Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2023, RV/7102600/2022

Nichtberücksichtigung eines Lohnzettels, in welchem nur fiktive Beträge enthalten sind, denen in der Realität nichts zugrundeliegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. (FH) Georg Sonnleitner, Rathausstraße 21/12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid folgendermaßen abgeändert: Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird mit 3.915,00 Euro festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) war laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von bis gewerberechtlicher Geschäftsführer des von HerrnA innegehabten Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut: Taxi-Gewerbe mit einem Personenkraftwagen.

Für den Bf. wurden Lohnzettel mit HerrnA als Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt, und zwar

  1. für den Zeitraum 3. August bis mit der Angabe von laufenden steuerpflichtigen Einkünften (Kennzahl 245) in Höhe von 4.978,95 Euro und einer anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 6,64 Euro, sowie

  2. für den Zeitraum 1. Jänner bis mit der Angabe von laufenden steuerpflichtigen Einkünften (Kennzahl 245) in Höhe von 11.850,36 Euro und einer anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 82,70 Euro.

Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. - jeweils mit datiert - den angefochten gewesenen Einkommensteuerbescheid 2017 und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018, in denen jeweils die zuvor genannten Lohnzettel mit HerrnA als Arbeitgeber berücksichtigt wurden. Weiters wurden jeweils ein anderer, unstrittiger Lohnzettel und die vom Bf. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.

Der Bf. (vertreten durch seinen Steuerberater) erhob mit Schreiben vom Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 und den Einkommensteuerbescheid 2018 mit dem Begehren, die Lohnzettel mit HerrnA als Arbeitgeber auf Null zu stellen bzw. zu löschen, weil dem Bf. aus diesem Arbeitsverhältnis keine Gehaltszahlungen oder sonstige Vorteile zugeflossen seien. Am sei ein Konkursverfahren gegen HerrnA eröffnet worden. Der Bf. habe seine Ansprüche in Höhe von 24.948,00 Euro im Konkursverfahren angemeldet. Diese Ansprüche seien vom Insolvenzverwalter zur Gänze bestritten worden mit der Begründung, dass der Bf. keine Arbeitsleistungen erbracht habe, welche über das Zurverfügungstellen der Gewerbeberechtigung hinausgingen.

Der Beschwerde war ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien (AK) vom beigelegt, wonach die AK die Gewährung des vom Bf. beantragten Rechtsschutzes gegen die Bestreitung des Insolvenzverwalters ablehnte. Der Bf. sei mit 20 Stunden/Woche beim Gemeinschuldner als gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigt gewesen. Der Gemeinschuldner habe über ein Fahrzeug verfügt, welches der Bf. nach eigenen Angaben regelmäßig kontrolliert habe. Sonst habe er keine Arbeitsleistung erbracht. Es habe sich um ein atypisches Arbeitsverhältnis gehandelt. Im Ergebnis sei laut AK die Sache aussichtslos, zumal mit einem abweisenden Bescheid der IEF-Service-GmbH zu rechnen sei.

Das Finanzamt Österreich richtete an den Bf. ein mit datiertes Ersuchen um Ergänzung (Ergänzungsauftrag gemäß § 161 Abs. 1 BAO) mit folgendem Inhalt:
"Es wird um Vorlage von Unterlagen ersucht, aus denen hervorgeht, dassgegenständlich tatsächlich keine Zahlungen geleistet worden sind (z.B. lückenloseKontoauszüge vom bis , …).
Des Weiteren wird um eine schriftliche Bestätigung ersucht, in welcher erklärt
wird, dass keine Barzahlungen erfolgt sind und dass das vorgelegte Bankkontodas einzige Bankkonto des Pflichtigen ist bzw war."

Der Bf. brachte zunächst die mit Firmen-Girokonto bezeichneten Kontoauszüge (Kontonummerendziffern X) für die Jahre 2017 und 2018 ein.

Am forderte das Finanzamt Österreich auch die Kontoauszüge des (Privat)-Kontos mit den Kontonummerendziffern Y für den Zeitraum 8/2017 bis 12/2018 an.

Der Bf. brachte eine Übersicht der Kontoumsätze für den Zeitraum bis betreffend des Kontos mit den Kontonummerendziffern Y beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. - jeweils mit datiert - eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 und eine abweisende BVE hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2018. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2017 ist mit der BVE rechtskräftig abgeschlossen worden.

