zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2023, RV/5100789/2022

Wiederaufnahme auf Antrag der Partei iZm aufgrund Rechtsunkenntnis nicht geltend gemachter außergewöhnlicher Belastungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juni 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2022 betreffend Abweisung der Anträge vom 19. Mai 2022 auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 bis 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) brachte am 19. Mai 2022 als Ergänzung bezeichnete neuerliche Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 bis 2020 ein, in der für seine Gattin den Freibetrag für Diätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit bzw. Magenkrankheit nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430), den Freibetrag für Kfz gemäß § 3 Abs. 1 der angeführten Verordnung sowie behinderungsbedingte Ausgaben für Kosten der Heilbehandlung für sich und seine Gattin geltend machte.

In einem Begleitschreiben zu diesen am 19.5.2022 eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 bis 2020 führte er aus, dass er durch seine Unwissenheit im Finanzrecht und der Nichterklärung seines Steuerberaters erst jetzt darüber informiert und aufgeklärt worden wäre, dass einige Posten nicht berücksichtigt worden wären. Darum würde er hiermit die Ergänzungen für die Jahre 2017 bis 2020 einreichen und würde anführen, dass die bereits verrechneten (eingereichten) Beträge davon schon abgezogen worden wären, dh. die neuen Ergänzungen würden die bereits abgerechneten Bescheide berücksichtigen.

Mit Bescheiden vom 1. Juni 2022 wurden diese Anträge vom 19.5.2022 auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2017 bis 2020 durch das Finanzamt Österreich abgewiesen. Diese Bescheide wurden wie folgt begründet:

"Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die im Antrag vorgebrachten Umstände sind keine Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind. Bereits im Zuge der Veranlagung hatten Sie Kenntnis von den vorgebrachten Umständen, sodass eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist."

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022, das am 20.6.2022 beim Finanzamt Österreich eingelangt ist, wurde gegen diese Abweisungsbescheide vom 1.6.2022 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bf. durch Unwissenheit eine Vielzahl von Rechnungen nicht eingereicht hätte. Mit den Anträgen vom 19.5.2022 hätte er das korrigieren wollen. Leider wären seine Anträge abgewiesen worden, obwohl neue Tatsachen/Beweismittel (in Form von Rechnungen) vorgelegen wären.

Es würde sich um eine Nachreichung handeln - sollte sein Antrag erneut abgelehnt werden - müsse er Finanzgericht zur Wahrung des Gesetzes anrufen, weil ihm ein hoher finanzieller Schaden entstehen würde und nach dem Ableben seiner Gattin dadurch ein Härtefall entstehen würde (da er sämtliche Kosten seiner Gattin begleichen hätte müssen).

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.10.2022 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge 2017 bis 2020 als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass bereits in den Vorjahren außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung der Gattin (unter anderem auch zusätzliche Kosten ohne Selbstbehalt) beantragt und auch gewährt worden wären. Es könne daher nicht mit Erfolg behauptet werden, dass entsprechend der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind. Auf die ausführliche Begründung im Bescheid vom 1.6.2022 werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
Betreffend die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages für das Jahr wurde noch ausgeführt, dass die Arbeitnehmerveranlagung 2019 bereits rechtskräftig mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2020, bei der ebenfalls zusätzliche Kosten wegen der Behinderung der Ehegattin Gegenstand waren, abgeschlossen worden wäre.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurde fristgerecht mit Schreiben vom 15.11.2022, das beim Finanzamt Österreich am 18.11.2022 eingelangt ist, ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass er am 20.6.2022 für die Jahre 2020/2019/2018/2017 Anträge auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 für die Einkommensteuerbescheide gestellt hätte. Als Begründung hätte er wahrheitsgemäß angeführt, dass er auf Grund von Unwissenheit einige Abschreibpositionen bzgl. Pflege Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt für seine nunmehr verstorbene Gattin nicht eingereicht hätte.

Diese Anträge wären vom Finanzamt als "unbegründet" abgewiesen worden.

