Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.09.2023, RV/7101876/2023

Zurückweisung eines Vorlageantrages als nicht rechtzeitig eingebracht, weil der Fristverlängerungsantrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache DI ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihren Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 für die Kinder ***S1*** und ***S2***, für die sie in beiden Jahren die Familienbeihilfe bezogen hatte, den Familienbonus Plus in voller Höhe.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde der Familienbonus Plus nur zur Hälfte für beide Kinder gewährt, da der Kindesvater als Unterhaltszahler bereits den halben Familienbonus Plus für beide Kinder beantragt hatte.

Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde für ***S1*** der Familienbonus Plus in voller Höhe und für ***S2*** nur der halbe Familienbonus Plus gewährt, weil der Kindesvater als Unterhaltszahler nur für ***S2*** den halben Familienbonus Plus beantragt hatte.

Die beiden Bescheide wurde der Beschwerdeführerin am in die Databox in FinanzOnline zugestellt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass der Unterhaltszahler den Unterhalt nicht in voller Höhe geleistet habe und ihm der halbe Familienbonus Plus daher nicht zustehe.

Aufgrund der Beschwerde wurden beim Unterhaltszahler neue Ermittlungen durchgeführt und sein Einkommensteuerbescheid 2019 am nach § 295a BAO wie folgt geändert: Für ***S1*** wurde ihm für Jänner und Februar 2019 der halbe Familienbonus Plus und für ***S2*** für November und Dezember 2019 der halbe Familienbonus Plus zuerkannt. Der Einkommensteuerbescheid 2020 wurde beim Unterhaltszahler nicht korrigiert; es blieb 2020 beim halben Familienbonus Plus ganzjährig für ***S2*** (für ***S1*** hatte der Kindesvater ohnehin keinen Familienbonus Plus beantragt).

Korrespondierend dazu wurde dann in den beiden am erlassenen und der Beschwerdeführerin wiederum am gleichen Tag in die Databox in FinanzOnline zugestellten Beschwerdevorentscheidungen für 2019 und 2020 bei der Beschwerdeführerin jeweils ein Familienbonus Plus in folgendem Ausmaß berücksichtigt:

2019 wurde für ***S1*** für die Monate Jänner und Februar der halbe Familienbonus Plus und für März bis Dezember der Familienbonus Plus in voller Höhe berücksichtigt, während für ***S2*** für die Monate Jänner bis Oktober der Familienbonus Plus in voller Höhe und für November und Dezember der halbe Familienbonus Plus gewährt wurde.

2020 wurde für ***S1*** der Familienbonus Plus in voller Höhe und für ***S2*** der halbe Familienbonus Plus gewährt.

Da der Unterhaltszahler kurz darauf Zahlungsnachweise vorlegte, musste bei ihm sein bereits korrigierter Einkommensteuerbescheid 2019 am abgeändert werden und ihm bei unveränderte Gewährung des Familienbonus Plus für ***S1*** für ***S2*** der halbe Familienbonus Plus für das ganze Jahr gewährt werden.

Mit Eingabe in FinanzOnline vom beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung für die Einbringung eines Vorlageantrages mit der Begründung, sie habe sich telefonisch in der Hotline der belangten Behörde beraten lassen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdevorentscheidungen mit noch einmal abgeändert worden seien. Seither warte sie auf die Zustellung dieser Abänderungen und würde nachfragen, auf welchem Wege die Zustellung erfolgt sein solle. In der elektronischen Akte finde sie hierzu nichts. Sie ersuche daher um entsprechende Fristverlängerung und Mitteilung, bis wann mit der Zustellung der Bescheidabänderungen zu rechnen sei.

In der Folge bracht die Beschwerdeführerin am einen Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdevorentscheidungen 2019 und 2020 ein, in denen sie ausführte, die Beschwerdevorentscheidungen vom enthielten unterschiedliche Ergebnisse trotz ihrer Einschätzung nach gleichen Voraussetzungen für beide Jahre. Daher habe sie sich an die Service-Hotline gewendet. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie noch abwarten solle, weil eine neue Beschwerdevorentscheidung ausgestellt würde, mit der die Diskrepanz der Entscheidungen aufgehoben würde. Da diese angekündigte neue Beschwerdevorentscheidung nicht in erwartbarer Frist zugestellt worden sei, habe sie um Fristverlängerung zur Einbringung des Rechtsmittels ersucht. Dieser Antrag auf Fristverlängerung sei bis dato nicht beantwortet worden. Nachdem nun mehrere Wochen vergangen seien und sie weder eine Fristverlängerung noch eine neue Beschwerdevorentscheidung erhalten habe, ersuche sie nunmehr die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2019 und 2020 noch einmal zu prüfen und begründe das wie folgt:

Für 2019 sei ihr für ***S2*** nur für 10 Monate der volle Familienbonus Plus und für 2020 dem Kindesvater der halbe Familienbonus Plus zuerkannt worden. Begründet werde das stets mit Erhebungen beim Unterhaltszahler. Weiter heiße es in der Begründung "Ist der Unterhaltsverpflichtete seiner im Jahr 2020bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachgekommen, dann steht ihm fürdieses Jahr auch der (halbe) Familienbonus Plus zu. Eine eventuelle nachträgliche Änderung der Unterhaltsverpflichtungändert an dieser Beurteilung nichts. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen."