Zu den vorgenannten BVE erging eine abgesondert versendete Begründung, in welcher das Finanzamt Österreich u.a. ausführte: "…
Beim Dienstgeber wurde eine GPLA-Prüfung (nunmehr PLB) hinsichtlich des Zeitraums 2017-2019
durchgeführt. Die GPLA-Prüfung (nunmehr PLB) hat laut Aktenlage entschieden. Da keineUnterlagen vorgelegt wurden, wurde von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen.

Aus diesen übermittelten Kontoauszügen
[betr. Konto mit Endziffern Y ] ist ersichtlich, dass regelmäßig Bareinzahlungen erfolgt sind. Konkret handelt es sich im Jahr 2017um folgende Beträge:
31.8. € 700,00;
21.9. € 1.000,00;
30.10. € 1.000,00;
29.11. € 1.000,00;
29.12. € 1.000,00.
Somit sind im Zeitraum 8-12/2017 insgesamt € 4.700,00 bar auf das Bankkonto einbezahlt worden.
Im Jahr 2018 sind folgende Bareinzahlungen am Bankkonto ersichtlich:
5.2. € 1.500,00;
5.3. € 1.000,00;
30.4. € 1.000,00;
9.7. € 2.000,00;
29.8. € 2.000,00;
23.11. € 1.500,00.
Somit sind im Zeitraum 1-12/2018 insgesamt € 9.000,00 bar auf das Bankkonto einbezahlt worden.

Gemäß § 15 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile
im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie demSteuerpflichtigen zugeflossen sind.

Es ist nicht entscheidend, ob ein vermeintlicher Arbeitgeber einen Lohnzettel ausstellt, sondern
ob es jemals ein Dienstverhältnis gegeben hat, aus dem Einkünfte erzielt wurden. Im Rahmen derPLB-Prüfung wurde festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Es ist nicht glaubwürdig, dassman zwei Jahre lang ohne Bezahlung als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig ist. EineAbgeltung, in welcher Form auch immer, ist daher jedenfalls anzunehmen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das ho. Finanzamt zum Ergebnis, dass die
strittigen Lohnzahlungen der Firma herrA im Kalenderjahr 2018 in bar an den Bf.geleistet wurden, der diese Barzahlungen sodann teilweise auf sein Bankkonto einzahlte.
Es ist auch berücksichtigungswürdig, dass ohne besondere Aufforderung ein Lohnzettel an das
Finanzamt mit allen für die Erhebung von Abgaben maßgebliche Daten und die Summe derallgemeinen Beitragsgrundlagen übermittelt wurde. Die Zahlungen aus dem "Dienstverhältnis" sinddamit dem Bf. tatsächlich zugeflossen.
Auch die Zahlungseingänge am Bankkonto sprechen für ein Dienstverhältnis. Die
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte am Lohnzettel für das Jahr 2017 betragen € 4.978,95 (KZ 245). DieBareinzahlungen im Jahr 2017 betragen € 4.700,00.
Der Lohnzettel 2018 enthält lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 11.850,36 (KZ 245). Die
Bareinzahlungen am Bankkonto im Jahr 2018 betragen € 9.000,00.
Als weiteres Argument ist anzuführen, dass auf beiden Bankkonten keine typischen Buchungen für
die Deckung des täglichen Bedarfs (Nahrung, Kleidung, Freizeitaktivitäten, sonstige Gegenständedes täglichen Bedarfs) ersichtlich sind. Daher wird angenommen, dass dementsprechendeBareinnahmen vorhanden sein müssen, damit diese alltäglichen Ausgaben auch in bar getätigtwerden konnten. Die darüber hinaus gehenden, nicht für den täglichen Bedarf verwendetenBeträge, wurden sodann vom Bf. auf das Bankkonto eingezahlt.
Dieses Argument wird durch die Tatsache gestützt, dass für die gewerblichen Einkünfte aus der
Vermietung von Kraftwagen (Mietwagen) keine Registrierkasse hinterlegt ist. Es wird angenommen,dass die Barumsatzgrenze von € 7.500 nicht überschritten wird und daher keineRegistrierkassenpflicht besteht. Die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit müssen aus diesemGrund überwiegend mittels Überweisung beglichen werden.
Für das Jahr 2017 liegen insgesamt Bankeingänge in Höhe von rund € 26.000,00 vor.
Demgegenüber stehen Erlöse im Rahmen des Gewerbebetriebes (KZ 9040) in Höhe von € 26.615,80; Einnahmen/Erträge 109a aus der Tätigkeit bei Z GmbH in Höhe von € 2.054,97 und der Lohnzettel der Firma B in Höhe von € 7.414,43 (KZ 245).
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 36.085,20. Im Hinblick auf die Tatsache, dass weniger
Bankeingänge vorliegen, als Einnahmen erklärt wurden, kommt die Behörde in freierBeweiswürdigung zum Schluss, dass im Kalenderjahr 2017 seitens der Firma herrA keine Zahlungen in Höhe des Lohnzettels stattgefunden haben. Entsprechend wurde derBeschwerde 2017 stattgegeben und der Lohnzettel der Firma herrA iHv € 4.978,95storniert.
Im Gegensatz dazu liegen für das Jahr 2018 insgesamt Bankeingänge in Höhe von rund € 76.000,00
vor. Demgegenüber stehen Erlöse im Rahmen des Gewerbebetriebes (KZ 9040) in Höhe von € 59.033,83; Einnahmen/Erträge 109a aus der Tätigkeit bei z GmbH in Höhe von € 1.027,47 und der Lohnzettel der Firma B in Höhe von € 4.659,90 (KZ 245).
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 64.721,20. Es liegen somit mehr Bankeingänge vor, als
Einnahmen erklärt wurden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die lohnsteuerpflichtigenEinkünfte der Firma herrA in Höhe von € 11.850,36 (KZ 245) in bar zugeflossen sindund vom Bf. auf das Bankkonto einbezahlt wurden. Bei Addition der beiden Beträge(€ 64.721,20 + 11.850,36) ergibt sich ein Betrag von € 76.571,56, welcher somit denBankeingängen in Höhe von rund € 76.000,00 sehr nahe kommt.
Wenn der Bf. den Erhalt von Barzahlungen kategorisch in Abrede stellt, ist darin lediglich eine
Schutzbehauptung zu sehen, zumal die vorliegenden Feststellungen (PLB-Prüfung,Bareinzahlungen am Bankkonto, etc) entgegen sprechen."

