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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2023, RV/7500427/2023

Parkometerabgabe: Qualifizierung eines Anbringens als Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid bzw. Einspruch gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben.
Der Zurückweisungsbescheid vom wird ersatzlos aufgehoben.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Das bisherige Verfahren stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 € verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Beschwerdeführer teilte per E-Mail vom 3. April2023 mit, dass er von seinem Ausweis (Anm.: Parkausweis für Behinderte) eine Kopie angefertigt habe, um im Verlustfall seine Berechtigung nachweisen zu können. In Eile habe er versehentlich diese Kopie bereitgelegt. Sein Schreiben wolle er nicht als Einspruch verstanden wissen, er werde die Strafe auch rechtzeitig bezahlen, allerdings liege keine Verletzung des Parkometergesetzes vor, weil der Ausweis gültig sei und er die Erlaubnis habe, sein Fahrzeug dort abzustellen. Es liege ein verzeihliches Delikt vor.

Nach einem Mahnschreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer am im Anhang seiner E-Mail den Inhalt einer E-Mail, die er am an die MA 67 gerichtet hatte. Demnach sei er Inhaber eines amtlichen Behindertenausweises, es liege eine Verwechslung und keine Manipulation vor. Er habe versehentlich eine Kopie des Ausweises auf das Armaturenbrett abgelegt.

Die belangte Behörde wertete die E-Mail vom als Einspruch und wies diesen mit Bescheid vom als verspätet zurück.

Der Beschwerdeführer übermittelte am eine E-Mail an die vorlegende Behörde, in der im Wesentlichen die E-Mail vom wiedergegeben wurde.

Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde und legte diese mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zur Widersprüchlichkeit seiner Erklärung vom zu äußern und mitzuteilen, ob mit dem Inhalt dieser E-Mail die Strafverfügung vom bzw. der Zurückweisungsbescheid vom im Rechtsweg bekämpft werden oder ein sonstiger Antrag gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom mit, er beeinspruche die Zurückweisung seiner Eingabe vom (Anm.: gemeint wohl ), die zu spät eingelangt wäre. Es liege ein Schreiben (E-Mail) von Seiten der MA 67 vor, die am den Erhalt dieser Eingabe bestätigt. Für die weitere Bearbeitung dieser Angelegenheit ersuche er um wohlwollende Behandlung. Es sei ein einfacher Irrtum gewesen. Er könne belegen, dass er rechtmäßiger Inhaber dieses Dokumentes sei und auch der Halter des Fahrzeuges.

B. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Strafverfügung vom wurde am hinterlegt und am selben Tag dem Beschwerdeführer ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer übermittelte per E-Mail vom folgendes Anbringen:

"Ich möchte Ihnen gerne erläutern, wie es zu dem Ereignis am kam: Während eines Ausflugs im Salzkammergut wehte ein Windstoß den bereitgelegten Ausweis vom Armaturenbrett ins Freie. Meine Begleitung fand ihn glücklicherweise wieder, doch der Schock saß tief. Was tun, wenn der Ausweis weg ist? Jemand kam auf die Idee, eine Kopie anzufertigen, um im Bedarfsfall nachweisen zu können, daß ich tatsächlich ein Berechtigter bin, solange, bis ein neuer Ausweis zugestellt werden könne.

Beides lag im Auto und ich war in Eile - daher legte ich die Kopie bereit. Nach dem Erfahren einer Anzeigenankündigung nahm ich mit der MA 67 Kontakt auf. Es war jedoch niemand mehr im Hause, dem ich den Originalausweis vorlegen hätte können, was ich selbstverständlich gemacht hätte.

Es lag keinesfalls in meiner Absicht, irgendjemanden zu täuschen oder gar zu schaden. Es war eine Verkettung unglücklicher Umstände. Ich werde mich bemühen, einen zweiten Ausweis, also ein Dokument, zu erhalten, um Missverständnissen dieser Art vorzubeugen.

