Außergewöhnliche Belastungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 gem. § 299 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitjahr 2018 im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (46.348,24 Euro) sowie 208,98 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2018 beantragte die Bf. unter Anderem den hier strittigen Abzug von Kosten für Rechtsanwälte sowie eine Übernachtung in Deutschland und den Besuch von Bildungseinrichtungen, weil ihr diese Aufwendungen aufgrund des aggressiven Verhaltens ihres Ehegatten zwangsläufig erwachsen seien.
Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom den Abzug als außergewöhnliche Belastung aus folgendem Grund:
"Grundsätzlich gilt für Strafprozesskosten und Kosten welche damit einhergehen:
Strafprozesskosten die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als ag Bel. absetzbar, bzw. auch ...Wenn der (Zivil)Prozess aufgezwungen wird und er/sie dann obsiegt, sind die Kosten absetzbar.
Da das Verfahren gegen Sie mit November 2017 eingestellt wurde, stehen die beantragten Honorarnoten der Rechtsanwälte nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren und sind daher nicht abzugsfähig, da nicht zwangsläufig erwachsen."
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. den Einkommensteuerbescheid 2018 gemäß § 299 BAO aufzuheben, weil die Kosten für Übernachtungen im ***1***, Deutschland (insg. 1.058,40 Euro) und für diverse Rechtsanwälte (in Summe 3.781,76 Euro) fälschlicherweise keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen gefunden hätten.
Mit dem hier angefochtenen Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit Verweis auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid ab.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.November 2022 ab, weil im Verhältnis zum angefochtenen Bescheid keine Änderung eintreten könne, zumal die Kosten nicht zwangsläufig erwachsen seien bzw. weil die Anwaltskosten in keinem Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stünden.
Im Vorlageantrag vom wird ausführlich dargestellt, dass die Kosten deshalb erwachsen seien, weil sich die Bf. massiver Gewalt durch ihren Ehegatten ausgesetzt sehe.
Aus Sicherheitsgründen habe sie sich von Dienstag, 29. Mai bis Donnerstag, nach Deutschland, auf gleichsam neutralen Boden begeben und habe sich bei der Ankunft in München umgehend bei der Polizei gemeldet und am nächsten Morgen vom Generalkonsulat in München aus an die zuständigen Stellen in Österreich gewandt weshalb sie die eingangs aufgelisteten Rechtsanwälte kontaktiert habe.
Rechtsanwaltskosten seien auch in Zusammenhang mit der Gewalt bzw. Drohbriefen ihres Ehegatten entstanden.
Wörtlich heißt es in der nachgereichten Begründung vom :
"Im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2018 habe ich
- ebenso wie betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 -
der Einkommensteuererklärung im Hinblick auf die Position außergewöhnliche Belastung jene Rechnungen und Honorarnoten beigefügt, die ich aufgrund der breit angelegten, massiven und von involvierten österreichischen wie auch sonstigen deutschsprachigen Fachleuten als hpchgefährtich eingestuften Form von Gewalt, mit der ich, meine Tochter, meine hochbetagte, halbseitig gelähmte und pflegebedürftige Mütter, mein Bruder und unser Hund konfrontiert bin/ist, zu begleichen hatte.
Übernachtung in Deutschland
***1*** € 144,-
***1*** € 914,40
sowie die Honorarnoten der Rechtsanwälte
Herr ***3***, *** € 2.176,16
Herr ***5***, *** € 240,-
Frau ***4***, *** € 645,60
Herr ***2***, Bad Ischl € 720,-
insgesamt €.4.840,16
Fachleute wiesen ab Juni 2016 (!) eigens darauf hin, dass die umfassende Manipulation der Sozialkontakte, die Technik des Umkehrens sowie die ökonomische Gewalt typische und bekannte Komponenten des destruktiven Vorgehens sind und sprachen an, dass eine derart massive und breit angelegte, hochgefährliche Form von Gewalt als systematische Zerstörung eines Menschen, sukzessive wurde es offenkundig, dass in unserem Fall eine ganze Familie betroffen ist, bezeichnet wird.
Seit Herbst 2017 wurde es sukzessive offenkundig, dass auch die steuerlichen Agenden vom destruktiven Vorgehen betroffen sind.
Ich habe dem Finanzamt *** ab Dezember 2017 umfassend wie auch im Detail aufbereitete Beweisunterlagen zukommen lassen, aus der jeder Dritte das breit angelegte destruktive Vorgehen nachvollziehen kann.
Das Schreiben vom Dienstag, , mit dem ich im Sinne von § 299 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid vom einen Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 erhoben habe sowie die Beschwerde vom Mittwoch, gegen den abweisenden Bescheid vom -in der korrigierten Fassung vom Montag, - im Sinne von § 243 BAO füge ich diesem Schreiben - im Sinne eines integrierenden Bestandteils - eigens bei und verweise hiermit auf die detaillierte Information, Argumentation und Begründung dieser Schreiben ausdrücklich.
Im Folgenden führe ich aus, aus welchen Gründen ich im Jahr 2018 die eingereichten Rechnungen bzw. Honorarnoten zu begleichen hatte bzw. weshalb ich die jeweiligen Rechtsanwälte um Unterstützung und Vertretung ersucht hatte.
