Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2023, RV/4100035/2020

Vertreterpauschale (BGBl II 2001/382)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien B F (Beschwerdeführer), vertreten durch die Pickerle + Tengg Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, Villach und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes F A über die Beschwerde vom

gegen die Bescheide des Finanzamtes F A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und 2017

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

In seinen Steuererklärungen 2016 und 2017 vom machte der Beschwerdeführer (Bf) das Vertreterpauschale (BGBl II 2001/382) geltend. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass dieses Pauschale nicht anzusetzen ist.

Mit Ergänzungsauftrag vom begehrte das FA vom Bf

-eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Vertretertätigkeit mit genauer Beschreibung der Tätigkeit im Außendienst, ob im Außendienst die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften getätigt werden würden, ob die Außendiensttätigkeit überwiegend ausgeübt werde; das FA begehrte ferner Angaben über den Zeitraum der Tätigkeit und eine allfällige Unterbrechung;

-die Bekanntgabe, welche Aufwendungen dem Bf als Vertreter erwachsen seien;

- die Mitteilung, welche Aufwendungen durch den Dienstgeber (DG) voll ersetzt worden seien (in diesem Zusammenhang begehrte das FA eine Bestätigung des DGs);

- die Mitteilung, welche Aufwendungen durch den DG nicht ersetzt worden seien (in diesem Zusammenhang begehrte das FA ebenso eine Bestätigung des DGs);

-die Mitteilung, welche Arbeitsmittel durch den DG zur Verfügung gestellt worden seien.

Mit Schreiben vom bestätigte der DG, dass der Bf in der Zeit vom bis ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig gewesen sei.

Mit Bescheiden vom betreffend ESt 2016 und 2017 wurde das Vertreterpauschale nicht angesetzt.

Insbesondere sei der Bf der Aufforderung nicht nachgekommen, die Aufwendungen darzulegen, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter erwachsen seien.

Der Bf begehrte Verlängerungen der Rechtsmittelfrist.

Mit Schreiben vom , eingelangt am legte der Bf Beschwerde ein.

Der Bf habe im Streitzeitraum ausschließlich zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften gearbeitet und ebenso im Außendienst Kunden betreut (Bestätigung des DGs vom Dezember 2018).

Naturgemäß fielen mit der Tätigkeit im Außendienst Werbungskosten an, die nicht alle vom DG getragen worden seien. Der Bf trage z.B. die laufenden Festnetz-Internetkosten für den Arbeitsplatz zu Hause. Als Nachweise lege der Bf die Rechnungen des Internetproviders über nach den Angaben des Bf nicht ersetzte Internetkosten und eine Rechnung vom über die Anschaffung eines Arbeitsschreibtisches vor (Beschwerde vom ).

Mit Schreiben vom verlangte das FA den Dienstvertrag und eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung und eine genaue Beschreibung des Aufgabenbereichs.

Der Bf legte zwischen dem und dem seinen Dienstvertrag vom vor. Diesem Vertrag zufolge sei der Bf in den ersten beiden Jahren seiner Tätigkeit für diesen Arbeitgeber (2016 und 2017) als Verkaufsmitarbeiter mit Außendiensttätigkeit im Kerngebiet Obersteiermark, Kärnten, Ostttirol und Südtirol beschäftigt worden, lt. Dienstvertrag vom , § 2, durfte der Bf auch für zusätzliche und/oder andere Tätigkeiten, insbesondere im Lager "Stadt3 / Stadt4", herangezogen werden . Vorübergehend sei der DN auch zur Erbringung von geringwertigeren Tätigkeiten verpflichtet,

dies gegen ein fixes Gehalt von 2000 € brutto und gegen eine in den ersten beiden Jahren fixe Provision von 1.800 € brutto (§ 2 und 3 des Dienstvertrages vom (Sideletter des Dienstvertrages= Seite 7 des Dienstvertrages).

Der Dienstnehmer (DN) erhalte für die Dauer seiner Tätigkeit einen Dienstwagen bis zu einem maximalen Anschaffungswert von 23.000 € netto (§ 7 Abs 1 Dienstvertrag).

Der DN sei verpflichtet, im Auftrag oder im Interesse des DGs Dienstreisen zu unternehmen und Außendienste zu verrichten. Eine pauschale Vergütung für diese Reisen und Außendienste erfolge entsprechend dem EStG. Aktuelle Tagesdiäten betrügen max. 26,40 € pro Tag. Der DN habe ein Recht auf Erstattung der (angemessenen) Reisekosten. Für die Beurteilung der Angemessenheit sei die vorherige Absprache mit dem DG maßgeblich (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag).

