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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2023, RV/7500497/2023

Parkometerabgabe; kein Nachweis für die bestimmungsgemäße Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas BLAHO, RA, Wollzeile 1, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Eßlinggasse 5 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:29 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem Einspruch brachte die Bf. vor, dass sie Ärztin sei und auf Grund eines ärztlichen Notfalls gezwungen gewesen sei, in 1010 Wien, Eßlinggasse 5, ihr Fahrzeug in einer Anrainerzone abzustellen, weil keine Parkmöglichkeit bestanden habe. Sie habe in diesem Zusammenhang ihr "Arzt im Dienst" Schild deutlich im Fahrzeug aufgestellt. Sie ersuche daher um Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. das untenstehende "Ergebnis der Beweisaufnahme" zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Die vom Meldungsleger zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos wurden beigelegt.

"Aus der Organstrafverfügung ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 12:29 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Eßlinggasse gegenüber 5 ohne gültigen Parkschein abgestellt wahrgenommen wurde.

Die im Zuge der Amtshandlung vom Meldungsleger angefertigten Fotos werden Ihnen in der Beilage in Kopie zur Kenntnis gebracht. Den Angaben des Meldungslegers in der Organstrafverfügung zufolge wurde das Fahrzeug bereits um 09:44 Uhr am Tatort wahrgenommen, die "Arzt im Dienst"-Tafel Nr. XXX war sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt, was auch auf den vom Meldungsleger angefertigten Fotos ersichtlich ist.

Nach der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 6 lit. h Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten, welche zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, für die Dauer der Hilfeleistung nicht zu entrichten, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Mit der Einführung dieser Bestimmung wurde unter anderem das Ziel verfolgt, die Prüfung des Vorliegens eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes im Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Daher hat der Gesetzgeber darin allgemein bestimmt, wann ein Fahrzeug im ärztlichen Dienst steht und nicht an die Abgabepflicht gebunden ist. Damit wird allerdings auch die Verpflichtung der Behörde statuiert, die darin genannten Voraussetzungen zu überprüfen, was jedoch ohne Ihre Mitwirkung nicht möglich ist.

Bisherige Ermittlungen ergaben, dass für Sie eine "Arzt im Dienst"-Tafel Nr. XXX für das Sonderfach Neurologie ausgegeben wurde.

Weiters kam hervor, dass sich eine der beiden Ordinationen, in welchen Sie tätig sind, nämlich die Ärzte, in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeuges, nämlich in Wien 1., Gasse 2 befindet und an Mittwochen (gegenständlicher Tattag war ein Mittwoch) die Ordination von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet hat.

Sie werden sohin aufgefordert die eingewendete ärztliche Hilfeleistung durch konkrete Angaben bzw. geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen."

In der Stellungnahme vom wurde von der Bf. vorgebracht, dass sie sich zum Tatzeitpunkt im Einsatz bei einem akuten Fall befunden habe. Der Einsatz sei am Graben 28, 1010 Wien, gewesen. Auf Grund der latenten Parkplatznot sei das Parken nur im öffentlichen Bereich mittels der bereits bekannten Tafel "Arzt im Dienst" möglich. Der Einsatz bzw. das Einschreiten werde mit ungefähr 40 Minuten bzw. 1 Stunde beziffert. Da der Patient ausdrücklich keine Weitergabe seiner Daten wünsche, werde höflich ersucht, diese Information als Bescheinigungsmittel anzunehmen. Es sei selbstverständlich auch jederzeit möglich, sie persönlich einzuvernehmen.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zum Vorbringen der Bf. Folgendes fest:

"Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie zur Tatzeit ärztliche Hilfe leisteten und das Fahrzeug mit einem "Arzt im Dienst"-Schild gekennzeichnet war, wird bemerkt, dass nach der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 6 lit. h Parkometerabgabeverordnung die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärztinnen, welche zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt werden, für die Dauer der Hilfeleistung nicht zu entrichten ist, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Dass eine solche ärztliche Hilfeleistung vorlag, wurde von Ihnen - im Hinblick auf Ihre Angaben im Einspruch - zwar behauptet, jedoch unterließen Sie es - trotz gebotener Gelegenheit - der Behörde konkrete Angaben bzw. glaubhafte Beweismittel zur Leistung ärztlicher Hilfe zu übermitteln bzw. vorzulegen. Eine Einvernahme Ihrer Person konnte unterbleiben, da Sie als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in der Wahl Ihrer Verantwortung frei sind und daher nicht unter Wahrheitspflicht vernommen werden können.

