Bemessungsgrundlage des Sachbezuges für arbeitgebereigenes KFZ ; Dienstnehmereigenschaft von Aushilfskräften
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0101.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ralf Schatzl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stefan Franz Tengler, Aigner Straße 78, Tür 16, 5026 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der BF wurde im Jahr 2016 eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben über die Jahre 2010-2015 durchgeführt, nach deren Abschluss am neben Bescheiden betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auch Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer 2011-2015 erlassen wurden, die letztlich mit ordnungsgemäß an die BF zugestellt wurden.
Lediglich gegen diese Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer 2011-2015 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde bekämpfte dabei die vom FA getroffenen Feststellungen betreffend die Frage der Bewertung des Sachbezuges für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs des Geschäftsführers in den Jahren 2011-2014.
Weiters wurde die Einstufung von fünf Personen als Arbeitnehmer angefochten, die die BF in den Jahren 2011-2015 steuerlich als (selbständige) Subunternehmer behandelt hatte. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass Lohnsteuer lediglich für drei dieser fünf als Arbeitnehmer eingestuften Personen vorgeschrieben wurde.
Im Jahr 2019 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen von Entscheidungen des BVwG betreffend Sozialversicherungsbeitragspflichten in diesem Prüfungsverfahren ausgesetzt. Nachdem diese Entscheidung am ergangen war, wurde das Beschwerdeverfahren vor dem FA von Amts wegen fortgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden hinsichtlich beider Berufungspunkte als unbegründet abgewiesen.
Darauf beantragte die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das BFG legt seiner Entscheidung den folgenden als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde:
Bei der BF handelt es sich um eine Gesellschaft mbH, die im Messestandbau tätig ist.
Der im Prüfungszeitraum bestellte Geschäftsführer übt diese Funktion seit 2003 aus. Seit 2006 war er mit 25 % an der BF beteiligt, seit Anfang 2015 war er 100 % Gesellschafter der BF.
Dem Geschäftsführer der BF wurde im Zeitraum von bis ein unternehmenseigenes Fahrzeug BMW 750 i für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Ein laufendes Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Für das wurde gebraucht erworbene Fahrzeug wurde ein Sachbezug von 157,50 € angesetzt. Damit wurden der Berechnung des Sachbezuges Anschaffungskosten des gebraucht erworbenen Fahrzeuges von 10.500,00 € zugrunde gelegt. Die Neuanschaffungskosten des Fahrzeuges betrugen über 80.000,00 €.
Für den Zeitraum vom bis zum wurde dem Geschäftsführer der BF ein Pkw Mercedes CLK 200 für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Für das wurde gebraucht erworbene Fahrzeug wurde ein Sachbezug von 157,50 € angesetzt. Damit wurden auch der Berechnung dieses Sachbezuges Anschaffungskosten des gebraucht erworbenen Fahrzeuges von 10.500,00 € zugrunde gelegt. Die Neuanschaffungskosten dieses Fahrzeuges betrugen ca. 37.000,00 €.
Für den Zeitraum ab wurde dem Geschäftsführer der BF ein Pkw VW Phaeton für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Die Neuanschaffungskosten des Fahrzeuges betrugen ca. 100.000,00 €. Für dieses Fahrzeug wurde im Jahr 2015 keine Lohnsteuer im Haftungsweg angesetzt.
Für die BF waren in den Jahren 2011-2015 neben drei laufend beschäftigen Dienstnehmern mehrere Personen für Arbeiten im Messestandbau, sowie für Hilfs- und Lagerarbeiten beschäftigt. Soweit dies für die angefochtenen Haftungsbescheide für Lohnsteuer nach § 82 EStG 1988 in den Jahren 2011-2015 von Bedeutung ist, handelte es sich um folgende drei Personen:
A wurde im Zeitraum bis mit Unterbrechungen als Arbeitskraft im Messestandbau für diverse Arbeiten teilweise alleine, teilweise in Zusammenarbeit mit den Arbeitern der BF eingesetzt. Sein Entgelt betrug (ohne Reisekosten) 20,00 € pro Stunde. Seit bis über den Prüfungszeitraum hinaus war er als Dienstnehmer der BF als Arbeitnehmer angemeldet. Er besaß im Zeitraum 2011-2013 keine Gewerbeberechtigung und betrieb in diesen Jahren kein eigenes Unternehmen. Er bezog im Zeitraum 2011 bis 2013 nichtselbständige Einkünfte aus anderen Quellen. Es erfolgte keine betriebliche Veranlagung seiner jährlich den Betrag von 750,00 € übersteigenden Einkünfte aus dem Messestandbau für den Zeitraum bis .
