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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2023, RV/7500015/2023

Parkometerabgabe, verfassungsrechtliche Einwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/***XXX***, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers ***S*** und in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***XXX***, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen GU-***X*** am um 14:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße nächst ONr. 295 Reihe 4, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, dass die Tatörtlichkeit kein öffentliches Gut, sondern eine privatrechtliche Parkfläche sei, weshalb es auch keinen Hinweis auf eine Parkgebührenabgabepflicht gäbe. Sie zitierten den § 25 Abs 1 StVO 1960. Die Anwendung hoheitsrechtlicher Ermächtigungen als privatrechtlicher Eigentümer sei Ihrer Meinung nach Verdacht auf Amtsmissbrauch.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.

Gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßen-strecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das Erkenntnis vom , ZI. 2010/02/0120).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E , 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E , 87/18/0059). Selbst aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E , 81/03/0082, 0083) (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/18/0182).

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche stand - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt -mangels Vorliegens einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung und war daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu beurteilen, sodass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in der dort kundgemachten Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

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In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Innerhalb offener Frist (Erhalt 5. Dez. dJ.) erhebe ich Beschwerde gegen Ihr Straferkenntnis GZ: MA67/***XXX*** und beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein!

Beantragt wird auch eine verfassungsrechtliche Überprüfung auf Rechtswidrigkeit der Parkometer Abgabenverordnung der Stadt Wien in der geltenden Fassung sowie deren Anwendung sui generis.

BEGRÜNDUNG:

Ich halte alle im Einspruch bereits klar dargelegten gesetzlichen Bestimmungen aufrecht und fasse den Sachverhalt wie folgt zusammen: Die Abgabenpflicht wird bestritten! Die Stadt Wien als privatrechtlicher Eigentümer hat es verabsäumt einen HINWEIS auf eine ZAHLUNGSPFLICHT darzustellen. Mein legaler Parkvorgang hat auf der privatrechtlichen Parkfläche PZ 970/9 einkommend in EZ 2936 "Stadt WIEN"!!!! (kein öffentliches Gut eingetragen!) stattgefunden! Als Benützungsart/Nutzung ist auch "8/04 sonstige Parkplätze" eingetragen! Beweis: Grundbuchsauszug

Die Stadt Wien ist also zivilrechtlicher Eigentümer eines gewerblichen Parkplatzes (wie zB Hofer, Billa usw.) der für die Kunden in der Betriebsgenehmigung der Feuerhalle obligat ist. Die im § 25 Abs.1 STVO 1960 für die Ermächtigung der Behörde normativen Sachgründe ("Verkehr & Wohnbevölkerung") der Parkraumbewirtschaftung und die lokale Zuordnung wurden hier bereits als Bescheid in der Bau- und Betriebsstättenbewilligung abgehandelt!

Für mich ergab sich der Eindruck einer - von der öffentlichen Zufahrt schon durch die behelfsmäßige Gestaltung - abgegrenzten Parkfläche, die der Feuerhalle als Service angeschlossen ist. Die mehrere Meter große Hinweistafel "CAMPEN VEBOTEN" bestätigt den Eindruck als private Parkfläche, weil auf öffentlichem Grund das Campen bereits durch Gesetz verboten ist! (Beweis Lokalaugenschein)

Das Land und die Stadt Wien sind als Behörde "NORMADRESSAT" der "Kann" Bestimmung des § 25 Abs. 1 STVO 1960, die taxativ die Zulassung dieser Ermächtigung normiert!

Der § 25 StVO 1960 steht nicht im Verfassungsrang und es ist rechtlich verfehlt mit diesem Paragraph Beschädigungen des Grundbuchrechtes, des Eigentumrechtes und der Bescheide nach dem Grundsatz "pecunia non olet" herbeizuführen.

Die Behörde Wien hat - grob fahrlässig - verabsäumt, die verfassungsrechtliche Überprüfung und die Beschränkungen der Ermächtigung in StVo 1960 gesetzeskonform einzuhalten. Zur leichteren Leseart habe ich die relevanten Bestimmungen aus dem RIS kopiert und eingefügt!

