Rückstellung für künftige Kosten der Abwehr einer Haftungsinanspruchnahme
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr.iur.Otwin Meszaros Wthd GmbH StbGes, Alser Straße 43/7, 1080 Wien, über die Beschwerden (a) vom und (b) vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (a) vom für das Jahr 2017 und (b) vom für das Jahr 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Weiters wird der Körperschaftsteuerbescheid 2018 gemäß § 279 Abs. 1 BAO dahingehend abgeändert, dass er gemäß § 200 Abs. 2 BAO zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) hat laut Firmenbuch den 31. Dezember als Stichtag für den Jahresabschluss.
Die Bf. reichte zunächst ihren Jahresabschluss per am beim Firmenbuchgericht ein; in diesem Jahresabschluss wurden Rückstellungen in Höhe von 0,00 Euro ausgewiesen.
Am reichte die Bf. ihren (nach Ansicht der Bf. korrigierten) Jahresabschluss per beim Firmenbuchgericht ein; in diesem Jahresabschluss wurden Rückstellungen in Höhe von 1.622.171,05 Euro ausgewiesen.
Die Bf. reichte ihren Jahresabschluss per am beim Firmenbuchgericht ein; in diesem Jahresabschluss wurden Rückstellungen in Höhe von 1.622.171,05 Euro ausgewiesen.
Die Bf. reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 am beim Finanzamt ein; darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 300.400,52 Euro erklärt. Das Finanzamt Wien 1/23 erließ an die Bf. den angefochtenen, mit datierten, erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2017, welcher die Körperschaftsteuer für 2017 aufgrund eines Einkommens von 300.400,52 Euro mit 75.100,00 Euro festsetzte. Zugleich erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid 2018, mit welchem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Forlgejahre mit 78.104,00 Euro festgesetzt wurden.
Die Bf. erhob mit Schreiben vom (Eingangsstempel ) Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2017 und den Vorauszahlungsbescheid 2018. Angefochten wurde das Einkommen in Höhe von 300.400,52 Euro bzw. die festgesetzten Vorauszahlungen. Beantragt wurde, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2017 mit einem Verlust von 1.321.770,53 Euro festzusetzen bzw. die Vorauszahlungen mit 1.750,00 Euro festzusetzen. Begründend wurde ausgeführt: "Erst nach Einreichung der K1 Erklärung 2017 beimFinanzamt wurde uns bekannt gegeben, dass das Finanzamt fürGebühren eine Forderung in der Höhe von Euro 81.108.552,87 (inWorten: 81 Millionen Euro!!) als Haftungsanspruch fürGlückspielabgaben geltend macht.
2 Prozent dieses Betrages wurden nun in den Jahresabschluß 2017als Spezialrückstellung aufgenommen, das sind Euro1.622.171,05.
Dieser Betrag wird vermutlich für die erste Beantwortung mit allen Stellungnahmen und Rechtsgutachten ausreichen.
Dieser hohe Fantasiebetrag wird sicher nicht ohneAusschöpfungaller Rechtsmittel zur Kenntnis genommenwerden.
Eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung 2017 istbeiliegend.
Für 2018 ist auch dadurch kein Gewinn zu erwarten."
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ an die Bf. eine stattgebende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) hinsichtlich Vorauszahlungsbescheid 2018, mit welcher die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre mit 1.750,00 Euro festgesetzt wurden. Diesbezüglich wurde kein Vorlageantrag gestellt, sodass über die Beschwerde vom , soweit sie gegen den Vorauszahlungsbescheid 2018 gerichtet war, mit der BVE rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Bf. reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für 2018 am beim Finanzamt ein; darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 334.764,87 Euro erklärt und ein Verlustabzug aus Vorjahren (innerhalb der Verlustvortraggrenze gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG) von 251.073,65 Euro geltend gemacht.
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ an die Bf. den angefochtenen, mit datierten, gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid 2018, mit welchem aufgrund eines Einkommens in Höhe von 334.764,87 Euro die Körperschaftsteuer für 2018 vorläufig mit 83.691,00 Euro festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom (Eingangsstempel ) erhob die Bf. Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom . Angefochten wurde die Versagung des Verlustabzuges; beantragt wurde die Berücksichtigung des erklärten Verlustvortrages. Begründend wurde ausgeführt: "Der Geschäftsführer jeder GmbH ist vom Gesetz verpflichtet, alle Umstände zu berücksichtigen, die das Vermögen des Unternehmens schmälern könnten.