Dem DN werde kostenfrei ein Mobiltelefon und ein Laptop zur Verfügung gestellt. Aufwendungen für das Home Office trage der DG. Repräsentation werde laut Beleg verrechnet (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag).

Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen (BVEn) vom betreffend die Streitjahre 2016 und 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Bf habe eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung nicht vorgelegt, daher habe eine Einordnung der Tätigkeit nicht erfolgen können. Auch aus dem Dienstvertrag gehe nicht hervor, dass und in welchem Umfang Kundenbetreuung erfolgt sei. Eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung sei unerlässlich.

Der Bf stellte am einen Vorlageantrag:

Der Bf sei Verkaufsmitarbeiter mit Außendiensttätigkeiten für die GmbH gewesen. Der Tätigkeitsbereich des Bf sei auf den Verkauf mit Außendiensttätigkeiten spezialisiert (2. Seite). Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege in Kärnten, Osttirol, Südtirol und in Teilen der Obersteiermark (2. Seite). Der Konzern verfüge über keine Niederlassung oder Büroräumlichkeiten in Kärnten; der Bf schließe alle Kundenaufträge nur im Außendienst ab (2. Seite) und bearbeite alle verwaltungstechnisch notwendigen Aufträge in seinem dafür eingerichteten Home-Office (2. Seite). Daher sei das vom AG bereitgestellte Dienstfahrzeug eine betriebliche Notwendigkeit, um die Kunden betreuen zu können (2. Seite). Der Aufgabenbereich des Bf sei es, möglichst viele Vertragsabschlüsse zu bewirken (3. Seite). Sein DG gehe von einem Basisumsatz von 850.000 € aus (3. Seite).

Der Tätigkeitsbereich des Bf gehe sehr genau aus dem Dienstvertrag hervor (4. Seite).

Naturgemäß fielen mit der Tätigkeit im Außendienst Werbungskosten an, die nicht alle vom DG getragen worden seien. Kosten für Internet, diverse Büroausstattung, laufende Betriebskosten und Gebäudeabschreibung seien durch den Bf selbst getragen worden (5. Seite). ebenso sei Repräsentationsaufwand regelmäßig durch den Bf selbst getragen worden (5. Seite).

Die Ausübung einer "völlig untergeordneten anderen Tätigkeit" stünde der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen ()(5. Seite)

Vorlagebericht des FA vom :

Der Bf habe es unterlassen, eine detaillierte Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen.

Eine genaue Aufstellung über die Gesamtarbeitszeit und über die im Außendienst verbrachte Tätigkeit sei nicht vorgelegt worden. Der Dienstvertrag und die Bestätigung des DG stellten weder einen ausreichenden Nachweis für die vom Bf erbrachten Tätigkeit noch für das Ausmaß der im Außendienst als Vertreter verbrachten Zeit dar. Aus dem Dienstvertrag gehe nicht hervor, dass der Bf ausschließlich als Vertreter aufgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang erwähnte das FA die Arbeiten im Lager in Stadt3 und in Stadt4, zu welchen der Bf sich vertraglich verpflichtet habe.

Das Vertreterpauschale wäre aber auch mangels Aufwendungen zu versagen. Die Aufwendungen für das Home Office würden durch den DG getragen. Der Bf habe nur die Internetrechnungen und die Rechnung für einen Schreibtisch vorgelegt. Dies stelle keinen Nachweis dar, dass die Kosten nicht durch den DG ersetzt worden seien. Der Vorhalt betreffend die Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Vertreter und dem Ersatz durch den DG sei unbeantwortet geblieben. Dem Bf seien keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Vertreter erwachsen.

Erwägungen des BFG über die Beschwerde:

1.)Feststellungen:

a.)In den Streitjahren 2016 und 2017 war der Bf für die IAC GmbH nichtselbstständig tätig. Er begehrt in diesem Zusammenhang den Ansatz des Vertreterpauschales.

b.) Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass dem Bf im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für die GmbH in diesen Jahren 2016 und 2017 Kosten entstanden sind, die dem Bf von seinem DG nicht ersetzt worden sind.

c.) Der Bf war jedenfalls als Verkaufsmitarbeiter der GmbH tätig, und er hat in diesem Zusammenhang auch Außendienste im Gebiet Obersteiermark, Kärnten, Osttirol und Südtirol verrichtet. Der Aufgabenbereich des Bf umfasste die Anbahnung, die Herbeiführung des Abschlusses von Geschäften zu Gunsten der GmbH, sowie die Kundenbetreuung. Der Bf hat in diesen Jahren (2016 und 2017) aber auch Tätigkeiten in einem Lager in Stadt3 Stadt3 und in Stadt4 verrichtet (§ 2 Dienstvertrag; Vorlageantrag, S. 4; Bestätigung der GmbH vom ). Zudem verrichtete der Bf auch Tätigkeiten für die GmbH in einem Arbeitszimmer in seiner Wohnung in Kärnten (Home Office lt. § 7 Abs 2 Dienstvertrag, Vorlageantrag, S. 4).

