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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2023, RV/1100398/2022

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf.), der ehemalige Director einer in Großbritannien mit Gesellschaftsvertrag vom nach englischem Recht gegründeten und am aufgelösten "private limited company" mit einer zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr existenten inländischen Zweigniederlassung wurde mit Haftungsbescheid vom gemäß § 9 iVm § 80ff BAO zur Haftung für bei dieser Gesellschaft aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 4.751,20 € herangezogen. Gegen diesen Haftungsbescheid wurde am Beschwerde eingebracht und zeitgleich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld gemäß § 212a BAO gestellt.

Nach Abweisung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde mit Bescheid vom auch der Aussetzungsantrag vom abgewiesen. Adressat des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages war die nicht mehr existente "private limited company". Die am seitens des Bf. eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages sei automatisiert erstellt und aufgrund der angeführten Steuernummer an die nicht mehr existente "private limited company" zugestellt worden. Da somit ein unrichtiger Bescheidadressat im Spruch des Bescheides genannt worden sei, liege ein Nichtbescheid vor.

In der Folge wurde am ein neuer, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom abweisender Bescheid erstellt. Bescheidadressat war diesmal der Bf.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom durch das BFG. Mit dem am beim Finanzamt eingebrachten beschwerdegegenständlichen Antrag begehrte der Bf. wiederum die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieser Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, das BFG habe mit Erkenntnis vom , RV/1100021/2019, die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Bf. für Körperschaftsteuer im Ausmaß von 2.874,00 € bestätigt. In der gegenständlichen Haftungsangelegenheit, die nicht nur dieselbe Primärschuldnerin, sondern teilweise auch denselben Haftungszeitraum betreffe, sei daher nicht mit einer anderslautenden Entscheidung des BFG zu rechnen, sodass die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom nicht als erfolgsversprechend erachtet werde.

Am wurde gegen den am erlassenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Haftungsschuld von 4.751,20 € abgewiesen wurde, Beschwerde eingebracht. In dieser wendet sich der Bf. gegen die Wertung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom als wenig erfolgversprechend. Das Finanzamt sei nicht berechtigt, die Entscheidung des BFG vorwegzunehmen. Auch müsse der Bf. mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine Haftungsinanspruchnahme bekämpfen, da die Entrichtung der Haftungssumme von 4.751,20 € für ihn eine enorme finanzielle Belastung darstellen würde. Denn die Haftungssumme entspreche 2,9 Nettomonatspensionszahlungen, also einem Vierteljahreseinkommen. Auch gehe er davon aus, dass das BFG seiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom stattgeben werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den am erlassenen Bescheid betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung einer Haftungsschuld abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Bf. sei bereits vor ca. 2 Jahren ein Haftungsverfahren im Hinblick auf seine Funktion als Director einer am aufgelösten "private limited company" durchgeführt worden. In diesem Haftungsverfahren sei es primär um Körperschaftsteuervorauszahlungen der Zeiträume 2014 und 2015 mit Fälligkeitszeitpunkten vom bis zum gegangen. Das BFG habe mit Erkenntnis vom , RV/1100021/2019, abweislich entschieden und eine Haftung des Bf. bestätigt. In diesem seinerzeitigen Verfahren habe das Beschwerdevorbringen des Bf. unter rechtsfreundlicher Vertretung sogar eine inhaltsreiche Begründung enthalten. Die Haftung sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung der Primärschuldnerin eingeschränkt worden, da sie überschießend geltend gemacht worden sei. Die Haftungsfrage an sich sei jedoch klar bejaht und für den Zeitraum 2014 und 2015 bestätigt worden. Eine neuerliche Beschwerde gegen eine Haftungsinanspruchnahme mit dem einzigen Unterschied, dass die betreffenden Fälligkeitszeitpunkte vor 2014 bei ansonsten aufrechter Geschäftsführung liegen würden, sei nicht als erfolgversprechend zu werten. Die Aussetzung der Einhebung dürfe jedoch bei völligem Fehlen von Erfolgsaussichten nicht bewilligt werden.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag verwies der Bf. nochmals darauf, dass das Finanzamt nicht befugt sei, die noch nicht ergangene Entscheidung des BFG über seine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom vorwegzunehmen. Verwiesen wurde zudem wiederum auf die enorme finanzielle Belastung, die eine Zahlung der Haftungssumme für den Bf. darstellen würde.

In der Beschwerdevorentscheidung sei auch angeführt worden, dass eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Es sei jedoch nicht zutreffend, dass im Beschwerdefall die Einbringung des Haftungsbetrages gefährdet sei. Verwiesen werde diesbezüglich auf die Umbuchung eines Guthabens in Höhe von 2.927,00 € von seinem Abgabenkonto auf jenes der Primärschuldnerin. Diese Umbuchung sei allerdings nicht gerechtfertigt gewesen und es sei deshalb mit Schriftsatz vom bereits ein Antrag auf Rücküberweisung dieses Guthabens gestellt worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In Streit steht, ob die beantragte Aussetzung der Einhebung einer Haftungsschuld zu gewähren ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 212a Abs. 3 erster Satz BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist laut lit. a anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder laut lit. b eines Erkenntnisses (§ 279) oder laut lit. c einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 212a Abs. 7 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die Beschwerde gegen den der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Haftungsbescheid vom wurde mit Erkenntnis des , als unbegründet abgewiesen. Würde das BFG - bei Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 212a BAO - daher der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verfügen, wäre von der Abgabenbehörde in Entsprechung des § 212a Abs. 5 BAO sofort der Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einbringung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben hätte im Ergebnis keine andere säumnis- und vollstreckungshemmende Wirkung wie die Abweisung des laut Akten vor Ablauf der für die Entrichtung des auszusetzenden Haftungsbetrages zur Verfügung stehenden Frist eingebrachten Aussetzungsantrages. In beiden Fällen sind Einbringungsmaßnahmen ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zu einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) bzw. des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO) nicht zulässig und die Nichtentrichtung während dieses Zeitraumes zieht auch keine Säumnisfolgen nach sich. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu z.B. , und ) die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.

Ein Eingehen auf das Vorbringen, ob die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Beschwerde erfolgversprechend sei bzw. ob ein die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ausschließendes, auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Haftungsschuld gerichtetes Verhalten des Bf. vorgelegen sei, war daher nicht erforderlich.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die im Beschwerdefall zu beurteilende Rechtsfrage bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht, geklärt ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100398.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at