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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2023, RV/5100551/2023

Mail mit Bitte um Hilfe an verschiedene Institutionen, unklare Eingabe oder gebührenpflichtige Beschwerde an das LVwG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Eingabengebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF-StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Parteienvorbringen

***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, = Bf., war von der Gemeinde ***G*** (im Folgenden kurz Gemeinde) ordnungsgemäß - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG - als Nachbar zu der am durchgeführten Bauverhandlung zum Projekt ***Bau*** betreffend Um- und Zubau beim Betriebsgebäude auf dem Grundstück ***EZ/KG***, geladen. Dort hat er im Wesentlichen Einwendungen dahingehend erhoben, dass er vermute bzw. befürchte, es könne mit dem Bauvorhaben zu einer Wohnnutzung kommen, die im Betriebsbaugebiet unzulässig sei. Die Gemeinde hat die Einwendungen als unzulässig (im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung) gewertet und aus diesem Grund den darauffolgenden abschließenden Baubewilligungsbescheid vom - rechtskräftig am - dem Bf. nicht zugestellt.
In der Folge hat der Bf. erstmals am reklamiert, dass die Baugenehmigung noch ausstehe und er auf diese noch warte. Mit Mail vom hat der Bf. schließlich bei der Gemeinde dezitiert nachgefragt, wann die Baugenehmigung erteilt werde.

Mit Schreiben vom hat die Gemeinde in Bezug auf dieses Mail des Bf. vom hinsichtlich seiner "Anfrage zum Bauvorhaben ***Bau***" geantwortet, dass er mangels qualifizierter Einwendungen bei der Bauverhandlung am die Parteistellung (aufgrund der eingetretenen Präklusion) verloren habe.

Eingabe vom - Beschwerde

Daraufhin hat der Bf. die hier gegenständliche Eingabe mit dem Betreff "Aufsichtsbeschwerden" mit Mail an verschiedene Adressen versendet (zB an das Land OÖ: ***adr1***@ooe.gv.at; ***adr2***@ooe.gv.at; ***adr3***@ooe.gv.at; ***adr4***@ooe.gv.at; an die Bezirkshauptmannschaft ***BH***, ***adr5***@ooe.gv.at; und auch an das LVwG, ***adr6***@lvwg-ooe.gv.at).
Die Eingabe beginnt mit "bitte den Akt erneut offen [öffnen]" . Dann legt der Bf. dar, er habe am gegen das Bauprojekt ***Bau*** Einwände erhoben; die Gemeinde habe ihm nunmehr mitgeteilt, dass er die Parteistellung verloren habe; es sei dort sicher etwas genehmigt worden, welches seine Rechte beschneide … Korruption und Amtsmissbrauch herrsche in der Gemeinde, weshalb er um Hilfe ersuche. Weiters verlangt der Bf., die zugesagte Ausfolgung der Stellungnahme des Bausachverständigen betreffend einen Regenwasserkanal, der über sein Grundstück verlaufe. Sodann wendet er ein, die Baubewilligung für den Altbestand sei mangels Fertigstellungsanzeige erloschen.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat die Eingabe am gemäß § 6 AVG an den Bürgermeister der Gemeinde ***G*** weitergeleitet. Letzterer hat die Eingabe als Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid ***Bau*** vom gewertet und mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung, =BVE) vom aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge hat der Bf. im Sinne der erteilten Rechtsmittelbelehrung die Vorlage seiner Beschwerde an das LVwG beantragt und hierfür 15 € Gebühr entrichtet. Schließlich hat das LVwG die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom (in der Fassung der BVE vom ) mit Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen, weil der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht führe.

Am ist beim Finanzamt Österreich (FA) betreffend die "Beschwerde vom gegen den Baubescheid ***Bau*** vom " ein amtlicher Befund der Gemeinde über die Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von 30 € eingelangt. Über Ersuchen des FA hat die Gemeinde die gebührenauslösende Eingabe vom , die BVE vom sowie diversen Mailverkehr bezüglich der nicht entrichteten Gebühr nachgereicht.

Bescheid vom

Daraufhin hat das FA betreffend die Beschwerde vom gegen den Baubescheid "***Bau***" vom , eingebracht beim Oö LVwG, unter der Erfassungsnummer ***ErfNr*** die Gebühr samt Gebührenerhöhung bescheidmäßig wie folgt festgesetzt:

1. die Gebühr für eine Eingabe gemäß § 2 Bundes- und Landesverwaltungsgericht Eingabengebührenverordnung (BuLVwG-EGebV) in Höhe von 30 € und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) in Höhe von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr, sohin 15 €.