Genaueres kann über die konkreten Arbeitsabläufe im Beruf des Bf nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten des Bf im Lager in Stadt3 und in Stadt4 nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, worin die Kundenbetreuung konkret bestanden hat.

Da der Bf als Verkaufsmitarbeiter und Bediensteter in einem Lager tätig war, war er jedenfalls auch nicht ausschließlich als Vertreter tätig.

2.) Beweiswürdigung:

a.)Zur Frage, ob der Bf im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt mit Kosten belastet war, die ihm der Dienstgeber nicht ersetzt hat:

Mit Ergänzungsauftrag vom begehrte das FA vom Bf die Mitteilung,

-welche Aufwendungen dem Bf als Vertreter erwachsen seien;

-die Mitteilung darüber, welche Aufwendungen durch den Dienstgeber voll ersetzt worden seien (in diesem Zusammenhang begehrte das FA, der Bf möge insoweit eine Bestätigung des Dienstgebers vorlegen); und

-die Mitteilung darüber, welche Aufwendungen durch den Dienstgeber nicht ersetzt worden seien (auch in diesem Zusammenhang begehrte das FA eine Bestätigung des Dienstgebers); und

-die Mitteilung darüber, welche Arbeitsmittel durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Bf hat zwar behauptet, er habe die Festnetz-Internetkosten für den Arbeitsplatz zu Hause ("Home Office- Kosten") selbst getragen und er habe die Kosten der Anschaffung eines Schreibtisches ("Home Office- Kosten") selbst getragen (Beschwerde vom ; Vorlageantrag vom ); Er hat zwar diesbezüglich Rechnungen vorgelegt (Beilagen zur Beschwerde vom ), denen zu entnehmen ist, dass der Bf im Zusammenhang mit dem Internet und dem Schreibtisch Zahlungen geleistet hat; Allerdings hat der Bf entgegen der Aufforderung des FA vom keine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt, dass der Dienstgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt hat; Diese Bestätigung wäre allerdings erforderlich gewesen, da sich der Dienstgeber gegenüber dem Bf vertraglich verpflichtet hat, die Kosten für das Home Office zu ersetzen (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag). Da der Bf eine Bestätigung des Dienstgebers, dass der DG ihm diese Kosten nicht ersetzt hat, entgegen der Aufforderung des FA () nicht vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass der DG dem Bf auch diese Kosten des Internet-Zuganges und der Anschaffung des Schreibtisches vertragskonform (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag) ersetzt hat.

Der Bf hat zwar behauptet, er habe die Kosten diverser Büroausstattungen , die laufenden Betriebskosten und die Gebäudeabschreibung - damit sind wiederum Kosten seines Arbeitsplatzes zu Hause in Kärnten ("Home Office") gemeint- selbst getragen (Beschwerde vom ; Vorlageantrag vom ); Er hat zwar zum Teil diesbezüglich Rechnungen vorgelegt (Beilagen zur Beschwerde vom ), denen zu entnehmen ist, dass der Bf im Zusammenhang mit dem Internet und einem Schreibtisch Zahlungen geleistet hat;

Allerdings hat der Bf entgegen der Aufforderung des FA () keine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt, dass der Dienstgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt hat; Diese Bestätigung wäre allerdings erforderlich gewesen, da sich der Dienstgeber gegenüber dem Bf vertraglich verpflichtet hat, die Kosten für das Home Office zu ersetzen (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag). Da der Bf eine Bestätigung des Dienstgebers, dass der DG ihm diese Kosten nicht ersetzt hat, entgegen der Aufforderung des FA () nicht vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass der DG dem Bf auch diese Kosten ( Diverse Büroausstattungen, laufende Betriebskosten, Gebäudeabschreibung) vertragskonform (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag, wonach sich der DG verpflichtet hat, dem Bf die Kosten des Home Offices zu ersetzen) ersetzt hat.