B erbrachte im Zeitraum - Dienstleistungen im Messestandbau teilweise alleine, teilweise in Zusammenarbeit mit den Arbeitern der BF. Sein Entgelt betrug pauschal 920,00 €. Er besaß in diesem Jahr keine Gewerbeberechtigung und betrieb 2012 kein eigenes Unternehmen. Er bezog im Jahr 2012 nichtselbständige Einkünfte aus anderen Quellen. Es erfolgte 2012 keine betriebliche Veranlagung seiner den Betrag von 750,00 € übersteigenden Einkünfte aus dem Messestandbau für das Jahr 2012.
C hatte im Zeitraum bis ein mündlich vereinbartes Vertragsverhältnis zur BF. Er führte teilweise alleine, teilweise in Zusammenarbeit mit den Arbeitern der BF den Auf- und Abbau von vorgefertigten Messeständen durch, bzw. übernahm auch Tätigkeiten eines Lager- und Hilfsarbeiters. Die Messestände waren zuvor am Computer geplant und im Lager aus dem vorhandenen Standbausystem zusammengestellt. Dafür gab es jeweils einen Plan und eine Teileliste, die im Lager zusammengestellt worden war. Die Messestandorte und Aufbautermine bzw. Fristen waren von der BF vorgegeben. Nach dem Ende der Messe wurden die Stände wieder abgebaut und die Teile zurück in das Lager transportiert und dort eingelagert. Teilweise wurden Stundenlisten geführt. Der Standaufbau war relativ einfach, da es sich um vorgefertigte genormte Teile handelte. Er benötigte hauptsächlich eine Ratsche um die Teile zu befestigen und zu verschrauben. Im Einzelfall notwendiges Spezialwerkzeug wurde von der BF zur Verfügung gestellt. Man brauchte für diese Aufbautätigkeiten keine besondere Qualifikation. Im Regelfall erfolgte kein eigenverantwortliches Aufbauen eines bestimmten Messestandes, der Aufbau wurde überwiegend gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern der BF oder einem weiteren als Selbstständiger eingestuften Monteur durchgeführt. Im Regelfall wurde er angefordert, wenn die BF mit ihren eigenen Arbeitnehmern nicht das Auslangen finden konnte. Das benötigte Arbeitsmaterial wurde von der BF unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Fertigstellung war der Geschäftsführer der BF zu verständigen. Der auf- bzw. abzubauende Messestand wurde in einen Transporter der BF verladen und transportiert. Die Kosten des Transporters wurden von der BF übernommen, es handelte sich um einen Firmen LKW der BF. Auch er besaß in den Jahren 2013 bis 2015 keine Gewerbeberechtigung und kein Unternehmen. In der Veranlagung zur Einkommensteuer dieser Jahre sind die Einkünfte der BF nicht erfasst.
2. Beweiswürdigung
Die Tätigkeit der Gesellschaft, ihre Rechtsform, die Beteiligungsverhältnisse und die Geschäftsführungsbefugnis ergeben sich aus den Unterlagen des GPLA Verfahrens und dem Firmenbuch zur Firmenbuchnummer der BF und sind unstrittig.
Die Neuanschaffungskosten der infrage stehenden Fahrzeuge und der berücksichtigte Sachbezug sowie die damit zugrunde gelegten Anschaffungskosten der beiden gebraucht erworbenen Fahrzeuge ergeben sich aus den Unterlagen im GPLA-Prüfungsverfahren wurden von beiden Parteien des Verfahrens nicht bestritten. Auch die vom FA angeführten Neuanschaffungskosten dieser Fahrzeuge sind unstrittig.
Die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des A und des B und die nicht erfolgte Veranlagung der Einkünfte der BF als selbständige Einkünfte ergeben sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie aus den Unterlagen des GPLA Verfahrens, so zB aus dem Firmen Compass.
Die Details der Tätigkeit des C ergeben sich aus den Akten des FA und den Unterlagen in den Akten der GPLA Prüfung, insbesondere der dort erliegenden Niederschrift mit der Finanzpolizei mit und seinen dort gemachten Aussagen, sowie aus dem Erkenntnis des LVwG Salzburg vom sowie den Daten des Firmen Compass.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 in der im Prüfungszeitraum geltenden Fassung liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 in der im Prüfungszeitraum geltenden Fassung sind geldwerte Vorteile (… die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung …) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezüge WerteVO BGBl II 2001/416 ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben) maximal "600 €" (ab 720,00 €) monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezüge WerteVO BGBl II 2001/416 ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend.