Dieses Schreiben möchte ich nicht als Einspruch verstanden wissen; ersuche jedoch um fristgerechte Antwort, damit ich die Strafe dann auch rechtzeitig bezahlen kann. Aber ich ersuche Sie, den Kulanzweg zu beschreiten, weil ich nachgewiesenermaßen Inhaber des gültigen Originaldokumentes bin und es sich eigentlich nur um eine Verwechslung handelte. Es liegt ja keine Verletzung des Parkometergesetzes vor, eben, weil der Ausweis gültig ist und ich eben dadurch die Erlaubnis habe, mein Fahrzeug dort abzustellen. Dieses befindet sich übrigens auch in meinem Eigentum.

In meinen Augen liegt ein verzeihliches Delikt vor, wofür ich mich auch entschuldigen möchte."

Der Beschwerdeführer übermittelte am eine E-Mail, in der im Anhang der Inhalt seiner E-Mail, die er am an die MA 67 gerichtet hatte, wiedergegeben wurde.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom wurde das Schreiben vom als Einspruch gewertet und dieser als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer übermittelte am eine E-Mail an die vorlegende Behörde, in der im Wesentlichen auf die E-Mail vom verwiesen wurde.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Beschwerde

Das Anbringen vom gibt im Wesentlichen den Inhalt der E-Mail vom wieder, sodass faktisch diese E-Mail das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid darstellt.

Der Beschwerdeführer gab in diesem Schreiben an, dass er dieses nicht als Einspruch verstanden wissen möchte und er ersuche, den Kulanzweg zu beschreiten bzw. er erkläre, grundsätzlich bereit zu sein, die Strafe rechtzeitig zu bezahlen. Gleichzeitig gebe er aber an, dass er nachgewiesenermaßen Inhaber eines gültigen Originaldokumentes ist und deshalb keine Verletzung des Parkometergesetzes vorliege, sondern ein verzeihliches Delikt.

Das Anbringen ist nach seinem Inhalt zu beurteilen, welcher sich nicht auf die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels bezieht, sondern auf die Verhängung einer Geldstrafe an sich.

Der Inhalt ist zudem widersprüchlich. Aus dem Text ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer zumindest mit der Strafhöhe nicht einverstanden ist. Möglicherweise lehnt er aber auch den Schuldspruch an sich ab. Unklar ist ebenso, was seine Erklärung bedeute, dass das Schreiben nicht als Einspruch verstanden bzw. der Kulanzweg beschritten werden soll, da dies im Gegensatz zu seinen sonstigen Ausführungen (keine Verletzung des Parkometergesetzes, verzeihliches Delikt) stehe. Auf die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs wird kein Bezug genommen.

Jedes Anbringen bedarf der Auslegung. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH gemäß §§ 37 und 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern () bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird. Anders gewendet ist es der Behörde erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 [Stand , rdb.at] mit weiteren Verweisen)

Auf die Widersprüchlichkeit seiner Erklärung in der E-Mail vom bzw. die Unklarheit des bekämpften Bescheides hingewiesen, gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom an, er beeinspruche die Zurückweisung seiner "Eingabe […], die zu spät eingelangt wäre". Es liege ein Schreiben (E-Mail) von Seiten der MA 67 vor, die am den Erhalt ebendieser Eingabe bestätigt. Für die weitere Bearbeitung dieser Angelegenheit ersuche er um wohlwollende Behandlung. Es sei ein einfacher Irrtum gewesen. Er könne belegen, dass er rechtmäßiger Inhaber dieses Dokumentes sei und auch der Halter des Fahrzeuges.

Den Erklärungen des Beschwerdeführers ist in der Gesamtheit zunächst zu entnehmen, dass er die Zurückweisung seines Anbringens durch die belangte Behörde bekämpft. Er begründet dies damit, dass dieses rechtzeitig gestellt wurde, was die E-Mail der Behörde auch nachweist, da sie den Erhalt der Eingabe am bestätigt. Das Anbringen zeigt Gründe auf, weshalb der Bescheid rechtswidrig erlassen wurde, begehrt die Behandlung des Einspruchs und enthält aufgrund des Datums- und Zeitstempel bei E-Mails auch die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Den Inhaltserfordernissen von § 9 Abs 1 VwGVG ist damit Genüge getan.