Abgesehen von der Diskrepanz in der Entscheidung von einem Jahr zum nächsten mache die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der Kindesvater selbständig sei und eine korrekte Bemessung des Unterhalts immer erst im Nachhinein möglich sei. Das gegen den Kindesvater angestrengte Verfahren sei jedoch von ***S2***, nachdem er volljährig geworden sei, auch in Anbetracht seiner Erkrankung eingestellt worden. Daher habe die Beschwerdeführerin nicht nur für die Vergangenheit auf viel Geld verzichten, sondern auch mit allen Therapiekosten allein zurechtkommen müssen. Die obige Begründung halle daher schon zynisch in ihren Ohren.

Der Vollständigkeit halber belege die Beschwerdeführerin ihre Angabe, dass der Unterhalt nicht in vollständiger Höhe bezahlt worden sei, mit einem Schreiben des Gerichts. Erhalten habe sie immer nur 412 Euro, die Republik habe vorstrecken und vom Vater einfordern müssen. Auch habe es keine Naturalleistungen, gemeinsame Urlaube oder sonst irgendwelche Zuwendungen gegeben, die die Forderung des Kindesvaters nach dem halben Familienbonus Plus rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführerin ersuche daher die Entscheidung über das Jahr 2020 und 2 Monate des Jahres 2019 im Lichte dieser Ausführungen neu zu beurteilen.

Die belangte Behörde legt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und legte im Vorlagebericht vom das oben geschilderte Verfahrensgeschehen dar. Außerdem verwies sie darauf, dass das Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung eines Vorlageantrages verspätet gestellt worden sei und die Einbringung des Vorlageantrags daher nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Die belangte Behörde beantragte daher die Zurückweisung des Vorlageantrages als nicht rechtzeitig eingebracht und - für den Fall, dass der Vorlageantrag nicht zurückgewiesen werde - die Gewährung des Familienbonus Plus in folgender Höhe:

2019:

Für ***S1***: für Jänner-Juni zur Hälfte und für Juli-Dezember in voller Höhe;
Für ***S2***: Jänner-November zur Hälfte und im Dezember in voller Höhe

2020:

Für ***S1***: ganzjährig in voller Höhe
Für ***S2***: ganzjährig in halber Höhe

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dazu Stellung zu nehmen, dass nach den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom der Vorlageantrag verspätet eingebracht und daher gemäß § 260 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen sei, und ihr Vorbringen durch geeignete Unterlagen zu belegen.

In ihrem Schreiben vom gestand die Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung des Vorlageantrages zwar ein bat aber, die Zurückweisung ihres Antrags zu überdenken, da die belangte Behörde nach Aufarbeitung des Falles zu anderen Feststellungen gelangt sei, was nicht umsonst gewesen sein solle.

Darüber hinaus beschwerte sie sich über die Unzulänglichkeiten bei der Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen geschiedenen Elternteilen und ersuchte um eine ihrer Meinung nach gerechtere Lösung für jene, die die Erziehungsarbeit leisteten.

Zu beurteilender Sachverhalt:

Der zu beurteilende Sachverhalt ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen und ist auch nicht strittig.

Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung eines verspätet eingebracht hat.

Soweit sie sich dabei auf die Auskunft der Hotline der Finanzverwaltung beruft, ist sie auf die Rechtsbelehrung der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, aus der sich eindeutig die zu beachtende Rechtsmittelfrist ersehen lässt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO ist für Vorlageanträge § 245 Abs. 3 BAO (Frist), sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die ist Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 101 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.

Die FinanzOline-Verordnung (FOnV ) 2006 ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 10).

Nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Dokumente iSd § 98 Abs. 2 erster Satz BAO sind jene nach § 2 Z 2 ZustG, somit insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97, Rz 11).

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. -F/13; ; ; , RV/5100404/2016; , RV/5100209/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7104134/2017; , RV/5101130/2017).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. bspw. ; , RV/0002-F/13).

Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. ; , 93/15/0192; , 2009/17/0110; LVwG NÖ , LVwG-AV-188/001-2019). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (vgl. ); er ist zurückzuweisen (vgl. ; Ritz/Koran, BAO7, § 260 Rz 14).

Da die Beschwerdevorentscheidungen bereits am in die Databox der Beschwerdeführerin eingebracht wurden, und diese damit ab diesem Zeitpunkt nachweislich Zugang zu diesen Schriftstücken hatte, sind diese auch am in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Dementsprechend erfolgte die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen am . Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete daher am (einem Montag).

Dem erst am eingebrachten Fristverlängerungsantrag kommt somit keine fristhemmende Wirkung zu; dementsprechend wurde auch der Vorlageantrag nicht innerhalb offener Rechtsmittelfrist gestellt und war daher als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, ist diese zwingend zu erlassen. Dem Verwaltungsgericht ist daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt.

Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen und der davon abhängigen Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrages in Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101876.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at