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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2023, RV/6100273/2022

Abweisung wegen zu Recht erfolgter Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache durch das Finanzamt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf Bf_Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Erlassung von Feststellungsbescheiden iZm Steuernummer Bf_StNr zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag, Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 betreffend die W OG an die Gesellschafter dieser OG zu erlassen.

Begründend führte der Bf, nach Verweis auf das vom Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/6100253/2020 geführte Verfahren und dessen Unbeachtlichkeit für den gegenständlichen Antrag, aus, dass es sich bei den am 10., 11., 13. und erlassenen Feststellungsbescheiden für die genannten Jahre um Nichtbescheide gehandelt habe. Die OG sei am aus dem Firmenbuch gelöscht worden und damit nicht mehr zustellungsfähig. Zur Untermauerung verwies der Bf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom , Ra 2018/13/0103.
Sei eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so habe der Bescheid gem. § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftlich Einkünfte zugeflossen sind. Dies seien im gegenständlichen Fall die drei Gesellschafter der W OG.
Weiters führte der Bf unter Zitaten von und 2010/15/0131, aus, dass die Auflösung einer Personengesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit jedenfalls so lange nicht beeinträchtigten, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten, zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zähle, noch nicht abgewickelt seien. Zu derartigen Rechtsverhältnissen zähle auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO.

2. Mit Bescheid vom wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Die Abgabenbehörde begründete die Unzulässigkeit des Antrages damit, dass der Bf bereits zum wiederholten Male einen Antrag zur Erlassung von Feststellungsbescheiden für die (ehemalige) Gesellschaft W OG für die Jahre 2006 bis 2009 eingebracht habe. Ein diesbezüglicher Antrag vom sei mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100253/2020 als unbegründet abgewiesen worden.
Letztlich begründe der Bf den gegenständlichen Antrag wieder mit dem Argument, die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und daher nicht rechtswirksam.
Nach Ausführungen zum Gegenstand des Verfahrens RV/6100253/2020 legte die Abgabenbehörde dar, aus welchen Gründen die bereits genannten Feststellungsbescheide rechtswirksam ergangen, und dass diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen seien.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelte der aus § 68 Abs. 1 AVG ableitbare Grundsatz, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden sei, auch im Abgabenverfahren. Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.

3. In der Beschwerde vom führte der Bf zur Rechts- und Parteifähigkeit der W OG aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes A vom , GZ_A, der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft mit weiterem Beschluss vom aufgelöst worden sei. Die Gesellschaft habe aber zum Zweck der Liquidierung (gemeint wohl: Liquidation) fortbestanden. Nach deren Durchführung durch die drei Gesellschafter sei, da nunmehr sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft korrekt beendet gewesen seien, mit die Löschung beim Firmenbuchgericht beantragt worden. Mit Beschluss vom sei die Gesellschaft nach Vollbeendigung gelöscht und dies im Firmenbuch eingetragen worden. Damit sei der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft eingetreten, weshalb die Abwicklung des Verfahrens zur Feststellung von Einkünften nur mehr mit den Gesellschaftern möglich und die Feststellungsbescheide diesen zuzustellen gewesen wären.
Die belangte Behörde übersehe, dass es nach der Auflösung und Löschung bzw. der endgültigen Beendigung durch Liquidation keine Rechtsverhältnisse zu Dritten, auch nicht zum Bund als Abgabengläubiger, mehr geben könne. In das Konkursverfahren betreffend das Vermögen der OG sei die Abgabenbehörde eingebunden gewesen.
Gegenständlich liege explizit ein Anwendungsfall des § 191 Abs. 2 BAO vor.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da vor allem keine entschiedene Sache vorliegen könne, zumal aufgrund der Vollbeendigung der Gesellschaft weder Rechts- noch Parteifähigkeit vorgelegen und die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO gemäß § 191 Abs. 2 BAO den Gesellschaftern zuzustellen gewesen seien.

4. Die Beschwerde wurde am als unbegründet abgewiesen. Nach Verweis auf die Zurückweisungsbescheide vom und , sowie umfangreichem Zitat aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100253/2020, verwies die Abgabenbehörde wiederum auf den auch für das Abgabenverfahren Gültigkeit besitzenden Grundsatz des Wiederholungsverbotes: Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis vom entschieden, dass es sich bei den an die W OG gerichteten Feststellungsbescheiden um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide handle, die inzwischen in Rechtskraft erwachsen seien. Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Es lägen keine Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vor. Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der res iudicata entgegen.

