gemeinsam zu beraten, wie der Wunsch des Amtsbeauftragten, den Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Aufhebung des zu Grunde liegenden Bescheides, doch noch zu verurteilen und den Richter in diese Richtung zu instruieren. Diese Vorgangsweise hat der Amtsbeauftragte wortreich in der Beratungspause des Senates vor dem Verhandlungssaal ausgeführt und die Verurteilung "vorausgesagt". Der Beschuldigte hat ein Recht auf einen ordentlichen Richter und auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.2 Auf Seite 1 des Verhandlungsprotokolls (siehe Anlage./1/1) wird festgehalten, dass der ursprüngliche Beisitzer **B1** wegen Krankheit und darüber hinaus ein weiteres Ersatzmitglied, wegen beruflicher Verhinderung nicht anwesend sein konnte. Dies wurde dem Beschwerdeführer erst in der Verhandlung und damit nicht fristgerecht mitgeteilt, so dass ihm ein allfälliger Antrag wegen Befangenheit bzw. Ablehnung des Beisitzers gar nicht mehr möglich war. Zudem wurde offensichtlich, dass weder der Vorsitzende **Ri3**, wenn gleich er den Akt schon jahrelang auf seinem Tisch hatte, noch das Ersatzmitglied Fr. **B2**, den Inhalt des Aktes kannten. Eine sachverhaltsbasierende und objektive Entscheidung wurde dadurch unmöglich gemacht. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.3 Nach den unter Pkt. 5.2 angeführten Gründen, wäre ein Vortrag der Behördenbeisitzerin unbedingt erforderlich gewesen. Ein Verzicht daraufstellt jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.4 In der mangelhaften Begründung des Vorsitzenden führt dieser aus, dass ein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Richtig ist allerdings, dass gegenständlich überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zudem wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt. Die bloße Aufzählung von Unterlagen ist kein Beweisverfahren [Seiler, Strafprozessrecht/4, Rz 63) Nach ständiger Judikatur kommt einem Abgabenbescheid und nur einem rechtskräftigen Abgabenbescheid, als dem Resultat einer fachspezifischen Ermittlungsverfahrens die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu (ris-Justiz RS0087030; Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 55). Dies entbindet das erkennende Gericht jedoch nicht davon, eigenständig sämtliche Beweismittel gewissenhaft auf ihre Beweiskraft zu prüfen (§ 258 Abs. 2 StPO; Ris-Justiz RS0087030 (T1). Ein solcher Abgabenbescheid liegt aber gar nicht vor, sondern wurde vom BfG rechtskräftig aufgebhoben (siehe Anlage ./6). Zudem wurde offensichtlich, dass die Unterlagen zwar in der Begründung aufgezählt, aber vom Vorsitzenden keinesfalls gelesen wurden. Wäre diese geschehen, hätte der Vorsitzende leicht feststellen können, dass die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die maßgeblichen Beilagen zur Gewinnaufteilungsvereinbarung mit der Bank1 **A**, bereits mehrmals der Behörde vorgelegt wurden und dies auch von den jeweiligen Beamten der Behörde in ihren jeweiligen Aussagen bestätigt wurden.
[...]
Dass die Behörde die ihnen unliebsamen Unterlagen stets entfernt und sie auch nicht dem BFG bei der Aktenübermittlung weitergeleitet hat (Anlage ./19), ist schwer verständlich aber in Anbetracht des bisherigen Verfahrensablaufes, inkl. der gegenständlichen Hauptverhandlung, zumindest konsequent rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand schriftlich moniert, (siehe Anlage ./19) An dieser Stelle wird auf den Grundsatz der Amtswegigkeit verwiesen. Der Behörde geht es nur mehr darum, ihre abenteuerlichen Behauptungen irgendwie zu stützen. Darin wird auch der Sinn zu finden sein, warum der Amtsbeauftragte **AB2** als "Zuflüsterer" beim Vorsitzenden tätig wird. Die völlig unkritische Übernahme der Meinung des Amtsbeauftragten durch den Vorsitzenden bei gegenteiliger Aktenlage stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Seine daraus generierten Ausführungen können nur mit mangelnder Aktenkenntnis und der rechtswidrigen Beratung durch den Amtsbeauftragten erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung durch den Vorsitzenden **Ri3** (Protokoll der Verhandlung Seite 3 von 7* (Exkurs: Das Protokoll weist in der Seitennummerierung 7 von 7 Seiten auf. Die letzte Seite wird allerdings als Seite 8 von 7 bezeichnet- siehe Anlage ./1/1) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Beilagen immer in den Akten der Behörde befunden haben und dass die Beilagen auch im Beweisverfahren vor dem BFG Dr. **Ri4**, vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat auch den protokollierten Antrag gestellt diese Beweise einzuholen. Dies wurde vom Vorsitzenden abgelehnt. Begründet wird dies im Erkenntnis entgegen des Verhandlungsprotokolls damit, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hätte, dass die Beilagen zur Grundsatzvereinbarung keine inhaltliche Vereinbarung ergäben. Er hat aber das Gegenteil ausgesagt, was auch korrekt protokolliert wurde, nämlich:
Die Gewinnaufteilung leitet sich aus Pkt III, b) Abs. 1 letzte Zeile ab. Die Kalkulationsblätter als integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. Dort steht auch Höhe der Gewinnaufteilung zu diesen Rechnungen drinnen. Zudem sagt der Beschwerdeführer aus: Ich habe damals bei der Prüfung auch diese Unterlagen vorgelegt. Der Antrag auf Einholung dieser Beweise hätte niemals ablehnt werden dürfen. Erhebliche Tatsachen dürfen nicht unbeachtet bleiben. Die belangte Behörde war angesichts des ausdrücklichen Verweises des Beschwerdeführers auf das anhängige BFG Verfahren dazu verhalten, sich mit dem Inhalt der Akten in der gebotenen Weise vertraut zu machen. Dies ist nicht geschehen. Dieser Verfahrensfehler ist erheblich, da (§ 98 Abs. 1 FinStrG. vgl. auch Schmöller in Fuchs/Ratz (Hg) Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung I (2012) 167. Lfg (Februar 2012) § 2 Rz.7) ohne diesen Verfahrensfehler das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen wäre, (,14 0S 127/90). Durch diese einseitige Betrachtungsweise kommt der Vorsitzende gar nicht in die Lage Gründe und Gegengründe, die für eine andere Ansicht sprechen könnten, einander gegenüber zu stellen, da er sich nur mit jenen Gründen auseinander setzt, die für eine Verurteilung maßgeblich wären, insbesondere mit dem Zuruf des Amtsbeauftragten, (siehe dazu VfSlg 12.477/1990, 15.696/1999 und 15.826/2000 sowie ). Diese Vorgangsweise verstößt zudem gegen den Grundsatz der Objektivität und Wahrheitserforschung nach § 57 Abs 2 FinStrG. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, hätte das Gericht die angebotenen Beweise gesichtet und eingeholt und hätte erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers korrekt sind und das Ermittlungsergebnis der Behörde schlampig und mangelhaft ist. Daraus folgend hätte das Gericht nur zum, vom Beschwerdeführer begehrten Einstellung des Verfahrens gelangen können.