Dass die in Rede stehende Abstellung des Fahrzeuges unter Verwendung der "Arzt im Dienst" Tafel der Ausnahmebestimmung des § 6 lit. h Parkometerabgabeverordnung unterlag, ist im Zuge des Verfahrens sohin nicht hervorgekommen. Vielmehr liegt durch die Beobachtungen Ihres Fahrzeuges durch das Parkraumüberwachungsorgan um 09:44 Uhr sowie neuerlich um 12:31 Uhr (Tatzeit) und die Nähe des Tatortes zu einer der beiden Ordinationen, in welchen Sie tätig sind, der Schluss nahe, dass die Abstellung des Fahrzeuges mit Ihrem Aufenthalt in der Ordination in Wien 1, Gasse 2 in Verbindung stand (Ordinationszeiten an Mittwochen von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr).

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist."

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür geboten habe, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. macht in ihrer Beschwerde (Schreiben vom ) im Wesentlichen gleichlautende Ausführungen wie im Einspruch und in der Stellungnahme. Darüber hinaus bringt die Bf. vor, dass der Fall aus dem Bereich als Fachärztin für Neurologie stamme.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die Bf. ist Fachärztin für Neurologie.

Sie besitzt die "Arzt im Dienst" Tafel Nr. XXX, ausgestellt am für das Sonderfach Neurologie.

Die Tafel "Arzt im Dienst" war bei der ersten Begehung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (09:44 Uhr) hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sichtbar eingelegt.

Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (12:29 Uhr) war das Fahrzeug noch immer mit der Tafel "Arzt im Dienst" gekennzeichnet.

Ein gültiger Parkschein lag nicht vor.

Strittig ist, ob die Bf. die Tafel "Arzt im Dienst" bestimmungsgemäß verwendet hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans, den zur Beanstandung angefertigten Fotos, den Anzeigedaten und den Homepages der Bf.

Die Bf. hat eine Ordination in 1090 Wien, Gasse1, wo sie als Neurologin arbeitet und eine weitere Ordination in 1010 Wien, Gasse 2 (B.), wo sie im Bereich Schönheitsbehandlungen (zB Unterspritzungen, Medizinische Hautbehandlungen, etc.) tätig ist.

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich in unmittelbarer Nähe der Ordination in der Gasse 2.

Die Tafel "Arzt im Dienst" war von 09:44 Uhr (Erstbegehung durch das Parkraumüberwachungsorgan) bis 12:29 Uhr (Beanstandungszeit durch das Parkraumüberwachungsorgan) hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eingelegt.

Die Bf. hat der Behörde trotz Aufforderung den "Akutfall" weder durch konkrete Angaben (Form der Hilfeleistung) noch durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht.

Sie gab der Behörde auch weder Name noch Adresse des Patienten bekannt.

Die Bf. ist somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen.

Das Gericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. die Tafel "Arzt im Dienst" nicht entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 5 StVO 1960 verwendet hat.

Sie wäre daher verpflichtet gewesen, das Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen, was sie unstrittig nicht getan hat.

Es sind somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung (Abl 2020/20) ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 24 Abs. 5 StVO 1960 idF ab lautet:

Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausnahmebestimmungen - dazu gehört auch die Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst" - eng auszulegen (vgl. zB , und ).

Es muss sich um einen unvorhergesehenen, konkreten Fall ärztlicher Hilfeleistung handeln. War der Anlass für die Fahrzeugabstellung bloß eine mit der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit, kommt die Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO nicht zur Anwendung (vgl. , vgl. auch Kammerhofer, "Arzt im Dienst", KJ 1968, S. 70, Dittrich-Veit-Veit, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I, Erläuterungen zur StVO, Seite 15).

Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige - die Befreiung von der Parkometerabgabe wegen ärztlicher Hilfeleistung stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar - hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die konkrete Hilfeleistung muss nachgewiesen werden (vgl. , , , vgl. auch den Rechtssatz des UVS Wien vom , 05/K/42/9389/2004 sowie den Rechtssatz des UVS Kärnten vom , KUVS-1091/7/2003).

Gemäß § 54 Abs 2 Z. 4 lit. b Ärztegesetz 1998 besteht für Ärzte und Hilfspersonen keine Verschwiegenheitspflicht, wenn dies im Interesse der Rechtspflege ist (vgl. in diesem Sinne , ).

Subjektive Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.

Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Norm findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Da die Bf. das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, hat sie die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass die Bf. die Tafel "Arzt im Dienst" nicht bestimmungsgemäß verwendet und dadurch das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt hat.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500497.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at