5. Im Vorlageantrag vom erfolgte kein neues inhaltliches Vorbringen.

6. Im Vorlagebericht vom betonte die Abgabenbehörde nochmals, dass mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom über den Antrag des Bf auf Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 entschieden worden sei, der gegenständliche Antrag somit infolge bereits entschiedener Sache einer neuerlichen Entscheidung nicht zugänglich sei.

Mit Eingabe vom replizierte der Bf auf den Vorlagebericht. Er berief sich dabei erneut auf die seiner Meinung nach fehlende Bescheidqualität der an die OG gerichteten Feststellungsbescheide, die in letzter Konsequenz dazu führe, dass das Bundesfinanzgericht über diese gar nicht absprechen habe können. Das Bundesfinanzgericht habe dies bedauerlicherweise verkannt; es handle sich daher bei der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom um ein rechtliches Nullum, weshalb sich die Abgabenbehörde nunmehr auch nicht auf res iudicata stützen könne. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sei aus diesem Grund auch keine Revision möglich gewesen, da der Verwaltungsgerichtshof eine solche a limine als unzulässig zurückweisen hätte müssen, was auch das Bundesfinanzgericht so handhaben hätte müssen. Diese Rechtsansicht untermauerte der Bf im Folgenden durch umfangreiches Vorbringen und Zitat von Rechtsprechung und Literatur zum Thema der Bescheidadressierung und -zustellung bei (beendeten) Personengesellschaften.

Er bekräftigte sie weiters in seiner auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom erfolgten Stellungnahme vom , in welcher er seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurücknahm. Insbesondere kommt in dieser Eingabe neuerlich zum Ausdruck, dass der Bf das Bundesfinanzgericht zur Fällung seiner Entscheidung vom für unzuständig erachtete. Das Bundesfinanzgericht habe für eine meritorische Entscheidung deshalb nicht zuständig sein können, weil die Bescheide, welche Gegenstand der Beschwerde gewesen seien, gar nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, das Bundesfinanzgericht daher über Nichtbescheide entschieden habe.
Nach Wiederholung der Ausführungen seiner Eingabe vom legte der Bf dar, aus welchen Gründen er eine entschiedene Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als nicht gegeben erachtet: Für die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliege, sei ein Vergleich mit dem (Anm.: Im Verfahren RV/6100253/2020 ergangenen) Zurückweisungsbescheid vom vorzunehmen. Dabei stelle sich heraus, dass in diesem Bescheid die Tatsache des Untergangs der W OG durch rechtskräftige Abweisung der Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei, obwohl die Abgabenbehörde im Insolvenzverfahren involviert gewesen sei. Diesem Umstand komme aber insofern eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, als damit die Gesellschaft mit Kenntnis der Abgabenbehörde vollbeendet worden und damit das Hindernis der Zustellfähigkeit der Feststellungsbescheide vorgelegen sei. Diese Vollbeendigung sei auch nicht Gegenstand des Bescheides vom gewesen, womit keine Identität des zu beurteilenden Sachverhaltes vorliege. Gegenstand sei lediglich die bloße Beendigung unter der fiktiven Annahme des Fortbestehens der Gesellschaft für eine Abwicklung von Rechtsverhältnissen zu Dritten. Solche Rechtsverhältnisse hätten aber aus den angeführten Gründen durch die Vollbeendigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht mehr bestanden.

Unter Einem erhob der Bf in dieser Eingabe außerdem eine Säumnisbeschwerde, da mangels Absprache über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO, wozu es einer rechtswirksamen Zustellung an die Gesellschafter bedürfe, sein Antrag vom bislang unerledigt geblieben sei.

II. Sachverhalt

1. Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akteninhalt bzw. dem Vorbringen des Bf, sowie dem öffentlich einsehbaren Firmenbuch.

2. Der Bf war gemeinsam mit zwei weiteren Personen Gesellschafter der W OG. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes A vom , GZ_A, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft, weshalb am die Auflösung der OG, und in weiterer Folge am die Löschung im Firmenbuch eingetragen wurde.