Beschwerde vom

Dagegen hat der Bf. über Finanz Online die gegenständliche Beschwerde erhoben, weil vor dem Gebührenbescheid nie etwas verlangt noch darauf hingewiesen worden sei, dass etwas zu bezahlen sei. Er habe keinen Bescheid und somit auch keine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Im Monat 6 habe er einmal nachgefragt, wo der Bescheid bleibe. Am 15.7. habe er dann das Schreiben der Gemeinde erhalten, welches kein Bescheid, sondern nur ein Informationsschreiben sei. Auf das hin habe es dann die Aufsichtsbeschwerden des Bf. gegeben und ein Antwortschreiben vom LVwG, mit welchem das Gericht die Aufsichtsbeschwerde des Bf. an die Gemeinde versendet habe "(wäre es eine Beschwerde, hätte es ein Urteil geben müssen [wegen nicht Zustellung eines Bescheides]" und dann habe es auf Druck doch einen Bescheid (BVE) gegeben welchen der Bf. beeinsprucht und laut Rechtsmittelbelehrung einbezahlt habe "(und seither wird nichts mehr gebaut, Bürgermeister ist sauer, da seine Firma wieder mal einen überhöhten Auftrag hatte."

Das FA hat die Beschwerde mit BVE vom als unbegründet abgewiesen. Am hat der Bf. einen Vorlageantrag gestellt, in dem er im Wesentlichen vorbringt:

"Ich bin der Rechtsansicht, dass ich keine Beschwerde gegen einen Bescheid, den ich nicht erhalten habe, dessen Inhalt ich nicht kenne (auch dessen Aktenbezeichnung) durchführen kann! Weiters müssen Beschwerden beim Aussteller des Bescheides eingebracht werden und nicht als Rundschreiben per mail beim LVwG. LVwG vom an die Gemeinde … somit hat es auch das LVwG nicht als Beschwerde gesehen, für die sie zuständig sind! somit sind auch keine 30 € fällig!! Weiters steht auch nicht in dem Schreiben, dass 30 € angefallen wären!
Weiters kann man sagen, dass mit der Weiterleitung durch das LVwG an die Gemeinde eingebracht wurde, Einbringungen an die Gemeinde fallen nicht darunter. Man kann auch mit dem LVwG kommunizieren, ohne dass ein Verfahren gestartet wird! …
So wie ihr es seht, hätte ich gleichzeitig 2 Verfahren am LVwG laufen gehabt wegen der gleichen Sache!! Weil wenn es eine Beschwerde gewesen wäre, wäre die Rechtsbelehrung falsch. Nach meinem Wissenstand gab es keine Einbringung am , die eine Gebührenvorschreibung rechtfertigen würde. … "

Am hat das FA die Beschwerde des Bf. vom dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG unterliegen nicht der Eingabengebühr
Z 1 Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
lit. a) …
lit. b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die LVwG, das BVwG und das BFG; der Bundesminister für Finanzen (BMF) wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das BVwG sowie die LVwG durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen …
Z 20 Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben.

Die Verordnung des BMF betreffend die Gebühr für Eingaben beim BVwG sowie bei den LVwG (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, bestimmt für Eingaben an die LVwG:

Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das BVwG oder an ein LVwG (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 €, für Vorlageanträge 15 €.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile zu Erfassungsnummer ***ErfNr*** und auf den ergänzend von der Gemeinde vorgelegten Beschluss des LVwG.

Unstrittig ist insbesondere, dass Gegenstand dieses Verfahrens die gebührenauslösende Eingabe vom ist, der Bf. die gegenständliche Gebühr nicht entrichtet hat und dass der Bf. in dem Bauverfahren "***Bau***" und insbesondere bei der Bauverhandlung Nachbarrechte und damit Parteistellung hatte.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sieht die Gebührenpflicht nur für ganz bestimmte Eingaben vor (zB Beschwerden, Wiederaufnahmeanträge).
Lt. amtlichem Befund hat der Bf. die Gebühr für eine Beschwerde vom gegen den Baubescheid "***Bau***" vom , überreicht beim Oö LVwG, verkürzt. Daraufhin hat das FA die Gebühr von 30 € gemäß § 2 BuLVwG-EGebV festgesetzt.

Das Beschwerdevorbringen geht im Wesentlichen dahin, der Bf. habe keine Beschwerde erhoben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als gebührenpflichtige Beschwerde an das LVwG zu beurteilen ist, kommt es ausschließlich auf den Inhalt der jeweiligen Eingabe an (Urkundenprinzip).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (zB ).
Die Tatsache, dass die Eingabe an das LVwG adressiert ist, reicht für die Beurteilung als Beschwerde alleine nicht aus (vgl. ).

Eine Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid. Ein Bescheid ist dadurch charakterisiert, dass er von einer Verwaltungsbehörde an eine individuell-konkrete Person in Ausübung der Hoheitsverwaltung ergangen ist und Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben soll. Weiters ist es erforderlich, dass kein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde und der Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Das Rechtsmittel der Beschwerde kann grundsätzlich nur von einer Verfahrenspartei eingebracht werden.