Grundsätzlich sind die Beziehungen von mir und meiner Herkunftsfamilie auf Kontinuität ausgelegt. Auch jene betreffend die Vertretung durch Rechtsanwälte.
Eine wesentliche Komponente des destruktiven Vorgehens ist es, dass jene Personen, Fachleute und Rechtsanwälte, die mit Mut und Zivilcourage mich/uns auf der sachlichen, fachlichen und rechtlichen Ebene unterstützen, systematisch aufgefordert werden, die Unterstützung zu unterlassen, sich am destruktiven Vorgehen zu beteiligen und selbst massiv - auch schriftlich - mit Mord bedroht werden.
In meinem Schreiben vom Sonntag, betreffend die Einkommensteuer 2017 habe ich auf diesen herausfordernden Umstand eigens bereits hingewiesen.
Aus diesem Grund kam es zu einem ungewöhnlich häufigen Wechsel der Rechtsanwälte und auch der Steuerberater.
VgL dazu die entsprechenden Ausführungen auf der homepage des deutschen Stalkingexperten Herrn Dr. Jens Hoffmann, Institut für Psychologie und Bedrohungsmanagement, Darmstadt, Deutschland, die auf diese bekannte Komponente bei schwerer Gewalt eigens hinweisen.
Daher werden für Fachleute und Rechtsanwälte, die bei schwerer Gewalt unterstützen und vertreten und in der Folge selbst bedroht werden, diesbezüglich eigene Seminare angeboten.
In Österreich habe ich von derartiger Unterstützung für bedrohte Rechtsanwälte, die von Gewait betroffene Personen im Sinne des Opfer- und Gewaltschutzes und eines Bedrohungs- bzw. Sicherheitsmanagements unterstützen und vertreten, bis dato keine entsprechende Information.
ad Info - Vertretung von Gewalt betroffener Personen durch Rechtsanwälte Rechtsanwälte, die in diesem Bereich von Gewalt früher tätig wären, haben mir berichtet, dass sie selbst.als Rechtsanwalt im Laufe derzeit so massiv angegangen worden sind, dass die weitere Bearbeitung dieses Rechtsbereiches bzw. die Vertretung in solchen Fällen für ihr Leben nicht mehr verantwortbar war und sie in einen anderen Rechtsbereich gewechselt haben.
Personen, die im Laufe der Jahre mir von ihren eigenen Gewalterfahrungen berichtet haben haben - von sich aus jeweils - angesprochen, dass es ihnen nicht möglich war, einen Rechtsanwalt zu finden, der ihre Rechte und Interessen wahrt, was zu fatalen Folgen führt.
In diesem Sinne berichtet auch anschaulich die Dirigentin Näzanin Aghakhani in dem Beitrag "Viele sehen bei Gewalt gegen Frauen noch immer weg", im Steiermark Magazin Heft 4/2021, S. 12 ff.als Beilage der Zeitschrift News Nr. 24 vom
Im Herbst,2022 komme ich mit Frau ***8***, die nach schweren Gewalttaten an Frauen in den Medien zu hören bzw. lesen ist, darauf zu sprechen, dass es von Gewalt betroffenen Frauen nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt zu finden, der ihre Interessen und Rechte vertritt.
Den Aussagen von Frau ***8*** war deutlich zu entnehmen, dass ihr dies voll und ganz bewusst ist, sowie dass diesbezüglich dringend Handlungsbedarf besteht.
Dies ist ein wesentlicher Umstand,- der betreffend die Berücksichtigung der vorgelegten Honorarnoten im Rahmen der Position Außergewöhnliche Belastung zu bedenken ist.
Info Ende
ad Rechnung ***1***, Deutschland:
Da es bis zum Frühjahr 2018 bereits 2 ungerechtfertigten Strafanzeigen meines Mannes -"nur so zum spass" wie sich aus Beweisunterlagen; anschaulich nachvollziehen lässt mit Unterstützung Dritter gegen mich gegeben hat, beide wurden eingestellt, und im Hinblick auf die Hauptverhandlung; des Strafverfahrens, ***Az*** am Mittwoch, diverse essentielle Rechte von mir - nun ein weiteres Mal - nicht gewahrt worden sind, verlasse ich - mit meiner Tochter, die zwischen der schriftlichen und mündlichen Matura steht -am Dienstag, Österreich Richtung Deutschland, melde mich unmittelbar nach der Ankunft bei der Polizei in München und suche auf Empfehlung der Münchner Polizei am nächsten Morgen das Österreichische Generalkonsulat in München auf.
Strafverfahren ***6***, ***Az*** Österreichisches Generalkonsulat München, GZ: München - GK/KONS/2937/2018 Niederschrift vom Mittwoch, , 6 Seiten
Auf dringende Empfehlung von Rechtsanwälten wende ich mich von Deutschland aus an folgende beide Institutionen:
Schreiben an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom Freitag, 42 Seiten
Schreiben an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom Freitag, , 42 Seiten
Vgl. die Zusammenfassung Gewalt -insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes von 2018 (insbesondere ab Seite 14 und Seite 24 ff.) bis 2020, 72 Seiten
ad Herr ***3***, ***
[...]
