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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2023, RV/3100523/2022

Außergewöhnliche Belastung wegen Verlustes einer Anzahlung an einen Unternehmer über den das Konkursverfahen eröffnet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Abgabenbehörde erließ mit Ausfertigungsdatum den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer und führte in der Bescheidbegründung dazu aus, dass dieser Bescheid auf Grundlage der dem Finanzamt bekannten Informationen erstellt worden sei, die zu einer Steuergutschrift geführt haben. Die Steuererklärungspflicht (§ 42 EStG) bliebe jedoch auch nach Erlassung dieses Bescheides aufrecht. Sollten daher erklärungspflichtige Einkünfte im Veranlagungsjahr erzielt worden sein, müssten diese dem Finanzamt in einer Steuererklärung bekannt gegeben werden.

Der Abgabepflichtige erhob in weiterer Folge Beschwerde, legte dazu der Beschwerdeschrift eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung bei und begehrte darin neben der Berücksichtigung von Sonderausgaben auch die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales- und Pendlereuros sowie weiterer Werbungskosten. Darüberhinaus machte er eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 14.296,18 € geltend und zwar unter Verweis auf ein Konkursverfahren eines Unternehmers, an den der Beschwerdeführer eine Anzahlung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage geleistet hatte, welche in weiterer Folge wegen Konkurses des Auftragnehmers nicht mehr errichtet wurde und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Konkursverfahrens eine Quote von 0 % für seine geleistete Anzahlung zugesprochen wurde.

Die Abgabenbehörde erließ dazu eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung wurde lediglich auf die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass der Verlust der Anzahlung nicht zwangsläufig erwachsen sei, da der Auftrag zur Errichtung der Photovoltaikanlage aus freien Stücken erteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat in weiterer Folge in einem Vorhalt der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der der Beschwerde beigefügten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung neben der außergewöhnlichen Belastung die Berücksichtigung eines Pendlerpausschales in Höhe von 696 €, eines Pendlereuros in Höhe von 44 €, von Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 680,92 € sowie von Ausgaben betreffend Wohnraumschaffung in Höhe von 34.036,84 € und betreffend Versicherungsprämien in Höhe von 1.827,44 € als Sonderausgaben beantragt habe und in der Beschwerdevorentscheidung die geltend gemachten Ausgaben weder berücksichtigt noch deren Nichtberücksichtigung begründet worden sei, weshalb ersucht werde, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten zu berücksichtigen seien bzw zu begründen, warum diese nicht zu berücksichtigen seien.

Dazu wurde von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass die geltend gemachten Aufwendungen irrtümlich nicht berücksichtigt worden seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nunmehr ausschließlich, ob der Verlust der geleisteten Anzahlung des Beschwerdeführers für die Errichtung einer Photovoltaikanlage, wegen Konkurses des Unternehmers eine außergewöhnliche Belastung darstellt.

Sachverhaltsbezogen ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Anzahlung für den Erwerb der Photovoltaikanlage geleistet hat und in weiterer Folge weder die Photovoltaikanlage noch die geleistete Anzahlung rückerstattet erhalten hat.

2. Rechtliche Beurteilung

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig sein (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 grundsätzlich ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (, , 99/13/0158, , 99/14/0294, , 2002/13/0031).

Im zuletzt zitierten Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, ob der Ausfall einer gerichtlich festgestellten Klagsforderung wegen nicht ordnungsmäßiger Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens Berücksichtigung finden kann. Der Gerichtshof wies die Beschwerde u.a. deshalb als unbegründet ab, da die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise resultierte, deren aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen, nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 entspräche.

Im gegenständlichen Fall entschloss sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken zur Errichtung einer Photovoltaikanlage und wurde die dafür getätigte Anzahlung freiwillig geleistet.

Es ist vor dem oben angeführten rechtlichen Hintergrund entscheidend, dass der unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausfall der Forderung mit dem Konkurs über das Vermögen des Unternehmers, welcher die Photovoltaikanlage errichten hätte sollen, in Zusammenhang stand. Diese wurde aber vom Beschwerdeführer freiwillig in Auftrag gegeben und wurde auch die Anzahlung aus freien Stücken geleistet.

Ein Forderungsausfall kann aber nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllen (, , 99/13/0179, , 88/14/0163). Damit fehlt es aber an der Erfüllung der zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnlich Belastung gesetzlich normierten Kriterien, da die Errichtung der Photovoltaikanlage freiwillig in Auftrag gegeben wurde, ebenso wie die Anzahlung freiwillig geleistet wurde.

Die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben werden aufgrund der Außerstreitstellung durch die Abgabenbehörde antragsgemäß berücksichtigt.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die verfahrensgegenständliche Streitfrage bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einhellig entschieden ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100523.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at