Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2023, RV/7100566/2020

Keine Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1. April des Folgejahres

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100566/2020-RS1
wie RV/7102402/2013-RS4
Für Kfz-Steuerpflichtige gilt eine Bekanntgabeverpflichtung nur im Wege der Jahreserklärung (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Eine Festsetzung gem. § 201 BAO ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) ungenützt verstrichen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Am fand eine Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei in ***1*** statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer (Bf.) mit dem Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer ***2*** und dem slowakischen Kennzeichen ***3*** angehalten wurde. Dieses Kfz war am auf die ***4*** mit dem Sitz in ***5*** zugelassen worden.

Eine im Zentralen Melderegister durchgeführte Abfrage ergab, dass hinsichtlich des Bf. seit ***Datum6*** eine Hauptwohnsitzmeldung in ***1***, bestand. Für die beiden Kinder ***6*** (geboren ***JahrX***) und ***7*** (geboren ***JahrY***) wurde in Österreich Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe bezogen.

In weiterer Folge kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass, da eine Nutzung des oa. Kfz auf inländischen Straßen erfolgt sei, der Bf. als Verwender anzusehen sei und dieser über einen Hauptwohnsitz im Inland verfüge, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 greife und der Gegenbeweis, wonach sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland befinde, nicht erbracht worden sei und setzte mit Bescheid vom die Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018 mit 178,60 € fest. [Anm.: Die ebenfalls mit Bescheiden vom festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für 7-12/2015, 1-12/2016 sowie 1-12/2017 ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses; über sie wird vom Bundesfinanzgericht gesondert abgesprochen werden.]

In seiner gegen die angeführten Bescheide erhobenen Beschwerde vom führte der Bf. zusammengefasst aus, das strittige Kfz stehe im Eigentum der ***4*** mit dem Sitz in ***5***, ***8***, und habe keinen dauernden Standort im Inland. Das Kfz werde vom Arbeitgeber durch ein Operating-Leasing gemietet und sei ein Dienstwagen, der hauptsächlich für Geschäftszwecke verwendet werde. Das Kfz könne für die Reise von zu Hause zur Arbeit und retour benutzt werden; es unterliege in der ***8*** der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer und könne auch von anderen Arbeitern der Firma genutzt werden, weshalb keine uneingeschränkte Verfügungsmacht darüber bestehe. Beantragt werde, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen der Bf. am einen Vorlageantrag einbrachte.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlageantrag beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt den Bezug habenden Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018 am erlassen hat.

Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbst berechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben.

§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum keine Erklärung eingereicht worden wäre (sohin ab ). Da der besagte Bescheid bereits davor, nämlich am , ergangen ist, war dieser ersatzlos aufzuheben (vgl. , mit weiteren Judikaturnachweisen). Auf das Beschwerdevorbringen des Bf. brauchte diesfalls nicht mehr eingegangen zu werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100566.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at