Ich schildere Herrn ***3***, genauso wie Herrn ***9***, in wenigen Sätzen worum es bei der Gewalt geht, was der aktuelle Stand ist.
Herr ***3*** bietet umgehend Unterstützung an und rät - aufgrund der hochgefährlichen Situation - noch am selben Tag zur Besprechung zu ihm zu kommen und den Fall insbesondere auch im Hinblick auf den Straftatbestand Fortgesetzte Gewaltausübung § 107 b StGB, dh den gesamten bisherigen Sachverhalt, der in so einem Fall gesamthaft zu betrachten ist, insgesamt zu bearbeiten.
Vgl. dazu die detaillierten Ausführungen samt anschaulichen und aussagekräftigen Beweisen in dem Dokument Finanz - Chronologie der Gewalt - allgemeiner Überblick und auszugsweise insbesondere ab Mittwoch, bis Jänner 2018, 144 Seiten, zu Herrn ***3*** insbesondere die Seiten 50 und 58 ff., die ich dem Finanzamt *** mit Schreiben vom Sonntag, persönlich übermittelt habe.
Herr ***3*** erläutert bei der ausführlichen Besprechung am Montag, , für die er sich rund 2 % Stunden Zeit nimmt, hochprofessionell das in so einem Fall empfohlene Vorgehen:
Es ist der volle Fokus auf die Beendigung der Gewalt zu richten.
Wie auch Frau Mag. *** im April 2015 in ihrer Funktion als Juristin vom Frauenservice *** der Folge in leitender Funktion beim Weißen Ring, andere Fachleute und Rechtsanwälte sowie die einschlägige, Fachliteratur betont Herr ***3*** ausdrücklich und nachdrücklich, dass in so einem Fall keinesfalls mit Scheidung vorgegangen werden darf.
Siehe die Hinweise auch an anderer Stelle, dass eine Scheidung das Tötungsrisiko für Frau und Kind - bekannter Weise - noch erheblich erhöht.
Herr ***3*** erklärt, dass eigens geschulte und spezialisierte Polizeibeamte beigezogen werden. Achtsamkeit und Umsicht haben hierbei höchste Priorität. Gerade auch im Hinblick auf die Persönlichkeit meines Mannes.
Auf eben diesen Umstand hatte auch Herr ***10*** bereits im Sommer 2016 ausdrücklich hingewiesen, da es bekannter Weise sonst - sinngemäß - zu Wahnsinnstaten mit fatalen Folgen kommt.
Beim Abschied drückte Herr ***3*** mir ein post it in die Hand, auf die er seine Handynummer notiert hatte und sagte, dass er 24/7 für mich erreichbar sei und binnen einer halben Stunde vom Verfassungsschutz persönlichen Schutz beistellen könne.
Weitere Details siehe in der zitierten Chronologie, die dem Finanzamt *** vorliegt.
Exkurs Wahrung der Interessen und Rechte der von Gewalt betroffen Personen durch die involvierten Rechtsanwälte
An dieser Stelle möchte ich eigens noch einmal ansprechen, dass, wenn es die Dynamik von Täterschütz in Österreich, gerade auch wenn es um berühmte Namen geht, in einem derart, hohen Ausmaß nicht gäbe, dh die. involvierten Rechtsanwälte auf'der saehliehen und rechtlichen Ebene in Ruhe, ihrer Tätigkeit nachgehen könnten davon auszugehen ist, dass die involvierten Rechtsanwälte-grundsätzlich - mit ihrem persönlichen Fachwissen, ihrer Erfahrung, der nötigen Umsicht und Achtsamkeit gerade bei einem höchstsensiblen Thema wie häusliche Gewalt und der Bewältigung des Umganges mit der Persönlichkeit des Täters ihrem höchstpersönlichen Engagement, die Interessen und Rechte der von Gewalt betroffenen Personen wahren möchten und können.
Herr ***3*** ist aus meiner Sicht als Betroffene ein Rechtsanwalt, der in hohem Maße die verschiedenen geforderten Qualitäten mitbringt und sich hochengagiert für seine Klienten einsetzen wird, solange es für sein eigenes Leben noch verantwortbar ist.
Sukzessive wurde es immer offenkundiger, dass jene Personen, Fachleute und Rechtsanwälte, die mit Mut und Zivilcourage mich/uns auf der sachlichen und rechtlichen Ebene unterstützen, systematisch kontaktiert werden, aufgefordert werden, die Unterstützung zu unterlassen, sich mit ihren Möglichkeiten am destruktiven Vorgehen zu beteiligen und selbst erheblich, im Extremfall mit Mord, bedroht werden siehe dazu den Drohbrief, den ein gutes Jahr später der Rechtsanwalt Herr ***7***, Bad Ischl, Oberösterreich, Anfang Oktober 2018 bekommen hatte, kurze Zeit nachdem er einerseits meinem langjährigen Steuerberater ***11***, StB, über den Alpenländischen Kreditorenverband schriftlich mitgeteilt hat, dass die von ihm für mich für das Jahr 2016 berechnete Einkommensteuer - in einem erheblichen Ausmaß - nicht korrekt, dh zu meinem Nachteil, berechnet worden war - die von Herrn ***11*** berechnete Einkommensteuer betrug € 12.351,--, anstatt tatsächlich € 6.498,-- - sowie, dass der Anspruch von Herrn ***11*** betreffend die zusätzlich noch in einem erheblichen Ausmaß überhöhten ausgestellten Honorarnoten weder dem Grunde nach der Höhe nach zu Recht besteht bzw. nachdem er meinen Mann u.a. schriftlich angefordert hatte, die Gewalt zu beenden und die Einkommensverhältnisse offen zu legen.