Der Bf hat zwar, ohne insoweit Beweise vorzulegen, behauptet, er habe Kosten des Repräsentationsaufwandes selbst getragen (Vorlageantrag vom );

allerdings hat der Bf entgegen der Aufforderung des FA () keine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt, dass der Dienstgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt hat; Diese Bestätigung wäre allerdings erforderlich gewesen, da sich der Dienstgeber gegenüber dem Bf vertraglich verpflichtet hat, die Kosten für Repräsentationsaufwand zu ersetzen (§ 7 Abs 2 Dienstvertrag). Da der Bf eine Bestätigung des Dienstgebers, dass der DG ihm diese Kosten nicht ersetzt hat, entgegen der Aufforderung des FA () nicht vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass der DG dem Bf auch diese Kosten des Repräsentationsaufwandes vertragskonform (§ 7 Abs 2 Home Offices zu ersetzen) ersetzt hat.

Fazit: Der Dienstgeber hat sich im Dienstvertrag verpflichtet (§ 7 Dienstvertrag), dem Bf alle Kosten zu ersetzen, die der Bf in diesem Verfahren erwähnt hat (Kosten des Home Offices, Repräsentationskosten). Der Bf hat der Aufforderung des FA, eine Bestätigung des Dienstgebers darüber vorzulegen, dass der Dienstgeber diese Kosten vertragswidrig (§ 7 Dienstvertrag) nicht ersetzt hat, nicht entsprochen. Daraus ist zu schließen, dass der Bf keine Kosten gehabt hat, die ihm nicht durch den Dienstgeber ersetzt wurden.

b.) Zur Frage , worin die konkreten Arbeitsabläufe im Beruf des Bf bestanden haben:

Der Bf ist durch das FA aufgefordert worden (Schreiben des FA vom ), eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung und eine genaue Beschreibung des Aufgabenbereichs zu übermitteln. Anstatt diese Frage konkret zu beantworten, legte der Bf im Wesentlichen nur den Dienstvertrag vor, zitierte später aus diesem Dienstvertrag, welchem nur eine vage Darstellung seiner beruflichen Aufgaben zu entnehmen war, und behauptete, aus dem Dienstvertrag gehe der Tätigkeitsbereich des Bf sehr genau hervor (Vorlageantrag, S. 4). Zudem legte der Bf eine vierzeilige Bestätigung seines Dienstgebers vom Dezember 2018 vor, in welcher seine beruflichen Aufgaben angedeutet wurden.

In der Bestätigung des Dienstgebers vom Dezember 2018 ist davon die Rede, dass zu den Aufgaben des Bf auch die Kundenbetreuung gehörte. Da der Bf es entgegen der Aufforderung des FA vom unterlassen hat, eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung zu übermitteln, kann nicht festgestellt werden, worin die Kundenbetreuung konkret bestanden hat.

Dass der Bf im Streitzeitraum ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig war (so die kursorische Bestätigung des Dienstgebers vom Dezember 2018) ist nicht glaubhaft, da im Dienstvertrag (§ 7 Abs 2) auch von den Kosten eines "Home Office" die Rede ist, die der Dienstgeber zu ersetzen habe; Wenn der Bf im Home Office tätig war, kann er jedoch nicht gleichzeitig im Außendienst gewesen sein. Zudem erwähnt auch der Bf selbst Kosten eines Home Office in seinem Vorbringen (Beschwerde, 2. Seite, Vorlageantrag, 5. Seite). Eine ausschließliche Außendiensttätigkeit kann es daher nicht gegeben haben.

Dass der Bf im Streitzeitraum ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig war (so die kursorische Bestätigung des Dienstgebers vom Dezember 2018) ist auch deshalb nicht glaubhaft, da im Dienstvertrag auch von Arbeiten des Bf in einem Lager in Stadt3 und in Stadt4 die Rede ist, zumal der Bf behauptet hat, aus dem Dienstvertrag gehe der Tätigkeitsbereich des Bf sehr genau hervor (Vorlageantrag, S. 4). Der Bf war daher jedenfalls entgegen der Bestätigung des Dienstgebers vom Dezember 2018 nicht ausschließlich im Außendienst.

