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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.09.2023, RV/7102816/2023

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023, SVNR. ***1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b in Verbindung mit

§ 264 Abs. 4 lit e Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder ***2***, ***3*** und ***4*** für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 vom Beschwerdeführer (Bf.) zurückgefordert. Der Bescheid wurde per Post zugestellt.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte über FinanzOnline. Die elektronische Signatur datiert mit 2023-04-14T04:25:51+02:00.

Mit Schreiben vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag. In diesem monierte er, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht per Post zugestellt worden sei. Auch habe er keine Benachrichtigungsemail erhalten. Es sei im Alltagsleben unmöglich, täglich auf FinanzOnline nachzusehen, ob Post gekommen sei.

Wörtlich führte er aus:

"Am ersuchte ich die Mitarbeiterin des Finanzamtes um Zustellung der

Beschwerdevorentscheidung per Post, was auch erfolgte. Gleichzeitig sandte das Finanzamt aberwieder eine Mitteilung über eine Benachrichtigung in das Finanz online Portal meiner Gattin, auf dasich keinen Zugriff habe.

Es war mir völlig unmöglich, rechtzeitig einen Vorlageantrag einzubringen."

Die belangte Behörde teilte dem Bundesfinanzgericht per E-Mail vom mit, dass der Bf. seit 2014 Teilnehmer an FinanzOnline sei. Seit Bestehen des FON-Zuganges seien alle Einkommensteuerbescheide sowie Mehrkindzuschlagbescheide per FON zugestellt worden.

Ob Herr ***5*** eine E-Mailadresse für die Zustellungsbenachrichtigungen eingegeben habe, könne das Finanzamt in seinem System nicht einsehen.

Per Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. folgendes mitgeteilt:

Wie dem Vorlagebericht vom , der Ihnen vom Finanzamt übermittelt wurde, zu entnehmen ist, vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom verspätet war, da Ihnen dieser Bescheid bereits am über FinanzOnline elektronisch zugestellt worden war.

Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass Sie seit 2014 Teilnehmer bei FinanzOnline sind. Es gab daher aus derzeitiger Sicht für Sie keinen Grund anzunehmen, dass die von Ihnen erwartete Beschwerdevorentscheidung per Post zugestellt würde.

Schriftstücke, die über FinanzOnline zugestellt werden, gelten als zugestellt, sobald sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Dies ist dann der Fall, sobald sie in der Databox des Empfängers eingesehen werden können. Es kommt für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf an, ob ein Schriftstück tatsächlich gelesen wird. Weiteres kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger mittels Mail von der Zustellung einer Nachricht in seine Databox informiert wird. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine Verpflichtung des Finanzamtes, sondern um eine Serviceleistung, die aber vom Empfänger zuerst aktiviert werde muss.

Wenn die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am ordnungsgemäß erfolgte, hat die weitere Zustellung per Post nicht zur Folge, dass sich die Rechtsmittelfrist verlängert. Die Frist, einen Vorlageantrag zu stellen beträgt gem. § 264 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Monat. Der Vorlageantrag hätte daher spätestens am (der war ein Sonntag, der beim Fristenlauf nicht mitgezählt wird) eingebracht werden müssen.

Es wird Ihnen mit diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, weitere Argumente vorzubringen, warum die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am nichtordnungsgemäß erfolgt sein soll bzw. warum Sie nicht in Ihre Databox Einsicht nehmen konnten.

Darauf replizierte der Bf. mit Schreiben vom wie folgt:

Er verfüge über keine EDV-Kenntnisse, sein ältester Sohn habe den FON-Zugang eingerichtet

und ihm mitgeteilt, er solle ihn informieren, wenn er eine E-Mail vom Finanzamt erhalte.

Wörtlich führte er aus:

"Im März 2023 erhielt ich den Bescheid vom Finanzamt, dass ich die Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 zurück zu erstatten hätte und ich erfuhr erst in diesem zu diesem Zeitpunkt, dass meine Gattin Ende November den Bezug der Familienbeihilfe beantragt hatte. Da unser Sohn nicht mehr bei uns wohnte, unterstützte mich ein Freund beim Verfassen des Einspruches gegen diesen Bescheid, da ich wie bisher für den Unterhalt der Kinder aufgekommen war. Weder mein Bekannter noch ich dachten dabei an Finanzonline. Erst Anfang Juli langte dann per Post die Ablehnung unserer Rückzahlungsforderung ein, weil unsere Stellungnahme nicht fristgerecht erfolgt war. Mein Bekannter erhielt dann am 4.Juli die telefonische Auskunft, dass der Bescheid über die Ablehnung des Einspruches über Finanzonline zugestellt worden sei und dass ich eine entsprechende Nachricht per E-Mail erhalten hätte. Ich fand dann lediglich eine E-Mail vom 6. Juni vor, die den Hinweis enthielt, dass meine E-Mail- Adresse als Kontaktadresse für meine Frau ***.... gespeichert wurde. Da wir zu diesem Zeitpunkt schon in Scheidung lebten, nahm ich an, dass die Nachricht für meine Gattinbestimmt ist und dass sie sicher mein ältester Sohn darum kümmern wird."

