Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2023, RV/6100148/2022

Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Antrag auf Bewilligung der Aussetzung § 212a BAO 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Sachverhalt

Infolge des Urteiles des Landesgerichts Salzburg als Strafgericht vom 2018 zu ***1*** wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ein Sicherstellungsauftrag mit Datum vom betreffend die Abgabenschulden der GmbH erlassen. Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom zu RV/6100163/2019 abwies. Die dagegen erhobene ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch ebendiesen mit Beschluss vom zu Ra 2022/15/0013 zurückgewiesen.

Im Rahmen der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag brachte der Bf einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

In der Folge wurde ein Vorlageantrag mit Datum vom eingebracht. In diesem Antrag begehrte der Bf eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht dergestalt, dass der in der Beschwerde als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Bescheid vom ersatzlos aufgehoben wird. Darüber hinaus begehrte der Bf, dass das Bundesfinanzgericht zu diesem Zweck eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat anberaumen möge.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom wurde nicht eingebracht.

II. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 264 Abs 1 BAO igF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs 3 BAO von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Gemäß § 264 Abs 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme) ,
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 264 Abs 6 BAO erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs 7 BAO scheidet durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 260 Abs 1 BAO regelt die Beschwerden betreffenden Zurückweisungsgründe. Danach ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig (lit a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit b). § 260 Abs 1 lit a gilt auch Vorlageanträge (§ 264 Abs 4 lit c).

Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, so können gemäß § 272 Abs 4 und 5 BAO die Berichterstatter bestimmte Rechte wie die beschlussmäßige Zurückweisung der Beschwerde (Vorlageantrag) wegen Unzulässigkeit zunächst selbst ausüben.

Ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, so kann gemäß § 274 Abs 5 BAO durch den Einzelrichter von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ist nach den obigen Ausführungen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine wirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. ; , 2006/15/0373). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 17 unter Hinweis auf ). Das gleiche muss auch für den Fall gelten, wenn es an einer wirksam eingebrachten Beschwerde mangelt.

Gegenständlich wies die Abgabenbehörde den im Rahmen der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom eingebrachten Antrag gem. § 212a BAO mit Bescheid vom , zugestellt am , als unbegründet ab.
Am stellte der Bf "zur Beschwerdevorentscheidung vom , betreffend Abweisung meines Aussetzungsantrages zu meiner Beschwerde gegen den Sicherstellungsantrages vom zu GmbH" den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht".

Auszuführen ist zunächst, dass nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe grundsätzlich maßgebend ist (zB ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, erhebliche Bedeutung zu (vgl. als Beispiel für viele etwa ; zur Auslegung von Anbringen allgemein die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO6, § 85 Tz 1).

Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeuten die obigen Rechtsausführungen, dass eine "Umdeutung" des Vorlageantrages vom als Beschwerde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen ist. Aus dem Antrag geht unmissverständlich hervor, dass der Bf eine Aufhebung des Bescheides vom durch das Bundesfinanzgericht begehrt und in diesem Zusammenhang den Antrag stellt, dass das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat anberaumen möge. Angesichts dieser klar und eindeutig formulierten Begehren vermag das erkennende Gericht eine lediglich falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht zu erkennen.

Damit ist das Antragsbegehren des Bf als unzulässig im Sinne des § 264 Abs 4 lit e in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.

Vollständigkeitshalber ist ergänzend hinzuweisen, dass das Begehren des Bf vom , unabhängig davon, ob es sich nun um eine Bescheidbeschwerde an die Abgabenbehörde oder um einen Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO handelt, gem. § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen wäre.
Der Bescheid, mit dem die Abgabenbehörde den Antrag des Bf vom auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO als unbegründet abwies, erging am und wurde dem Bf nachweislich mit (Zeitpunkt der Hinterlegung durch den Zusteller) zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 245 BAO einen Monat. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels am Tag der Zustellung. Der streitgegenständliche Schriftsatz wurde nachweislich am bei der Abgabenbehörde eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung des Vorlageantrages im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100148.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at