Der Bf war bereits während des Verfahrens vor dem FA in Kenntnis der Rechtslage, dass die Ausübung einer völlig untergeordneten anderen Tätigkeit der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegensteht (Vorlageantrag, 5. Seite). Dennoch unterließ der Bf entgegen der Aufforderung des FA eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung, aus der hervorgehen hätte können, dass die Tätigkeiten im Lager in Stadt3 und Stadt4 von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sind. Er legte auch keinerlei Beweise vor, denen entnommen hätten werden können, dass die Tätigkeiten im Lager in Stadt3 und im Lager in Stadt4 von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom -dieser Vorlagebericht wurde mit Schreiben vom dem Vertreter des Bf zur Kenntnis gebracht- wurde auf die Tätigkeiten des Bf im Lager in Stadt3 und Stadt4 hingewiesen, weshalb der Bf nicht ausschließlich als Vertreter aufgenommen worden sei. Darauf hat der Bf nicht reagiert.

Im Vorlagebericht des FA vom wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Bf eine genaue Aufstellung über die Gesamtarbeitszeit und über die im Außendienst verbrachte Tätigkeit nicht vorgelegt habe. Im Vorlagebericht des FA vom wurde auch darauf hingewiesen, dass der Dienstvertrag und die Bestätigung des Dienstgebers vom Dezember 2018 keinen Nachweis der im Außendienst als Vertreter verbrachten Zeit darstellten. Auch darauf reagierte der Bf nicht.

Aus diesen Gründen konnten keine genaueren Feststellungen über die konkreten Arbeitsabläufe im Beruf des Bf und über deren zeitliche Gewichtung getroffen werden. Insbesondere konnte deshalb auch nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten des Bf im Lager in Stadt3 und in Stadt4 nur von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

3. Rechtsfolgen:

a.)

Der Dienstgeber hat sich gegenüber dem Bf im Dienstvertrag (§ 7) verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die der Bf in diesem Verfahren erwähnt (Kosten des Home Offices, Repräsentationskosten lt. Beschwerde, 2. Seite und Vorlageantrag, 5. Seite) hat. Der Bf hat entgegen der Aufforderung des FA vom nicht nachgewiesen, mit Kosten belastet gewesen zu sein, die ihm sein Dienstgeber nicht ersetzt hat.

Da nicht festgestellt werden kann, dass der Bf irgendwelche Kosten seiner beruflichen Tätigkeit gehabt hat, die ihm von seinem Dienstgeber nicht ersetzt worden sind, ist ein Vertreterpauschale gem. BGBl II 2001/382 nicht anzusetzen. Wer wie der Bf nicht mit Kosten belastet gewesen ist, darf keine Werbungskosten geltend machen (§ 16 Abs 1 EStG 1988).

b.) Der Bf war jedenfalls in den Jahren des Streitzeitraumes als Verkaufsmitarbeiter des DG tätig, und er hat in diesem Zusammenhang auch Außendienste im Gebiet Obersteiermark, Kärnten, Osttirol und Südtirol verrichtet. Zum Aufgabengebiet des Bf gehörte die Anbahnung , die Herbeiführung des Abschlusses von Geschäften zu Gunsten der GmbH und die Kundenbetreuung. Der Bf hat in diesen Jahren (2016 und 2017) aber auch Tätigkeiten in einem Lager in Stadt3 Stadt3 und in Stadt4 verrichtet (§ 2 Dienstvertrag; Vorlageantrag, S. 4). Zudem verrichtete der Bf auch Tätigkeiten für seinen DG in einem Arbeitszimmer in seiner Wohnung in Kärnten (Home Office lt. § 7 Abs 2 Dienstvertrag, Vorlageantrag, S. 4).

Daher kann nur festgestellt werden, dass der Bf ein Verkaufsmitarbeiter mit Außendiensttätigkeiten im o.e. Gebiet war, und dass er auch Tätigkeiten in einem Lager verrichtet hat. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Bf im Streitzeitraum ausschließlich Vertretertätigkeiten für den Dienstgeber ausgeübt hat (BGBL II 2001/382, § 1 Z 9).

c.) Aus den o.e. Gründen (a und b) ist der Ansatz eines Vertreterpauschales nicht zulässig.

4.) Unzulässigkeit einer Revision:

Der Bf begehrte den Ansatz eines Vertreterpauschales (BGBl II 2001/382). Im Dienstvertrag hat sich sein Dienstgeber dazu verpflichtet, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die der Bf in seinem Vorbringen erwähnt hat. Der Bf hat seinerseits entgegen der Aufforderung des FA nicht nachgewiesen, dass er mit Kosten belastet war, die ihm sein Dienstgeber nicht ersetzt hat. In Ermangelung jedweder Aufwendungen hat der Bf nach Ansicht des BFG nicht das Recht, ein Vertreterpauschale anzusetzen (§ 16 Abs 1 EStG 1988 i. V. mit BGBl II 2001/382, § 1 Z 9).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100035.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at