Die Beschwerde ist unstrittig rechtzeitig und zulässig.

Einspruch

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob ein Einspruch vorliegt bzw. der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs 1 VStG eingebracht wurde.

In der E-Mail vom weist der Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass er dieses Schreiben "nicht als Einspruch verstanden wissen" möchte und er um eine fristgerechte Antwort ersuche, damit er "die Strafe dann auch rechtzeitig bezahlen kann". Er sei "nachgewiesenermaßen Inhaber des gültigen Originaldokumentes" und es liege "keine Verletzung des Parkometergesetzes" vor, weil der Ausweis eben gültig sei und er dadurch die Erlaubnis habe, sein Fahrzeug dort abzustellen. In seinen Augen liege ein "verzeihliches Delikt" vor.

Die Aussage, das Schreiben sei nicht als Einspruch zu verstehen, widerspricht grundsätzlich der Erklärung eines Einspruchs, steht aber ebenso im Widerspruch zu den sonstigen Angaben, dass es sich um keine Verletzung des Parkometergesetzes handle, weil er Inhaber des gültigen Parkausweises für Behinderte sei, sondern ein verzeihliches Delikt darstelle.

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat.

§ 49 VStG enthält keine näheren Angaben zum notwendigen Inhalt eines Einspruchs. Der Einspruch muss jedenfalls keinen ausdrücklichen Antrag (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49 Rz 8 [Stand , rdb.at] bzw. eine Begründung angeben (Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2 § 49 Rz 11 mit Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II 894).

Die E-Mail vom enthält zweifellos Aussagen des Beschwerdeführers, die erkennen lassen, dass eine Bestrafung dem Grunde nach ("keine Verletzung des Parkometergesetzes") abgelehnt wird, da er im Besitz eines gültigen Parkausweises war.

Die E-Mail vom wird daher vom Bundesfinanzgericht als Einspruch gewertet.

Zustellung der Strafverfügung

Die Strafverfügung wurde am zugestellt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 22) hat der Beschwerdeführer die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl/2023, persönlich am übernommen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine mangelhafte Zustellung nicht geltend gemacht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung mit deren Übernahme durch den Beschwerdeführer am aus.

Rechtzeitigkeit des Einspruchs

§ 49 Abs 1 VStG normiert:

"Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."

§ 33 Abs 4 AVG lautet:

"Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann - wie festgestellt - mit Zustellung am (Freitag) und endete am (Freitag) , um 24.00 Uhr dieses Tages.

Im Verwaltungsakt ist die E-Mail des Beschwerdeführers vom lediglich als Anhang der E-Mail vom angeführt. Die originale E-Mail vom fehlt im Akt.

Nach Rückfrage bei der Behörde durch das Bundesfinanzgericht wurde evident, dass die E-Mail vom dem Akt nicht beigefügt und schlichtweg übersehen worden ist.

Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich die E-Mail vom als Rechtsmittel gegen die Strafverfügung eingebracht hat und qualifizierte diese als verspätet.

Tatsächlich wurde jedoch bereits am ein Einspruch erhoben. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einbringung eines Einspruchs von zwei Wochen noch nicht abgelaufen war, wurde der Einspruch rechtzeitig eingebracht.

Eine Zurückweisung des Einspruchs als verspätet war daher nicht rechtmäßig. Der Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Über den Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden.

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 44 Abs 3 VwGVG normiert:

"Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.

4. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Weil nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 € und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG durch die beschwerdeführende Partei grundsätzlich unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Da das Bundesfinanzgericht der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgt, insbesondere hinsichtlich der Auslegung von Parteienerklärungen (siehe Verweise unter 3.), liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500427.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at