3. Nach Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheiden vom jeweils selben Datum wurden für die Jahre 2006 (), 2007 ( und 2008 () bzw. im Wege der Erstveranlagung für das Jahr 2009 () Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO erlassen. Die Bescheide waren an die (ehemalige) OG adressiert und wurden an diese, zu Handen des steuerlichen Vertreters, zugestellt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

4. Mit Eingabe vom brachte der Bf einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betreffend die W OG für die Jahre 2006 bis 2009 ein, den er damit begründete, dass die von der Abgabenbehörde an die OG erlassenen Feststellungsbescheide keine rechtswirksamen Bescheide darstellen würden. Dieser Antrag wurde am als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass es sich bei den gegenständlichen Feststellungsbescheiden um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide handle, die inzwischen in Rechtskraft erwachsen seien. Anbringen, die auf Neuerlassung, Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides gerichtet seien, wären wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde wurde, nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung, vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/6100253/2020, abgewiesen. Nach ausführlicher Begründung kam die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass die an die OG gerichteten Feststellungsbescheide rechtswirksam und gültig ergangen und zugestellt worden seien:
"Entgegen der Ansicht des Bf weisen die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide alle für einen Bescheid konstitutiven Merkmale auf. Die erstinstanzlichen Erledigungen waren wirksame Bescheide, sodass einer neuerlichen Festsetzung der Abgaben die Existenz dieser Bescheide entgegensteht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ) gilt der aus § 68 Abs. 1 AVG ableitbare Grundsatz, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), auch im Abgabenverfahren (so auch ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen ().
Die Zurückweisung des Antrages des Bf auf Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009 durch die Abgabenbehörde erfolgte rechtmäßig."

Eine (außerordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis hat der Bf nicht erhoben.

III. Rechtslage und Erwägungen

1. "Sache" im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet (, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass aus § 68 AVG abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Identität der "Sache" liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (, mit Verweis auf , mwN).

2. "Sache" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Zurückweisung des Antrages des Bf vom auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der W OG, welche mit der Begründung erfolgte, es liege eine "res iudicata" (entschiedene Sache) vor. Es sei bereits im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht GZ RV/6100253/2020 ein ebenfalls auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gerichteter Antrag des Bf (rechtskräftig) zurückgewiesen worden.

Das Vorliegen einer entschiedenen Sache bestreitet der Bf mit der Begründung, dass die im genannten Verfahren ergangenen Erledigungen der Abgabenbehörde sowie des Bundesfinanzgerichtes nichtig gewesen seien. Konsequenterweise zog der Bf für das gegenständliche Verfahren den Schluss, dass seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom ebenfalls zurückzuweisen sei, und erhob unter Einem in seiner Stellungnahme vom eine Säumnisbeschwerde, da über seinen Antrag vom noch nicht entschieden sei. Auf die dazu ergangene Entscheidung vom , RV/6100007/2023, wird verwiesen.

Der Einwand der Nichtigkeit der Erledigungen im Verfahren RV/6100253/2020 geht schon aus dem Grund ins Leere, dass bereits in jenem Verfahren nicht die an die OG gerichteten Feststellungsbescheide, welche nach dem Verständnis des Bf Nichtbescheide darstellten, "Sache" bzw. Verfahrensgegenstand waren, sondern der Antrag des Bf vom . Die auch in diesem Zusammenhang aufgetauchten und behandelten Probleme betreffend Parteieigenschaft und Bescheidadressierung wurden im Erkenntnis vom unter Pt. I. (Verfahrensgang) ausführlich dargestellt. Das Bundesfinanzgericht hatte in diesem Erkenntnis ausschließlich über die vom Bf gegen die Zurückweisung des Antrages erhobene Beschwerde zu entscheiden und kam zu dem Schluss, dass diese Zurückweisung zu Recht erfolgt war. Der Bf irrt daher, wenn er meint, das Bundesfinanzgericht habe mit der inhaltlichen Entscheidung eine ihm nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen bzw. ein rechtliches Nullum geschaffen. Im Übrigen hätte eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision entgegen der vom Bf geäußerten Annahme auch dann Klarheit für ihn schaffen können, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese aus dem vom Bf ins Treffen geführten Grund zurückgewiesen hätte. So jedoch liegt mit dem Erkenntnis vom eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Bf vom über die Erlassung von Feststellungsbescheiden an die ehemaligen Gesellschafter der W OG vor.