Die Tatsachen oder Beweismittel, welche den gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Einkommensteuer 2020/2019/2018/2017 zugrunde legen, dürften vom Finanzamt bei der ursprünglich bescheidmäßigen Erledigung nicht wahrgenommen worden sein.

Der Bf. hätte auch die laut Bescheid erhaltenen Steuerguthaben bei seinen Anträgen gegenverrechnet.

Der Bf. würde hiermit eine neuerliche Überprüfung seiner Wiederaufnahmeanträge, mit der Bitte diese zu genehmigen, beantragen.

Mit Vorlagebericht vom 23.12.2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 8.6.2022 dem Bundesfinanzgericht betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 2017 bis 2020 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 2.8.2018 durch das Finanzamt ***1*** wurde der Bf. aufgrund der am 1.8.2018 elektronisch via Finanzonline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 zur Einkommensteuer 2017 rechtskräftig veranlagt. In dieser wurden erklärungsgemäß Aufwendungen wegen der Behinderung seiner Gattin, die am ***2***2020 verstorben ist, berücksichtigt (Freibetrag für Aufwendungen für ein Kfz gemäß § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II Nr. 430/2010 sowie Kosten aus der Behinderung gemäß § 4 der zitierten Verordnung in Höhe von € 1.138,05).

Mit Bescheid vom 28.3.2019 durch das Finanzamt ***1*** wurde der Bf. aufgrund der am 26.3.2019 elektronisch via Finanzonline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 zur Einkommensteuer 2018 rechtskräftig veranlagt. In dieser wurden erklärungsgemäß Aufwendungen wegen der Behinderung seiner Gattin berücksichtigt (Freibetrag für Aufwendungen für ein Kfz gemäß § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II Nr. 430/2010 sowie Kosten aus der Behinderung gemäß § 4 der zitierten Verordnung in Höhe von € 920,31).

Mit Bescheid vom 9.4.2020 durch das Finanzamt ***1*** wurde der Bf. aufgrund der am 8.3.2020 elektronisch via Finanzonline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 zur Einkommensteuer 2019 veranlagt. In dieser Veranlagung wurde von seiner Erklärung insoweit abgewichen als kein Freibetrag für eine eigene Behinderung bzw. kein Freibetrag für ein Kfz für den Bf. gem. § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II Nr. 430/2020 gewährt wurde. Die Kosten für Heilbehandlungen der Gattin des Bf. gem. § 4 der zitierten Verordnung wurden von € 1.593,95 auf € 102,39 reduziert.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für 2019 erhob der Bf. am 27.4.2020 Beschwerde mit folgender Begründung:

Es wären die außergewöhnlichen Belastungen auf Grund der Behinderung nicht anerkannt worden. In der Anlage werde der Nachweis übermittelt, dass bei der Gattin des Bf. eine 90%ige Behinderung vorliegt und der Freibetrag gem. Rz 841 EStR für das Kfz einer Person mit Behinderung iHv 190,00 EUR monatlich zustehen würde.
Weiters werde Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen Belastungen iZm den Wahlarztrechnungen erhoben. In den EStR sowie im EStG wäre nicht normiert, dass ein Wahlarzt nicht besucht werden darf. Dahingehend werde auf Grund der Krankheit auf Grund der zielgerichteten Behandlung ein Wahlarzt konsultiert. Die Zwangsläufigkeit würde insofern vorliegen, da auf Grund der Krankheit eine Behandlung erforderlich wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2020 wurde dem Bf. ein Freibetrag für ein Kfz für den Bf. gem. § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II Nr. 430/2020 betreffend seine Gattin gewährt. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit einer ausführlichen Begründung abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 16.3.2021 durch das Finanzamt Österreich wurde der Bf. aufgrund der am 16.3.2021 elektronisch via Finanzonline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 zur Einkommensteuer 2020 rechtskräftig veranlagt. In dieser wurden erklärungsgemäß Aufwendungen wegen der Behinderung seiner Gattin berücksichtigt (Freibetrag für Aufwendungen für ein Kfz gemäß § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II Nr. 430/2010).