5.5 Das Gericht und der Vorsitzende gehen irrtümlich davon aus, dass eine Verurteilung ohne einen rechtskräftigen Abgabenbescheid, einhergehend mit einer Bindungswirkung an ein falsches Ermittlungsergebnis möglich wäre. Dieser Rechtsirrtum wird ausdrücklich angefochten. Sowohl in der Spruchhistorie des BFG als auch des VwGH sowie in der einschlägigen Literatur wird dies zu Recht verneint. Jedem Finanzstrafverfahren ist ein Abgabeverfahren mit einem rechtskräftigen Abgabenbescheid vorgelagert, da es sonst am, für das Finanzstrafverfahren notwendigen Tatsachensubstrat fehlt (Thaler, Die Doppelrolle der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, Diplomarbeit, Karl-Franzens-Universität Graz (2014) 24.) Wäre dies möglich, wären die strafprozessualen Grundrechtsgarantien nicht mehr gewährleistet. Dies würde, wie schon Mährer ausführt, den Gleichheitssatz und den daraus abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben, der eine "Erschütterung bestimmter Erwartungshaltungen der Staatsbürger verbietet, aushebeln (Mahrer, ÖJZ, 2007/4,45(46).) Richtig ist, dass seit Jahren Diskussionen darüber statt finden, ob das erkennende Strafgericht an einen rechtskräftigen Abgabenbescheid gebunden ist oder nicht. Es wird allerdings an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass es keinen rechtskräftigen Abgabenbescheid EK 2013 mehr gibt. Dieser wurde vom BFG aufgehoben. Auch die FA-Behörde selbst, glaubt nicht mehr an ihre Theorie aus dem aufgehobenen Bescheid, hat sie doch in einem neuen Abgabenbescheid für das Jahr 2013 der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, eine völlig andere Rechtsmeinung eingenommen (Anlage ./20). Dies wiederum ohne Einhaltung der Ermittlungspflicht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleichlautend die Ausführungen in der Begründung zu diesem Bescheid (Anlage ./21), als auch in der Beschwerdevorentscheidung (Anlage /22). Schon deshalb sieht das gültige Recht eine Mindestbindung von Abgabenbescheiden für das Strafverfahren an, und zwar insoweit, als der Abgabentatbestand nach dem Ergebnis des rechtskräftigen Abgabenverfahrens als verwirklicht festgestellt worden ist (Leitner, ÖStZ 1996/20a, 171 (175; Leitner in Leitner, Finanzstrafrecht 1996 - 2002,611 (624)). Eine finanzstrafrechtliche Verurteilung dürfe nur insoweit erfolgen, als der entsprechende Abgabentatbestand im Abgabenverfahren als verwirklicht festgestellt worden sei [Leitner, ÖStZ 1997/5,102 (103). Die ureigene Kompetenz der Abgabenbehörde sei die Abgabenfestsetzung, das Finanzstrafrecht sei ausschließlich Sanktionsrecht des Abgabenanspruchs. Besteht kein Abgabenanspruch, besteht auch kein Sanktionserfordernis (Leitner, ÖStZ 1996/20A, 171 (175); Leitner in Leitner, Finanzstrafrecht 1996 - 2002,611 (624). Würde nämlich der oben angeführte Bescheid (siehe Anlage ./20), der gerade vor dem BFG verhandelt wird, in Rechtskraft erwachsen, wäre die belangte Behörde auf Grund der Summenüberschreitung strafrechtlich gar nicht zuständig. Zudem wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich seit 2013 bis heute um ein und den selben Sachverhalt handelt und ausdrücklich der NE-BIS-IDEM Einwand erhoben und auf das Verbot der wiederholten Strafverfolgung nach § 57 Abs 8 FinStrG hingewiesen wird. Dieser Verfahrensfehler sowie die anhaftende unrichtige rechtliche Beurteilung sind wesentlich, da ohne diesen Fehler, das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen wäre, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer frei zu sprechen.
5.6 Für den Fall, dass das gegenständliche Erkenntnis zur Hauptverhandlung ein Erkenntnis iS des § 137 FinStrG ist, was ausdrücklich bestritten wird, hat es gem. lit. c (ebendort) eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten. Das Erkenntnis trägt die StrafNr. FV **1**. Andere Straf-Nummern werden nicht angeführt. Der Begründung ist durch das Vertauschen der Begründungsabsätze nicht zu entnehmen, welcher Absatz welchen Sachverhalt zu begründen vermag. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Beschwerdeführer als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Dies ist nicht der Fall. Das Erkenntnis ist nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Begründungen, entgegen den protokollierten Fakten, ausgeführt werden. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.7 Hätte das Gericht, insbesondere der Vorsitzende, wie er selbst ausführt, die von ihm aufgezählten Unterlagen samt Beilagen tatsächlich eingesehen und sich nicht einseitig vom Amtsbeauftragen vor Beginn der eigentlichen Verhandlung informieren lassen und diese Informationen völlig unkritisch übernommen, hätte sich ihm der tatsächliche Sachverhalt erhellt, nämlich jener, dass die Aufteilung der Gewinne zwingend erforderlich war. Dies bedingt auch, dass der Beschwerdeführer seinen Gewinnanteil, der sich aus der Gewinnaufteilungsvereinbarung ergab, zu 100% versteuert und diese Steuern auch bezahlt hat. In diesem Zusammenhang wurde nämlich ein Fachgutachten des gerichtlich beeideten SV Univ. Prof. **Z1** eingeholt, welches im Verfahren für den neuen Bescheid vor dem BFG eingeholt und vorgelegt wurde. Diese Unterlagen wurden dem Spruchsenat vor der Hauptverhandlung übermittelt (Anlage ./23). In diesem Gutachten, welches auf dem Studium aller Unterlagen gründet, wird ausgeführt (Seite 18 letzter Absatz), dass die Gewinne zwingend aufzuteilen waren. Wie schon unter Pkt. 5.5 ausgeführt hat die FA-Behörde nach der Aufhebung des EK-Bescheides 2013 durch das BFG einen neuen, völlig anderen Bescheid erlassen, der nunmehr überhaupt von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht. Wie hier im gegenständlichen Verfahren ein Vorsatz des Beschwerdeführers konstruiert werden soll, wenn nicht einmal die FA Behörde nach einem neunjährigen Verfahren weiß, welche Abgabe vorgeschrieben werden soll, bleibt rätselhaft. Auch welche Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten verletzt sein sollen, wenn sämtliche Unterlagen in beiden Buchhaltungen zeitgleich eingebucht werden und bei der Außenprüfung sämtliche Vorgangsweisen erklärt und dargelegt werden, diese dann von der Behörde gebilligt werden, vermag der Spruchsenat weder zu erklären, noch ausreichend zu begründen. Tatsächlich wurde der Behörde die Unterlagen komplett im Jahr 2014 vorgelegt (siehe dazu Anlage ./15) und wurde der gesamte Akt gebilligt und die Buchungen des Steuerberaters des Beschwerdeführers für korrekt eingestuft. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsauskunft, auf die der Beschwerdeführer vertrauen durfte. Wenngleich von der Prüferin **FA3** bestätigt wird, dass ihr die Unterlagen bereits 2014 komplett samt Anlagen (siehe dazu Anlage ./15) vorgelegt wurden und sie offensichtlich die steuerrechtliche Beurteilung damals falsch eingeschätzt hat, ist es doch für den Beschwerdeführer zu einer Rechtsauskunft gekommen, auf die er vertrauen durfte und musste. Mit dieser Tatsache hat sich der Spruchsenat mangels Kenntnis des Aktes aber gar nicht beschäftigt. Ein solches Verfahren widerspricht den logischen Denkansätzen und ist wohl der mangelnden Erfahrung und der rechtswidrigen Beratung des Amtsbeauftragten geschuldet. Dieser war in diesem Verfahren auch nur als Vertreter des ursprünglichen Amtsbeauftragten aufgetreten und offensichtlich war im der Akt auch nicht bekannt. Gesamt wirkt das Verfahren konstruiert und wenig nachvollziehbar und hatte offensichtlich nur den Zweck das überlange und bisher erfolglose Verfahren sowie die angewendeten Zwangsmittel nachträglich zu rechtfertigen. Eine solche Vorgangsweise ist rechtswidrig und mit den österreichischen Gesetzen nicht in Einklang zu bringen. Ohne diesen groben Verfahrensfehler, wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.8 Es gebietet schon die Logik und auch das vorherrschend System der Gewaltenteilung, dass die Frage des Bestandes einer Abgabenschuld in den Bereich der FA-Behörde fällt. Wie schon ausgeführt, wurde der EK Bescheid 2013 vom BFG am (siehe Anlage ./6) aufgehoben. Die darin geforderte Immo-Est. Nachzahlung auf NULL gesetzt Ein nachfolgender Bescheid ist bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Es wäre unbillig vom Steuerpflichtigen eine Strafe einzuheben, wenn gleich keine Abgabenschuld besteht, bzw, rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es diese nicht gibt. Dies umso mehr, als die FA-Behörde am einen neuen EK-Bescheid 2013 erlassen hat, der von einem völlig anderen Abgabenbestand ausgeht. Dieser Bescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen, (siehe Anlage ./20) Die Beurteilung des Spruchsenates war daher rechtswidrig und rechtlich falsch beurteilt Ohne diesen Verfahrensfehler wäre das Gericht zu einer ganz anderen Entscheidung gekommen, nämlich das Verfahren mangels Tatbestandes einzustellen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
5.9 Die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 6 dieser Beschwerde werden zusätzlich auch noch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Pkt. 5 erhoben.
6. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
6.1 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich kein verurteilender Spruch zu fällen gewesen wäre. Dies insbesondere deswegen, als der EK-Bescheid 2013 mit Erkenntnis des BFG rechtskräftig aufgehoben und kein Abgabentatbestand festgestellt wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung ohne rechtskräftigem Abgabenbescheid und ohne strafbestimmenden Wertbetrag ist dem Österreichischen Recht fremd (Leitner, ÖStZ 1997/5, 102 (103)/ Leitner, ÖStZ 1996/20a, 171 (175); Leitner in Leitner, Finanzstrafrecht 1996 - 2002,611 (624)/).
6.2 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung VERJÄHRUNG der Strafbarkeit iSd § 31 FinStrG eingetreten ist. Das jahrelange untätige Verzögern des Vorsitzenden verstößt gegen des Beschleunigungsgebot und ist nicht nachvollziehbar (siehe dazu Pkt 2 dieser Beschwerde), warum derart massiv in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Vorsitzende hätte bereits im Jahr 2018 die Pflicht gehabt, eine mündliche Verhandlung auszuschreiben, was nicht geschehen und nachvollziehbar ist. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung kann dadurch keinesfalls argumentiert werden. Diese Vorgangsweise verstößt jedenfalls gegen Art. 6 EMRK und gegen den fair trial-Grundsatz.
6.3 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich auch keine Strafe festzusetzen war und ist. Darüber hinaus, waren auch keine Verfahrenskosten und keine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit festzusetzen.
6.4 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich auch keine Zahlungsaufforderung gem. §§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG auszusprechen war.
6.5 Das Erkenntnis ist inhaltlich rechtswidrig, da bei richtiger, rechtlicher Beurteilung gegenständlich in den Entscheidungsgründen nicht auszuführen war, dass ein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, (Entscheidungsgründe, Abs. 1), obwohl tatsächlich überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.
6.6 Als unrichtig werden ferner die Ausführungen des Vorsitzenden angefochten, er hätte in die Äußerungen und Schriftsätze samt Beilagen des Beschwerdeführers vom , und vom Einsicht genommen, da dies mit seinen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen ist. Richtig ist vielmehr, dass ausschließlich in die Unterlagen der FA-Behörde Einsicht genommen wurde und den Beratungen des Amtsbeauftragen (unter ausdrücklichem Ausschluss des Beschwerdeführers) völlig unkritisch Glauben geschenkt wurde. Gegenständlich hat sich der Vorsitzende überhaupt nicht mit dem Akt oder den Einwendungen des Beschwerdeführers beschäftigt.
6.7 Als unrichtig werden ferner die Feststellungen des Gerichtes angefochten wie folgt:
a) die Feststellung (Entscheidungsgründe [wahrscheinlich) Seite 4 Abs. 3) "Wobei der konkrete Hintergrund dieser Verbindlichkeiten bei der Bank1 **A** nicht festgestellt werden konnten (kein hinreichendes Beweisergebnis)"
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aussagt, dass ein Grund dieser Schulden die Finanzierung des gegenständlichen Verfahrens sind (Seite 2 von 7, Protokoll zur Verhandlung)
b) die Feststellung (Entscheidungsgründe) "lm Jahr 2012 schloss der Beschuldigte als Käufer mit der Verkäuferseite RA1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH. (FN **3**) Adresse1 (GZ1 des Landesgerichtes) einen Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile der im dortigen Insolvenzverfahren geführten Schuldnerin B-GmbH. an der Liegenschaft EZ500 ab".
Richtig und aktenkundig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer beide Liegenschaften der im dortigen Insolvenzverfahren geführten Schuldnerin, nämlich die Liegenschaft EZ500 sowie die Liegenschaft EZ700, bestehend aus dem alleinigen Gst, gekauft hat (Anlage ./24). Dies ist insofern relevant, als es sich um ein Paket gehandelt hat und die Kaufverträge auf Grund einer Empfehlung des Steuerberaters des Masseverwalters, nämlich der **StB**, geteilt wurden (Anlage ./25) Richtig und relevant ist in diesem Zusammenhang, dass auch die zweite Liegenschaft steuerlich vom Beschwerdeführer exakt gleich behandelt wurde, hierzu aber keine Beanstandungen von der FA-Behörde gemacht wurden. Es wurden die selben Rechnungen auf Basis der Gewinnaufteilungsvereinbarung aus 2012 geschrieben. (Gleiches - Gleich, Ungleiches - Ungleich). Der Vorsitzende geht von einem völlig anderen Sachverhalt aus.
c) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "der laut diesem Kaufvertrag vereinbarte und letztlich auch bezahlte Kaufpreis betrug netto € 1.200.000.-zuzüglich 20% Umsatzsteuer € 240.000.-, sohin inkl. Umsatzsteuer€ 1.440.000.-
Richtig ist vielmehr, dass zwar im Kaufvertrag dieser Kaufpreis vereinbart wurde, allerdings letztlich nur ein Kaufpreis von € 1.040.136.- bezahlt wurde, weil der Käufer den Kaufpreis nicht in voller Höhe finanzieren konnte. Es konnte lediglich ein Kaufpreis von € 1.200.000.- finanziert werden, von diesem wurden dem Beschwerdeführer noch die Grunderwerbsteuer, die allerdings der Käufer zu bezahlen gehabt hätte, in Abzug gebracht, so dass der Beschwerdeführer nur einen tatsächlichen Kaufpreis von € 1.040.136.- erhalten und dies auch akzeptiert hat. Dieser Umstand ist aktenkundig und wird von der FA-Behörde beharrlich ignoriert und nunmehr auch vom Spruchsenat rechtswidrig festgestellt (Anlage ./26). Dennoch wurden die Gewinne exakt wie in der Gewinnaufteilungsvereinbarung aus 2012 vereinbart, aufgeteilt (siehe dazu Anlage ./26). Dem Akt wäre leicht zu entnehmen gewesen, dass der einliegende Kontoauszug beweist, dass der Erlös deutlich niedriger war, als von der FA-Behörde angegeben.
d) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Eine zusätzliche vertragliche Regelung zu dieser Grundsatzvereinbarung, insbesondere als Anhang zu dieser Grundsatzvereinbarung, besteht nicht (Aussage Beschuldigter bei der Spruchsenatsverhandlung am )"
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer eine gegenteilige Aussage bei der Spruchsenatsverhandlung am gemacht hat nämlich: Diese Gewinnaufteilung leitet sich ab aus Punkt III, b) Abs. 1 letzte Zeile: die beiden Kalkulationsblätter als integrierender Bestandteile dieser Vereinbarung (Protokoll zur Verhandlung Seit 3 von 7) (Anlage ./27)
e) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Die in diesen Rechnungen vom und angeführten (Netto-) Rechnungsbeträgen von € 125.000,00 und € 250.000,00 wurden vom Beschuldigten bei Berechnung und Erklärung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit An- und Verkauf der Liegenschaft EZ500 steuerlich geltend gemacht. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen keine Leistungen der Firma GmbH, gegenüber dem Kläger zu Grunde, ebenso wenig wurde "Gewinnbeteiligung" oder "Aufteilung" des Veräußerungsgewinns vorgesehen und gerechtfertigt hätte. Diese Umstände waren dem Beschuldigten bekannt. Ziel und Absicht des Beschuldigten war es, durch diese ungerechtfertigten Rechnungen vom und und deren steuerliche Geltendmachung sich die von ihm in Wahrheit geschuldete Immobilienertragsteuer zu verringern, obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass dadurch unzulässiger Weise eine entsprechende Abgabenverkürzung bewirkt wird" Richtig ist vielmehr, dass diese Ausführungen völlig aktenwidrig sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen ./17 und ./23 verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich rechtskonform verhalten und gemäß den Empfehlungen der involvierten Steuerberater korrekt verhalten und seinen Gewinnanteil korrekt versteuert und bezahlt.
f) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "In Kenntnis dieser Verpflichtung unterließ es der Beschuldigte dennoch, die entsprechenden Meldungen fristgerecht abzugeben und die Abgaben rechtzeitig zu entrichten"
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer von einem gewerblichen Steuerberater vertreten war und ist. Wie schon im vorbereitenden Schriftsatz zur Hauptverhandlung ausgeführt, wurden die Unterlagen in pünktlichen und regelmäßigen Abständen an den Steuerberater geliefert, der diese Erklärungen abzugeben hatte. Der Steuerberater selbst erklärt bereits in der Vertagungsbitte vom (siehe Anlage ./8 Seite 2/2 letzter Absatz), dass den Beschwerdeführer keine Schuld trifft, weil er sich darauf verlassen hat, dass der Steuerberater die dementsprechenden Erklärungen abgibt. Es hat weder einen Vorsatz noch Kenntnis von diesem Vorgang gegeben.
g) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Diese Feststellungen trifft der Senat auf Grund der eingangs angeführten Beweismittel. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrenssind nachvollziehbar und konnten vom Spruchsenat daher den Feststellungen zum Schuldspruch zu Grunde gelegt werden" Richtig ist, dass das Ermittlungsergebnisse weder nachvollziehbar noch richtig sind (siehe dazu vorstehende Ausführungen). Darüber hinaus konnte der Senat auf Grund der angeführten Beweismittel gar keine Feststellungen treffen, da diese gar nicht berücksichtigt wurden.
h) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Bemerkenswert war, dass der Beschuldigte im Zuge des Verfahrens- über Jahre hinweg -zwar eine Vielzahl von Stellungnahmen erstattete und Urkunden vorlegte, jedoch keine Erklärungen und Belege dafür, dass die GmbH, tatsächlich eine diesen Rechnungsbeträgen zugrundeliegende Forderung gehabt hätte. Der Beschuldigte legt vielmehr bis zuletzt keinerlei aussagekräftige Urkunden vor, insbesondere nichtsolche, die Leistungen der GmbH, ihm gegenüber oder aber Gewinnaufteilungsregelungen zwischen GmbH, und ihm auch nur glaubhaft gemacht hätten".
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen mehrmals vorgelegt hat (siehe dazu Anlagen ./14 - ./18) und den Umstand der vereinbarten Gewinnaufteilung nicht nur glaubhaft gemacht sondern bewiesen hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, Unterlagen mehrmals vorzulegen, die dann beharrlich nicht gelesen und ignoriert werden. Der Vorsitzende führt in dieser Feststellung die schriftliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten aus, ohne zu erkennen, dass sich der Sachverhalt so gar nicht zugetragen haben kann. Den von der FA-Behörde geschilderten und vom Vorsitzenden ungeprüft und völlig unkritisch übernommenen Sachverhalt, ist denkunmöglich. Weder die diversen Vorlagen noch die Kaufpreise stimmen mit dem Akteninhalt überein.
i) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Tatsächlich waren die dahingehenden Erklärungsversuche des Beschuldigten völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar"
Richtig ist, dass sämtliche Erklärungen auch belegt wurden und wie sich im BFG-Verfahren (Verfahrenszahl Gz. RV/3100509/2020) heraus gestellt hat, auch richtig und korrekt (siehe dazu Anlage ./15 und./18). Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Vorgangsweise des Senates sowie des Vorsitzenden. Trotz mehrmaliger Hinweise des Beschwerdeführers sowie seines Verteidigers, dass die Ermittlungsergebnisse nicht korrekt sind, wurden diese Einwende ignoriert, wesentliche Beweise nicht aufgenommen bzw. deren Aufnahme abgelehnt. Alle Angaben des Beschwerdeführers waren korrekt und konnten belegt werden, die Schlussfolgerungen des Gerichtes durch die Beeinflussung des Amtsbeauftragten und die mangelnde Befassung mit dem Akt führten zu einer völlig falschen und rechtswidrigen Schlussfolgerung.
j) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Dies wurde von ihm - auch nach Einsichtnahme in diese Vereinbarung - bejaht. Allerdings konnte er nicht nachvollziehbar erklären, wo sich in dieser Grundsatzvereinbarung jene vertragliche Regelung befindet, aus der die angebliche Gewinnaufteilung abgeleitet werden kann. Erstmalig wurde dann vom Beschuldigten behauptet, es gebe Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung. Weshalb dies angeblichen Beilagen aber über Jahre hinweg vom Beschuldigten nicht vorgelegt wurden, ist unerfindlich, machte er doch von seinem Recht, [schriftliche] Stellungnahmen /Rechtfertigungen einzubringen und Urkunden vorzulegen, an sich hinlänglich Gebrauch. Letztlich gab er in Bezug auf den Inhalt dieser angeblich bestehenden Beilagen ohnedies selbst an, dass in diesen keine vertraglichen Regelegungen enthalten sind, bzw. keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen wurden; es handle sich lediglich um Aufstellungen. Abgesehen davon, dass auch solche Aufstellungen im Falle ihres Bestehens längst vorgelegt hätten werden können, was jedoch (offensichtlich ist gemeint "nicht geschah "), jedoch dem Beschuldigten angesichts seiner Ausführungen bei der Spruchsenatssitzung vom ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wäre aus einer solchen betraglichen Aufstellung ohnedies keine Vereinbarung und damit auch kein allenfalls rechtfertigender Anspruch ableitbar. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle in Bezug auf den Beschluss bei der Verhandlung vom , keine weiteren Beweise aufzunehmen, festgehalten..."
Richtig ist vielmehr, dass der Beschuldigte in der Verhandlung vom das Gegenteil ausgesagt hat (siehe dazu Pkt 5.4 dieser Beschwerde). Ganz offensichtlich kennt der Vorsitzende nicht einmal das Protokoll zur Verhandlung vom , anders sind die gegenteilige Ausführung nicht zu erklären. Interessant auch die Ausführungen des Vorsitzenden zu den gewährleisteten Grundrechten eines jeden Beschuldigten in Österreich, die offensichtlich nicht zu seiner Einstellung passen. Gerade in diesem Verfahren sieht man aber, wie wichtig und sinnvoll solche Grundrechte für den Beschuldigten sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende, motiviert von den "Beratungen des Amtsbeauftragten" eine Meinung eingenommen hat, die berechtigte Zweifel zur Unparteilichkeit aufkommen lassen. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Umstand vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dieses Misstrauen ist gerechtfertigt, soweit der Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Vorsitzende ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst hat. Hier ergeben die aktenwidrigen Feststellungen und Äußerungen des Vorsitzenden Richters sowie überhaupt sein Verhalten eindeutig, dass er seine Unvoreingenommenheit eingebüßt hat und der Beschwerdeführer nachvollziehbar, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden hegen muss.
k) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "..dass die abgeschlossene Grundsatzvereinbarung keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf eine anfällige Gewinnaufteilung enthält. Dass die angeblichen Beilagen zu dieser Grundsatzvereinbarung vertragliche Regelungen enthalten hätten, wurde - wie erwähnt- nicht einmal vom Beschuldigten bis dato behauptet".
