Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2023, RV/7500486/2023

Parkometerabgabe: Verwendung der Kopie eines gültigen, auf den Sohn ausgestellten Behindertenausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr. 39/2022 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. ***GZ1***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***GZ1***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug MAZDA mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am um 15:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ausstellungsstraße 63, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Im Fahrzeug habe sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 der mit der Nummer ***1*** befunden. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Begründend wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei beanstandet worden, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Hingegen habe sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des nicht auf Sie ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***1*** befunden.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos erhoben worden, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei.

Im Zuge einer eingeholten Lenkerauskunft habe der Bf. sich selbst als Lenker angegeben und der Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass er seinen schwerst behinderten Sohn, der an einen Rollstuhl gefesselt sei, befördert habe. Dieser sei Inhaber des im Fahrzeug hinterlegten Ausweises gemäß § 29b StVO. Die Behauptung, am Ausweis wären Manipulationen durchgeführt worden, werde vom Bf. auf das Schärfste zurückgewiesen.

Die Übertretung sei dem Bf. mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und die Möglichkeit geboten worden, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Gleichzeitig seien dem Bf. die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht worden.

Von dieser Gelegenheit habe der Bf. keinen Gebrauch gemacht.

Dazu werde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass sowohl die Lenkereigenschaft, als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, unbestritten geblieben sei.

§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, taxativ auf. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Hiermit könne lediglich die Verwendung des Ausweises im Original gemeint sein.

Nach den Angaben des Meldungslegers in den Zusatzvermerken in der Anzeige habe es sich bei dem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 um eine Farbkopie gehandelt. Erkannt sei die Farbkopie anhand einer weißen Umrandung und dessen dunkler Farbe.

Die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde. Die Anbringung einer Farbkopie eines solchen Ausweises erfülle diese Voraussetzung nicht.

Im Hinblick darauf, dass eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO angebracht und die Beförderung der Ausweisinhaber glaubhaft scheine, sei jedenfalls der Tatvorwurf der Abgabenverkürzung gegeben.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher sein Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.

Gegen das Straferkenntnis vom erhob der Bf. mit Eingabe vom (Postaufgabe: ) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, der Bf. beziehe sich auf das Straferkenntnis vom und verweise in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom , wo der Bf. mitgeteilt habe, dass sein Fahrzeug MAZDA mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** mit dem "Original Parkausweis für Behinderte" seines Sohnes, ***2***, gekennzeichnet gewesen sei.

Zu dem Schreiben vom betreffend "Aufforderung zur Rechtfertigung" möchte der Bf. auf die telefonische Unterredung mit Herrn Penz vom hinweisen, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Schreiben vom dem Akt beiliege und vom Bf. keine weiteren Schritte unternommen werden müssen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. war Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***. Dieses Fahrzeug war am um 15:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ausstellungsstraße 63, abgestellt. Der Bf. hat im Beanstandungszeitpunkt eine Farbkopie eines auf seinen Sohn ausgestellten Parkausweis für Behinderte nach § 29b StVO hinterlegt gehabt. Weder war ein ausgefüllter Papierparkschein hinterlegt, noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Beweiswürdigung:

Dass der Bf. Lenker des verfahrensgegenständlichen, mehrspurigen Kraftfahrzeuges war, ergibt sich aus der aktenkundigen Lenkererhebung. Abstellort und-zeitpunkt sind aktenkundig und unbestritten.

Ob eine Farbkopie eines auf den Sohn des Beschwerdeführers ausgestellten Behindertenpark-ausweises hinterlegt war, wird zwar vom Bf. bestritten, ergibt sich aber aus dem Verwaltungsakt insoweit, als diese Farbkopie des Behindertenausweises eine weiße Umrandung und eine dunklere Farbgebung aufweist und somit durch ein Farbfoto dokumentiert wird. Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig.

rechtliche Würdigung:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. Zl. RV/7500801/2016; , Zl. RV/7501051/2018; , Zl. RV/7500217/2020; , Zl. RV/7500156/2021; , Zl. RV/7500062/2022).

Bei den Organen der Parkraumüberwachung handelt es sich um besonders geschulte Organe, denen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann.

Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (vgl. Zl. 87/18/0116; , Zl. 90/18/0079).

Der Meldungsleger hat in der Anzeige detailliert festgehalten, woran er die Farbkopie erkannt hat, nämlich der Ausweis weist eine weiße Umrandung mit dunkler Farbe auf.

Das Bundesfinanzgericht zieht daher die Wahrnehmungen des Meldungslegers und seine Anzeigedaten, wonach es sich bei dem Parkausweis um eine Farbkopie gehandelt hat, nicht in Zweifel.

Entscheidend ist eben nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis gemäß § 29b StVO 1960 im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe angebracht ist (vgl. Zl. RV/7501051/2018).

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Meldungslegers und dem Vorbringen des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, wird die Übertretung in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen.

Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass der Bf. durch die Verwendung einer Farbkopie des Parkausweises die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so genügt nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens bereits Fahrlässigkeit. Es ist aber unwahrscheinlich und daher auszuschließen, dass sich der Bf. im Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs nicht dessen bewusst gewesen ist, nur eine Kopie des auf seinen Sohn ausgestellten Behindertenausweises in Händen zu haben. Dass mit der Verwendung eines kopierten Behindertenausweises eine Verkürzung der Parkometerabgabe verbunden ist, muss der Bf. zumindest in Kauf genommen haben, weshalb der Feststellung der belangten Behörde, der Bf. habe die Parkometerabgabe verkürzt, nicht entgegenzutreten ist.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist auch im Lichte der aktuellen Judikatur des Obersten Gerichtshofes vom , 15 Os 111/22w, in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dabei in einem ähnlich gelagerten Fall bei der Verwendung eines fremden Behindertenausweises von schwerem Betrug gemäß §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB ausgegangen wurde.

Im Unterschied dazu handelt es sich allerdings im gegenständlichen Fall um die Verwendung des auf den Sohn des Bf. ausgestellten Behindertenausweises gemäß § 29b StVO 1960 und damit um das Vorliegen einer Berechtigung, diesen zu verwenden. Dies insbesondere, als die Beförderung des schwer behinderten Sohnes unstrittig ist.

Das Bundesfinanzgericht hat aber erst kürzlich auch bei berechtigter Verwendung im Fall eines abgelaufenen bzw. mittlerweile ungültigen Behindertenausweises den Fall der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges vorgelegt (vgl. Zl. RV/7500204/2023).

Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts jedoch nicht von Betrug auszugehen.

Dies begründet sich damit, dass der Beschuldigte den gültigen Ausweis seines Sohnes verwendet hat und ihm daher die Befreiung von der Parkgebühr, die ihm von Rechts wegen zusteht, niemandem anderen einen geldwerten Vorteil durch eine Täuschung verschaffen wollte.

Aus diesen Gründen wird dieser Akt nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. Zl. Ra 2015/09/0008; , Zl. 2003/04/0031).

Das Verschulden bei Verwendung einer Farbkopie ist grundsätzlich nicht unerheblich, da im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug in freier Beweiswürdigung erwiesen wurde, dass eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29 b StVO eingelegt war und dadurch die vorgeschriebene Parkometerabgabe verkürzt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500486.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at