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der VO ist hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen. Den Ansatz der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs im gebrauchten Zustand sieht die VO nicht vor (). Bei Gebrauchtfahrzeugen ist vielmehr der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.
Gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 2. TS EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen … die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Sonstige geldwerte Vorteile wie die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Kraftfahrzeugs für private Zwecke sind, nach den Erläuterungen zur RV 1352 BlgNR XXV. GP, 9; betreffend die Ergänzung des § 22 Z 2 letzter Satz 2016 bis 2015 ein Teil der Vergütung des Geschäftsführers nach § 22 Abs. 2 Z 2 2. TS EStG 1988, der nicht nach der Sachbezugswerte VO zu bemessen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a) EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b) EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Hiefür sind zwei Elemente entscheidend: Die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. (Jakom / Lenneis EStG 2023 § 47 Rz. 5)
Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers (; , 2007/15/0223). Hierunter ist stets eine persönliche Weisungsgebundenheit zu verstehen.
Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Der Arbeitnehmer verspricht nicht die Ausführung einzelner Arbeiten, sondern stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung (; , 2007/15/0177; , Ra 2017/13/0066; , Ra 2018/13/0045) …
Für eine persönliche Weisungsgebundenheit spricht beispielsweise, die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung, keine Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars (stRspr; s mwN), keine ständig wechselnden Auftraggeber. (Jakom / Lenneis EStG 2023 § 47 Rz. 6)
Die organisatorische Eingliederung. wird nach ständiger Rechtsprechung durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt (). Der Arbeitnehmer muss Teil des geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sein. Hierfür spricht insbesondere, wenn der Arbeitnehmer an einen bestimmten Arbeitsort gebunden ist und er seine Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ausübt. Diesen beiden Merkmalen kommt dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung im Wesentlichen außerhalb der dem Auftraggeber zugerechneten örtlichen Einrichtungen erbracht wird ( mwN).
Weiters spricht für die organisatorische Eingliederung, wenn Arbeitsmittel direkt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (); der Arbeitgeber die Planung und Vorbereitung sowie die Kontrolle der Tätigkeit vornimmt bzw vornehmen lässt; eine Zusammenarbeit mit anderen Dienstnehmern erfolgt … sowie die Dienstnehmer im Verhinderungsfall beim Arbeitgeber anrufen, der dann aus dem Kreis der Arbeitskollegen für Ersatz sorgt (). (Jakom / Lenneis EStG 2023 § 47 Rz. 7)
Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Höhe seiner Einnahmen (durch besonderen Arbeitseinsatz, besondere Tüchtigkeit oder Geschicklichkeit) beeinflussen, … und für seine Ausgaben selbst aufkommen muss, sie also vom Auftraggeber nicht ersetzt werden. Ein Entgelt, das mit einem Prozentsatz des für vollendete Werkverträge vereinnahmten Honorars bemessen wird, ist als erfolgsabhängig anzusehen. … Von Bedeutung ist auch die (uneingeschränkte) Haftung für die erbrachten Leistungen (s ). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen (, zu einem "Spachtler", mwN).
Gegen ein Unternehmerrisiko spricht insbesondere die Abrechnung nach Arbeitsstunden und nicht nach erbrachter Leistung (erfolgsunabhängige (Grund)Entlohnung - mwN); … ebenso die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln (zB Berufskleidung, EDV-Ausstattung) sowie der Ersatz von Spesen (zB Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder); (Jakom / Lenneis EStG 2023 § 47 Rz. 8)
Was die Frage der Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung der der BF gehörenden Kraftfahrzeuge durch den Geschäftsführer betrifft, so darf auf den eindeutigen und klaren Verordnungstext und die dazu ergangene, oben zitierte Judikatur des VwGH verwiesen werden. Die Bemessungsgrundlage für den monatlich zu berechnenden Sachbezugswert stellen demnach unzweifelhaft die in der VO näher definierten Neuanschaffungskosten eines Fahrzeuges dar. Damit ist für die Jahre 2011-2014 zunächst unerheblich, ob die von der BF angesetzten Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge tatsächlich jeweils 10.500,00 € betrugen. Da von Seiten der Parteien des Verfahrens die Neuanschaffungskosten der Fahrzeuge BMW 750 i sowie Mercedes 200 CLK ebenfalls unbestritten waren, hat das BFG keine Bedenken diese mit 80.000,00 € bzw. 37.000,00 € zu übernehmen und davon den Sachbezug i.H.v. 1,5 % dieser Anschaffungskosten, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Im Jahr 2015 war der Geschäftsführer der BF 100 % Gesellschafter der BF und bezog als solcher Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Dementsprechend wurde von Seiten des FA auch keine Lohnsteuer für einen Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs in diesem Jahr festgesetzt.