Der Nachbar in einem Bauverfahren ist zu den Verhandlungen zu laden und er kann dort auch Einwendungen erheben, sodass er Verfahrenspartei ist und ihm grundsätzlich ein Beschwerderecht zusteht, das sich jedoch nur auf die ihm durch die Gesetze speziell eingeräumten subjektiven Rechte bezieht (zB Abstandsregeln, Gebäudehöhe). Die Parteistellung geht allerdings "verloren", wenn von der Behörde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben wurde, die Nachbarn davon verständigt wurden, und nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen erheben. Durch den Verlust der Parteistellung verliert die Partei ihre Rechte (z.B. Einwendungen im Verfahren zu machen) und insofern auch das Beschwerderecht bezüglich eines ergangenen Bescheides.
(Vgl. Pallitsch, die Rechtsstellung des Nachbarn im Bauverfahren, Schriftenreihe Recht für Gemeinden 2/2017)

Über die Beschwerde entscheidet das zuständige LVwG; einzubringen ist sie bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Eine Beschwerde muss nicht als solche benannt werden, allerdings im Sinne des § 9 VwGVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen, sowie ein begründetes Begehren (Ausdruck dessen, was man mit der Beschwerde eigentlich erreichen möchte; ersatzlose Aufhebung, Abänderung in eine bestimmte Richtung) enthalten. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz soll zwar keinen zu hohen formalen Anforderungen unterliegen, es muss aber zumindest im Groben erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen - Gründen der Bf. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes bekämpft und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

In Sinne dieser rechtlichen Ausführungen richtet sich die streitgegenständliche Eingabe (Mail vom ) nicht eindeutig gegen den Baubescheid vom , von dem der Bf. unstrittig gar keine Kenntnis erlangt hat und der im Zeitpunkt der Eingabe bereits rechtskräftig war. Die allgemeine Anschuldigung, "es sei dort (gemeint ist glaublich die Bauverhandlung) sicher etwas genehmigt worden, welches seine Rechte beschneide … Korruption und Amtsmissbrauch herrsche in der Gemeinde, weshalb er um Hilfe ersuche", begründet nicht ausreichend ein Begehren von Seiten des Bf., den Baubescheid aufzuheben oder in eine bestimmte Richtung abzuändern. Was seine Rechte beschneide bzw. worin die erbetene Hilfe bestehen solle, führt der Bf. nicht näher aus. Wenn er überdies begehrt, der Akt solle erneut eröffnet werden, so trägt auch dies nicht zur Klärung der Frage bei, ob bzw. welche Art von Rechtsbehelf der nicht rechtskundige Bf. erheben wollte. Nicht zuletzt bezeichnet der Bf. seine Eingabe mit "Aufsichtsbeschwerde" und richtet diese im Wege eines "Rundschreibens" nicht nur an das LVwG, sondern an verschiedene Institutionen. Aufgrund dieser Vorgehensweise bleibt es fraglich, ob der Bf. mit seiner Eingabe tatsächlich eine Überprüfung konkret des Baubescheides durch das LVwG bewirken wollte oder sich bloß ganz allgemein nicht mit dem Verlust der Parteistellung abfinden wollte und daher auf diese Weise seinen Unmut über die eingetretene Präklusion artikuliert hat. Insbesondere die zeitliche Nähe zum Schreiben der Gemeinde vom spricht nachvollziehbar und im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen für eine solche Deutung. Die in Form und Inhalt unklare Eingabe kann daher nach den bisherigen Ausführungen gebührenrechtlich nicht zweifelsfrei als Beschwerde gegen den Baubescheid qualifiziert werden, auch wenn das LVwG letztlich die "Beschwerde gegen den Bescheid vom " mit Beschluss zurückgewiesen hat und dies grundsätzlich ein Indiz für die gebührenrechtliche Behandlung der Eingabe als Beschwerde darstellt (vgl. ).

Doch selbst wenn man die Eingabe als Beschwerde gegen einen Bescheid der Gemeinde deuten könnte, käme man zu keiner anderen Beurteilung, da die Gebührenbefreiung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG für Eingaben in Bauverfahren zur Anwendung käme. Die Befreiungsbestimmung kommt nämlich nach der Rechtsprechung des BFG auch bei einer im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Beschwerde zur Anwendung (vgl. ; ; ).

Da die Eingabe des Bf. vom somit keine im Sinne des § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV gebührenpflichtige Beschwerde an das LVwG gewesen ist, war der Gebührenbescheid wie im Spruch ersichtlich aufzuheben, weshalb auch einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG der rechtliche Boden entzogen ist und der Beschwerde insgesamt stattgegeben werden konnte.

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte, bisherige Rechtsprechung des VwGH Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100551.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at