Die Haftungsinanspruchnahme seitens des Finanzamtes für Gebühren vom über Euro 81 Mio ist nun so ein Umstand, der nicht als geringfügig oder zu vernachlässigen bezeichnet werden könnte. Selbst die rechtlichen Maßnahmen gegen dieses Ansinnen bringen durch die Höhe des Streitwertes enorme Kosten mit sich, was unbedingt im Rechnungswesen zu berücksichtigen ist.
Ob sich in Zuge der Haftungsfrage ein eventuell eingetretener Schaden beheben lässt, ist derzeit nicht abschätzbar."
Die Bf. ist Eigentümerin der Liegenschaft V Wien. Eine dortige Mieterin der Bf. betrieb dort ein Pokercasino. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ermittelte für die Zeiträume von Jänner 2011 bis Juni 2015 eine von der Mieterin geschuldete Glückspielabgabe in Höhe von insgesamt 81.108.552,87 Euro, welche bei der Mieterin als uneinbringlich angesehen wurde. Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Bf. als Haftungspflichtige für 1,5% der vorgenannten Glücksspielabgabe, sohin mit 1.216.628,29 Euro in Anspruch. Dieses Ausmaß wurde mittels einer Ermessensübung begründet. Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde.
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ an die Bf. eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2017. In der getrennt versendeten Begründung zu dieser BVE wird im Wesentlichen ausgeführt: "…
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeitengebildet werden, wenn die Rückstellung nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelderbetreffen. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umständenachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder demEntstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG).
Eine Aufwandsrückstellung ist hingegen steuerlich unwirksam, da sie nicht in § 9 EStG erfasst ist(). Der Verpflichtungscharakter gegenüber Dritten fehlt bei dieserArt der Rückstellung. Prozesskosten rechtfertigen eine Rückstellung nur für die Kosten des bereitsabgelaufenen Jahres; hingegen ist für künftige Prozesskosten keine Rückstellung zu bilden (VwGH, 1067/66; , 86/13/0153; 2009/15/0158).
Laut der Beschwerde wurde die Rückstellung für die Kosten des Verfahrens gegen denHaftungsanspruch des Finanzamtes für Gebühren (Stellungnahmen, Rechtsgutachten)aufgenommen. Es handelt sich somit um eine Rückstellung für Prozesskosten. Da erst nachAbgabe der K1-Erklärung 2017 () der Haftungsanspruch des Finanzamtes für Gebührenbekannt wurde, kann ein etwaiges Verfahren erst nach diesem Zeitpunkt im Jahr 2018 begonnenworden sein. Es ist daher davon auszugehen, dass im Veranlagungsjahr 2017 keine Prozesskostenin Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechungkönnen nur Prozesskosten, welche im Jahr 2017 entstanden sind, in eine Rückstellung in derSteuerbilanz 2017 aufgenommen werden. Eine Rückstellung im Jahr 2017 für künftigeProzesskosten ist unzulässig."
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ an die Bf. eine abweisende, mit datierte Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2018, welche folgendermaßen begründet wurde: "Der Verlustabzug kann im Rahmen der Einkommensermittlung nur in jener Höheberücksichtigt werden, in der die Verluste aus Gewerbebetrieb für die Vorjahrebescheidmäßig festgestellt und bis incl. 2017 nocht nicht aufgebraucht wurden.Da kein entsprechender Verlustvortrag bescheidmäßig festgestellt wurde, istIhre eingebrachte Beschwerde abzuweisen."
Die Bf. beantragte am über FinanzOnline hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2017 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (Bundesfinanzgericht) über die Beschwerde (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) und brachte vor: "Weiters wird zur Glaubhaftmachung der gebildeten Rückstellung der zwischenzeitlich am 15. Jänner2020 ergangene Haftungsbescheid seitens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern undGlücksspiel in der Höhe von Euro 1.216.628,29 vorgelegt. Dieser Betrag entspricht 1,5 Prozent derAbgabenschuldigkeit in Höhe von Euro 81.108.552,87 und findet eventuell in der Rückstellung Deckung.Die restlichen 98,5 Prozent, das sind Euro 79.891.924,58 sind aber kein zu vernachlässigender Betragund es wird daher beantragt, die bereits gebildete Rückstellung um diesen Betrag zu erhöhen."
Die Bf. beantragte am über FinanzOnline hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2018 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (Bundesfinanzgericht) über die Beschwerde (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO) und brachte vor, dass noch kein rechtskräftiger Körperschaftsteuerbescheid 2017 vorliege.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte die Beschwerden hinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2017 undhinsichtlich Körperschaftsteuerbescheid 2018 dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel legte die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht vor. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde der Bf. gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7103149/2020 statt und hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf.