Damit ist dieser Beschwerdepunkt für die Jahre 2011-2014 jedoch entschieden, die Beschwerden waren insoweit als unbegründet abzuweisen.
Was die Beschwerden der Jahre 2011-2015 zum Punkt der Arbeitnehmereigenschaft und der Lohnsteuer bestimmter Personen betrifft so ist zunächst auszuführen, dass dies D in den Jahren 2012-2015 und E im Jahr 2014 trotz namentlicher Anführung in den jeweiligen Beschwerden nicht betrifft, da für Beide keine Lohnsteuer im Haftungswege vorgeschrieben wurde sondern deren Tätigkeit lediglich in den Bescheiden betreffend den Dienstgeberbeitrag bzw. den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Nachforderungen geführt haben. Die Beschwerden der BF gehen insoweit schon deshalb ins Leere.
Was die Tätigkeit des A und des B in den Jahren 2011-2013 bzw. im Jahr 2012 betrifft, so ist dazu auszuführen dass das BFG sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses bei beiden Personen erkennt. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars, die - wenn auch immer wieder unterbrochene - Tätigkeit für nur einen Auftraggeber und die beim Aufstellen und der Demontage eines Messestandes notwendige Zusammenarbeit mit weiteren Dienstnehmern der BF sprechen für eine Weisungsunterworfenheit und die notwendige organisatorische Eingliederung in das Unternehmen der BF. Zudem kann das BFG auch kein Unternehmerrisiko dieser beiden Personen erkennen. Sie erhielten Arbeitsmittel von der BF zur Verfügung gestellt, mussten für Ihre Ausgaben nicht selbst aufkommen und hafteten nicht für eine allfällige Mangelhaftigkeit ihrer Tätigkeit.
Dies ist grundsätzlich auch auf die Tätigkeiten des C übertragbar. Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall noch zu berücksichtigen, dass diese Person auch als Hilfs-oder Lagerarbeiter i.Z.m. dem Auf- und Abbau der Messestände eingesetzt wurde. Für diese Tätigkeit ist die Erbringung einer Werkleistung nach Sicht des BFG schon begrifflich nicht möglich. Zwar ist diese Person auch gegenüber anderen Auftraggebern als Selbstständiger aufgetreten, die entsprechenden Einnahmen seitens der BF hat er nach den Feststellungen der GPLA Prüfung jedoch nicht in seine Einkommensteuererklärung aufgenommen. Auch in diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass im Regelfall eine Zusammenarbeit mit Arbeitern der BF erfolgt ist, Größe und Gestaltung der Messestände von der BF vorgegeben waren, eine Beschäftigung vor allem dann erfolgte, wenn zusätzliche Arbeitskräfte nötig waren, kein Unternehmerrisiko bei Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel bestand, da z.B. der Firmen Lkw der BF inkl. Benzin zur Verfügung gestellt wurde, er keine eigenen Betriebsmittel, sondern lediglich einzelne Werkzeuge besaß und sein "Werk" (der Standaufbau) nicht abgenommen wurde, er selbst nicht für eine Vertretung sorgen musste, wenn er bei der Ausübung der Tätigkeit verhindert gewesen ist und ihn keine Haftung für das "Werk" getroffen hätte.
Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerden der Jahre 2011 2015 im Beschwerdepunkt der Arbeitnehmereigenschaft der verbleibenden drei als lohnsteuerpflichtig behandelten Personen als unbegründet abzuweisen sind.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Bemessung von Sachbezügen für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges nach den Neuanschaffungskosten ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Sachbezüge Werteverordnung BGBl II 2001/416 und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH. Die Beurteilung des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft ergibt sich aus der in den Rechtsgrundlagen dargestellten Judikatur das VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100051.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at