Parkometer: Kein Parkschein gelegt / aktiviert
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/GZ/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 12:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Makartgasse 2, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Das Kontrollorgan machte in seiner Anzeige folgende Anmerkung: "siehe history, mehrere GPS buchung; Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte."
Gegen die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung vom erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch und brachte das Folgende vor: "Ich bin alleinerziehende Mutter von 4 Kindern. Ich habe gerade einen Teilzeit Job bei der Firma begonnen und hatte es nach meiner Mittagspause eilig wieder insBüro zu gehen. Daher bin ich schnell aus dem Auto, und habe erst im Lift am Weg in dieBüroräume einen Parkschein gelöst. Ich weiß, dass ich den Parkschein noch beim Auto hättelösen müssen, und werde nie wieder den Fehler machen vorher wegzugehen. Ich bitte Sieaber um Nachsicht, da es sich offenbar nur um Sekunden handelte. Bitte erlassen Sie mirdiese Strafe!"
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde der Beschwerdeführerin das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Makartgasse 2, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, angelastet. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro erhöhte.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst fest, seit der Novelle 1990 (BGBl. Nr. 358/90) des Verwaltungsstrafgesetzes sei das Institut der Nachsicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr enthalten. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Die offensichtliche Annahme der Beschwerdeführerin, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen würde, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 12:38:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 12:38:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts. Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt habe, sei die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und werde bereits der Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht, wenn sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entferne.
Bei der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genüge gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der
Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliege.
Somit seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen welche zu dessen Einstellung hätten führen können und sei das im Spruch näher ausgeführte und der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Delikt aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und begründete diese wie folgt: "Ich möchte hiermit noch einmal einen Einspruch gegen die Parkstrafe machen, die mir verhängt wurde. Ich habe darum gebeten mir die 36,- Euro Strafe zu erlassen, weil ich alleinerziehende Mutter bin und denParkschein in derselben Minute (12:38) wie auf der Strafe angeführt ist, löste. Dass ich nun aber 70,- Euro, statt der ursprünglichen 36,- Euro zahlen soll, schockiert mich sehr!! Ich würde es ja nochakzeptieren, wenn mir die Strafe nicht erlassen wird, und ich die 36,- Euro zahlen müsste. Dann wäre es zumindest einen Versuch wert gewesen einen Einspruch zu machen. Aber mir dann eine doppelte Strafezu verhängen, macht ja alles noch schlimmer für mich - allen voran in Anbetracht der Tatsache, dass ich um Kulanz erbeten habe, weil ich als alleinerziehende Mutter sowieso schon finanziell sehr eingeschränktbin.Wenn Sie mir die Strafe schon nicht erlassen wollen, so bitte ich Sie, sie mir zumindest auf die ursprünglichen 36,- zurückzusetzen."
Der Magistrat der Stadt, Magistratsabteilung 67 (als belangte Behörde), legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Donnerstag) um 12:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Makartgasse 2, abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, um 12:38 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Die Beschwerdeführerin war die Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Im Augenblick der Kontrolle durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (12:38 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Ebenso um 12:38 Uhr buchte die Beschwerdeführerin den elektronischen 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer PSNr, der jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Kontrollorgan (noch) keine Gültigkeit hatte.
Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass der in der Minute der Beanstandung gebuchte 15-Minuten-Gratisparkschein noch keine Gültigkeit hatte, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein gebucht war, nicht bestritten wird, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruch gegen die Strafverfügung vom , wonach es die Beschwerdeführerin nach ihrer Mittagspause eilig gehabt habe wieder ins Büro zu gehen. Daher sei sie schnell aus dem Auto gestiegen, um erst im Lift (am Weg in die Büroräume) einen Parkschein zu buchen. Sie wisse, dass sie den Parkschein noch beim Auto hätte buchen müssen, und sie werde nie wieder den Fehler machen, vorher wegzugehen.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde mit Straferkenntnis vom eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,00 auferlegt (Mindestbeitrag).
In ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom bekämpft die Beschwerdeführerin ausschließlich die Strafhöhe und ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe auf zumindest die ,ursprünglichen' 36 Euro (Organstrafbetrag), somit ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).
Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl. ; , 94/09/0197; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029 mwN).
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (vgl. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ).
Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.
Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden. (vgl. Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988). Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Die Straftat der Beschwerdeführerin schädigte in erheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.
Verwaltungsübertretungen, wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, sind mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin, soweit sie der Behörde bekannt gewesen sind, berücksichtigt und die Geldstrafe mit 60,00 Euro sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt.
Die von der belangten Behörde angesetzte Strafhöhe ist somit im untersten Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt.
Obwohl aus der Eingabe der Beschwerdeführerin die Einsicht ihrer Handlung ersichtlich und sie gemäß Einspruch gegen die Strafverfügung vom alleinerziehende Mutter von vier Kindern ist, berücksichtigt das Bundesfinanzgericht im konkreten Fall besonders, dass drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro in Anbetracht von drei rechtskräftigen (einschlägigen) Verwaltungsstrafen keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
In Anbetracht von drei rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafen ist für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf (zumindest) 36,00 Euro kein Raum.
Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin binnen der zweiwöchigen Einzahlungsfrist für die Organstrafverfügung mit Schreiben von der belangten Behörde vom folgendermaßen über eventuell entstehende höhere Kosten (in fett geschriebenen Buchstaben) aufgeklärt wurde: "Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl mit der Anonymverfügung als auch der Strafverfügung jeweils höhere Strafsätze zur Anwendung kommen."
Um höhere Strafsätze zu vermeiden, oblag es daher der Beschwerdeführerin, den in der Organstrafverfügung festgesetzten Betrag in Höhe von 36,00 Euro fristgerecht binnen der zweiwöchigen Frist einzuzahlen, was sie jedoch verabsäumte.
Aus den dargelegten Gründen ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit 10,00 Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500469.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at