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand, also die Gewinnaufteilungsvereinbarung bereits im Jahre 2013 und 2014 vorgelegt und erklärt hat und zwar samt den vertraglichen Beilagen. Es bestand für den Beschwerdeführer eine Rechtspflicht, diese Vereinbarung einzuhalten (siehe dazu die jeweiligen Anlagen zu dieser Beschwerde). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer das Gegenteil ausgesagt und die jeweiligen Beweise zu diesem Beweisthema angeboten, die allerdings nicht nachvollziehbar, abgelehnt wurden.
l) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Letztlich wurde vom Beschuldigten jedoch bei der Spruchsenatssitzung vom der Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer und Lohnabgaben gar nicht mehr in Abrede gestellt".
Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in der Spruchsenatssitzung auf die Rechtfertigung seines Steuerberaters und auf das jeweilige Vorbringen, insbesondere auf die Vertagungsbitte seines Steuerberaters (siehe Anlage ./8) verwiesen hat. Zudem wurde jeglicher Vorsatz bestritten.
m) Die Feststellung (Entscheidungsgründe) "Bei der Strafzumessung war die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu berücksichtigen, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum"
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, allerdings handelt es sich weder um einen langen Deliktszeitraum noch um eine Delikt.
n) Die vorstehenden Ausführungen unter Pkt. 5 dieser Beschwerde werden zusätzlich auch noch zum Beschwerdevorbringen unter diesem Pkt. 6 erhoben.
7. Beweisanträge:
7.1 Zeugeneinvernahmen:
7.2 RA2, Adresse3 zum Beweis dafür, dass der Parteiwille in der Vereinbarung vom zwischen der GmbH., der Bank1 **A** und dem Beschwerdeführer darauf gerichtet war, dass die Vertragsparteien GmbH, sowie der Beschwerdeführer das Projekt1 gemeinsam abwickeln und das Risiko als auch die Gewinne daraus zu teilen waren. Darüber zum Beweis dafür, dass die Anlagen A und B gemäß Gewinnaufteilungsvereinbarung vom , Pkt. III, b) Abs. 1 letzte Zeile, einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellten und sich darauf die rechtliche Verpflichtung für den Beschwerdeführer ergab, die Gewinne gemäß dieser Vereinbarung aufzuteilen. Zudem zum Beweis dafür, dass der Zeuge seine Unterlagen zur Gänze vorzulegen hat und damit beweist, dass die vorgelegten Beilagen A und B zur Gewinnaufteilung identisch und korrekt sind.
7.3 GL **Z2** c/o Bank1 **A**, Adresse4 zum Beweis dafür, dass die Finanzierung für das Projekt1", diesfalls Anteil, sowohl von der GmbH, als auch vom Beschwerdeführer veranlasst wurden und beide zur ungeteilten Hand die Haftung dafür zu übernehmen hatten. Weiteres zum Beweis dafür, dass die gemachten Gewinne nach Eingang im Sinne der Vereinbarung aufgeteilt und auf die jeweiligen Konten verteilt wurden. Zudem zum Beweis dafür, dass der Eingang aus dem Verkaufserlös lediglich € 1.040.136.-betrug und sofort gemäß der Gewinnaufteilungsvereinbarung verteilt wurde.
7.4 **Z3**, c/o Adresse5 zum Beweis dafür, dass die steuerrechtliche Einschätzung auf Grund der Vorlage der Vereinbarung vom in der Art getroffen wurde, dass beide Vertragsparteien die volle Haftung zu tragen hatten und zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH., die Aufteilung der Gewinne sowie der Risikotragung gegenüber der Bank1 **A** an den Beschwerdeführer zu fakturieren waren und zeitnah in beiden Buchhaltungen gemäß der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gebucht wurden.
7.5 A.Univ.Prof. **Z1**. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Adresse6 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sämtlich geforderte Unterlagen zu Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes und für das Erstatten eines Gutachtens zur Verfügung gestellt hat und zum Beweis dafür, dass ihm sämtliche vorhandene Auskünfte hinsichtlich der Finanzierung bei der Bank1 **A** vorgelegt wurden. Weiters zum Beweis dafür, dass sich eine Aufteilung der Gewinne zweifelsfrei aus der vorgelegten Vereinbarung ergeben hat und diese auch rechtlich geboten war.
7.6 Hr. Schriftführer **FA2**, Amt für Betrugsbekämpfung, Innrain 32, A - 6020 Innsbruck, als Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer sowie seinem Vertreter der Zugang zum Verhandlungssaal um 09:30 Uhr, wie unter Pkt. 5.1 ausgeführt, mit dem Argument verweigert wurde, dass man sich noch beraten müsse. Zudem für den Beweis dafür, dass sich der Amtsbeauftragte **AB2** bereits seit 09:25 Uhr im Verhandlungssaal befunden hat und seinerseits den Vorsitzenden **Ri3** instruiert hat. Zudem zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter sowie eine zufällig anwesende Zuhörerin erst um 09:43 nach Abschluss der internen Beratungen in den Verhandlungssaal eintreten durften.
8. Anträge:
Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen folgende Anträge:
a) Das Bundesfinanzgericht möge das gegenständliche "undatierte Erkenntnis, wegen des Verstoßes gegen § 137 FinStrG" von Amtswegen, ohne auf den Inhalt einzugehen, aufheben.
in eventu
b) Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des gesamten Inhaltes und Umfanges nach sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.
c) Das Bundesfinanzgericht möge von Amtswegen den Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit iSd § 31 FinStrG prüfen und feststellen
d) Das Bundesfinanzgericht möge die rechtswidrigen Feststellungen gemäß Pkt. 6.6 Abs. a - n aufheben bzw. richtig stellen.
e) Das Bundesfinanzgericht möge die Befangenheit des Vorsitzenden **Ri3** von Amtswegen prüfen und feststellen
f) Das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und abhalten
g) Ausdrücklich wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
h) Das Bundesfinanzgericht möge den Akt zur Verfahrenszahl GZ. RV/3100509/2020, **Ri4** zum Beweis dafür einholen, dass die Ausführungen in dieser Beschwerde der Wahrheit entsprechen und sämtliche Unterlagen im Akt einliegen."
Mit Eingabe vom hat der Amtsbeauftragte ebenfalls Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafen eingebracht, eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe beantragt und wie folgt ausgeführt:
"In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am wurde der Beschuldigte ***Bf1*** zu einer Geldstrafe in Höhe von € 25.000,-, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Dem zugrunde liegen die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von gesamt nach § 33 (1) € 93.750,00 sowie nach § 49 (1)a € 25.127,71.
Hinsichtlich der Strafbemessung des Spruchsenates ist diese nach Ansicht der Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten weder schuld- noch tatangemessen. Der Rahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe im gegenständlichen Fall auszumessen wäre, beträgt nach § 33 (5) € 187.500,00 und nach § 49 (2) € 12.563,85, sohin gesamt bis zu € 200.063,85.
Bei der Strafbemessung wurde bereits vom Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum gewertet.
Halten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe, wie im gegenständlichen Fall, die Waage und wäre von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auszugehen gewesen, ergäbe sich für die Strafbemessung ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 100.000,00. Der spezial- als auch der generalpräventive Aspekt ist allerdings abgeschwächt, da seit der Tatbegehung sieben Jahre (Einreichung der unrichtigen Einkommensteuer-Erklärung) vergangen sind, was eine Reduktion des Ausgangswertes um weitere € 35.000,00, auf nun € 65.000,00 rechtfertigen würde.
Unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten und seine persönlichen Umstände, wie von ihm beschrieben, insbesondere seine Unterhaltsleistungen an seine (Ex)Gattin, ist es gerechtfertigt, die Geldstrafe sogar auf nur € 50.000,00 abzumildern, das sind dann lediglich 25% des Strafrahmens."
In einem vorbereiteten Schriftsatz vom ersuchte der Beschuldigte nochmals, das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlun gen an Umsatzsteuer nicht spätestens a m fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, e s sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Die lohnabhängigen Abgaben, Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) sind demnach jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten, was verfahrensgegenständlich im Umfang der Nachforderungsbeträge zu den im Prüfungsbericht genannten Zeiträumen mit den dort genannten Beträgen unterblieb.
Formerfordernisse eines Erkenntnisses:
§ 137 FinStrG: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
Die Frage, von welcher Behörde ein Bescheid erlassen wurde, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes (Bezeichnung der Behörde und Unterschrift) beantwortet werden (VwSlg NF 189/A). Fehlt die Bezeichnung der absprechenden Behörde, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (. 2002/16/0231 [R 137/8]). War ein Teil der Bezeichnung der Finanzstrafbehörde bisher auch die vergebene Straflistennummer (vgl Tannert, Finanzstrafgesetz 9, § 137 Rz 2), so fällt dies mit der Implementierung der elektronischen Fallbearbeitung für die Betrugsbekämpfungseinheiten des weg. Die Vormerknummer wird durch eine fortlaufende elektronisch generierte Finanzstrafverfahrensnummer (FV-Nr) ohne Rückschluss auf die Finanzstrafbehörde abgelöst (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 1]).
Aus dem Datum, womit jeder Bescheid zu versehen ist, ist nur zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan, mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat. Ansonsten ist das Datum rechtlich bedeutungslos (VwSlg NF 484/A). Wurde das Erkenntnis verkündet, so hat die schriftliche Ausfertigung auch das Datum der Verkündung zu tragen. Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter (; , 1451/74 [R 137/19]). […] Bei mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat es der Verhandlungsleiter zu unterfertigen, sonst grundsätzlich der Vorstand der Finanzstrafbehörde. Diesem steht es aber frei, die Unterfertigung von Erkenntnissen, die der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurden oder die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, allgemein und nicht nur im Einzelfall einem bestimmten Beamten der Finanzstrafbehörde zu übertragen (Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 3]).
Laut Strafakt wurde das Erkenntnis vom zuständigen Spruchsenat Innsbruck I als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde erlassen und vom zuständigen Vorsitzenden unterfertigt, das Datum der mündlichen Verkündung ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, somit liegt ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen hätte können, nicht vor.
Zu Einwendungen möglicher Formfehler im angefochtenen Erkenntnis:
Soweit in der Beschwerde auf diverse angebliche Formfehler in der angefochtenen Entscheidung oder Befangenheit der im Spruchsenat tätigen Entscheidungsträger hingewiesen wird, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2000/14/0109) ergibt sich aus § 161 Abs. 1 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 leg. cit. zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass für ihre Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend ist ().
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesfinanzgericht durch den Finanzstrafsenat) ist verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (; ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur etwa zu dem in der Bundesabgabenordnung geregelten Abgabenverfahren ausgesprochen, dass die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde (erster Instanz) für die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich ist (vgl. , mwN), sondern auch für den Bereich des Finanzstrafverfahrens wiederholt festgehalten, dass mit dem Abspruch durch die Rechtsmittelinstanz der (allfällige) Mangel eines befangenen Organs in der Tätigkeit der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) behoben ist (vgl. etwa , 0120, VwSlg 5717 F/1982, mwN, , VwSlg 6190 F/1987, und ). Nichts anderes gilt für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde ().
Demnach sind allenfalls unrichtige Beurteilungen in der angefochtenen Entscheidung oder eine mögliche Befangenheit mit dem Erkenntnis des Finanzstrafsenates saniert.
Zum Einwand, der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger hätten bei Wechsel des Laienrichters im Spruchsenat keine Möglichkeit der Ablehnung gehabt, darf auf die Rechtslage verwiesen werden:
§ 73 FinStrG: Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im § 72 bezeichneten Art vorliegen.
§ 74 Abs. 3 FinStrG: In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde bei deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht bei dessen Präsidenten geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht dessen Präsidenten. Wird der Vorstand der Finanzstrafbehörde abgelehnt, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Wird der Präsident des Bundesfinanzgerichtes abgelehnt, so entscheidet die gemäß § 5 Abs. 3 BFGG berufene Vertretung.
Demnach hätte nach Bekanntgabe des Wechsels in der Senatszusammensetzung zu Beginn der Sitzung des Spruchsenates durchaus die Möglichkeit bestanden, Mitglieder des Senates abzulehnen. Es wäre am Beschuldigten gelegen, von seinem Recht nach § 74 Abs. 3 FinStrG Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung über eine allfällige Befangenheit fällt nicht in die Zuständigkeit des Finanzstrafsenates.
Zur behaupteten Verjährung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, die Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 134 BAO sind Einkommensteuererklärungen bis Ende April eines jeden Folgejahres einzureihen. Erfolgt die Einreichung elektronisch, endet die Erklärungsfrist erst mit Ende des Monats Juni.
Am ist die Einkommensteuererklärung des Beschuldigten elektronisch beim Finanzamt eingereicht worden, ein Einkommensteuerbescheid 2013 wurde bis zur Außenprüfung, die mit Bericht vom endete, nicht erlassen. Mit Datum wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 des Beschuldigten mit einer Nachforderung von € 52.083,00 erlassen, wobei sich der Nachforderungsbetrag aus zu niedrig berechneter Immobilienertragsteuer ergibt.
Das Finanzstrafverfahren wurde anhängig mit der ersten Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten, somit mit der Vernehmung als Beschuldigter am .
Damit wurde das Finanzstrafverfahren innerhalb der im § 31 Abs. 2 FinStrG normierten Frist von fünf Jahren anhängig, sodass - da gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird - entgegen dem Beschwerdeeinwand eine Verfolgungsverjährung oder gar eine absolute Verjährung gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG noch nicht eingetreten ist.
Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG der Monate Juli 2019 bis Jänner 2020 bleibt festzustellen, dass selbst zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Spruchsenat die dreijährige Frist für eine Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen war, sodass auch hier keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Nach § 33 Abs. 3 lit a FinStrG erster Halbsatz ist eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt, wenn diese zu niedrig festgesetzt wurde. Wann eine Abgabe festgesetzt ist, ergibt sich aus dem Abgabenrecht. Nach § 198 Abs 1 BAO sind Abgaben mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Dieser wird nach § 92 Abs 1 BAO mit Zustellung wirksam. Mit dieser Bescheiderlassung wird bei festzusetzenden Abgaben auch der Fälligkeitstag fixiert (§ 210 Abs 1 BAO), der selbst in einem allenfalls weiteren Rechtsmittelverfahren unverändert bleibt (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 7, Rz 159; vgl auch Ritz, BAO 6, § 210 Rz 3).
Bei den veranlagten Abgaben tritt somit der Schaden nicht schon durch die Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung ein, sondern erst durch die auf ihr beruhende, den tatsächlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen nicht entsprechende Veranlagung ( [R 33(3)/52]). Die Abgabenverkürzung ist daher erst mit der Zustellung des Steuerbescheides bewirkt ( [R 33(3)/56]). Maßgeblich ist die erstmalige Festsetzung ( [R 31(1)/19]; Nordmeyer, Versuch und Vollendung der Hinterziehung (wiederkehrend) veranlagter Abgaben, ÖJZ 2010, 946) ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft. (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 33, I. Kommentar zu § 33 [Rz 39]).