Der Bekannte des Bf. habe am um Zustellung des Bescheides vom per Post ersucht. Zusätzlich habe er am eine E-Mail erhalten, zur Information über eine Nachricht in FinanzOnline. Diese Nachricht habe wieder den Hinweis auf Kontaktdaten seiner Ehefrau enthalten, sodass ihm bewusst geworden sei, dass auch die Nachricht vom an ihn gerichtet gewesen sei. Anzumerken sei, dass auch bei einer Zustellung am die Frist für den Vorlageantrag am abgelaufen gewesen wäre. Ab habe er mit neuen Zugangsdaten nur einmal erfolgreich auf FinanzOnline zugreifen können. Sein Passwort sei mehrfach zurückgesetzt worden, worüber er eine Verständigung per Post erhalten habe. Mit einer neuen ID vom 22.8. habe er nur einmal zugreifen können. E-Mails über die neuen Zugangsdaten vom 18.8.und vom 21.8. seien nie auf seinem Handy eingelangt. Bei der erneuten Zurücksetzung des Passwortes am 5.9. habe er wieder eine neue Kennung erhalten, die wiederum wieder nicht funktionstüchtig gewesen sei, weil die alte ID angeführt gewesen sei. Er habe somit ernsthafte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Systems.

Zum Vorbringen des Bf. ist folgendes auszuführen:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht keine Einfluss darauf hat, welche Form der Zustellung das Finanzamt für seine Erledigungen oder Mitteilungen wählt. Die vom Bf. aufgeworfenen Frage, warum der Rückforderungsbescheid vom per Post und nicht über FinazOnline zugestellt, wurde kann daher an dieser Stell nicht beantwortet werden. Dies tut aber auch nichts zur Sache, da es im gegenständlichen Fall darum geht, ob die Beschwerdevorentscheidung vom ordnungsgemäß zugestellt wurde, sodass der Bf. die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einhalten konnte.

Die vom Bf. dargestellten Probleme zu neuen Zugangsdaten zu gelangen bzw. generell FinanzOnline auch nutzen zu könne, liegen ebenfalls nicht im Einflussbereich des Bundesfinanzgerichtes. Sie mögen für den Bf. als Nutzer von FinanzOnline zwar zugegebenermaßen äußerst unangenehm sein bzw gewesen sein, sie lassen allerdings nicht erkennen, welchen Einfluss sie auf die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom gehabt haben sollen.

Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund an den Angaben des Finanzamtes bezüglich der Teilnehmerschaft des Bf. an FinanzOnline zu zweifeln. Auch wird diese vom Bf. selbst nicht bestritten. Wenn der Bf. aber Teilnehmer an FinanzOnline war, erfolgte die Zustellung in seine Databox zu Recht. Auf dem Bescheid ist an dessen Ende erkennbar, dass die Zustellung via FinanzOnline am um 04:25:51+02:00 erfolgte.

Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Nach herrschender Rechtsauffassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (Vgl. 270 BlgNR 23. GP 13) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum einer etwaigen Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn eine in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben sein sollte. Diese Information hat also lediglich Service-Charakter (vgl. zu vor in Ritz, BAO 6 , Rz 4 zu § 98, unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des UFS und des BFG sowie auf das Erkenntnis des ; vgl. zB ). Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auch (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006).

Unzweifelhaft hat der Bf. auf die Teilnahme nicht verzichtet.

Irrelevant ist auch, wer für den Bf. die Teilnahme durchgeführt hat und ob allenfalls auch andere Personen in seine Daten Einsicht nehmen konnten.

Weiteres ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung für den Beginn des Fristenlaufs zur Stellung des Vorlageantrages auch nicht von Bedeutung ob bzw. wann der Bf. per E-Mail vom Einlangen einer Nachricht in seiner Databox-hier der Beschwerdevorentscheidung vom -verständigt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit, wann die Beschwerdevorentscheidung in seine Databox und somit in seinen Verfügungsbereich gelangte. Dies ist unzweifelhaft der .

Wenn die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am ordnungsgemäß erfolgte, hat die weitere Zustellung per Post nicht zur Folge, dass sich die Rechtsmittelfrist verlängert.

Mit Datum hat somit der Lauf der gemäß § 264 Abs. 1 BAO einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages begonnen und hat gem. § 108 Abs. 2 BAO am Montag , 24:00 Uhr geendet. Der erst am datierte und per Post eingebrachte Vorlageantrag war somit nicht rechtzeitig.

Der Vorlageantrag vom ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 264 Abs. 4 und 5 BAO als nicht fristgerecht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerecht gestelltem Vorlageantrag ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs. 4 und 5 BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102816.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at