Der Bf. beantragte am die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis . Am brachte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Darin wurde zu den vom Finanzamt angesprochenen Bareinzahlungen vorgebracht, "dass dem ho. Finanzamt hierbei offensichtlichein Irrtum unterlaufen ist, da es sich nicht um Bareinzahlungen handelt, sondern [der Bf.] von seinem Geschäftskonto [Kontonummerendziffern X] Überweisungen auf sein"privates" Bankkonto [Kontonummerendziffern Y] getätigt hat.
Zur diesbezüglichen Beweiswürdigung finden Sie in der Beilage, neben den bereits
vollständig übermittelten Bankauszügen beider Bankkonten, eine Gegenüberstellung dereinzelnen Zahlungen mit den jeweiligen Bankauszügen beider Bankkonten, auf deneneindeutig ersichtlich ist, dass es sich bei den vermeindlichen Bareinzahlungen tatsächlichum Überweiungen ("Kontoüberträge") handelt."
Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wovon das Finanzamt ausgegangen ist, verweist der Bf. auf sein bisheriges Vorbringen und bringt vor, dass die Masseverwalterin RA Mag. C, die IEF Service GmbH und die AK festgestellt hätten, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Bf. als Dienstnehmer und herrA als Dienstgeber gehandelt habe.

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) legte die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Im Vorlagebericht vom wird folgendermaßen zum Vorbringen im Vorlageantrag des Bf. Stellung genommen: "Es ist korrekt, dass ein Irrtum in der abweisenden BVE vorliegt - jene Beträge, die als Bareinzahlung erkannt wurden, stellen in Wahrheit Überweisungen vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Bf dar. Dennoch sind dem Pflichtigen im Jahr 2018 rund € 67.000,00 (Geschäftskonto € 66.585,50 / Privatkonto € 503,21) auf den beiden Bankkonten zugeflossen. Wenn man die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die zugeflossenen Beträge auf dem Bankkonten gegenüberstellt, ergibt sich eine Differenz von rund € 8.000,00. Als weiteres Argument ist anzuführen, dass auf beiden Bankkonten keine typischen Buchungen für die Deckung des täglichen Bedarfs (Nahrung, Kleidung, Freizeitaktivitäten, sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs) ersichtlich sind. Daher wird angenommen, dass dementsprechende Bareinnahmen vorhanden sein müssen, damit diese alltäglichen Ausgaben auch in bar getätigt werden konnten."

