Keine Weitergeltung der Beschwerde im Sinne des § 253 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Isabella Doris Broschek, Grundgasse 10, 2551 Enzesfeld-Lindabrunn, über die Vorlage des Bescheides des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Infolge Nichtanwendung des § 253 BAO wird das Verfahren eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
§ 253 BAO regelt:Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Mit Verweis auf den mit datierten Beschluss des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/7102946/2023, mit welchem der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019, 2020 und 2021 vom als verspätet zurückgewiesen wurde, ist zu dem gleichzeitig als angefochten vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2018 vom (Änderungsbescheid nach § 295 BAO) auszuführen:
Aus § 253 BAO ist abzuleiten, dass nachträglich gem. § 295 BAO geänderte Bescheide, wie im konkreten Fall der Einkommensteuerbescheid 2018 vom an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides (im konkreten: Einkommensteuerbescheid 2018 vom ) treten und die gegen den früheren Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt.
Der § 253 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides nach § 295 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde vorübergehend durch eine Beschwerdevorentscheidung als erledigt gilt. Allerdings bewirkt nur der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag, dass die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wieder als unerledigt gilt, folglich die gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den Änderungsbescheid gerichtet gilt (vgl. Ritz BAO6, § 253 Tz 4, Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 9, § 253 Rz 1).
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass bei Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2018 am die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom bereits erledigt war und durch den nicht rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag nicht als unerledigt gilt (s. oben genannter Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom ). Eine Weitergeltung der Beschwerde gegen den späteren Bescheid vom war demzufolge nicht möglich; es fehlt in diesen Fällen jede verfahrenstechnische Möglichkeit, die Beschwerde auf den ersetzenden Bescheid zu beziehen (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 253 Rz 1; ).
Aus diesen Gründen war das Verfahren infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob die Bescheidbeschwerde auch gegen den später ergangenen Änderungsbescheid weitergilt ergab sich klar aus den im Beschluss zitierten Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102955.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at