Herr ***7*** hatte zusätzlich - über die ausdrückliche Empfehlung der Fachleute und anderen Rechtsanwälte sowie der einschlägigen Fachliteratur hinweg - meinem Mann noch eine einvernehmliche Scheidung angeboten.
[...]
Bereits in den Wochen bevor Herr ***7*** den Drohbrief erhielt, war zu merken, dass der Rechtsanwalt extrem angespannt ist, nicht mehr die Kraft hat, auf der sachlichen Ebene zu unterstützen und vertreten und offenkundig bereits extrem unter Druck stand.
Verschiedene andere Bekannte, Verwandte und involvierte Fachleute teilen mir in diesen Jahren mit, dass Sie ebenso kontaktiert worden sind, aufgefordert worden sind, die Unterstützung zu beenden, den Kontakt zu mir abzubrechen und selbst massiv, auch zum Beispiel mit Klagen, dh Einschüchterungsklagen, bedroht worden sind.
Als ich den Drohbrief übermittelt bekam, den Herr ***7*** erhalten hatte, wurde es offenkundig, weshalb Herr ***7*** wie auch die anderen Rechtsanwälte, die Vertretung beendet hatte/n.
Es ist nachvollziehbar, dass es für Herrn ***7*** wie auch die anderen Rechtsanwälte und Fachleute hoch an der Zeit war, auf sein/ihr eigenes Leben und das seiner/ihr Familie zu achten und dieses zu schützen.
Die Kehrseite dieser Medaille ist, dass die von Gewalt betroffenen Personen, die sich Hilfe suchend an die Rechtsanwälte wenden, keine Unterstützung bekommen während die Gewalt massiv voranschreitet und dadurch noch begünstigt wird ...
Exkurs Ende
ad von Seiten des Finanzamtes *** eingewandtes Argument: kein Gerichtsverfahren anhängig:
vgl. auch meine Ausführungen in der Beschwerde vom Mittwoch, in der Fassung vom Montag, und dem Hinweis, dass in diesem Fall der Wortlaut des § 34 BAO sowie der Grundgedanke der Außergewöhnlichen Belastungen, die die einschlägige Judikatur aufgreift, in den Blick zu nehmen ist.
Nun zurück zu Herrn ***3***:
Als Herr ***3*** am Dienstag, die in einem erheblichen Ausmaß verfälschten Polizeiprotokolle liest, spricht Herr ***3*** aus: Wenn auf der Ebene der Polizei alles zum Stillstand gebracht wird und Frau ***12*** involviert ist, braucht man den ersten Schritt, zum Gericht gar nicht zu machen.
Frau ***12*** hat nach wie vor gute Kontakte zum Gericht und generell ein breites Netzwerk in Österreich."
Dass der Mann von Frau ***12*** Rechtsanwalt ist, war mir auch bewusst.
Es war zusätzlich offenkundig, dass Herr ***3***, der am Montag, noch Klartext gesprochen hatte, bereits eine Woche später im Hinblick auf die von ihm: im Detail ausgeführte und anschaulich beschriebene Vorgehensweise betreffend die Beendigung der Gewalt und die nun zu setzenden Schritte, merkbar zurückhaltend und in der Folge über eine Vielzahl von Wochen für mich nicht erreichbar war;
Damit war zu einem Zeitpunkt; zu dem die Gewalt immer offenkundiger und exzessiver werden wird, die Zusammenarbeit mit Herrn ***3*** beendet bevor diese noch richtig begonnen hat.
Zusätzlich übermittelte Herr ***3*** mir die gegenständliche Honorarnote.
Im Laufe der Zeit wird es offenkundig, dass jede einzelne Warnung der Fachleute betreffend das weitere destruktive Vorgehen wie auch das Vorgehen im Sinne des Täterschutzes von öffentlicher Seite, dh auch die oben wiedergegebene Warnung von Herrn ***3***, ernst zu nehmen ist und exzessiv im Detail umgesetzt wird
Der Zugang zu Schutz und den vielfältig tangierten Rechten wird systematisch verwehrt. Die in verschiedener Hinsicht eingetretenen Schäden sind seit geraumer Zeit erheblich und stetig zunehmend.
Das breit angelegte destruktive Vorgehen in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird ebenso wie die anderen Formen der Gewalt im Vorhinein - gleichsam - programmhaft angekündigt und zielt offenkundig darauf ab, mich und meine Familie auf künstlichem, destruktivem Weg, zahlungsunfähig zu machen.
