Verdeckte Ausschüttung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die am von der belangten Behörde ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2016, Körperschaftsteuer 2016 und Haftung betreffend Kapitalertragsteuer 2016
I. zu Recht erkannt:
1. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:
1. Der Vorlageantrag betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2016 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer Außenprüfung mit den am ausgefertigten Bescheiden für das Jahr 2016 die Umsatzsteuer mit € 152.889,64 und die Körperschaftsteuer 2016 mit € 42.879,00 festgesetzt sowie die Haftung für Kapitalertragsteuer mit € 16.643,33 geltend gemacht.
2. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und beantragt, die Hinzurechnung von € 18.000,00 als verdeckte Gewinnausschüttung aufzuheben und die daraus resultierende Vorsteuer von € 1.636,36 zu gewähren. Die aus der betrieblichen Veranlagung eines Bildkaufs investierten € 18.000,00 seien aus der Bemessungsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung auszuscheiden, bei der Bemessung der Körperschaftsteuer und ebenso beim Haftungsbescheid. Ebenfalls sei die Vorsteuer von € 1.636,36 zu gewähren. Im Zuge der betrieblichen Disposition sei ein Bild angeschafft und im Betriebsvermögen erfasst worden. Dies stehe in der freien Verfügungsgewalt des Geschäftsführers über die betrieblichen Mittel. Die Veranlagungsstrategie des Geschäftsführers könne zum Ankauf von werthaltigen Gegenständen oder Forderungen durch Aufnahme in das Rechnungswesen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dadurch diene der Gegenstand dem Betriebsvermögen. Der Geschäftsführer sei in seinen Entscheidungen frei und es obliege seiner Gestion, das Betriebsvermögen zu stärken. Eine private Veranlassung liege nicht vor. Aufgrund branchentypischen Feuerrisikos sei die Aufbewahrung in den privaten Räumlichkeiten des Gesellschafters erfolgt. Die Richtigkeit dieser Vorgangsweise im Hinblick auf Bewahrung des Betriebsvermögens sei durch den Brand in der jüngsten Vergangenheit unter Beweis gestellt. Durch das zeitnahe Ableben des Künstlers sei mit einer steuerpflichtigen Wertsteigerung im Betriebsvermögen zu rechnen. Da zivilrechtlicher Eigentümer die GmbH sei, sei eine Zurechnung im Zuge einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter rechtswidrig.
3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2016 sowie der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2016 stattgegeben. Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2016 wurde als unbegründet abgewiesen. Das angeschaffte Bild könne gewillkürtes Betriebsvermögen sein, auch wenn es aus Sicherheitsgründen in der Privatwohnung des Gesellschafters aufbewahrt werde. Es sei anzunehmen, dass die Preise für die Bilder des Künstlers künftig steigen würden. Bei einem eventuellen Ausscheiden des Bildes würde der Verkaufserlös der Umsatzsteuer und die Wertsteigerung der Körperschaftsteuer zu unterwerfen sein. Der Vorsteuerabzug in Höhe von € 1.636,36 stehe daher zu, eine verdeckte Gewinnausschüttung sei nicht anzunehmen. Die Haftung für Kapitalertragsteuer des Jahres 2016 sei um € 4.950,00 zu verringern. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer sei festzustellen, dass die Feststellungen im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung zu "Tz. 1 Anlagen-Bild" im angefochtenen Bescheid keine Gewinnänderung zur Folge hatten.