Das Finanzamt Österreich (Rechtsnachfolger des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) erhob gegen das vorgenannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Revision mit Erkenntnis vom , Ro 2021/17/0006, ab.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Sinne des Vorbringens der Bf. erkannte die Bf. zwischen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 () und Erhebung der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2017 (), dass ihr künftig Kosten für Stellungnahmen und Rechtsgutachten zur Abwehr der Haftungsinanspruchnahme für die Glückspielabgabe ihrer Mieterin erwachsen würden. Die Bf. schätzte diese Kosten mit 2% des gesamten Glücksspielabgabebetrages, was 1.622.171,05 Euro ausmacht. Die Bf. stellte diese 1.622.171,05 Euro als Rückstellung in ihre (nach Ansicht der Bf. berichtigte) Handelsbilanz per und in ihre Handelsbilanz per ein. Die Bf. will diese Rückstellung auch steuerbilanziell berücksichtigt haben. Diese Rückstellung kann aufgrund des zeitlichen Ablaufes und der gleichbleibenden Rückstellungshöhe zu den zwei gegenständlichen Bilanzstichtagen nur Kosten betreffen, welche nach dem als konkrete Verpflichtungen entstehen. Hingegen müssen allfällige, in den Jahren 2017 und 2018 als konkrete Verpflichtungen entstandene Kosten der Haftungsabwehr (z.B. für inanspruchgenommene Beratungsleistungen) zusätzlich zum beantragten Aufwand aus der Rückstellungsbildung bereits in den Jahresabschlüssen für 2017 und 2018 berücksichtigt worden sein.
Die Bf. als Kapitalgesellschaft unterliegt gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 UGB der Rechnungslegungspflicht nach dem dritten Buch des Unternehmensgesetzbuches (UGB, früher: HGB) und muss bei der Aufstellung ihrer Handelsbilanz (Unternehmensbilanz) § 201 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB beachten, wo es heißt: "4.Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
… b)erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, …"
Der Tag der Aufstellung des ursprünglichen Jahresabschlusses der Bf. zum muss vor dessen Einreichung beim Firmenbuchgericht am gelegen sein. Damit sind die laut Bf. nach der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 () bekanntgewordenen (werterhellenden) Umstände in Zusammenhang mit der drohenden Haftung nicht mehr in den Jahresabschluss zum einzubeziehen. Die Einreichung des - nach Ansicht der Bf. korrigierten - Jahresabschlusses zum beim Firmenbuchgericht am stellte nach dem UGB das Gegenteil dar: Der am eingereichte Jahresabschluss zum war richtig; der am eingereichte Jahresabschluss per war nicht richtig, weil schon aus zeitlichen Gründen die streitgegenständliche Rückstellung nicht in den handelsrechtlichen Jahresabschluss zum aufzunehmen war. Inwieweit es handelsrechtlich (unternehmensrechtlich) geboten war, dass die streitgegenständliche Rückstellung in dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss zum enthalten war, ist für die hier relevante steuerrechtliche Beurteilung im Endergebnis nicht relevant.
Für die Bf. sieht der erste Satz von § 5 Abs. 1 EStG vor: "Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen."
Für die steuerrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Rückstellung im Hinblick auf zwingende steuerrechtliche Vorschriften ist § 9 EStG mit der Überschrift "Rückstellungen" einschlägig, welcher im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG für die Ermittlung des Einkommens der Bf. anzuwenden ist. § 9 EStG in der für die Streitjahre 2017 und 2018 anzuwendenden Fassung (d.h. insb. vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 3/2021, welche gemäß § 124b Z 372 EStG erst auf nach dem beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist) lautet:
"§9.(1)Rückstellungen können nur gebildet werden für
1.Anwartschaften auf Abfertigungen,
2.laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3.sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
4.drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2)Rückstellungen im Sinne des Abs.1 Z1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach §14 zu bilden.
(3)Rückstellungen im Sinne des Abs.1 Z3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
(4)Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
(5)Rückstellungen im Sinne des Abs.1 Z3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt."
Ob die streitgegenständliche Rückstellung - sei es ab oder ab - steuerrechtlich gebildet werden darf, hängt im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG von § 9 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 EStG ab.