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:

Sachverhalt:

Die in der Begründung zur BVE von der belangten Behörde vorgebrachten Bareinzahlungen in Höhe von 9.000,00 Euro auf das (private) Bankkonto des Bf. (mit den Endziffern Y) im Jahr 2018 gab es nicht; vielmehr handelte es sich dabei um Überweisungen von dem Firmenkonto des Bf. auf das Privatkonto des Bf., was nunmehr im Sinne der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht unstrittig ist. Deshalb sind von den in der BVE von der belangten Behörde vorgebrachten rund 76.000,00 Euro Bankeingängen 9.000,00 Euro abzuziehen, um zu den in der Stellungnahme im Vorlagebericht von der belangten Behörde vorgebrachten Zuflüssen in Höhe von rund 67.000,00 Euro zu gelangen.

Die von der belangten Behörde vorgebrachten Zuflüsse im Jahr 2018 auf den Bankkonten des Bf. in Höhe von ca. 67.000,00 Euro stimmen größenordnungsmäßig, wie folgende, vom BFG durchgeführte Addition der Zuflüsse (inkl. der von der zzGmbH stammenden) auf dem (sogenannten) Firmenkonto des Bf. (mit Kontonummerendziffern X) zeigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.133,00 €
377,00 €
496,00 €
896,00 €
414,00 €
510,00 €
1.639,50 €
990,00 €
240,00 €
892,00 €
560,00 €
2.421,10 €
248,40 €
2.032,00 €
260,00 €
1.284,00 €
165,60 €
1.964,50 €
180,00 €
1.087,00 €
2.439,50 €
27,60 €
220,00 €
500,00 €
116,00 €
974,00 €
2.995,00 €
55,20 €
1.331,82 €
1.417,00 €
2.692,60 €
280,00 €
280,00 €
825,00 €
4.225,70 €
55,20 €
1.612,00 €
133,18 €
585,00 €
27,60 €
270,00 €
722,50 €
250,00 €
920,00 €
250,00 €
260,00 €
420,00 €
1.324,00 €
38,00 €
3.009,00 €
1.000,50 €
505,00 €
2.461,10 €
27,60 €
78,00 €
14.000,00 €
355,50 €
140,00 €
376,00 €
451,40 €
Summe
67.441,10 €

Der Umsatzsteuerbescheid 2018 des Bf. vom weist steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 60.061,30 Euro aus, wovon 12.678,67 Euro zum Normalsteuersatz von 20% und 47.382,63 Euro zum ermäßigten Steuersatz von 10% versteuert wurden. Die Summe der Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuern beträgt 7.273,99 Euro. Die Zahllast nach Abzug der Vorsteuern beträgt 2.325,62 Euro.

Der Bf. hat laut Einkommensteuererklärung für 2018 die Ermittlung seines Gewinnes aus Gewerbebetrieb nach dem USt-Nettosystem vorgenommen. Da die Zuflüsse auf dem Bankkonto inkl. USt, also brutto sind, ist von den vom BFG errechneten Bruttozuflüssen (67.441,10 €) die enthaltene Umsatzsteuer (7.273,99 Euro) abzuziehen, um die Nettozuflüsse auf dem Bankkonto zu ermitteln: 60.167,11 Euro.
Dies stimmt mit den einkommensteuerrechtlich erklärten Betriebseinnahmen (inkl. § 109a-Beträgen, d.h. 59.033,83 + 1.027,47 = 60.061,30 Euro) und den steuerpflichtigen Umsätzen laut Umsatzsteuerbescheid 2018 in Höhe von 60.061,30 Euro fast überein.
Daher ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde im Vorlagebericht angeführte Differenz von rund 8.000,00 Euro (offenbar gemeint: zwischen ca. 67.000,00 Euro Zuflüssen auf den Bankkonten und ca. 59.000,00 Euro erklärten Betriebseinnahmen ohne § 109a-Beträgen) nicht besteht.
Folglich sind keine unbaren Zuflüsse aus der Tätigkeit des Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Betrieb des HerrnA erforderlich, um die Zuflüsse auf den Bankkonten des Bf. im Jahr 2018 zu erklären. Vielmehr ist kein, von HerrnA stammender Zufluss im Jahr 2018 auf den Bankkonten des Bf. verbucht.