Im Sinne der Technik des Umkehrens, die sich wie ein roter Faden durch den gesamten umfassenden Sachverhalt zieht.
Diese Situation insgesamt bedeutet einen Multiplikatoreffekt im Hinblick auf den enormen anhaltenden und stetig zunehmenden Druck und Stress, den eine derart massive Gewalt auslöst sowie extremste Belastung bzw. Herausforderung für die Betroffenen.
Vgl in diesem Zusammenhang auch die Berichterstattung in den Medien nach schweren Gewalttaten an Frauen.
Fachleute sprechen ausdrücklich an, dass Österreich im Hinblick auf schwere Gewalttaten an Frauen im europäischen Spitzenfeld liegt, dass die Polizei wider besseres Wissen vorgeht, dass die hochgefährdeten Frauen nicht den vorgesehenen Schutz bekommen, dass die Staatsanwälte und Richter nicht das erforderliche Verständnis für Gewalt an Frauen haben, dass jene Personen, die von der Gewalt Kenntnis haben, wegschauen, mitgehen udgl. dass die Situation in Österreich derart ist, dass die Täter lachen ...
[...]
Das nicht Handeln der Verantwortlichen und das Wegschauen des sozialen Umfeldes sowie der Gesellschaft begünstigen und ermöglichen Fälle in diesem Ausmaß und diesen Dimensionen.
Aus diesem Grund rufen die Fachleute auch zu Mut, Zivilcourage und Solidarität auf.
Nun zurück zu unserem Fall und dem Grundgedanken der Außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 BAO:
Es ist fürjeden Dritten offenkundig und aufgrund der umfassend aufbereiteten Beweisunterlagen nachvollziehbar, dass es im gegenständlichen Fall um eine hochgefährliche und sehr weit vorängeschrittene Form von Gewalt geht, bei der offenkundig seit 2016 (!) dringend Handlungsbedarf besteht.
Die von der Gewalt Betroffenen, dh ich und meine Familie, werden - zwangsweise -in das destruktive Vorgehen, das von involvierten Fachleuten insbesondere auch als fortgesetzte Gewaltausübung im Sinne von § 107 b StGB eingestuft und als systematische Zerstörung eines Menschen, in unserem Fall betrifft es eine ganze Familie, bezeichnet wird, mit hineingenommen.
Ich halte mich konsequent an das ab Mitte April 2015 von involvierten Fachleuten ausdrücklich empfohlene Vorgehen und habe in diesem Sinne auch Rechtsanwälte kontaktiert.
Dass von hochrangiger und öffentlicher Seite umfassend für Täterschutz gesorgt wird, während die Gewalt voranschreitet und wie Herr ***3*** es ausgedrückt hat, wenn auf der Ebene der Polizei alles zum Stillstand gebracht wird, vgl. dazu meine persönliche Besprechung mit Frau ***12*** Montag, : "Man darf dem Arzt nicht schaden!" "keinesfalls strafrechtlich vorgehen, nur mit einer Scheidung" - dies ist genau das Gegenteil (!) von dem, was einschlägige österreichische und deutschsprachige Fachleute wie auch die Fachliteratur ausdrücklich und mit Nachdruck raten, da im Falle einer Scheidung - bekannter Weise - das Tötungsrisiko für Frau und Kind sich noch erheblich erhöht liegt außerhalb meines Einflussbereiches.
Dies bedeutet für die Betroffenen eine doppelte bzw. mehrfache Belastung: Die Gewalt ist offenkundig, hochgefährlich und schreitet voran, die dringend anstehenden rechtlichen Schritte werden - abseits der sachlichen Ebene - nicht gesetzt und die Betroffenen erhalten zusätzlich noch Honorarhoten in erheblicher Höhe, die zusätzlich zur breit angelegten ökonomischen Gewalt zu bewältigen sind.
Vgl. dazu auch die Ausführungen zu sekundäre Viktimisierung in Opferbegriff und juristische Prozessbegleitung in der. StPO, Dr. iur. Wolfgang Gappmayer, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2013.
Die hier dargestellten Kosten erwachsen - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - zwangsläufig.
ad Herr ***5***,***:
Mit Herrn ***5*** suchte ich im Frühjahr 2018 - ebenso - das Gespräch betreffend Unterstützung und Vertretung im Hinblick auf Beendigung der Gewalt insgesamt. Vgl. dazu die detaillierten Ausführungen samt anschaulichen und aussagekräftigen Beweisen in dem Dokument Finanz - Chronologie der Gewalt - allgemeiner Überblick und auszugsweise insbesondere ab Mittwoch, bis Jänner 2018, 144 Seiten, die ich dem Finanzamt *** mit Schreiben vom Sonntag, persönlich übermittelt habe sowie die Zusammenfassung Gewalt -insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitraumes von 2018 (dh im Fall von ***5*** bis zum Frühjahr 2018) bis 2020, 72 Seiten, übermittelt dem Finanzamt *** mit Schreiben vom Dienstag, mit dem Antrag gem. § 299 BAO
ad Frau ***4***,***:
Zum Gegenstand der Besprechung, siehe dazu meine Beschwerde in der korrigierten Fassung vom Montag, , Seite 5 letzter Absatz
ad Herr ***2***, Bad Ischl, Oberösterreich
Ab August 2018 verlasse ich aus Sicherheitsgründen ***und verbringe einige Zeit im Salzkammergut. Ab dieser Zeit vertritt im Hinblick auf das Thema Gewalt mich Herr ***7***, Bad Ischl.