Das vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7103149/2020 hat erwiesen, dass die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme nicht vorgenommen werden konnte. Objektiv betrachtet, konnte mit einer wirksamen Haftungsinanspruchnahme, welche im Rechtsmittelverfahren bestätigt würde, nicht gerechnet werden. Eine Rückstellung für den vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in den Raum gestellten Betrag von bis zu 81.108.552,87 Euro ist steuerrechtlich nicht vorzunehmen, weil nach dem in den Streitjahren (und davor und danach) geltenden Recht das Entstehen einer Verbindlichkeit aus der Haftungsinanspruchnahme ausgeschlossen werden konnte.
Im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht gibt es keine Anwaltspflicht; für das Beschwerdeverfahren gibt es keine Gerichtsgebühren. Allfällige, in den Jahren 2019 und 2020 angefallene Rechtsberatungskosten entstanden aufgrund der Entscheidung der Bf. im jeweiligen Jahr, sich eines berufsmäßigen Parteienvertreters (insb. Rechtsanwalt, Steuerberater) zu bedienen. Bis war noch nicht ernsthaft mit dem aufgezwungenen Entstehen einer Verbindlichkeit aus Rechtsberatungskosten in den Jahren 2019 bzw. 2020 zu rechnen. Daher sind die streitgegenständlichen Kosten einer künftigen Abwehr der Haftung, welche aufgrund einer Entscheidung der Bf. in den Jahren 2019 oder 2020 angefallen sein mögen, steuerrechtlich nicht zum und auch nicht zum mit einer Rückstellung zu berücksichtigen.
Die streitgegenständlichen Kosten der künftigen Abwehr einer Haftung entsprechen Prozesskosten. Deshalb geht auch aus dem vom Finanzamt vorgebrachten Erkenntnis des das steuerliche Verbot einer Rückstellungsbildung hervor, indem es dort heißt: "In der Beschwerde wird außer Streit gestellt, dass die der gegenständlichen Prozesskostenrückstellung zugrundeliegende Klage erst 2004 eingebracht wurde. Es wird aber - wie zuvor in der Berufung - die Auffassung vertreten, dass die aus dem2004 in Gang gesetzten Rechtsstreit resultierenden Prozesskosten schon 2003 rückstellbar seien, weil bereits 2003 ernsthaft mit deren Entstehen zu rechnen gewesen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass Rückstellungen bereits entstandenen Aufwand ausweisen. Es muss, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ein wirtschaftlich die Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen (vgl.z.B.dasErkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.Juni1989, 88/14/0126, VwSlg 6410/F, mwN). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass eine Rückstellung für Prozesskosten nur gebildet werden kann, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des Prozesses besondere Aufwendungen (z.B.Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) erwachsen. Die wirtschaftliche Zuordnung bedingt zudem, dass jedes Wirtschaftsjahr nur mit den in dieses fallenden Prozesshandlungen belastet werden kann, weshalb die Kosten eines aus betrieblichen Gründen geführten Aktivprozesses nicht mit Prozessbeginn zur Gänze rückgestellt werden können (vgl.Hofstätter/Reichel, EStG1988, §9-Einzelne Rückstellungen, Stichwort Prozesskosten; Doralt, EStG12, §9 Tz35 Stichwort Prozesskosten; Jakom/Laudacher EStG §9 Tz41 Stichwort Prozesskosten, jeweils mit Hinweisen auf die hg.Rechtsprechung und die diesbezüglich gegenteilige Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes, auf die sich soweit erkennbar auch der Beschwerdeführer stützt).
Die der Prozesskostenrückstellung zugrundeliegende Klage wurde vom Beschwerdeführer unstrittig erst 2004 eingebracht. Für die Bildung einer Prozesskostenrückstellung im Jahr 2003 bleibt demnach kein Raum."
Weder zum noch zum war steuerrechtlich die Bildung oder Aufrechterhaltung der streitgegenständlichen Rückstellung zulässig. Das hier zwingende Steuerrecht steht einer allfälligen, handelsrechtlich gebotenen Rückstellung entgegen. Ohne die streitgegenständliche, aufwandswirksame Bildung der Rückstellung zum hat die Bf. im Jahr 2017 keinen Verlust (negative Einkünfte) erzielt. Der begehrte Verlustabzug aus dem Vortrag eines im Jahr 2017 entstandenen Verlustes kann nicht gewährt werden, weil es an einem im Jahr 2017 entstandenen Verlust mangelt. Die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2017 und 2018 sind daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. Da somit der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2017 rechtskräftig ist, besteht kein Grund mehr zur Aufrechterhaltung der Vorläufigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2018, welche daher gemäß § 200 Abs. 2 BAO zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären ist.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Das vorliegende Erkenntnis steht mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0158 in Einklang. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100879.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at