Auf dem (privaten) Bankkonto des Bf. mit den Kontonummerendziffern Y sind Daueraufträge bzw. SEPA-Lastschriften für Privates verbucht.
Bankomatbehebungen gab es im Jahr 2018 auf dem anderen Bankkonto (mit den Kontonummerendziffern X), und zwar am 10., 23. und 29. Jänner sowie am 2. und 5. Februar sowie am 15. und 20. März sowie am 3., 10., 13. und 16. April sowie am 21. und 25. Mai sowie am 26. Juni sowie am 9., 12., 19. und 24. Juli sowie am 1., 6. und 16. August sowie am 3., 17. und 19. September sowie am 8. und 29. Oktober sowie am 26., 27. und 30. November sowie am 4., 10., 12., 13., 19., 20., 21. und 31. Dezember. Am 24. Mai gab es eine Barauszahlung in einer Filiale von diesem Konto. Am wurde auf diesem Konto die Zahlung in einem Hotel in OrtAnAdria in Höhe von 496,00 Euro verbucht.
Folglich sind keine Bargeld-Zuflüsse aus der Tätigkeit des Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Betrieb des HerrnA erforderlich, um die Deckung der Lebenshaltungskosten des Bf. im Jahr 2018 zu erklären.

Da der Bf. als gewerberechtlicher Geschäftsführer in dem Taxi-Gewerbe mit einem PKW des HerrnA fast keine Leistungen erbringen musste und dadurch nicht an der Erzielung anderer Einnahmen gehindert war und er - wie vorhin dargestellt - zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten nicht auf die Einnahmen aus seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer angewiesen war, ist es nicht unglaubwürdig, dass der Bf. auch ohne Zufluss von Einnahmen aus seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer diese Funktion nicht beendete.

Da die von der belangten Behörde vorgebrachte GPLA- bzw. PLB-Prüfung mangels Unterlagen des HerrnA bzw. seiner Masseverwalterin nur nach Aktenlage durchgeführt wurde, ist aus dieser Prüfung und der darüber erstellten Niederschrift bzw. Bericht nichts für den Sachverhalt in dem über den Fall des Bf. durchzuführenden Verfahren zu gewinnen.

Aus all den vorgenannten Gründen ist festzustellen, dass HerrnA im Jahr 2018 nichts an den Bf. für dessen Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer zahlte. Mangels Zahlung kann diesbezüglich auch keine Lohnsteuer einbehalten worden sein. Es ist auch davon auszugehen, dass dem Bf. keine sonstigen Vorteile gewährt wurden, weil es für solche keine Hinweise gibt. Dem Bf. ist hinsichtlich seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Jahr 2018 nichts zugeflossen. Den Beträgen in dem seitens HerrnA als Arbeitgeber betreffend den Bf. übermittelten Lohnzettel für 2018 liegt nichts zugrunde; alle Beträge in diesem Lohnzettel sind fiktiv.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a Satz 1 EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart (z.B. Einkunftsart nichtselbständige Arbeit) zufließen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Jahr bezogen, in welchem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Diese drei Gesetzesstellen bedeuten in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt, dass der Bf. mangels Bezügen und Vorteilen aus seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Jahr 2018 keine diesbezüglichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat.

§ 84 Abs. 1 Z 1 Satz 1 EStG 1988 in der für 2018 anwendbaren Fassung bestimmt: "Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln."

§ 84 Abs. 1 Z 2 Satz 1 EStG 1988 in der für 2018 anwendbaren Fassung bestimmt: "Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten."

Diese Gesetzesstelle bedeutet in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt, dass alle Beträge im streitgegenständlichen Lohnzettel mit null anzusetzen sind, was gleichbedeutend mit der Nichtberücksichtigung dieses Lohnzettels bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2018 ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden "die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen" auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Die im streitgegenständlichen Lohnzettel angegebenen fiktiven 82,70 Euro anrechenbare Lohnsteuer können mangels Einbehaltes dieses Betrages und mangels Entfallens auf veranlagte Einkünfte nicht auf die Einkommensteuerschuld des Jahres 2018 angerechnet werden.

Durch die Nichtberücksichtigung des streitgegenständlichen Lohnzettels wird dem Antrag in der Beschwerde gefolgt. Die Entscheidungsrichtung ist daher: Stattgabe.

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Maßgebend für die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des Bundesfinanzgerichtes waren Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen), welche keine Rechtsfragen sind. Deshalb ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102600.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at