Zunehmend ist zu bemerken, dass Herr ***7*** sichtlich angespannt ist. Anfang September 2018 besuche ich Verwandte von mir spontan in Bad Ischl. Meine Verwandte erzählt mir, dass mein Mann einige Tage vorher bei ihnen angerufen hätte und sich erkundigt habe, ob ich bei ihnen sei.
Wir sprechen über den aktuellen Stand der Gewalt. Meine Verwandte empfiehlt mir einen ihr bekannten Rechtsanwalt, Herrn ***2***, für ein Gespräch. Ich vereinbare für die folgenden Tage einen Termin bei Herrn ***2***. Wir sprechen über den aktuellen Stand der Gewalt siehe oben die detaillierten Dokumente. Wenige Tage nachdem ich meine Verwandten besucht hatte, geht bei meinen Verwandten der erste Drohbrief ein, der mich betrifft:
(Landespolizeidirektion Steiermark, ******)
Wenige Tage nachdem ich das Gespräch bei Herrn ***2*** hatte, geht bei meinen Verwandten der nächste Drohbrief mich betreffend ein. Übermittle ich bei Bedarf.
Insgesamt betrachtet werden qualvollste Vorgehensweisen, Vorgehensweisen abseits der sachlichen, rechtlichen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Ebene eingesetzt. Jeder Dritte kann nachvollziehen, was eine derart massive Gewalt für die Betroffenen, für das soziale Umfeld, Verwandte, Bekannte, Freunde und Rechtsanwälte, die unterstützen wollen und in der Folge jeweils selbst mithineingezogen werden, bedeutet.
Die besondere Schutzbedürftigkeit von mir und meiner Familie ist offenkundig gegeben.
Ich ersuche Sie, soweit es die steuerlichen Bereiche betrifft, diese zu berücksichtigen."
Mit Schreiben des wurde die Bf. ersucht, die Rechnungen des ***1***, des Rechtsanwaltes ***5*** und der ***4*** vorzulegen und zu erklären, warum sie sich der Übernachtung in Deutschland nicht entziehen konnte bzw. in welcher Sache die Rechtsanwälte tätig wurden. Weiters wurde sie aufgefordert zu erläutern, worüber sie sich "zur endgültigen Bereinigung des Verfahrens ***GZ***" verglichen hat bzw. wofür ***3*** 2.174,16 Euro bezahlt wurden.
Mit Eingabe vom legte die Bf. zwei Rechnungen des ***1*** und des Rechtsanwaltes ***5*** sowie ein Kostenverzeichnis von ***3*** vor, das als Aktart "Straf-Privatbeteiligung" anführt.
Zur Frage, warum sie sich der Übernachtung in Deutschland nicht entziehen konnte, verwies die Bf. auf den Antrag, die Beschwerde bzw. die hier wörtlich wiedergegebene Begründung des Vorlageantrages: "und im Hinblick auf die Hauptverhandlung; des Strafverfahrens, ***Az*** am Mittwoch, diverse essentielle Rechte von mir - nun ein weiteres Mal - nicht gewahrt worden sind, verlasse ich - mit meiner Tochter, die zwischen der schriftlichen und mündlichen Matura steht -am Dienstag, Österreich Richtung Deutschland ". ***5*** sei wie in der Begründung des Vorlageantrages ersichtlich konsultiert worden (Anmerkung: Unterstützung und Vertretung im Hinblick auf Beendigung der Gewalt insgesamt) und das Honorar von ***4*** wollte sie bei der Rechtsschutzversicherung einreichen, sei aber zuvor geklagt worden. Weiters erklärte sie: "Die breit angelegte, massive und steig zunehmende Gewalt gleicht bildlich gesprochen einem Feuerwerk an destruktiven Aktionen, die jeweils essentielle wie auch existentielle Bereiche eines menschlichen Lebens bzw. des Lebens unserer Familie wie auch unser Leben selbst betreffen ".
Mit Fax vom legte die Bf. eine weitere Rechnung des ***1*** sowie der ***4*** vor.
Mit Ladung vom wurde die Bf. zur mündlichen Verhandlung am geladen.
Die Ladung konnte laut Rückschein der Post vom wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden. Dem Rückschein ist keine Dauer der Ortsabwesenheit zu entnehmen.
Am erfolgte ein weiterer Zustellversuch mittels RsB. Laut Rückschein der Post vom wurde das Schriftstück nicht angenommen. Die Post hinterließ das Schreiben allerdings nicht wie in einem solchen Fall vorgesehen im Postkasten, weshalb das BFG die Ladung am ohne Zustellnachweis nochmals versandte.