Entsprechend den Normen in StVO 1960 § 2 Abs. 1 Z. 28 ist Parken ausschließlich das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als 10 min und nicht für Ladetätigkeit, wie in StVO § 2 Abs.1 Z.27 in den Begriffsbestimmungen normiert ist.

Dies ist auch aus StVO 1960 § 25 Abs 2 nachvollziehbar und bestärkt "Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen"

Die hier in § 52 Z 13d & 13 e dargestellten Vorschriftszeichen sind die Grundformbilder "PARKEN Verboten" und nicht "Halten und Parken verboten"!

StVO 1960 § 94 d verpflichtet die Behörde nochmals ausdrücklich in der Verordnung die Norm StVO 1960 § 25 einzuhalten.

Diese Norm ermächtigt jedoch die Behörde ausschließlich nur das PARKEN durch Kurzparkzonen zu beschränken!

Tatsächlich hat die Behörde als Normadressat die Lesart versäumt und eine, somit untaugliche Verordnung erlassen:

Die StVO 1960 mit § 25 und das Parkometergesetz 2006 § 1 jeweils in der konsolidierten, gültigen Fassung sind contradiktorische Normen, weil im Parkometergesetz 2006 § 1 das HALTEN und die Ladetätigkeit expressis verbis auch geboten erscheinen und dies im eklatanten Widerspruch zur StVO § 2 & § 25 steht!

Der normative "Mischmasch" von Halten & Parken ist irreführend und ein schwerer, verfassungsrechtlicher Gesetzes- & Verordnungsmangel!

Antrag an den VfGH auf Aufhebung des Parkometergesetzes 2006 und der darauf begründeten Verordnung! (Verordnungsprüfungsverfahren!)

[…]

Aus den rechtsstaatlichen Prinzipien ist klargestellt, dass die StVO 1960 unterschiedliche Normadressaten hat. Einerseits sind dies Belange der hoheitsrechtlichen Verwaltung von öffentlichem Gut, die eo ipso im Grundbuch auch als "öffentliches Gut" so ausgewiesen & auszuweisen sind!! Auch andere Paragraphen sind - schon aus normativer Sinnhaftigkeit - nur auf das sg. "öffentliche Gut" anzuwenden. Die Behörde könnte im Einzelfall auch keineswegs auf privaten (zivilrechtlichen) Liegenschaften eine "Kurzparkzone" verordnen! Diese Art ist mit pauschalierter Anwendung eben genauso verfehlt!

Wenn die Behörde in ihren begrenzten Ressourcen vereinfacht das gesamte Gemeindegebiet als Kurzparkzone erfasst, so werden auch die Bedingungen nicht erfüllt wie sie im § 25 taxativ vorgeschrieben sind, sondern ausschließlich pekuniären Bedürfnissen entsprochen!

Das Elend der Parkplatzsuche bleibt unverändert, es wird nur teurer!

Im gegenständlichen "StVO 1960 § 25 Kurzparkzonen" ist dies eine Kann Bestimmung mit Erfordernissen. Diese taxativ normierte Ermächtigung verpflichtet die Behörde - eo ipso auf dem hoheitsrechtlich verwaltbarem, öffentlichem Gut - den Parkraum sachorientiert und gesetzeskonform zu bewirtschaften! (Für privatrechtliche Parkflächen sind Bau- und Gewerbegesetze anzuwenden und entsprechend abzuhandeln.)

Die im Straferkenntnis angeführten Begründungen sind wie oben angeführt rechtlich verfehlt:

Die rechtlich gegebenen Erkenntnisse des VwGH sind durchwegs ganz klar auf die Normadresse "Verkehrsteilnehmer" zutreffend und haben auch meine volle Zustimmung: Jeder, der als Verkehrsteilnehmer die allgemein zugänglichen Verkehrsflächen benützt, hat als Normadressat die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Aber damit ist keineswegs ableitbar, dass Behörden als Normadressaten sich via hoheitsrechtlicher Gewalt am privaten Eigentum bereichern können, da dieses verfassungsrechtlich geschützt ist und auch in der öffentlichen Urkunde Grundbuch so dokumentiert ist.

