TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.09.2023, RV/7500416/2023

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Verwaltungsstrafsache der Beschuldigten ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Blaho, Wollzeile 1, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: ***2***, gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. a) Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze bestätigt (Verwaltungsstrafe EUR 60,00, Mindestkostenbetrag von EUR 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das verwaltungsbehördliche Verwaltungsstrafverfahren, sohin EUR 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

  • b) Der offene Betrag ist an die belangte Behörde zu zahlen.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. a) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

b) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: ***2***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:48 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Johannesgasse 31, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde am Beschwerde erhoben, welche dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. , mwN).

Kostenentscheidung, Vollstreckungsbehörde

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Sollte der Betrag noch unberichtigt aushaften, ist dieser wie folgt mit Überweisung zu entrichten:

Betrag: EUR 70,00
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611
BIC: BKAUATWWXXX
Zahlungsreferenz: ***2*** (bei Online-Banking)
EMPFÄNGER: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"

Der Betrag ist bereits fällig und vollstreckbar. Wird der offene Betrag nicht eingezahlt, ist das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert auszugsweise:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

Im Beschwerdefall wurde die Beschwerde nach Ladung zur mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Der Unzulässigkeitsgrund nach § 25a Abs. 4 VwGG gilt auch dann, wenn das Beschwerdeverfahren durch das BFG mit Beschluss beendet wird. Ist bereits für das Erkenntnis kraft Verfassungsrechts einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen, gilt dies umso mehr im Fall eines Beschlusses (zB ). Die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss ist die unmittelbare Rechtsfolge dieser Parteienentscheidung.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500416.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at