Am langte um 6:18 ein e-Fax der Bf. ein, in dem sie um Vertagung der Verhandlung ersuchte. Aufgrund ihrer Ortsabwesenheit habe sie die Ladung, die im Übrigen weder an sie adressiert sei (Anmerkung: auf der Ladung ist vor der elektronischen Unterfertigung die Zustellverfügung aufgedruckt), noch eingeschrieben übermittelt worden sei, erst Anfang September erhalten. Dadurch sei ihre Vorbereitungszeit von 4 Wochen auf 1 Woche reduziert worden. Die rechtzeitige Übermittlung der Ladung sei eine wesentliche Voraussetzung um sich adäquat vorbereiten bzw. Besprechungen halten zu können um die tangierten Interessen und Rechte auch adäquat wahren zu können.
Am selben Tag kam es zu einem Telefonat zwischen der Richterin mit der Bf., in dem die Bf. darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihrem Ersuchen um Vertagung nicht gefolgt werden könne und die Bf. ausdrücklich eingeladen wurde, zur Verhandlung zu erscheinen.
Die Bf. erklärte dazu, dass die Zeit im Sinne eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht ausreiche, sich mit den Fachleuten zu beraten, um ihre Rechte und Interessen zu wahren und dass die Verhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden möge.
Mit Fax vom wiederholte die Bf. ihr Vorbringen, die Zeit reiche nicht aus: Nachdem die Rechtsmittel betr. 2017 bereits ohne dass es sachlich nachvollziehbar wäre, abgewiesen worden seien und all die Jahre die Gewalt an Quantität und Qualität stets zunehme, bedeute die gegenständliche Beschwerde einen weit höheren Arbeitsaufwand als er für die Beschwerde 2017 zu erbringen gewesen sei.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang (Antrag, Abweisung, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag) stellt sich wie oben wiedergegeben dar.
Inhaltlich ist strittig, ob der Einkommensteuerbescheid 2018 unrichtig ist, weil die Kosten für Übernachtungen im ***1*** in Deutschland und für diverse Rechtsanwälte nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht wurden.
Laut eigenen Angaben der Bf. im Antrag vom , der Beschwerde vom und der Begründung des Vorlageantrages vom sind die Kosten deshalb erwachsen, weil sie sich "massiver Gewalt durch ihren Ehegatten" ausgesetzt sieht. Genaue Angaben zu der Art der Gewalt (wann ihr Ehegatte was gemacht hat) blieb die Bf. mit Ausnahme des Hinweises auf einen Drohbrief im gesamten Verfahren schuldig. Die Schilderungen beziehen sich ihre Versuche, sich bei diversen Personen und Organisationen Hilfe zu holen (vgl. den wörtlich wiedergegebenen Vorlageantrag der inhaltlich im Wesentlichen dem Antrag bzw. der Beschwerde entspricht).
Laut der aktenkundigen Belege wurden folgenden Anwälten für folgende Leistungen Honorarnoten bezahlt:
***2***: 720 Euro Rechtsberatung iZH mit Drohbrief
***3*** zur vergleichsweisen und endgültigen Bereinigung des Verfahrens ***GZ*** 2.174,16 Euro (Privatbeteiligung an einem Strafverfahren)
***4***: klagsweise geltend gemachtes Honorar für Beratungsgespräch 325 Euro Honorar + Kosten für gerichtl. Geltendmachung in Summe 645,60 Euro für Beratungsgespräch betr. Gewalt.
***5*** 240 Euro für Rechtsberatung - Pauschalhonorar (Gespräch betreffend Unterstützung und Vertretung im Hinblick auf Beendigung der Gewalt insgesamt)
***7***: 120 Euro für Räumungsklage Familie ***6***
Inwieweit die vergeblichen Zustellversuche der Post am ("ortsabwesend" ohne Datum, obwohl die Ortsabwesenheit von der Bf. erst ab 16. August gemeldet wurde) bzw. am ("Annahme verweigert", obwohl die Bf. ihre Ortsabwesenheit für diesen Zeitpunkt gemeldet hat) den wahren Sachverhalt wiedergeben, kann dahingestellt bleiben, weil die Bf. in ihrem Fax vom betr. Vertagung selbst angibt, die Ladung eine Woche vor der mündlichen Verhandlung erhalten zu haben. Die Ladung ist der Bf. damit jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung zugegangen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Rechtslage
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
von höchstens 7 300 Euro | 6%. |
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro | 8%. |
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro | 10%. |
mehr als 36 400 Euro | 12%. |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(…)
1.2. Rechtliche Beurteilung
Mündliche Verhandlung
Die Bf. hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die sie selbst (bzw. ihr ehemaliger steuerlicher Vertreter) beantragt hat, nach eigenen Angaben im Fax vom eine Woche vor dem angesetzten Termin erhalten.
Die Bf. begehrte die Verschiebung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, eine Woche Zeit sei zu kurz um sich mit Fachleuten zu beraten. Weitere Hinderungsgründe wurden nicht vorgebracht.
Die mündliche Verhandlung wurde von der Bf. selbst (bzw. ihrem ehemaligen steuerlichen Vertreter) in der Beschwerde vom beantragt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sie seit diesem Zeitpunkt Gelegenheit hatte, sich mit Fachleuten zu beraten. Streitgegenständlich ist nur das Jahr 2018, weshalb allfällige neue Entwicklungen keine Bedeutung für dieses Verfahren haben können. Im bisherigen Verfahren wurden von der Bf. persönlich auch umfangreiche Eingaben gemacht (Antrag: 10 Seiten + Beilagen, Beschwerde 10 Seiten, Begründung Vorlageantrag: 12 Seiten) bzw. das Ersuchen um Ergänzung selbständig beantwortet.