4. Die belangte Behörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die am ausgefertigte Beschwerdevorengscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 gemäß § 299 BAO aufgehoben und mit der ebenfalls am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 wurde nicht aufgehoben. Aufgrund des Umstandes, dass das Bild in der Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers im 14 Kilometer vom Betriebsgebäude entfernten Ort ***1*** hänge, sei ein Zusammenhang mit dem Betrieb nicht gegeben. Eine Widmung des Bildes zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide bereits aus diesem Grunde aus. Nach objektiven Kriterien sei erkennbar, dass aufgrund der Platzierung des Bildes in der Privatwohnung bereits beim Erwerb des Bildes private Motive im Vordergrund gestanden seien und seit diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsgut ausschließlich der privaten Bedürfnisbefriedigung diene. Das Bild stelle daher eindeutig notwendiges Privatvermögen dar. Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, dass die Aufbewahrung des Bildes in den privaten Räumlichkeiten nur aufgrund eines für Sägewerke branchentypischen Feuerrisikos erfolge, was auch durch einen Brand am Betriebsareal im Jahr 2019 unter Beweis gestanden habe, vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits sei der steuerlichen Vertretung zu widersprechen, zumal das Bild nicht bloß in der Privatwohnung aufbewahrt werde, sondern im Vorraum der Wohnung zur Schau gestellt würde und das Bild der privaten Sphäre des GesellschafterGeschäftsführers zuzurechnen sei. Andererseits seien auch Brände in Wohnungen möglich, weshalb eine Aufbewahrung im Vorraum in einer Wohnung auch gewisse Risiken in sich bergen würden. Festgehalten werde ferner, dass die Büroräumlichkeiten vom im Jahr 2019 durch einen Brand beschädigten Sägespänen-Silo ca. 500 Meter weit entfernt seien. Aufgrund dieser Distanz und des Umstandes, dass sich die Büroräumlichkeiten ohnehin in einem Wohnhaus befänden, sei ein branchentypisches Feuerrisiko für Sägewerke für die Büroräumlichkeiten weitestgehend ausgeschlossen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei zu 99,81% an der Beschwerdeführerin beteiligt, womit eine Nahebeziehung zur Körperschaft bestehe. Durch die dauernde Zurverfügungstellung und die private Nutzung des verfahrensgegenständlichen Bildes sei das Wirtschaftsgut dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugewendet worden. Das Bild stelle daher kein Betriebsvermögen dar. Insbesondere werde durch die Zurverfügungstellung des Bildes an den Gesellschafter-Geschäftsführer die Zuwendung eines Vorteils gesehen. Einem Fremden wäre dieser Vorteil wohl nicht zugewendet worden. Die subjektive Vorteilsgewährungsabsicht werde aufgrund der festgestellten objektiven Vorteilsgewährung vermutet. Insofern seien die Voraussetzungen für eine verdeckte Ausschüttung gegeben, ein steuerlich beachtlicher Vorteilsausgleich liege nicht vor.
5. Mit Schreiben vom , elektronisch eingebracht am , hat die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde betreffend die Bescheide für Körperschaftsteuer 2016, Umsatzsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Zuge der betrieblichen Disposition sei ein Bild angeschafft und im Betriebsvermögen erfasst worden. Dies stehe in der freien Verfügungsgewalt des Geschäftsführers über die betrieblichen Mittel. Die Veranlagungsstrategie des Geschäftsführers kann zum Ankauf von werthaltigen Gegenständen oder Forderungen durch Aufnahme in das Rechnungswesen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dadurch diene der Gegenstand dem Betriebsvermögen. Der Geschäftsführer sei in seinen Entscheidungen frei und es obliege seiner Gestion, das Betriebsvermögen zu stärken. Eine private Veranlassung liege nicht vor. Aufgrund des branchentypischen Feuerrisikos die die Aufbewahrung in den privaten Räumlichkeiten des Gesellschafters erfolgt. Laut wissenschaftlichen Forschungen betrage das Brandrisiko bei Sägewerken 3% p.a. und sei damit 20- bis 30 mal so hoch wie in Privatwohnungen. Eine von der Abgabenbehörde "Zurschaustellung" findet da nicht statt. Die Richtigkeit dieser Vorgangsweise im Hinblick auf Bewahrung des Betriebsvermögens sei durch den Brand in der jüngsten Vergangenheit unter Beweis gestellt wurde. Durch das zeitnahe Ableben des Künstlers sei mit einer steuerpflichtigen Wertsteigerung im Betriebsvermögen zu rechnen. Da zivilrechtlicher Eigentümer die GmbH sei, sei eine Zurechnung im Zuge einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter rechtswidrig. Es werde daher beantragt: € 18.000,00 aus der Bemessungsgrundlage für die verdeckte Gewinnausschüttung und anderen Steuern und aus dem Haftungsbescheid auszuscheiden sowie die Vorsteuer in Höhe von € 1.636,36 zu gewähren.
6. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
Folgende Sachlage ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
1. Beschwerdeführerin ist die unter FN ***Zahl1*** im Firmenbuch eingetragene ***Bf1***. Im Beschwerdejahr war Herr ***Name1*** an der Stammeinlage der ***Bf1*** von € 36.540,00 mit einem Betrag von € 36.470,00 (99,81%) beteiligt. Herr ***Name1*** war im Jahr 2016 auch Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
2. Die Beschwerdeführerin hat mit Datum von der ***Name2***, ***Adresse2***, das Bild des Malers ***Name3*** "***Titel1***" erworben. Die Beschwerdeführerin ist zivilrechtliche Eigentümerin des Bildes. Der Kaufpreis betrug € 16.363,64 netto zuzüglich € 1.636,36 Umsatzsteuer (brutto € 18.000,00) und wurde aus Betriebsmitteln finanziert. Das Bild ist im Anlageverzeichnis mit dem Anschaffungswert von € 16.363,64 und zum mit dem Buchwert in gleicher Höhe ausgewiesen. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde im Beschwerdejahr als Vorsteuerbetrag abgezogen
3. Das Bild wurde im Beschwerdejahr nicht in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin aufbewahrt, sondern befand sich in der Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Es hängt im Vorraum seiner Wohnung. Ein Entgelt für die Nutzung des Bildes hat die Beschwerdeführerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Rechnung gestellt.
III. Beweiswürdigung
Die unter Punkt II. dargestellte Sachlage ist nach der Aktenlage erwiesen. Punkt II.1. belegt der Auszug aus dem Firmenbuch. Punkt II.2. ist aufgrund der mit datierten Rechnung der ***Name2***, ***Adresse2***, und dem Auszug aus dem Anlageverzeichnis erwiesen und ist unbestritten. Punkt II.3. stützt sich auf die Feststellungen der Außenprüfung im Bericht vom (Tz. 1 Anlagen - Bild) und den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom . Die Tatsache der Aufbewahrung des Bildes in den privaten Räumlichkeiten des Gesellschafters ist auch anhand Beschwerdeschrift und dem Vorlageantrag belegt und daher unbestritten.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Körperschaftsteuer 2016
1. Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für den Vorlageantrag sinngemäß anzuwenden.
1.2. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde betreffend den am ausgefertigten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2016 mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Vorlageantrag mit dem am elektronisch eingereichten Schreiben vom , somit nicht innerhalb der gemäß § 264 Abs. 1 BAO vorgesehenen Monatsfrist eingebracht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag zurückzuweisen.
2. Umsatzsteuer 2016 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2016
2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet.
2.2 Grundsätzlich werden Wirtschaftsgüter abgabenrechtlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, soweit nicht bei wirtschaftlicher Anknüpfung der einzelnen Tatbestände und somit im Anwendungsbereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) auf Grund des § 24 BAO eine abweichende Zurechnung vorzunehmen ist. § 24 Abs. 1 lit d BAO ist ein Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (; ). In der Regel ist der zivilrechtliche Eigentümer auch der wirtschaftliche Eigentümer, er übt die umfassende Sachherrschaft aus (; ). Voraussetzung für die Zurechnung iSd § 24 Abs. 1 lit d BAO ist die Ausübung der wirtschaftlichen, einem Eigentümer gleichkommenden Verfügungsmacht über ein einheitliches selbstständiges Wirtschaftsgut (). Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positive Seite des Eigentumsrechts, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums ist (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich die negative Seite des Eigentumsrechtes (den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache) auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung geltend machen kann (; ; ; ; ; ; ). Wirtschaftliches Eigentum ist anzunehmen, wenn der zivilrechtliche Nichteigentümer eine Rechtsposition besitzt, die sich von der eines Eigentümers im Sinne der Privatrechtsdogmatik nur mehr durch das Fehlen der dinglichen Berechtigung unterscheidet, diese dingliche Berechtigung aber durch ein einseitiges Gestaltungsrecht erzwungen werden kann (). Ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht begründet idR kein wirtschaftliches Eigentum (; ; ).
2.3. Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag absetzen.