Die aberwitzigen Begründungen in meinem Straferkenntnis sind auch insoferne als rechtlich verfehlt nachvollziehbar, weil somit auch alle Tankstellen - verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung - nur mit Parkgebühr besucht werden könnten!

Wenn WIEN laut Werbung anders ist, so meine ich doch, dass eine Bundeshauptstadt die Bundesgesetze auch einzuhalten hat!

Im Beschwerdefall zulässiger Antrag an den Verfassungsgerichtshof. Die rechtliche Begründung ist in der Beschwerde detailliert dargestellt.

Top 1

Für die gesamten Rechtsvorschriften "Parkometergesetz 2006" sowie die Ermächtigung der Gemeinde Wien im § 1 wird die Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit beim VfGH beantragt!

Beweis IRREFÜHRUNG: Kontradiktion in StVO 1960 § 25 Abs 1 und Parkometergesetz 2006 § 1!

Top 2

Klarstellung: Für den Normadressaten "Behörde" ist die Ermächtigung zur Kurzparkzone und die lokale Zuordnungen in StVO 1960 § 25 Abs. 1 ausschließlich für das hoheitsrechtlich verwaltbare, öffentliche Gut gültig!

Zusammenfassung daher mein Spruchbegehren: Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens"

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Zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung ist kein Vertreter der belangten Behörde erschienen.

Da die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde, fasste der Richter den Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Bf. ergänzend vorgebracht:

"Die Beschwerde wird aufrecht erhalten. Es handelt sich um den Parkplatz der Feuerhalle Simmering. Ich habe an einer Verabschiedung eines Bekannten teilgenommen. Die Einfahrt ist gekennzeichnet auf vier verschiedenen Tafeln, die ich auf dem mitgebrachten (und übergebenen) Foto gekennzeichnet habe. Ein Radweg kreuzt meine Einfahrt, Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h habe ich eingehalten und mich langsam dem Parkplatz genähert. Habe die dritte gelbe Tafel beachtet, die das Campieren verbietet. Natürlich war das nicht mein Begehren. Wesentlich war jedoch die Tafel "Zone", Halten und Parken verboten, nur gültig für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Mein KFZ ist ganz offensichtlich von dieser Zone nicht betroffen, sodass mein legaler Parkvorgang auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz stattgefunden hat. Es handelt sich hierbei ganz offensichtlich um einen Rechtsirrtum der MA67, weil durch die Zusatztafel ausschließlich Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht betroffen sind. Durch die Rechtslage dieser Tafel ist die Benützung des vorgesehenen Parkplatzes frei gegeben und es befindet sich kein weiterer Hinweis auf eine Zahlungspflicht."

Auf Befragung des Richters: "Das Begräbnis hat ca 2 Stunden gedauert. Meine Einwände hinsichtlich Verfassungswidrigkeit behalte ich aufrecht. Ich beantrage die Einstellung des Verfahrens und ein Normenprüfungsverfahren."

R: Wollen Sie zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben machen?

Bf: Ich bin Pensionist mit ca 1.200,00 Euro Rente.

Da der Bf. die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Parkometergesetz in Abrede gestellt hat, war das Erkenntnis nicht zu verkünden, sondern auszufertigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 1 WStV (Wiener Stadtverfassung) normiert:

Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Nach § 74 WStV ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

Gemäß § 76 Z 4 WStV obliegt u.a. die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Finanzausgleichsgesetz

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008):

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Straßenverkehrsordnung

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 lautet:

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,

die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt- wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , ABl. 2020/20:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt (zum Beanstandungszeitpunkt) pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,10 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,20 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,30 Euro,

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,40 Euro,

e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,50 Euro,

f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,60 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.

(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;

c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten;

g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Die Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind die um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderten Einzahlungen der Parkometerabgabe zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.