Es sind daher keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht zeitgerecht und umfassend über alle wesentlichen Fragen hätte Auskunft geben können (vgl dazu auch ).
Eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor (, ; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 274 Tz 19). Die Ladung ist der Bf. laut eigenen Angaben mindestens 1 Woche vor der Verhandlung zugegangen, weshalb sie auch ausreichend Zeit hatte, ihre Termine darauf abzustellen.
Daher war dem Ersuchen um Vertagung nicht zu entsprechen.
Der Ladung war der Hinweis zu entnehmen, dass das Fernbleiben der Parteien der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand wurde die Bf. auch telefonisch nochmals hingewiesen. Obwohl die Bf. nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung daher durchgeführt.
Dem telefonischen Ersuchen, die Verhandlung möge in "Ton und Bild" aufgezeichnet werden, ist das BFG dahingehend nachgekommen, dass die Niederschrift gem. § 87 Abs 6 BAO in Form einer Tonaufnahme erfolgte. Die Tonaufnahme wird der Bf. gemeinsam mit dem Erkenntnis auf einem USB-Stick gesichert zugesandt.
Bildaufnahmen sind gem. § 275 Abs 5 BAO verboten, weshalb keine Bildaufnahmen gemacht wurden.
Bescheidaufhebung § 299 BAO
Die Abgabenbehörde kann gem. § 299 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bescheid deshalb unrichtig ist, weil die Kosten für Übernachtungen in Deutschland sowie Kosten für Rechtsanwälte deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, weil sie nicht zwangsläufig erwachsen seien.
Eine Belastung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl zB , ; Ra 2020/15/0066; ; Ra 2019/13/0027 u.v.m.). Damit können grundsätzlich nur indisponible, existentiell notwendige Aufwendungen Berücksichtigung finden (vgl Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 4)
Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann ( unter Hinweis auf , mwN).
Es steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin selbst massiver Gewalt ausgesetzt sieht und in diesem Zusammenhang Rat bzw. Hilfe sucht. Dass dieses Verhalten menschlich verständlich ist, reicht für die Abzugsfähigkeit allein noch nicht aus (, , ). Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Ausgaben deshalb zwangsläufig erwachsen sind; weil sich die Bf. Ihnen nicht entziehen konnte.
Aus der Wortfolge "sich dem Aufwand .. nicht entziehen kann" ergibt sich nach der Rechtsprechung des VwGH mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (, , mit Hinweis auf ; , ; ).
Resultiert die geltend gemachte Belastung aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise, entspräche es nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988, diese in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen (, siehe auch Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 6).
Die Kosten für die Übernachtung im ***1***, Deutschland (insg. 1.058,40 Euro) sind laut Angaben der Bf. deshalb entstanden, weil sie sich im Hinblick auf die Hauptverhandlung des Strafverfahrens, ***Az***, die offenbar am Mittwoch, den stattgefunden hätte, bereits am Dienstag, nach Deutschland, auf gleichsam neutralen Boden begeben habe.
Dies ist ein Verhalten, zu dem sich die Bf. aus freien Stücken entschlossen hat. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet daher mangels Zwangsläufigkeit aus.
Dasselbe gilt für die Kosten für Rechtsanwälte: Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Anwaltskosten (Prozesskosten) im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen (, vgl. auch , und , mwN), weil sich der Abgabepflichtige dem idR entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit der Anwaltskosten ist nach der Rechtsprechung selbst bei aufgezwungener Prozessführung nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, gegeben ().
Im Beschwerdefall hat sich die Bf. laut Aktenlage an diverse Opferschutzorganisationen, aber auch an verschiedene Rechtsanwälte wie ***2*** (Beratung betr. Drohbrief), ***4*** oder ***5*** gewandt, um Rat über verschiedene Handlungsalternativen "zur Beendigung von Gewalt" einzuholen. ***3*** hat sie laut aktenkundigem Verzeichnis als Privatbeteiligte an einem Strafverfahren vertreten und ***7*** laut Honorarnote in Sachen einer Räumungsklage.
Für diese Kosten gilt nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH, dass sie nach der allgemeinen Regelung nicht zwangsläufig erwachsen sind, da sie die Rechtsanwälte freiwillig aufgesucht hat. Anderes konnte die Bf. durch ihre umfangreiche Schilderung der Umstände der Konsultation der Rechtsanwälte nicht dartun.
Insgesamt erweisen sich die Aufwendungen, die die Bf. als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen möchte, im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als nicht zwangsläufig erwachsen.
Der Einkommensteuerbescheid vom erweist sich damit als richtig, weshalb eine Aufhebung des Bescheides gem. § 299 BAO nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ersichtlich - abzuweisen.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall erfolgte die Beurteilung anhand der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Beilage: Tonprotokoll der mündlichen Verhandlung
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100167.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at