Verspätet eingebrachte Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Familienbeihilfe ab 9/2020 Familienbeihilfe Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNR ***1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zum Sachverhalt laut Vorlagebericht:
Mit Eingabe vom stellte der Kindesvater und Beschwerdeführer (Bf.) den Antrag auf Familienbeihilfe ab bezüglich seiner minderjährigen Kinder ***2*** ***3***, geboren am ***4***, und ***5*** ***3***, geboren am ***6***.
Der Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom (Versendung am über FinanzOnline / FON) abgewiesen, da die Kinder im Haushalt der Kindesmutter, ***7*** (geschiedene Ehegattin des Bf.) leben. Der Bf. wird im Abweisungsbescheid darüber informiert, dass die Kindesmutter selbst die Möglichkeit hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf. am über FinanzOnline Beschwerde. Anbei legte er ein Schreiben der Kindesmutter vor, worin sie auf den Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre leiblichen Kinder, ***2*** ***3*** und ***5*** ***3***, ausdrücklich verzichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde des Antragstellers vom gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen, da der Abweisungsbescheid dem Bf. am über FinanzOnline durch die Versendung in die Databox zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist gegen den Abweisungsbescheid betrage gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Rechtsmittelfrist habe am geendet (der sei ein Sonntag gewesen).
Die Beschwerde wurde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
Der Antragsteller brachte am über FinanzOnline den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein, in welchem er ausführte, dass er, aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen seiner Ex-Ehegattin und ihm, die notwendigen Unterlagen (Verzicht auf Bezug der Familienbeihilfe durch die Kindesmutter) nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht einreichen konnte.
Die Kindesmutter ***7***, geboren am ***8***, stellte in der Zwischenzeit einen eigenen Antrag auf Familienbeihilfe für die gemeinsamen leiblichen Kinder ***2*** ***3*** und ***5*** ***3*** und erhält diese auch laufend.
Sachverhalt soweit für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages relevant:
Gegen den Abweisungsbescheid vom , wonach dem Bf. die Familienbeihilfe nicht zuerkannt wurde, weil die Kinder dem Haushalt der Kindesmutter angehören, erhob der Bf. Beschwerde vom über FinanzOnline.
Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf. am über FinanzOnline durch Versendung in die Databox zugestellt.
Fristverlängerungsanträge wurden nicht eingebracht.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 5b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) idF BGBl. II 122/2020 lauten:
Elektronische Zustellung
§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt und der Aktenlage wurde der Abweisungsbescheid vom über FinanzOnline durch Versendung in die Databox am zugestellt (vgl. zur Zustellung in die Databox ).
Dieser Umstand wurde seitens des Bf. nicht in Frage gestellt.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid gilt daher mit als wirksam zugestellt, da an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt, und auch keinerlei relevante Gründe vorgebracht wurden, die gegen die Wirksamkeit der Zustellung sprechen würden. Ob und wann die Dokumente abgerufen wurden, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich (vgl. ).
Die Beschwerdefrist von einem Monat endete damit gemäß § 245 Abs. 1 BAO am , einem Montag, weil der ein Samstag war.
Beschwerden sind rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden.
Der Bf. hat die Beschwerde erst am über FinanzOnline eingebracht.
Das ist außerhalb der Monatsfrist, welche am endete (weil der ein Samstag war) und ist damit verspätet.
Dass der Bf. erst verspätet Unterlagen beschaffen konnte, ändert nichts an der dem Grunde nach verspäteten Einbringung der Beschwerde.
Ein Fristverlängerungsantrag nach § 245 Abs. 3 BAO wäre möglich gewesen, ist jedoch nicht aktenkundig oder auch nur behauptet worden.
Das Finanzamt hat seine Entscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen rechtsrichtig getroffen, es bestand keinerlei Ermessen in der Gesetzesanwendung.
Da die Beschwerde auch in Erledigung des Vorlageantrages als verspätet zurückzuweisen war, ist auf das inhaltliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr einzugehen.
Es ist aber anzumerken, dass aufgrund der Antragstellung durch die Kindesmutter und Gewährung der Familienbeihilfe an diese, deren Verzicht ohnehin obsolet geworden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist.
Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100238.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at