(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Feststellungen

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen GU-***X*** am um 14:34 in der im 11. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Simmeringer Hauptstraße nächst ONr. 295 Reihe 4, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Beschwerdepunkte:

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass ein Rechtsirrtum der belangten Behörde vorliege, da es sich um einen legalen Parkvorgang gehandelt habe, da der Bf. vom Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" aufgrund der Zusatztafel "für Kraftfahrzeuge über 305 t höchstzul. Gesamtgewicht" nicht betroffen gewesen sei, ist zunächst festzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Frage ist, ob der Parkvorgang zulässig war oder nicht, sondern ausschließlich, ob eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz vorliegt.

Der Bf. bestreitet die Abgabenpflicht, da sein Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Fläche, sondern auf einem Privatgrundstück abgestellt gewesen sei, er sich daher nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden habe. Im Grundbuch sei als Eigentümer der Parkfläche die Stadt Wien mit der Benützungsart "sonstige Parkplätze", jedoch kein "öffentliches Gut" eingetragen. Die Stadt Wien habe es verabsäumt, einen Hinweis auf die Zahlungspflicht aufzustellen.

Seit gilt in ganz Wien die flächendeckende Kurzparkzone. Das Parken ist in jedem Wiener Gemeindebezirk kostenpflichtig. Um ein Fahrzeug auf öffentlichen Stellplätzen zu parken, wird ein Parkschein oder ein Parkpickerl (nur für Bezirks-Bewohner*innen) benötigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen entlang der Bezirksgrenze die Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Innerhalb dieses Bereiches sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen aufzustellen (vgl. , ).

Eine Kurzparkzone muss sich nicht nur auf das Gebiet eines Wiener Gemeindebezirkes beschränken, sondern darf sich auch darüber hinaus erstrecken und mehrere Bezirke umfassen (vgl zB ).

Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. , vgl weiters ), vgl auch die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Umfasst daher die Kurzparkzone auch teilweise angrenzende Bezirke, so sind an den Bezirksgrenzen, soferne sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche (vgl. ).

Durch das eigene Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl , , ).

Wie den oben angeführten Rechtsgrundlagen zu entnehmen ist, gilt die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht (§ 1 StVO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur "Straße mit öffentlichem Verkehr" folgende Kriterien erstellt:

Eine Straße kann dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. zB , , , ).

Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , , , , , VwGH Ra 2014/02/0058).

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , , , , , ).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. , ) ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss.

Folgende Abbildung zeigt ein vom Bundesfinanzgericht in Google Maps recherchiertes Foto des Parkplatzes.

Ein Lokalaugenschein hat sich wegen der eindeutigen Zuordenbarkeit des Parkplatzes des Bf. an Hand der über Google Maps beschaffbaren Fotos erübrigt.

Der Parkplatz war weder abgeschrankt noch war die Benützung für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr allgemein erkennbar verboten oder die Geltung der StVO 1960 ausgeschlossen, sodass er von jedermann befahren werden kann. Ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, inklusive einem Verbot für den Fußgängerverkehr liegt ebenso nicht vor, weshalb insgesamt gesehen vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser Abstellort als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren war.

Es liegt somit zweifelsfrei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 vor, deren Benützung dem äußeren Anschein nach jedem freisteht.

Bei der gegebenen Sachlage wäre der Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten, wobei er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Der Einwand des Bf., dass es sich gegenständlich um ein Privatgrundstück handelt, geht angesichts der an die objektive Eignung einer Fläche zur allgemeinen Benützung angelehnten Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" ins Leere.

Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf.

Einwendung: § 25 StVO ermächtige die Behörde ausschließlich nur das Parken durch Kurzparkzonen zu beschränken. § 1 des Parkometergesetzes beinhalte auch das Halten und stehe damit im Widerspruch zur StVO.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt. Gemäß Erkenntnis vom , B 1292/90 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Wr ParkometerG und hat dazu folgenden Rechtssatz verfasst:

"Bei der Wiener Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem § 8 Abs. 1 F-VG 1948 zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist (mit Hinweis auf VfSlg. 5859/1968).