Dem Bf. waren zum Zeitpunkt der angeführten Veranlagungen der Jahre 2017 bis 2020 das Ausmaß der Behinderung sowie die Art der Behinderung seiner Gattin sowie dass diese über eine Bescheinigung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verfügt hat bekannt. Auch die Höhe der Ausgaben (Vermögensabflüsse) betreffend die in den Jahren 2017 bis 2020 insgesamt angefallenen Aufwendungen für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit der Behinderung seiner Gattin waren dem Bf. bekannt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich mit Vorlagebericht vom 23.12.2022 vorgelegten Aktenteilen bzw. durch eine Einsicht in die "Jahresveranlagung Privat" betreffend die angefochtenen Bescheide für die Jahre 2017 bis 2019 (als Beilage 6 bis 8 des Vorlageberichts wurde nämlich der Abweisungsbescheid betreffend das Jahr 2020 vorgelegt).

Die Feststellung, dass dem Bf. zum Zeitpunkt der Erstveranlagungen der Jahre 2017, 2018 und 2020 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2020 betreffend das Jahr 2019 das Ausmaß der Behinderung sowie die Art der Behinderung seiner Gattin sowie dass diese über eine Bescheinigung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verfügt hat bekannt waren bzw. ihm auch die Höhe der Ausgaben (Vermögensabflüsse) betreffend die in den Jahren 2017 bis 2020 insgesamt angefallenen Aufwendungen für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit der Behinderung seiner Gattin dem Bf. bekannt waren, ergibt sich bereits aus den abgegebenen Ersterklärungen, in denen jeweils ein Behinderungsgrad von 90% betreffend seine Gattin angegeben wurde. Auch hat der Bf. bereits in der am 1.8.2018 abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 einen Freibetrag für das Kfz seiner Gattin gem. § 3 Abs. 1 der VO BGBl 1996/303 idF BGBl II Nr. 430/2010 begehrt. Dass dem Bf. auch die Höhe der Ausgaben (Vermögensabflüsse) betreffend die in den Jahren 2017 bis 2020 insgesamt angefallenen Aufwendungen für Heilbehandlungen im Zusammenhang mit der Behinderung seiner Gattin dem Bf. bekannt waren, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag, weil sich aus dem Vorbringen, er habe aus Unwissenheit eine Vielzahl aus Rechnungen nicht eingereicht hätte, ergibt, dass ihm die Rechnungen und auch deren Begleichung bekannt waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 13/2014 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

Keine "Tatsachen" sind hingegen beispielsweise (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 23):
- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung, oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Rechtslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215),
- das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118; VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215; BFG 6.11.2019, RV/2100351/2018; BFG 18.4.2023, RV/7103153/2018),
- die Nachholung von in der Abgabenerklärung vergessenen Positionen wie z.B. Werbungskosten (BFG 12.3.2015, RV/7104909/2014; BFG 30.1.2023, RV/1100165/2022).

Als Beweismittel neu hervorkommen können z.B. Urkunden und Aufzeichnungen.

Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind (nova reperta).

Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe.

Aus dem wiedergegebenen Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist und es nicht wie offenbar vom Bf. vermeint darauf ankommt, ob diese Tatsachen der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105).

Da der Grad und die Art der Behinderung, das Vorliegen einer Bescheinigung über die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie die Höhe der angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der den behinderungsbedingt angefallenen Heilbehandlungen seiner Gattin der Jahre 2017 bis 2020 dem Bf. in den abgeschlossenen Veranlagungen der Jahre 2017 bis 2020 bereits bekannt waren und er diese Aufwendungen nur aufgrund eines Rechtsirrtums nicht (zur Gänze) geltend gemacht hat, lagen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2017 bis 2020 auf Antrag des Bf. nicht vor, weswegen die belangte Behörde die diesbezüglichen Anträge vom 19.5.2022 zu Recht abgewiesen hat und demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist betreffend die Frage der Beurteilung des Neuverkommens von Tatsachen iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am 12. September 2023

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100789.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at