Voraussetzung für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist, dass infolge Bekanntgabe (gleichzusetzen mit Zustellung) des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung 2013 elektronisch am beim Finanzamt eingereicht hat. Allerdings wurde die Einkommensteuer 2013 erst nach Abschluss der Betriebsprüfung am mit einer Nachforderung von € 52.083,00 (resultierend aus zu gering selbstberechneter Immobilienertragsteuer) bescheidmäßig festgesetzt.
In der Folge wurde einerseits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100359/2018, der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 vom (hier Immobilienertragsteuer) gem. § 299 BAO (ersatzlos) aufgehoben und andererseits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100509/2020, der im Folgeverfahren ergangene Einkommensteuerbescheid 2013 (hier Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel mit einer Nachforderung von € 251.334,00) vom (auch) ersatzlos aufgehoben.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom , Ra 2023/15/0021-9, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100509/2020 aufgehoben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Einkommensteuer 2013 des Beschuldigten ist aktuell noch nicht ergangen.
Durch die FinStrGNov 2010 wurde in Reaktion auf die Judikatur des OGH ( [R 33(5)/2]) § 33 Abs. 5 FinStrG dahingehend präzisiert, dass sich der für die konkrete Strafdrohung maßgebliche Verkürzungsbetrag im Zusammenhang mit den unrichtigen oder unterlassenen Offenlegungen, Anzeigen oder aus sonstigen tatbildmäßigen Pflichtverletzungen ergeben muss, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Der Vorsatz muss sich aber weiterhin nicht auf die konkrete Höhe der verkürzten Abgabe beziehen [Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 33, I. Kommentar zu § 33 [Rz 75]).
Zu den objektiven Tatbeständen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 2 und 4 FinStrG gehört auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Unter "Bewirken" ist ein Verursachen zu verstehen ( 2219, 2381/79 [R 33(3)/46]; Seite 812 [R 33(1)/110]). Das heißt, das Handeln des Täters muss für den Eintritt der Abgabenverkürzung ursächlich (kausal) sein. Kausal ist aber jede Handlung (Tun oder Unterlassen), die nicht weggedacht werden kann, ohne den Erfolg wegdenken zu müssen (conditio sine qua non). S auch Kommentar zu § 1 Rz 23 ff. Es ist aber zu beachten, dass dieses Verursachen in Bezug auf die Tathandlung und nicht in Bezug auf eine Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu sehen ist, da vom Tatbestand ja die Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflichten nicht gefordert ist. In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch die Pflichtverletzung mit der Tathandlung zusammenfallen, zB die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 33, I. Kommentar zu § 33 [Rz 37]).
Dass die Abgabenbehörde zunächst Immobilienertragsteuer als Einkommensteuer festsetzt, dann - ohne dass sich die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen geändert hätten - ihre Meinung ändert und eine Nachforderung an Einkommensteuer 2013 aufgrund von Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel festsetzt, kann nicht dem Beschuldigten als vorsätzliche Handlungsweise angelastet werden. Aktuell fehlt eine objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG.
Wenn sich die Abgabenbehörde intern schon nicht entscheiden kann, welcher objektive Sachverhalt welche abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, somit welcher objektive und subjektive Tatbestand einer möglichen Abgabenhinterziehung erfüllt sein könnte, hier die ursprüngliche Nachforderung aufgrund von Immobilienertragsteuer festgesetzt wurde, zwischenzeitig eine Nachforderung aufgrund von gewerblichen Grundstückshandel festgesetzt werden sollte, wobei beide Bescheide vom Bundesfinanzgericht aufgehoben wurden, wobei sich die zwischenzeitige Festsetzung auf die vom Beschuldigten offengelegten Unterlagen bezogen hat, kommt der Finanzstrafsenat im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass ein auf eine derartige Hinterziehung gerichteter Vorsatz oder ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit abschließend festgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Bundesfinanzgericht zwar die Überschreitung der Gerichtszuständigkeit von nunmehr € 150.000,00 bei einer Nachforderung von € 251.334,00 an Einkommensteuer 2013 (nunmehr der Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel) bekannt ist, wobei gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafbehörden bzw. das Bundesfinanzgericht ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Allerdings ist das nur bei vorsätzlicher Tatbegehung der Fall. Von einer weiteren Verzögerung durch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wurde insoweit abgesehen, da - wie in den entsprechenden Schreiben der Staatsanwaltschaft regelmäßig ausgeführt - ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vermutlich nicht erweisbar sein würde.
Da angesichts der Ausführungen zur objektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung der für eine Gerichtszuständigkeit geforderte Vorsatz beim Beschuldigten nicht vorliegt, konnte der Finanzstrafsenat insoweit von einer Unzuständigkeitserklärung Abstand nehmen.
Der Beschwerde war daher schon infolge Fehlens der für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG geforderten objektiven und subjektiven Tatseite stattzugeben, und das Verfahren hinsichtlich einer Hinterziehung an Einkommensteuer 2013 gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von RA2, **Z2**, **Z3**, A.Univ.Prof. **Z1**. als Zeugen zur Frage einer möglichen Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2013 war daher abzuweisen, da eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich war.
Der Antrag auf Vernehmung des damaligen Schriftführers **FA2** als Zeuge zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter sowie eine zufällig anwesende Zuhörerin erst um 09:43 Uhr nach Abschluss der internen Beratungen in den Verhandlungssaal eintreten durften, wird angesichts der eigenständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Finanzstrafsenat als unbegründet abgewiesen.
Sachverhalt nicht gemeldeter bzw. nicht entrichteter Abgaben:
Im angefochtenen Erkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als Geschäftsführer der GmbH
ba) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden betreffend Voranmeldungszeiträume August 2019 bis Dezember 2019 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in der Höhe von € 1.680,87 (08/2019), € 9.257,87 (09/2019), € 3.273,61 (10/2019), € 1.792,47 (11/2019) und € 523,33 (12/2019) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben.
bb) vorsätzlich Lohnsteuer für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 3.000,00, Lohnsteuer für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 953,82, Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 966,78, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum September 2019 bis November 2019 in der Höhe von € 1.400,00, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 354,72, Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 356,46, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2019 in der Höhe von € 37,29, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum September bis November 2019 in der Höhe von € 147,19, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Dezember 2019 in der Höhe von € 37,29 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2020 in der Höhe von € 37,47, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), und der der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben.
Die Höhe der Abgabenbeträge, wie sie in der Spruchsenatsverhandlung festgestellt wurden, wurden im Rahmen der Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat nicht weiter bekämpft.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG:
Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu § 49 FinStrG; ; ).
Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0188, vom , 2007/15/0165, vom , 2006/14/0046, jeweils mwN, vom , 2002/13/0172, vom , 2000/13/0151, und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte hg. Rechtsprechung; ; ). Daher ist die Frage, ob der Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldungen oder Anmeldungen für die Lohnabgaben fristgerecht übermittelt hat, für die Frage der fristgerechten Entrichtung ohne Relevanz.
Der nunmehrige Beschuldigte war über mehr ein Jahrzehnt handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Am **.**.2020 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Der Beschuldigte war somit verpflichtet, die im Zeitraum seiner handelsrechtlichen Verantwortlichkeit für abgabenrechtliche Belange der von ihm vertretenen Gesellschaft fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten der Abgabenbehörde bekannt zu geben und sie zu entrichten.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass "es damals Probleme gegeben hat, ich habe die Honorare vom Steuerberater nicht mehr zahlen können. Soweit ich weiß wurden die Abgaben jedoch nachgemeldet. Ob fristgerecht oder nicht fristgerecht, kann ich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen."
Der Verteidiger und damals zuständige Steuerberater Mag. **V1** ergänzte: "Es kam damals zu Fehlern meiner Mitarbeiterinnen, die die Abgaben nicht fristgerecht gemeldet haben. Die Berechnungen sind zwar erfolgt, aber zurückgehalten worden und dem Beschuldigten wurde nicht mitgeteilt, dass die Meldungen nicht erstattet werden. Der Beschuldigte hat sich darauf verlassen, dass die Meldungen beim Finanzamt eingereicht werden."