Aus kompetenzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, dass infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens.

Die KurzparkzonenV löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt."

Es besteht wohl kein Zweifel, dass dieser Rechtssatz auch für das Wiener Parkometergesetz 2006 Gültigkeit hat.

Parken ist nach den Bestimmungen der StVO das Stehenlassen eines Kraftfahrzeuges über die Dauer von 10 Minuten.

Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass er zum Tatzeitpunkt in der Simmeringer Feuerhalle einem Freund die letzte Ehre erwiesen habe. Die Trauerfeierlichkeit habe ca. 2 Stunden gedauert.

Damit steht fest, dass beim Bf. wohl ein Parkvorgang vorlag. Ein Rechtsschutzinteresse könnte nur dann vorliegen, wenn er von der seiner Meinung nach unzulässigen Anknüpfung des Gesetzes des Auslösens der Abgabepflicht auf das Abstellen des Fahrzeuges betroffen wäre. Der Bf. selbst kann keine Verfassungswidrigkeit des § 1 des Wr. Parkometergesetzes im Zusammenhang mit Parken erkennen. Ein Rechtsschutzinteresse des Bf. liegt daher - unabhängig davon, dass § 1 des Wr. Parkometergesetzes wie bereits ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist - keinesfalls vor.

Einwendung: Für den Normadressaten "Behörde" ist die Ermächtigung zur Kurzparkzone und die lokale Zuordnung in der StVO 1960 § 25 Abs. 1 ausschließlich für das hoheitsrechtlich verwaltbare öffentliche Gut gültig:

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , B117/67 ausgeführt:

"Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Das bedeutet, daß nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Behörde Verordnungen erlassen und Hinweise gegeben werden können. Straßen ohne öffentlichen Verkehr sind der Verordnungsgewalt entzogen. Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, wird nach ihrer Benützung und nicht nach dem Besitz und dem Eigentumsverhältnis am Straßengrund zu beurteilen sein. Aus der Bestimmung ergibt sich nun, daß eine Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, auch wenn sie nur unter den vom Straßenerhalter allgemein festgelegten Bedingungen benützt werden darf. Hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr sind nicht die Besitzverhältnisse und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgebend; entscheidend ist vielmehr die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, d. h. die Widmung."

Im Hinblick darauf, dass die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr Gültigkeit hat, wobei für den Begriff "öffentliche Straße" die Benützung und nicht die Eigentumsverhältnisse maßgebend sind, geht klar hervor, dass für Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO die Eigentumsverhältnisse ebenfalls nicht maßgebend sein können. Gleiches muss auch für die Parkometerabgabe, bzw. das Parkometergesetz gelten. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung kann keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.

Wenn der Bf. ausführt, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der die zugänglichen Verkehrsflächen benütze, als Normadressat zwar die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten habe, daraus aber nicht ableitbar sei, dass Behörden sich via hoheitsrechtlicher Gewalt am privaten Eigentum bereichen könnten, scheint der Bf. zu übersehen, dass der Normadressat sowohl des § 25 StVO als auch der Parkomerabgabe der Verkehrsteilnehmer und nicht der Grundeigentümer ist.

Da das Bundesfinanzgericht die in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken aus den genannten Erwägungen nicht teilt, wurde von der angeregten Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH Abstand genommen.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er imstande ist umfangreiche Recherchen und auch rechtliche Ausführungen zur Argumentation im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Verkürzung an Parkometerabgabe und es wäre ihm damit auch zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen vor Antritt der Fahrt und vor der Benutzung der Parkflächen Online oder bei der zuständigen Behörde einzuholen. Indem er dies unterlassen hat, hat er jedenfalls sorgfaltswidrig und daher fahrlässig gehandelt.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Bf. bezieht eine Pension in Höhe von € 1.200,00, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt € 82,00, er setzt sich zusammen aus dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), der verhängten Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00).

[...]

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500015.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at