2.4. Verwendet ein Unternehmer einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, liegt gemäß § 3a Abs 1a Z 1 UStG 1994 eine sonstige Leistung gegen Entgelt vor.
2.5. Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist gemäß § 4 Abs. 9 lit. a UStG 1994 der Normalwert, sofern das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2.6. Normalwert ist gemäß § 4 Abs. 9 UStG 1994 der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer sonstigen Leistung an einen unabhängigen Leistungserbringer zahlen müsste, um die sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.
2.6. Verdeckte Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Überlässt eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter die Nutzung von Gegenständen unentgeltlich oder zu einem zu geringen Entgelt, so liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, deren Höhe sich nach einem angemessenen (fremdüblichen) Entgelt für die Nutzung des Gegenstands richtet (). Die Gesellschaft ist, wie bei einer offenen Ausschüttung, verpflichtet, den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, wofür sie dem Bund haftet (§ 95 KStG 1988).
2.7. Auf das Wesentliche reduziert geht die belangte Behörde mit dem Argument, das Bild gehöre nicht zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin, sondern zum Privatvermögen ihres Gesellschafters, davon aus, dass das streitgegenständliche Bild nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen sei. Dem kann das Bundesfinanzgericht nicht zustimmen. Die Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel zivilrechtliche Eigentümerin des Bildes, womit ihr dieses grundsätzlich auch abgabenrechtlich zuzurechnen ist. Nur wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne der angeführten Judikatur (oben Punkt IV.2.2.) in der Lage gewesen wäre, die positive Seite des Eigentumsrechts (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben und zugleich die negative Seite des Eigentumsrechtes (auch gegenüber der Beschwerdeführerin) auf Dauer hätte geltend machen kann können, wäre ihm das Bild abgabenrechtlich zuzurechnen gewesen. Alleine die Tatsache, dass das Bild nicht in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin, sondern in der Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers aufbewahrt wurde, führt nicht dazu, dass dieser als wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs. 1 lit. d BAO anzusehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer neben dem Recht des Gebrauchs über weitere Rechte in einem Ausmaß verfügte, das ihn in eine dem zivilrechtlichen Eigentümer vergleichbare Rechtsposition versetzt, liegen nicht vor.
2.8. Sehr wohl aber erkennt das Bundesfinanzgericht in der Überlassung des Bildes an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vorteilsgewährung, die als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren ist. Das Bild wurde dem Gesellschafter der Beschwerdeführerin unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, mit Wissen und Willen des Leitungsorgans. Das Bundesfinanzgericht hat mit Schreiben vom zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass es von einer Vorteilsgewährung an den Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe einer angemessenen Miete (Leihgebühr) für das Bild ausgeht und diese pro Monat mit 3% des Wertes des Kunstwerks bemisst. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass für das Bild im Jahr 2016 eine Leihgebühr in Höhe von € 540,00 pro Monat brutto fremdüblich und angemessen war.
2.9. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 aufgrund der verdeckten Ausschüttung eine Gewinnerhöhung von € 5.890,91 (18.000/1,1*3%*12) vorzunehmen gewesen wäre. Nachdem aber der Vorlageantrag betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2016 mit Beschluss zurückzuweisen war (oben Punkt IV.1.), hat das Erkenntnis für diesen Bescheid keine steuerlichen Auswirkungen zur Folge. Zum angefochtenen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 2016 ergibt sich dahingehend eine Änderung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verdeckten Ausschüttung dem Bund mit einem Betrag von € 1.944,00 haftet (18.000/1,1*3%*12*1,2*27,5%). Der Umsatzsteuerbescheid 2016 ist so zu ändern, dass die mit 20% zu versteuernde Umsätze aufgrund der sonstigen Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z1 UStG 1994 um den Betrag von € 5.890,91 (18.000/1,1*3%*12) zu erhöhen und die Vorsteuern um € 1.636,36 zu vermindern sind.
V. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe
1. Umsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlagen und Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer für das Jahr 2016 betragen in Euro:
2. Kapitalertragsteuer
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der geltend gemachten Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 betragen in Euro:
VI. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen sind nach der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Rechtsbelehrung
[...]
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100358.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at