Der Beschuldigte hat zwar in seinen schriftlichen Rechtfertigungen darauf hingewiesen, dass er sämtliche Unterlagen der Steuerberatung übergeben und diese die entsprechenden Abgaben nicht berechnet hätte, sodass er diese auch nicht entrichtet hat. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte keine der oben dargestellten Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die erwähnten Lohnabgaben bis spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet hat noch (von wem auch immer) fristgerecht an die Abgabenbehörde gemeldet wurde, sodass die objektive Tatseite jeweils verwirklicht wurde.
Der Beschuldigte bestätigte in der mündlichen Verhandlung: "Für allfällige Überweisungen vom Firmenkonto war allein ich zuständig. Damals war das totale Chaos, die Firma knapp vor Konkurseröffnung, die vom Finanzamt beantragt wurde."
Festgehalten wird, dass die Höhe der nachfolgenden strafbestimmenden Wertbeträge, wie sie in der Spruchsenatsverhandlung festgestellt wurden, nicht bekämpft wurde:
Umsatzsteuervorauszahlungen 08/2019 in Höhe von € 1.680,87 (8/2019),
Umsatzsteuervorauszahlungen09/2019 in Höhe von € 9.257,87 (9/2019),
Umsatzsteuervorauszahlungen 100/2019 in Höhe von € 3.273,61 (10/2019),
Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2019 in Höhe von € 1.792,47 (11/2019) und
Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2019 in Höhe von € 523,33 (12/2019)
Gesamt € 16.528,15
Lohnsteuer für den Zeitraum Juli 2019 in Höhe von € 953,82
Lohnsteuer für den Zeitraum September bis November 2019 in Höhe von € 3.000,00
Lohnsteuer für den Zeitraum Dezember 2019 in Höhe von € 953,82
Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner 2020 in Höhe von 966,78 (ges. € 5.874,42)
Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Juli 2019 in Höhe von € 354,72
Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Sept. bis Nov. 2019 in Höhe von € 1.400,00
Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Dezember 2019 in Höhe von € 354,72
Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum Jänner 2020 in Höhe von € 356,46 (ges. € 2.465,90)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Juli 2019 in Höhe von € 37,29 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 9-11/2019 in Höhe von € 147,19
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Dez. 2019 in Höhe von € 37,29 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2020 in Höhe von € 37,47 (ges. € 259,24).
Aus dem Abgabenkonto ergibt sich zusammengefasst, dass sich der offene Saldo vom (Fälligkeit Lohnabgaben Juli 2019) von € 90.884,42 bis zum (Fälligkeit Lohnabgaben 1/2020) auf € 113,251,96 erhöhte.
Dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Umsatzsteuervorauszahlungen zu ihm bekannten Fälligkeitsterminen entrichten sind, aber auch, dass Lohnabgaben zu melden und zu ihm bekannten Fälligkeitsterminen zu entrichten sind, steht nicht nur angesichts der langjährigen geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten außer Frage, sondern wurde von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Wenn er sich dahingehend rechtfertigt, es liege kein Vorsatz vor, räumt er in seiner Stellungnahme vom in Bezug auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume selbst entsprechende Verspätungen ein. Insoweit der Beschuldigte darauf verweist, er sei diesbezüglich von einem Steuerberater, vorliegend von seinem Verteidiger, vertreten gewesen, und es habe für ihn kein Zweifel bestanden, dass die Meldungen pünktlich erstatten werden, hätte auch die Möglichkeit bestanden, zumindest zu bescheinigen, dass die relevanten Informationen tatsächlich rechtzeitig an den (Verteidiger) weitergeleitet worden wären.
Gerade die Tatsache, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen laut Darstellung in der mündlichen Verhandlung der Steuerberater nicht bezahlt wurde, laut Steuerberater die Berechnungen zwar erfolgt sind, aber zurückgehalten wurden und dem Beschuldigten nicht mitgeteilt wurden, dass die Meldungen nicht erstattet werden, lässt nur den Schluss zu, dass es allein Aufgabe des Beschuldigten gewesen wäre, fristgerecht - in Erfüllung der dem Beschuldigten insoweit bekannten abgabenrechtlichen Verpflichtungen folgend - entsprechende Einzahlungen am Finanzamtskonto zu tätigen, sei es auch "nur" über Akontozahlungen.
Nachdem es allein am Beschuldigten gelegen ist, die Zahlungen für die GmbH zu tätigen, ist bei diesem Kenntnisstand, dass die Honorare des Steuerberaters nicht bezahlt werden, keine Informationen über Meldungen an das Finanzamt vom Steuerberater übermittelt wurden, es allein am Beschuldigten gelegen, hier entsprechende Schritte zu setzen und Abgaben fristgerecht bis spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten.
Die fristgerechte Meldung ohne Entrichtung stellt lediglich einen Strafaufhebungsgrund dar, dazu ist nicht zu prüfen, aus welchem Grund eine Meldung ebenfalls unterblieben ist.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenate ist dazu zu entnehmen:
"Letztlich wurde vom Beschuldigten jedoch bei der Spruchsenatssitzung vom der Vorwurf nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuer und Lohnabgaben gar nicht mehr in Abrede gestellt. Seinem Einwand, der Ansatz hinsichtlich der Lohnabgaben für 07/2019 sei überhöht, wurde im Sinne der bei der Spruchsenatssitzung vom vorgelegten Urkunde ohnedies vollständig bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages Rechnung getragen."
Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant, dass der Beschuldigte der Meinung gewesen sein mag, dass die Steuerberatungskanzlei Meldungen erstatten würde, weil die subjektive Tatseite nur auf die Entrichtungsverpflichtung abstellt, die bei ihm verblieben ist.
Der Senat ist demnach zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er die geschuldeten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und die dargestellten lohnabhängigen Abgaben spätestens fünf Tage nach der Fälligkeit nicht entrichtet und damit Verkürzungen begangen hat.
Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit der Maßgabe der vor dem Spruchsneat erfolgten wertmäßigen Einschränkung die ihm vorgeworfenen Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend ein langer Deliktszeitraum
Für den Senat wird der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraumes durch die wiederholte Tatbegehung ersetzt.
Das Konkursverfahren gegen die GmbH ist nach wie vor anhängig, wobei laut Abgabenkontoübersicht die strafbestimmenden Wertbeträge der GmbH an Lohnabgaben derzeit von der Einbringung ausgesetzt sind, für die Umsatzsteuerbeträge sind € 12.248,80 von der Einbringung ausgesetzt. Eine Entrichtung durch den Beschuldigten ist nicht erfolgt. Aktuell ist dafür der Masseverwalter verantwortlich.
Als weiterer Milderungsgrund ist nunmehr die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs. 1 Z. 18 StGB) zu werten.
Zum Ausgleich des in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) wird der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldstrafe von € 1.000,00 gewährt.
Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch dem Akt zu entnehmen.
Bei einem neuen Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG von (€ 22.402,57 : 2 =) € 11.201,28 konnte dem Antrag des Amtsbeauftragten auf Verhängung einer Geldstrafe von 25% des Strafrahmens (das wären ca. € 3.000,00) nicht zur Gänze gefolgt werden.
Unter Berücksichtigung der aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Sorgepflicht für seine Ehefrau war aufgrund der nunmehr ermittelten Milderungsgründe, des dargelegten Verschuldens und der festgestellten Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß geboten. Einer darüber hinausgehenden weiteren Reduzierung stehen sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe entgegen, um Abgabepflichtige in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.
Bei den selben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 130,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht eindeutig entschieden wurden, waren für diese Entscheidung nicht ausschlaggebend, sodass eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 137 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300005.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at