Ungeachtet der behaupteten Nichtigkeit des Erkenntnisses vom bringt der Bf als weiteres Argument gegen die entschiedene Sache vor, dass im Zurückweisungsbescheid vom die Vollbeendigung der OG, obwohl die Abgabenbehörde von dieser Kenntnis gehabt habe und ins Insolvenzverfahren involviert gewesen sei, nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. Vielmehr sei Gegenstand lediglich die bloße Beendigung unter der fiktiven Annahme des Fortbestehens der Gesellschaft für eine Abwicklung von Rechtsverhältnissen gewesen, welche aber tatsächlich aufgrund der Vollbeendigung nicht mehr bestanden hätten.

Was der Bf hier als "Gegenstand" des Bescheides vom bezeichnet, würde für den Fall, dass dem Bf in seiner Ansicht zuzustimmen wäre, lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit jenes Bescheides bzw. des Bescheidspruchs bedeuten, da diesfalls der Antrag vom eben nicht zurückzuweisen gewesen wäre, sondern tatsächlich, in Stattgebung des Antrages, Feststellungsbescheide an die ehemaligen Gesellschafter zu erlassen gewesen wären. Nichtsdestotrotz stellt auch die Zurückweisung vom eine Absprache über den Antrag des Bf dar, über den, wie mittlerweile erschöpfend dargetan, im Verfahren RV/6100253/2020 rechtskräftig abgesprochen wurde. Eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit jenes Bescheides bzw. des diesen Bescheid bestätigenden Erkenntnisses wäre mit Revision geltend zu machen gewesen.

3. In seiner Eingabe vom bringt der Bf außerdem vor, der - wie er richtig ausführt, allein bekämpfbare - Spruch des Zurückweisungsbescheides sei schon aus dem Grund aufzuheben, weil er nicht von einer entschiedenen Sache ausgehe, sondern den Antrag vom einfach nur als "unzulässig" zurückweise, und im Übrigen im Falle der Zurückweisung wegen entschiedener Sache auch der Vergleichsbescheid zu nennen gewesen wäre.

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Unzulässigkeit liegt zB bei entschiedener Sache oder bei mangelnder Antragslegitimation vor (Ritz/Koran, BAO7, § 85a Tz 10).

Entgegen der Ansicht des Bf bewirken weder das Fehlen der Wortfolge "wegen entschiedener Sache", noch die unterlassene Nennung des Vergleichsbescheides im Spruch des angefochtenen Bescheides dessen Rechtswidrigkeit. Die Erledigung trägt die Bezeichnung "Zurückweisungsbescheid" und lautet der Bescheidspruch ausdrücklich, dass der Antrag des Bf "als unzulässig zurückgewiesen" werde. Dass die Unzulässigkeit der Eingabe daraus resultiert, dass eine bereits entschiedene Sache vorliege, wird in der Bescheidbegründung dargetan, welche zur Deutung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, heranzuziehen ist (Ritz/Koran, BAO7, § 93 Tz 17 mwN). Derartige Zweifel sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal zu erkennen.

4. Daher ist zusammenfassend zu sagen: Der Bf begehrte in beiden Anträgen, nämlich jenem vom und dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden vom , jeweils die Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der W OG für die Jahre 2006 bis 2009, und stützte beide Anträge darauf, dass die an die OG erlassenen Feststellungsbescheide infolge der Vollbeendigung und fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit der OG seiner Ansicht nach keine Rechtswirksamkeit erlangen konnten. Die eingewendete Nichtigkeit der Erledigungen im Verfahren RV/6100253/2020 lag nicht vor; Sach- und Rechtslage in beiden Verfahren waren/sind identisch.

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ( mwN). Der neuerlichen Antragstellung im gegenständlichen Verfahren stand somit die bereits entschiedene Sache entgegen. Der Antrag vom wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen der "Sache" eines Beschwerdeverfahrens und "res iudicata". Andere Rechtsfragen waren im Beschwerdefall nicht zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

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Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100273.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at